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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 28.01.1999
Aktenzeichen: B 10 LW 1/98 R
Rechtsgebiete: SGG, ALG


Vorschriften:

SGG § 96
SGG § 153 Abs 1
SGG § 96 Abs 1
ALG § 17
ALG § 84 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 28. Januar 1999

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 LW 1/98 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Westfälische landwirtschaftliche Alterskasse, Hoher Heckenweg 76-80, 48147 Münster,

vertreten durch den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70/72, 34131 Kassel,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Wiester, die Richter Dr. Steinwedel und Masuch sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schneider und Bauer

für Recht erkannt:

1) Die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1997 und des Sozialgerichts Münster vom 20. April 1995 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1996 werden geändert; der Bescheid der Beklagten vom 29. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1994 wird aufgehoben.

2) Es wird festgestellt, daß der Kläger bis zum 31. Dezember 1995 versicherungspflichtig in der Alterssicherung der Landwirte war. Die Beklagte wird verpflichtet, Altersrente unter Berücksichtigung der entsprechenden Beiträge zu gewähren.

3) Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

4) Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für die erste Instanz in vollem Umfang und für die weiteren Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

I

Der im Jahre 1928 geborene Kläger wendet sich gegen die Beendigung seiner Beitragspflicht zur beklagten landwirtschaftlichen Alterskasse zum 31. Dezember 1994 und begehrt eine höhere Rente aufgrund weiterer Beiträge.

Er übernahm aus familiären Gründen im Alter von 63 Jahren den landwirtschaftlichen Betrieb seines Bruders zum Juli 1991 und wurde dadurch als Mitglied zur Beklagten beitragspflichtig. Nach damaligem Recht bestand für den Kläger die Aussicht, nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (also noch mit 68 Jahren) bei Vorliegen der entsprechenden gesundheitlichen Voraussetzungen vorzeitiges Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte <GAL>) in Höhe von DM 655,40 (Stand: Juli 1991) zu erhalten. Ab März 1993 bezog der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wurde durch das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) die Versicherungs- und Beitragsfreiheit von Landwirten nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingeführt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Vortrag, er habe bis zum Ende des Jahres 1994 für 42 Monate Beiträge gezahlt und wolle zur Begründung eines Leistungsanspruchs mindestens 60 Beitragsmonate erreichen. Gegen den das Ende seiner Beitragspflicht zum 1. Januar 1995 feststellenden Bescheid der Beklagten vom 29. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1994 beschritt der Kläger den Rechtsweg. Das Sozialgericht Münster (SG) hat die Klage mit Urteil vom 20. April 1995 abgewiesen.

Aufgrund der Änderung des § 17 ALG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 wurden mit Wirkung ab 23. Dezember 1995 Beitragszeiten nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (<SGB VI> Gesetzliche Rentenversicherung) auf die Wartezeit für einen Anspruch auf Rente aus der Alterssicherung der Landwirte anrechenbar. Auf dieser Grundlage erhält der Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1996 ab 1. Juli 1996 Altersrente gemäß § 11 Abs 1 ALG in Höhe von DM 35,90/Monat. Der Kläger hat dagegen Widerspruch eingelegt.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26. Februar 1997). Die begehrte Fortführung seiner Pflichtmitgliedschaft in analoger Anwendung des § 84 Abs 1 ALG komme wegen der durch die Neufassung des § 17 ALG geschaffenen Rentenberechtigung nicht mehr in Betracht. Wolle er die Rentenhöhe beanstanden, so müsse er sich gegen den Rentenbescheid vom 17. Dezember 1996 wenden, der nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei.

