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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: B 10 KR 2/04 R
Rechtsgebiete: KVLG 1989, SGB IV, SGV V, EStG, GG
Vorschriften:
KVLG 1989 § 2 Abs 1 Nr 1 | |
KVLG 1989 § 2 Abs 3 S 1 | |
KVLG 1989 § 2 Abs 4a | |
SGB IV § 15 | |
SGB V § 5 Abs 5 | |
EStG § 2 Abs 1 | |
GG Art 2 Abs 1 | |
GG Art 3 Abs 1 | |
GG Art 14 Abs 1 | |
GG Art 20 Abs 3 |
Entscheidung wurde am 21.07.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Az: B 10 KR 2/04 R
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Loytved, den Richter Masuch und die Richterin Knickrehm sowie den ehrenamtlichen Richter Freiherr Grote und die ehrenamtliche Richterin Gehrke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe:
I
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) für die Zeiträume vom 1. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 und 1. Juli 1997 bis 14. März 1999 sowie eine Beitragsforderung der Beklagten in Höhe von 4.655,24 DM.
Der Kläger unterhielt seit 1993 eine Pferdezucht, in der er einen Arbeitnehmer für 40 Stunden wöchentlich beschäftigte. In der Annahme, die vom Kläger bewirtschafteten Grünlandflächen überschritten seit 1. Januar 1996 durchgehend die Mindestgröße iS des § 2 Abs 1 Nr 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) iVm § 1 Abs 5 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), stellte die Beklagte durch Aufnahme- und Beitragsbescheid vom 4. November 1998 dessen Versicherungspflicht ab diesem Zeitpunkt fest und stufte seinen landwirtschaftlichen Betrieb in die Beitragsklasse 02 sowie ab 1. Juli 1997 in die Beitragsklasse 03 ein. Zugleich forderte sie von ihm Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. November 1998 in Höhe von 5.309, 23 DM. In seinem Widerspruch machte der Kläger ua geltend: Mit der Pferdezucht erwirtschafte er lediglich Verluste, die steuerlich im Jahre 1996 398.517,00 DM und im Jahre 1997 480.697,00 DM betragen hätten. Er habe das landwirtschaftliche Unternehmen daher zum 15. März 1999 aufgegeben. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Einnahmen aus Vermietung von ihm gehörenden Wohnungen in Berlin; insoweit sei er seit 1983 selbstständig erwerbstätig und gegen das Risiko der Krankheit privat abgesichert. Ausweislich der vorgelegten Steuerbescheide betrugen die Einkünfte hieraus für das Jahr 1996 67.252,00 DM und für 1997 240.081,00 DM.
Nach weiteren Ermittlungen zu den vom Kläger bewirtschafteten Flächen teilte ihm die Beklagte in einem Schreiben vom 14. Juli 1999 mit: Er sei lediglich in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 und 1. Juli 1997 bis 14. März 1999 versicherungspflichtig gewesen. Zwischen dem 1. Februar 1997 und dem 30. Juni 1997 habe er durch Verpachtungen von Grünland die Mindestgröße iS des § 1 Abs 5 ALG unterschritten und sei aus der Versicherungspflicht herausgefallen. Die verbleibende Beitragsnachforderung bezifferte die Beklagte nunmehr mit 4.655,24 DM (einschließlich eines Säumniszuschlags von 97,00 DM). Durch Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2000 hob sie den angefochtenen Bescheid vom 4. November 1998 in entsprechendem Umfang auf und wies den Widerspruch im Übrigen mit der Begründung zurück: Die Vermietung von eigenen Wohnungen sei keine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft, die die Versicherungspflicht in der KVdL verdränge; es fehle insoweit an einer selbstständigen Arbeitsleistung.
Vor dem Sozialgericht Itzehoe (SG) ist der Kläger ebenso wie vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) mit seiner Anfechtungsklage erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 24. Januar 2003 und Urteil des LSG vom 13. Januar 2004). Das LSG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe vom 1. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 sowie vom 1. Juli 1997 bis 14. März 1999 unstreitig ein landwirtschaftliches Unternehmen in der Mindestgröße iS des § 1 Abs 5 ALG betrieben. Er unterliege damit der Versicherungspflicht in der KVdL. Dem stehe keine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft iS des § 2 Abs 4a des KVLG 1989 entgegen. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit sei dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteige und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstelle. Zwar überwögen im konkreten Fall die Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen diejenigen aus der Landwirtschaft eindeutig. Ob dieses auch hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes gelte, könne dahinstehen, denn hierauf komme es nicht entscheidungserheblich an.
