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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: B 1 KR 5/05 B (1)
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160a Abs 4 Satz 2
SGG § 169 Satz 3
SGG § 160a Abs 2 Satz 3
SGG § 160 Abs 2 Nr 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 5/05 B

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Juli 2005 durch den Präsidenten von Wulffen sowie die Richter Dr. Kretschmer und Dr. Hauck

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger nimmt als Betreiber eines häuslichen Pflegedienstes am Umlageverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) teil. Wegen Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin erhielt er anteilig das im Zeitraum der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) laufend gezahlte Arbeitsentgelt und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet. Mit seinem Begehren, auch das im November 1998 gezahlte Weihnachtsgeld erstattet zu erhalten, hat der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Landessozialgericht (LSG) hat ua ausgeführt, die Erstattungspflicht nach § 10 Abs 1 Satz 1 LFZG beziehe sich nur auf den nach § 14 Abs 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Nr 2) und das nach § 11 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt. Das vom Kläger gezahlte Weihnachtsgeld sei bei diesen Zuwendungen aber nicht zu berücksichtigen, sondern nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags unabhängig von Beschäftigungsverboten ungekürzt zu zahlen gewesen. Der vom Kläger als Arbeitgeber zu zahlende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sei gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 MuSchG in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Januar 1997 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 25 DM und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zu zahlen gewesen. Bei der Berechnung des kalendertäglichen Arbeitsentgelts sei gemäß Satz 4 der Norm einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch <SGB IV>) außer Betracht zu lassen gewesen, wozu auch das Weihnachtsgeld zähle. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1), weil es die Fortgeltung des § 23a SGB IV längstens bis zum 30. Juni 2001 zugelassen habe und eine Änderung der Leistungen an die Arbeitnehmerin nicht in Betracht komme (Urteil vom 16. Dezember 2004).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

Soll die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlich, eine Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, und dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist, dh sie im Falle der Zulassung der Revision entscheidungserheblich wäre (vgl Senat, Beschluss vom 28. Februar 2005 - B 1 KR 6/04 B; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Beschwerde formuliert die Rechtsfrage, ob es verfassungsgemäß ist, von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt wie vorliegend Weihnachtsgeld die Umlagen entsprechend dem Umlageverfahren nach dem LFZG zu erheben, andererseits dem Arbeitgeber, der die Umlagen bezahlt hat, einen Erstattungsanspruch nach § 10 Abs 1 LFZG zu versagen. Auch wenn man insoweit von einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage ausgeht, zumal die Beschwerde den verfassungsrechtlichen Prüfmaßstab - Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) - benannt hat, fehlt es an hinreichenden Darlegungen dazu, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dazu bestand besonderer Anlass, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG, die das LSG zutreffend zitiert hat (BVerfGE 102, 127), die Fortgeltung des § 23a SGB IV bis längstens zum 30. Juni 2001 hinzunehmen ist und nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wieso auch bei einem Verstoß der angegriffenen Regelung gegen den Gleichheitssatz für die Erstattungs- und Umlagepflicht nach dem LFZG etwas anderes gelten sollte. Zusätzlich hätte sich die Beschwerde auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu den eingeschränkten Folgen eines Verstoßes des LFZG gegen Art 3 Abs 1 GG auseinandersetzen müssen, die die Vorinstanzen zutreffend zitiert haben (Urteil vom 15. April 1997 - 1 RK 13/96 = SozR 3-7860 § 10 Nr 5 S 18, 23), und darlegen müssen, dass dieser Rechtsprechung in nicht unerheblichem Umfange widersprochen worden ist oder dass mit Blick auf andere besondere Umstände erneuter Klärungsbedarf besteht (vgl Senat, Beschluss vom 17. März 2005, B 1 KR 83/04 B; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38 mwN). Daran fehlt es.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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