Mit seiner - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt der Kläger, das Berufungsurteil weiche von Entscheidungen des BSG zu § 96 SGG bzw dessen analoger Anwendung ab. Es gehe rechtsirrig davon aus, daß ein Folgebescheid über die Bewilligung einer Altersrente nicht iS des § 96 SGG den vorangegangenen Bescheid betreffe, der das Ende der Beitragspflicht des Rentenberechtigten, also ein Dauerrechtsverhältnis, festgestellt habe. Zur materiell-rechtlichen Begründung trägt der Kläger vor, trotz der Änderung des § 17 ALG sei § 84 Abs 1 ALG auch weiterhin analog auf seinen Fall anzuwenden. Dies gebiete der Vertrauensschutz. Sein Gesamtaufwand von ca DM 40.000,-- (eigene Beiträge zur Beklagten; 18 Monatsbeiträge zur Beklagten für seine Ehefrau; Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse) erbrächte, als freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet, eine zusätzliche Rente von DM 400,--/Monat.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. die angefochtenen Urteile und den Bescheid vom 29. September 1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1994 aufzuheben sowie den Bescheid vom 17. Dezember 1996 abzuändern,

2. festzustellen, daß er bis zum 30. Juni 1996 versicherungspflichtig in der Alterssicherung der Landwirte war,

3. die Beklagte zu verpflichten, ihm Altersrente unter Berücksichtigung der entsprechenden Beiträge zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Aus dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ergebe sich, daß die Bestimmung des § 84 Abs 1 ALG bewußt auf einen kleinen Anwendungsbereich bestimmt worden sei. Dies stehe einer Analogie in Fällen wie dem des Klägers entgegen. Seinem Vertrauensschutz sei durch die Neuregelung des § 17 ALG hinreichend Rechnung getragen. Einer Einbeziehung des Bescheides vom 17. Dezember 1996 in das Berufungsverfahren habe der jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstand entgegengestanden. Der Bescheid sei jedenfalls nicht zu beanstanden; die ihm zugrundeliegende Regelung des § 17 ALG stehe auch mit der Verfassung in Einklang.

II

Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Er hat (1) Anspruch auf Fortführung seiner Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte über den 31. Dezember 1994 hinaus bis zum 31. Dezember 1995 (Bescheid vom 29. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1994); ferner hat er (2) einen Anspruch auf Berechnung der ihm ab 1. Juli 1996 gezahlten Altersrente auch unter Berücksichtigung der nach dem 65. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 1995 bereits entrichteten bzw noch zu entrichtenden Beiträge (Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1996, der Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist). Darin, daß der Kläger keine höhere Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beanspruchen kann, liegt kein Verfassungsverstoß (3).

(1) Die Fortführung der Versicherungspflicht des Klägers bis zum 31. Dezember 1995 folgt aus einer verfassungskonformen analogen Anwendung des § 84 Abs 1 ALG.

Als der Kläger im Jahre 1991, im Alter von 63 Jahren, das landwirtschaftliche Unternehmen seines Bruders übernommen hatte, wurde er dadurch beitragspflichtig zur landwirtschaftlichen Alterskasse (§ 14 Abs 1 Buchst a iVm § 1 GAL). Diese Beitragspflicht bestand nach damaligem Recht so lange, bis der landwirtschaftliche Unternehmer Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld erhielt (§ 14 Abs 7 GAL). Nach Zurücklegung einer Wartezeit von mindestens 60 Beitragsmonaten (im Falle des Klägers also im Alter von 68 Jahren) hätte der Kläger bei Erwerbsunfähigkeit ein vorzeitiges Altersgeld beziehen können (§ 2 Abs 2 GAL). Das Altersgeld oder vorzeitige Altersgeld für Verheiratete betrug bei Begründung der Versicherungspflicht des Klägers (im Zeitraum Juli 1991 bis Juni 1992) DM 655,40/Monat (§ 4 Abs 1 Satz 1 GAL idF des Art 2 RAG 1991 vom 6. Mai 1991 <BGBl I, 1065>; Brandmüller, GAL, § 4 Anm 1, Stand: Dezember 1992).