Die Vermietung von Eigentum sei keine selbstständige Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 4a KVLG 1989. Sozialversicherungsrechtlich übe eine selbstständige Erwerbstätigkeit nur aus, wer Arbeitseinkommen iS des § 15 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) erziele. Dieses sei hier nicht der Fall. Es fehle im Hinblick auf die Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen - auch unter Berücksichtigung des Einkommensbegriffs des Einkommenssteuerrechts - bereits an einem für das Sozialversicherungsrecht wesentlichen Merkmal, nämlich dem den Einkünften zu Grunde liegenden persönlichen Arbeitseinsatz. Diese Betrachtungsweise rechtfertige sich daraus, dass sowohl § 2 Abs 4a KVLG 1989 als auch die Parallelvorschrift des § 5 Abs 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) der Missbrauchsabwehr dienten. Durch die Vorschriften solle einerseits verhindert werden, dass bei Aufnahme einer der Versicherungspflicht unterliegenden Tätigkeit bei ganz überwiegender anderweitiger selbstständiger Tätigkeit ein regelmäßig preiswerter Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung erworben werden könne, und andererseits dem Außerkraftsetzen des ursprünglich vorgegebenen Versicherungspflichttatbestandes nur wegen des Vorhandenseins von Vermögen entgegengewirkt werden. Die Vermietung von Wohnraum sei im vorliegenden Fall lediglich Verwaltung eigenen Vermögens, denn der Kläger setze weder seine Arbeitskraft zur Verwaltung fremder Immobilien ein, noch sei er gegen Entgelt tätig. Wenn demzufolge die Einkünfte aus Vermietung hier kein Arbeitseinkommen seien, könne die damit verbundene Tätigkeit auch nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 4a KVLG 1989 qualifiziert werden. Der Tatbestand des § 2 Abs 4a KVLG 1989 sei somit nicht erfüllt und es verbleibe bei der Versicherungspflicht in der KVdL nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 2 Abs 4a KVLG 1989. Dazu macht er geltend: Es sei inkonsequent, Einkünfte aus Vermietung nicht als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 4a KVLG 1989 zu berücksichtigen, und verletze ihn in seinem Selbstbestimmungsrecht sowie seinem grundgesetzlich geschützten Eigentum. Die Regelung des § 2 Abs 4a KVLG 1989 solle verhindern, dass ein selbstständig Erwerbstätiger durch eine geringfügige Betätigung als Nebenerwerbslandwirt in den Genuss eines preiswerten gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes gelange. Genau dieses treffe bei ihm zu; er sei auf Grund seiner Vermögensverhältnisse in der Lage, sich durch den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags abzusichern. Es wäre geradezu missbräuchlich, wenn er wegen der hobbymäßig betriebenen Pferdezucht Mitglied der KVdL werden könnte. Es sei weder angemessen noch nachvollziehbar, wenn jemand, der sich durch selbstständige Tätigkeit Vermögen aufbaue, als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger bewertet werde, nicht hingegen derjenige, der durch seine eigene Tätigkeit bereits Kapital erworben habe und nun davon oder von Einkünften aus Vermietung lebe. Beide seien finanziell unabhängig und bedürften des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Zudem seien bei nach § 13a Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerpflichtigen Landwirten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Gewinn zu versteuern und damit als Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Daher sei es unbillig, wenn dieses bei anderen Selbstständigen außer Betracht bleibe. Es könne somit für die Frage der Hauptberuflichkeit iS des § 2 Abs 4a KVLG 1989 nur darauf ankommen, wovon der Landwirt lebe; was im vorliegenden Fall eindeutig die Einkünfte aus Vermietung seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 13. Januar 2004 und den Gerichtsbescheid des SG Itzehoe vom 24. Januar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des LSG für zutreffend und führt ergänzend aus: Der Kläger habe mit der Pferdezucht eine Tätigkeit als selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer iS des § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 ausgeübt. Die Pferdezucht habe er insbesondere nicht nur hobbymäßig betrieben, was sich insbesondere aus der Meldung gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ergebe. Daraus könne auf eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden.
Mit der Vermietung seiner Wohnungen habe der Kläger keine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft verrichtet, die den Versicherungspflichttatbestand des § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 verdränge. Im Hinblick auf den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit sei auf § 15 SGB IV zu verweisen. Dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Zusammenhang ergebe sich bereits aus der Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 2 Abs 4a KVLG 1989 durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung <ASRG 1995> vom 29. Juli 1994. Es sei dort die Parallelität der Regelungen des § 5 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4a KVLG 1989 unterstrichen worden; die Grundsätze, die im Hinblick auf die Versicherungspflicht für das Zusammentreffen von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit im SGB V zur Anwendung kämen, sollten demnach auch für das Verhältnis von landwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit und anderer selbstständiger Tätigkeit in der KVdL gelten.
