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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 08.02.2000
Aktenzeichen: B 1 KR 29/99 B
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 160 Abs 2 Nr 3 |
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluß
in dem Rechtsstreit
Az: B 1 KR 29/99 B
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Gmünder Ersatzkasse, Gottlieb-Daimler-Straße 19, 73529 Schwäbisch Gmünd,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Februar 2000 durch den Präsidenten von Wulffen und die Richter Steege und Dr. Dreher sowie die ehrenamtlichen Richter Gerner und Dr. Brandenburg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 11. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der 1990 geborene Kläger, der an einer infantilen Cerebralparese leidet, begehrt die Erstattung der Kosten, die ihm durch Behandlungen bei dem Neurologen und Chirotherapeuten Dr. K in der Ukraine entstanden sind. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat eine Leistungspflicht der beklagten Krankenkasse mit der Begründung verneint, der Kläger habe die im Inland bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft.
Die auf § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Für die Entscheidung kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel - Nichtbefolgung eines Beweisantrags - tatsächlich vorliegt. Wäre das der Fall, würde das Urteil des LSG zwar iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf dem Mangel beruhen. Es würde sich aber aus anderen als den vom Berufungsgericht angeführten Gründen in der Sache als richtig erweisen. Der Senat hat mit Urteil vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 4/98 R - (BSGE 84, 90 = SozR 3-2500 § 18 Nr 3) entschieden, daß Kosten für die Behandlung durch Dr. K von den Krankenkassen nicht zu tragen sind, weil die von diesem Arzt praktizierte Behandlungsmethode nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Damit ist den Anforderungen des § 18 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch nicht genügt, und es steht fest, daß die angegriffene Entscheidung in einem etwaigen Revisionsverfahren jedenfalls aus dieser Erwägung heraus bestätigt werden müßte. In derartigen Fällen ist auf den Rechtsgedanken aus § 170 Abs 1 Satz 2 SGG zurückzugreifen, wonach in der Revisionsinstanz ein Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen ist, wenn zwar die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eine Gesetzesverletzung ergeben, die Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Die Vorschrift ist Ausdruck des Gedankens, daß ein Verfahren nicht wegen eines Fehlers fortgeführt werden soll, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Prozesses bedeutungslos bleiben wird (vgl zu der entsprechenden Vorschrift des § 144 Abs 4 Verwaltungsgerichtsordnung: Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, RdNr 237; Sendler, DVBl 1992, 240). In gleicher Weise wie für eine stattgebende Entscheidung im Revisionsverfahren selbst ist daher auch für eine Revisionszulassung kein Raum, wenn feststeht, daß das angefochtene Urteil unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen Bestand haben wird (ebenso: Beschluß des 11. Senats des BSG vom 30. Juni 1994 - 11 BAr 139/93 -; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwGE 14, 342, 346 f; BVerwGE 54, 99 = Buchholz 310 § 132 Nr 153; Buchholz 310 § 132 Nrn 166, 178; Buchholz 310 § 144 Nr 34; vgl ferner: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 160a RdNr 18a; Peter Schmidt in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl, § 133 RdNr 22, jeweils mwN).
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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