In der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs 5 SGB V werde der Begriff der "Hauptberuflichkeit" der selbstständigen Tätigkeit definiert. Danach sei auf ihre wirtschaftliche Bedeutung und den zeitlichen Aufwand in Relation zur übrigen Erwerbstätigkeit abzustellen. Die wirtschaftliche Bedeutung bemesse sich nach dem Arbeitseinkommen, welches wiederum als solches iS von § 15 SGB IV verstanden werde. Entsprechendes habe das Bundessozialgericht (BSG) auch bereits für den Bereich der Bemessung beitragspflichtiger Einnahmen freiwilliger Krankenversicherungsmitglieder und zu § 5 Abs 5 SGB V judiziert. Für die streitgegenständliche Regelung gelte nichts anderes, was sich nicht nur aus dem identischen Wortlaut von § 5 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4a KVLG 1989, sondern auch aus deren Zweckbestimmung ergebe. Ziel beider Regelungen sei Missbrauchsabwehr und Schaffung finanzieller Stabilität der Systeme.
Der Begriff des Arbeitseinkommens in § 15 SGB IV entspreche dem steuerrechtlichen des Gewinns. Steuerrechtlicher Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit könne jedoch nur aus den Einkommensarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit erzielt werden (§ 2 Abs 2 Nr 1 EStG). Etwas Anderes - insbesondere im Hinblick auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - gelte nur dann, wenn diese den sozialversicherungsrechtlich relevanten Gewinneinkünften zugerechnet würden, wofür im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vorhanden seien. Demnach würden vom Begriff des Arbeitseinkommens nur solche Einnahmen umfasst, die kausal auf einer selbstständigen Tätigkeit beruhten oder im Zusammenhang mit dieser erzielt würden. Die Gewinnerzielungsabsicht des Selbstständigen sei auf alle typischer Weise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkommensarten begrenzt. Einkünfte aus Kapital- oder Realvermögen schieden aus; mithin auch solche aus Vermietung von Wohnungen.
Diese Regelung sei auch im Hinblick auf Art 2, 3 und 14 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 4. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2000 ist nicht rechtswidrig. SG und LSG haben zutreffend erkannt, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 1. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 und 1. Juli 1997 bis 14. März 1999 als Landwirt der Versicherungspflicht in der KVdL unterlag (nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989). Hieraus folgt seine Verpflichtung zur Entrichtung der von der Beklagten festgesetzten Beiträge, deren Höhe der Kläger nicht im Einzelnen angegriffen hat. Er war selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer; sein Unternehmen beruhte auf Bodenbewirtschaftung - durch Abweiden bzw Mähen von Grünland zum Zweck der Pferdezucht - und erreichte die Mindestgröße (1). Die Versicherungspflicht entfiel nicht nach § 2 Abs 4a KVLG 1989. Das Erzielen von Mieteinnahmen durch Vermietung von eigenem Wohnraum ist keine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft (2). Dieses Ergebnis hält auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung Stand (3).
(1) Versicherungspflichtig in der KVdL sind nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 (idF vom 29. Juli 1994, BGBl I, 1890, mWv 1. Januar 1995) Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die vom Kläger betriebene Pferdezucht gegeben. Der Kläger war landwirtschaftlicher Unternehmer iS dieser Vorschrift.
Unternehmer ist nach § 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Der Begriff des Unternehmers wird mithin nach dem KVLG 1989 durch zwei Elemente geprägt, nämlich "Selbstständigkeit" und Ausübung der Tätigkeit als "Beruf". Was unter Selbstständigkeit zu verstehen ist, definiert das KVLG 1989 nicht. Es ist insoweit auf die allgemeinen Vorschriften zur Sozialversicherung im SGB IV zurückzugreifen.
Das SGB IV ist auch auf die Rechtsverhältnisse in der KVdL anzuwenden. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV gelten die Vorschriften dieses Buches für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die landwirtschaftliche Krankenversicherung nach dem KVLG 1989 wird zwar dort im Gegensatz zur Alterssicherung der Landwirte nicht ausdrücklich erwähnt. Dessen bedurfte es jedoch auch nicht, denn sie wird nach der gesetzlichen Konstruktion und den Vorstellungen des Gesetzgebers als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (§ 68 Nr 6 Erstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB I>) und der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 3 SGB V) verstanden, der lediglich im Hinblick auf den Kreis der Versicherten und im originären Leistungsbereich berufsspezifische Besonderheiten aufweist. Auch im SGB IV ist allerdings keine ausdrückliche Definition des Begriffs der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten; dieser ergibt sich erst aus der Abgrenzung zu den dort geregelten Kriterien einer abhängigen Beschäftigung.
Nach § 7 Abs 1 SGB IV ist Beschäftigung die "nichtselbständige" Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hieraus folgt im Umkehrschluss: Die selbstständige Erwerbstätigkeit wird vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl nur BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R, JURIS, mwN ua: BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr 8). Die Rechtsprechung des BSG geht davon aus, dass nur derjenige einer selbstständigen und mithin unternehmerischen Tätigkeit nachgeht, der das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit, nämlich Gewinn und Verlust, selbst trägt (BSGE 16, 56, 59; BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17); das wirtschaftliche Ergebnis der Tätigkeit muss demjenigen, der sie verrichtet, unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichen (vgl BSGE 39, 152 = SozR 5750 Art 2 § 52 Nr 1; SozR 3-5420 § 3 Nr 2). In diesem Sinne bestimmt der selbstständige Unternehmer das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, die in dem Unternehmen verrichtete Arbeit muss ihm zugerechnet werden können (vgl BSG SozR 4-5868 § 1 Nr 5; SozR 5420 § 2 Nr 30). Ein wichtiges Indiz bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit ist auch die steuerrechtliche Behandlung der erzielten Einkünfte (vgl dazu Seewald in Kasseler Komm, § 7 SGB IV RdNr 79 mwN).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war der Kläger als Pferdezüchter selbstständig tätig. Für eine abhängige Beschäftigung des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr hatte er selbst einen Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser Umstand schadet nicht. Die Tätigkeit des Unternehmers wird nicht dadurch bestimmt, dass er selbst im Unternehmen körperlich mitarbeitet (vgl Böttger ua in Alterssicherung der Landwirte, Kommentar, hrsg vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen <GLA>, Stand August 2001, § 1 ALG S 1.4; s auch BSGE 75, 241, 248 = SozR 3-5850 § 1 Nr 1). Das Ergebnis der Arbeit muss ihm unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichen, unabhängig davon, ob andere die Tätigkeit für ihn ausführen (vgl BSGE 11, 257, 259; BSGE 15, 65, 69 = SozR Nr 26 zu § 165 RVO; BSGE 75, 241 = SozR 3-5850 § 1 Nr 1; BSG SozR 4-5868 § 85 Nr 1; BSG SozR 2200 § 1241d Nr 15, S 48 mwN). Hier erfolgte die Pferdezucht und die Bewirtschaftung des dazu gehörenden Betriebes zweifellos auf Rechnung des Klägers. Hinzu kommt, dass die erzielten Verluste - wie sich aus den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des LSG ergibt - in den Steuerbescheiden, die dem Kläger erteilt wurden, bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt worden sind, also bei einer Einkunftsart, die dem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit iS von § 15 SGB IV zuzuordnen ist (vgl BSG, Urteil vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R, JURIS; s hierzu auch BSG SozR 3-2600 § 243 Nr 7 S 18).
Der Kläger hat mit der Pferdezucht auch eine berufliche Tätigkeit verrichtet. Der Begriff des Berufs ist weit gefasst. Grundsätzlich ist derjenige beruflich tätig, dessen Tätigkeit eine auf Erwerb gerichtete Unternehmung darstellt, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft (vgl BVerfGE 97, 228, 253). Die Tätigkeit muss zudem auf Dauer angelegt bzw nachhaltig sein (vgl BVerfGE 32, 1, 28). Einer Bewertung der Tätigkeit als beruflich steht nicht entgegen, dass lediglich Kostendeckung beabsichtigt ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl BSG SozR 5850 § 1 Nr 4). Kein Beruf liegt hingegen in der reinen Ausübung eines Hobbys (vgl Jarass/Pieroth, GG, Komm, 7. Aufl, 2004, Art 12 RdNr 4). Allerdings kommt es insoweit nicht auf die subjektive Einschätzung des Betroffenen, sondern auf die objektiven Gegebenheiten an.
Der Kläger hat die Pferdezucht über mehrere Jahre unter Einsatz eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers betrieben. Das zeigt eine hinreichende Dauer und Intensität der Tätigkeit. Das Erwirtschaften von Verlusten ist jedenfalls während einer längeren Anlaufzeit unbeachtlich (vgl dazu BFHE 142, 464; 155, 344). Allein die Tatsache, dass der Kläger gegenüber dem Finanzamt die Verluste aus der Pferdezucht als solche aus einem landwirtschaftlichen Betrieb angegeben hat, lässt den rechtlichen Schluss zu, dass diese Betätigung auf Erwerb gerichtet war. Soweit der Kläger nunmehr vorbringt, die Pferdezucht nur als Hobby betrieben zu haben, ist ihm im Hinblick auf die Parallelität der rechtlichen Wertung sein eigenes Verhalten gegenüber der Finanzverwaltung entgegen zu halten (vgl dazu BSG SozR 3-5868 § 3 Nr 3 S 15).
Nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen des Klägers angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Kläger im streitigen Zeitraum auch Landwirt. Er betrieb Bodenbewirtschaftung durch Nutzung des Grünlandes, indem er die Pflanzen (insbesondere Gras) als Futter für die Pferde seiner Pferdezucht erntete bzw das Grünland direkt abweiden ließ. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist Landwirt auch derjenige, bei dem die Erzeugung nicht dem Verkauf oder Eigenverbrauch und damit in einem engeren Sinne der menschlichen Ernährung dient. Die Tätigkeiten in der Landwirtschaft weisen eine solche Vielfältigkeit und Vielgestaltigkeit auf, dass sie auch die Zucht und Pflege von Haustieren umfassen können (vgl BSGE 48, 181, 183 = SozR 5850 § 1 Nr 3 S 6 f; vgl auch BSG, Beschluss vom 29. September 1997 - 10 BK 1/97, JURIS, mwN), wenn es sich - wie hier - um eine auf eigener Bodenbewirtschaftung beruhende Tierhaltung, also eine Verbindung der Tierhaltung mit einer Bodenbewirtschaftung auf einer landwirtschaftlichen Fläche handelt (vgl hierzu BSG SozR 5850 § 1 Nr 4).
Das vom Kläger danach betriebene landwirtschaftliche Unternehmen erreichte auch die Mindestgröße. Die Mindestgröße richtet sich nach § 1 Abs 5 ALG: Danach muss der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (GLA) unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreichen; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Der Kläger hat keinerlei Einwendungen gegen die Annahme des LSG erhoben, das von ihm betriebene landwirtschaftliche Unternehmen habe im strittigen Zeitraum die Mindestgröße erreicht; der Senat ist mithin auch insoweit an die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen des LSG gebunden (§ 163 SGG).
(2) Die durch das Betreiben der Pferdezucht als landwirtschaftliches Unternehmen begründete Versicherungspflicht wird durch den Tatbestand des § 2 Abs 4a KVLG 1989 nicht außer Kraft gesetzt. Nach § 2 Abs 4a KVLG 1989 unterliegt derjenige landwirtschaftliche Unternehmer, der - wie im vorliegenden Fall - nach Abs 1 versicherungspflichtig ist, dann gleichwohl nicht der Versicherungspflicht, wenn er außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Der Kläger war in dem hier streitigen Zeitraum nicht hauptberuflich außerhalb der Landwirtschaft selbstständig erwerbstätig; das Vermieten von eigenen Wohnungen und das Erzielen von Einkünften hieraus stellt im vorliegenden Fall keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar.
Bei der hier bedeutsamen Abgrenzung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von anderen auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Handlungen (abgesehen von einer abhängigen Beschäftigung) stellt die Rechtsprechung des BSG entscheidend auf § 15 SGB IV ab. Danach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Das Einkommensteuerrecht wird insoweit auch zu dem maßgeblichen Bezugsrahmen für die Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit. Der Begriff der "selbstständigen Tätigkeit" in § 15 SGB IV umfasst, wie das BSG in diesem Zusammenhang wiederholt entschieden hat, alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten; das sind nach dem Katalog des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) sowie diesen gleichgestellte Einkünfte (vgl BSG SozR 3-2600 § 243 Nr 7; SozR 4-2400 § 15 Nr 1; SozR 3-2400 § 15 Nr 4 und 6). Alle aus anderen Quellen stammenden Einkommen, wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl §§ 2 Abs 1 Nr 6 EStG) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs 1 Nr 5 EStG), werden hiervon grundsätzlich nicht erfasst (so bereits BSGE 53, 242, 244 = SozR 2200 § 1248 Nr 36; vgl auch SozR 3-2600 § 243 Nr 7). Allerdings hat das BSG insoweit unter Hinweis auf § 20 Abs 3, § 21 Abs 3 EStG entschieden, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§§ 21, 21a EStG) und sonstige Einkünfte iS des § 22 EStG (§ 2 Abs 1 Nr 7 EStG) dann sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen sein können, wenn sie ihrerseits den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind (vgl SozR 3-2400 § 15 Nr 4; BSGE 58, 277, 280 = SozR 2100 § 15 Nr 8).
Gründe, die im Rahmen des § 2 Abs 3 und § 2 Abs 4a KVLG 1989 eine andere Betrachtung des Begriffs der selbstständigen Tätigkeit rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich; im Gegenteil: Gerade der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf den wortgleichen § 5 Abs 5 SGB V (vgl BT-Drucks 11/2493 S 159) sowie dessen gleiche Zielrichtung (vgl BT-Drucks 12/5700 S 95 zu Art 9 Nr 1 Buchst e; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr 3) legen auch hier die Zugrundelegung des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Begriffsverständnisses nahe.
Nach den damit maßgebenden rechtlichen Kriterien ist das LSG auf der Grundlage der von ihm festgestellten, vom Kläger nicht bestrittenen Tatsachen zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Wohnungen als Privatperson und nicht als selbstständig Erwerbstätiger vermietet hat. Das LSG hat insoweit ausgeführt, die in den vom Kläger vorgelegten Einkommensteuerberechnungen festgesetzten Einkünfte für die Jahre 1996 und 1997 seien solche aus Vermietung und Verpachtung gewesen, also Überschusseinkünfte und nicht Gewinn aus Gewerbebetrieb. Letzteres wäre zwar insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kläger die Wohnungen gewerblich verwaltet hätte, also seine Tätigkeit auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtet gewesen wäre (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 5. September 2001 - B 10 LW 8/01 B, unveröffentlicht; vgl auch BSG SozR 3-2400 § 15 Nr 6). Dafür ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Demnach hat hier eine Einordnung der von dem Kläger erzielten Einkünfte anhand der Feststellungen der Finanzverwaltung zu erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist nur dann nicht auf die Feststellungen der Finanzverwaltung zurückzugreifen, wenn der Betroffene gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder steuerrechtlichen Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (vgl BSG SozR 3-2400 § 15 Nr 4; BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 9 mwN). Das hat der Kläger hier nicht getan. Zutreffend hat das LSG daher auch geschlossen, der Kläger habe im gesamten hier streitigen Zeitraum, also bis zum 14. März 1999, aus der Vermietung seiner Wohnungen keinen Gewinn iS des § 15 SGB IV erzielt. Die Unterstellung des LSG, eine Änderung in der Einkunftsart habe sich insoweit auch in den Jahren 1998 und 1999 nicht ergeben, hat der Kläger nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen, sodass der Senat an diese tatrichterliche Feststellung gebunden ist (§ 163 SGG).
Der Kläger wendet sich gegen das Berufungsurteil in diesem Punkt im Wesentlichen mit der Begründung, das gefundene Ergebnis sei nicht mit dem Regelungszweck des § 2 KVLG 1989 zu vereinbaren. Hiervon vermag sich der Senat nicht zu überzeugen. Regelungszweck des § 2 Abs 4a KVLG 1989 ist ua die Missbrauchsabwehr. So soll einerseits vermieden werden (so BT-Drucks 11/2237 S 159), dass ein nicht versicherungspflichtiger Selbstständiger durch Aufnahme einer niedrig vergüteten, aber versicherungspflichtigen "Nebenbeschäftigung" den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, obwohl er weder zu dem des Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehört, noch nach seinem Arbeitseinkommen bzw seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Solidargemeinschaft beiträgt (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr 1). Andererseits verfolgt die Regelung das Ziel zu verhindern, dass Haupterwerbslandwirte, die in der KVdL versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung, also in ein anderes Sicherungssystem, abwandern (vgl BSG aaO; SozR 3-5420 § 3 Nr 3). Diese Gedanken lassen sich ohne weiteres auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Werden neben der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit weitere Einkünfte erzielt, hängt der Verbleib im System nicht davon ab, wie hoch die Einkünfte sind, sondern ob sie entsprechend der gesetzlichen Systematik ein Ausscheiden rechtfertigen. Anknüpfungspunkt ist insoweit ausschließlich das Vorliegen einer gesetzlich definierten, sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommensquelle. Dadurch wird dem Grundgedanken der Solidarität - hier bezogen auf die Stabilisierung des agrarsozialen Sicherungssystems - Rechnung getragen.
(3) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die ihn treffende Versicherungspflicht in der KVdL teilt der Senat ebenfalls nicht. Weder ist eine Verletzung des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art 14 GG), noch der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) oder des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) festzustellen.
Einen Eingriff in eine möglicherweise durch das GG als Eigentum geschützte sozialversicherungsrechtliche Position macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Ein solcher ist vorliegend auch nicht zu erkennen. Dem Kläger wird kein Recht aus dem Sozialversicherungsverhältnis entzogen, sondern es wird ihm - nach seinem Verständnis - die Teilhabe an einem Sozialversicherungssystem aufgedrängt. Durch die Begründung der Versicherungspflicht in der KVdL ist das Eigentum (Art 14 Abs 1 Satz 1 GG) des Klägers jedoch nicht berührt. Das betreffende Grundrecht schützt nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträgen (so zur Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Altershilfe bereits BVerfGE 78, 232, 243). Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, dh eine erdrosselnde Wirkung ausüben. Demgemäß könnte das Eigentum des Klägers durch die Auferlegung von Zwangsbeiträgen allenfalls dann verletzt sein, wenn die Beiträge über jedes Maß hinausgehen würden. Ein derartig krasser Fall ist jedoch durch die Auferlegung einer Beitragslast, die sich zwischen 137,- und 146,- DM/Monat bewegte, nicht gegeben, zumal sich die Höhe der Beiträge ua nach der Größe des Unternehmens und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmers richtet (vgl BSGE 81, 294 = SozR 3-5868 § 1 Nr 1).
Zu prüfen bleibt mithin eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Klägers (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 GG) dadurch, dass er - unter Außerachtlassung seiner privaten Krankenversicherung (PKV) - zwangsweise in der KVdL gegen das Risiko der Krankheit abgesichert ist. Aber auch dieses Grundrecht ist nicht verletzt. Im Rahmen des Art 2 Abs 1 GG ist vor allem das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu prüfen. Diesem Maßstab hält die Regelung des § 2 Abs 1 Nr 1, Abs 4a KVLG 1989 Stand; sie ist geeignet und erforderlich, das gesetzgeberische Ziel der Systembereinigung sowie der Erzielung von Spareffekten zu erreichen. Es sollte die Beitragsbemessung nach der Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes nur noch auf diejenigen erstreckt werden, die ihren beruflichen Schwerpunkt in der Landwirtschaft haben (BT-Drucks 12/5700, Vorblatt III, zu B.). Gleichzeitig sollte hierdurch zur finanziellen Stabilisierung des agrarsozialen Sicherungssystems - Leitgedanke für vielfältige Neuregelungen durch das ASRG 1995 (vgl BT-Drucks 12/5700 Vorblatt I, zu A., ferner S 62 f, Begründung A. I) - beigetragen werden. Beide Ziele entsprechen als solche den Wertungen des GG. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass bei allen krankenversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern ein vergleichbares Schutzbedürfnis bestehe, welches ihre Einbeziehung in die Versicherungspflicht rechtfertige, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfGE 29, 221 = SozR Nr 7 zu Art 2 GG). Es kommt nicht darauf an, ob der Einzelne für sich geltend machen kann, über ausreichende andere Einkünfte und Vermögen zu verfügen und anderweitig Vorsorge getroffen zu haben (vgl BSG SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 32 mwN; BSG, Urteil vom 11. Oktober 2001 - B 12 KR 19/00 R, JURIS).
Die damit einhergehende gesetzgeberische Wohltat - und um eine solche handelt es bei der Pflichtversicherung in der KVdL - belastet den Kläger auf der anderen Seite nicht unzumutbar; ein Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn (Proportionalität) liegt nicht vor. Bei der erforderlichen Abwägung der öffentlichen Interessen gegen diejenigen des Klägers könnte zwar zu Gunsten des Klägers sprechen, dass er ggf wegen der Begründung seiner Pflichtversicherung in der KVdL seine vorherige PKV aufgegeben oder neben der Pflichtversicherung weiterhin Beiträge zur PKV entrichtet hat, um sich ein höheres Sicherungsniveau zu erhalten. Feststellungen hierzu liegen nicht vor; der Kläger hat insoweit nichts vorgebracht. Einer weiteren Sachaufklärung bedurfte es insoweit nicht; die Interessenabwägung würde auch in diesem Fall zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausfallen.
Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der KVdL beruht letztendlich auf seiner persönlichen Entscheidung, neben der Verwaltung seines Vermögens in Gestalt von Mietwohnungen ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen. Er konnte insoweit nicht darauf vertrauen, nicht mit den sich hieraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen konfrontiert zu werden. Den Kläger hat die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer auch nicht überraschend oder gar rückwirkend getroffen. Die sich aus § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 ergebende Rechtslage ist durch das Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl I, 2477, 2557 f) zum 1. Januar 1989, mit einem der hier anzuwendenden Fassung im Wesentlichen gleichen Inhalt, in Kraft getreten. Die Pferdezucht hat der Kläger erst 1993 aufgenommen und nochmals drei Jahre später durch Zupachtungen so vergrößert, dass die eine Versicherungspflicht auslösende Mindestgröße erreicht wurde.
Schließlich wird durch die Regelung auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt. Der Kläger benennt zwei Vergleichsgruppen, von denen er meint, er würde ohne sachlichen Grund anders als diese behandelt. Dieses sind die anderweitig hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die gemäß § 2 Abs 4a KVLG 1989 in der KVdL nicht pflichtversichert sind, und die selbstständigen Landwirte, die sich die Pachtzinsen aus der Verpachtung ihrer landwirtschaftlichen Flächen als Gewinn nach § 13a Abs 3 Nr 4 EStG anrechnen lassen können und müssen. Zwischen den Ausgangssituationen dieser beiden Personengruppen und der des Klägers bestehen jedoch Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen; ungleiche Behandlung und rechtfertigender Grund stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zueinander (vgl BVerfGE 82, 126, 146 mwN).
Die angegriffene Regelung führt dazu, dass die Beiträge zur KVdL systemgerecht nur dann aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ermittelt werden, wenn dieser den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Die Versicherung in der KVdL tritt insbesondere neben einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft (vgl § 2 Abs 4a KVLG 1989) und einer hauptberuflichen abhängigen Beschäftigung (vgl § 3 KVLG 1989 iVm § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V) zurück. Wird dagegen neben der Landwirtschaft - wie im Falle des Klägers - keine berufliche Tätigkeit verrichtet, so ist es nicht anders als angemessen, es bei der Versicherung in der KVdL zu belassen. Ebenso wenig, wie die Begründung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung abstrakt vom erzielten Einkommen oder vorhandenen Vermögen abhängig ist, sondern insbesondere von der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, muss die Freistellung von der Versicherungspflicht auf Grund von sozialrechtlich nicht relevantem Einkommen erfolgen (vgl dazu BSGE 53, 242, 244 f = SozR 2200 § 1248 Nr 36).
Im Gegensatz zur Wertung von Mieteinnahmen aus der Verwaltung eigenen Vermögens als Überschusseinkünfte werden die Zinsen aus Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen steuerrechtlich jedenfalls solange als Gewinn aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen behandelt, bis dieses endgültig aufgegeben worden ist. Dabei handelt es sich um so grundlegend verschiedene Lebenssachverhalte, dass differenzierte Folgerungen im Hinblick auf die Krankenversicherungspflicht geradezu geboten sind. Aus steuerrechtlicher Sicht könnten Pachtzinsen zwar auch bei vollständiger Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Nr 1, §§ 13 bis 14a EStG) gewertet werden und unterlägen als Gewinneinkünfte (§ 2 Abs 2 Nr 1 EStG) der Einkommensteuer, solange der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass derjenige, der Einkünfte aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen erzielt, bis zur Abgabe des Unternehmens iS des § 21 ALG weiterhin landwirtschaftlicher Unternehmer ist; er kann jederzeit die aktive Betätigung als landwirtschaftlicher Unternehmer wieder aufnehmen. Aus diesem Grunde wird von ihm auch die Erklärung der Abgabe des Unternehmens bzw die Stilllegung der Flächen oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 4 ALG gefordert. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ergibt sich eine andere versicherungs- und steuerrechtliche Lage; das Bedürfnis nach sozialer Sicherung auf Grund landwirtschaftlicher Betätigung ist entfallen. Bis dahin besteht konsequenterweise grundsätzlich auch eine Versicherungspflicht in der KVdL. Vom Zeitpunkt der Betriebsaufgabe an werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs 1 Nr 6 EStG) auch steuerlich anders zugeordnet; sie sind dann als Überschusseinkünfte (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG) zu versteuern (vgl BSG, Urteil vom 27. August 1998 - B 10 LW 8/97 R, JURIS; BFHE 79,195, 197) und damit kein Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB IV mehr. Derjenige hingegen, der von vornherein lediglich Mieteinnahmen hat, ohne ein Gewerbe zu betreiben, lebt von seinem Vermögen, ohne in irgendeiner Form der Landwirtschaft verbunden zu sein; eine Versicherungspflicht in der KVdL kommt mithin auf Grund dieser Gegebenheiten für sich genommen nicht in Betracht. Ebensowenig reicht dieser Umstand für eine Entlassung aus der Versicherungspflicht in der KVdL aus, wenn ein selbstständiger Landwirt unabhängig von seinem landwirtschaftlichen Unternehmen Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen erzielt. Diese sozialversicherungsrechtliche Wertung findet wiederum ihre Parallele im Steuerrecht; solche Mieteinkünfte gelten als Überschuss- und nicht als Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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