Diese Rechtslage änderte sich jedoch mit der Neuregelung im ALG durch das Agrarsozialreformgesetz 1995 <ASRG 1995> (vom 29. Juli 1994, verkündet am 5. August 1994 durch BGBl I, 1890). Hiernach (§ 2 Nr 1 Buchst a ALG) werden Landwirte mit Vollendung des 65. Lebensjahres versicherungsfrei. Nach dieser ursprünglichen Gesetzeslage hatte der Kläger auch weder einen Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 4 ALG: das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet) noch auf Altersrente (§ 11 Abs 1 Nr 2 ALG: Wartezeit von 15 Jahren) oder auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 13 Abs 1 Satz 1 Nr 3 ALG: Wartezeit von fünf Jahren). Die Übergangsvorschrift des § 84 Abs 1 ALG ("Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, bleiben versicherungspflichtig, solange die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist") traf ihrem Wortlaut nach nicht auf den Kläger zu, da er - vom Lebensalter abgesehen - nach § 1 ALG weiterhin Landwirt mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen oberhalb der Mindestgröße war.

Dies bedeutete für den Kläger, daß alle von ihm entrichteten Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse völlig vergebens eingezahlt worden waren: Durch die Neuregelung wurde ihm verwehrt, weiterhin Beiträge bis zur Erfüllung der Wartezeit für irgendeine Rentenleistung zu entrichten. Die Beiträge, die sich damit als nutzlos herausgestellt hatten, wären ihm auf Antrag zudem noch nicht einmal in voller Höhe zurückzuzahlen gewesen, sondern lediglich zur Hälfte (§ 75 Nr 1 iVm § 76 Abs 1 Satz 1 ALG).

Dieses Ergebnis der geschilderten Regelungen war nach Überzeugung des Senats verfassungswidrig und verstieß, wenn nicht bereits gegen die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums (Art 14 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz <GG>), so doch zumindest gegen die in Art 2 Abs 1 GG gewährleistete wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Durch die geschilderte Neuregelung wäre in eine eigentumsgeschützte Rentenanwartschaft des Klägers eingegriffen worden, wenn hierzu auch Anwartschaften nach dem GAL gehörten. Grundsätzlich genießen den Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG auch solche Rechtspositionen des Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen - zu denen zB auch der Ablauf der Wartezeit gehört - zum Vollrecht erstarken können (Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 18. Februar 1998, BVerfGE 97, 271, 284; BVerfG vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272, 298; BVerfG vom 28. Februar 1980, BVerfGE 53, 257, 289 f; s auch BSG vom 27. Februar 1997, BSGE 80, 108, 112 f sowie BSG vom 27. November 1991, BSGE 70, 43, 45 und 47; für die Anwartschaften des Arbeitsförderungsrechts ist noch nicht geklärt, ob die Erfüllung der Anwartschaftszeit Voraussetzung des Eigentumsschutzes ist: BVerfG vom 4. Juli 1995, BVerfGE 92, 365, 405 f). Voraussetzung für den Eigentumsschutz ist jedoch ua auch, daß die Rentenanwartschaft auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht; hierbei ist nach der Rechtsprechung des BVerfG unschädlich - sondern beeinflußt lediglich die Eingriffsmöglichkeiten des Gesetzgebers -, wenn diese Rechtsposition überwiegend auf staatlicher Gewährung beruht (s hierzu BVerfG vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272, 301 ff). Ob diese Voraussetzungen für Anwartschaften nach dem GAL erfüllt waren, könnte wegen der weit überwiegenden Finanzierung der Leistungen durch den Bund und ihrem "stark fürsorgerischen Charakter" (BVerfG vom 15. April 1969, BVerfGE 25, 314, 323) zweifelhaft sein (s auch BSG vom 14. Dezember 1994 - 4 RLw 3/93 -, BR/Meuer GAL § 14, 14-12-94, 4 RLw 3/93; offengelassen von BVerfG, Dreier-Ausschuß vom 18. Dezember 1981, SozR 5850 § 2 Nr 8 S 16), braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn Prüfungsmaßstab lediglich Art 2 Abs 1 GG - iVm dem Vertrauensschutzprinzip - wäre, hätte in dem Entzug der Rentenanwartschaft ein Grundrechtsverstoß gelegen (zu den entsprechenden Prüfungsmaßstäben BVerfG vom 18. Februar 1998, BVerfGE 97, 271, 285 ff).

Denn das ASRG 1995 hat dieses Anwartschaftsrecht des Klägers nicht nur modifiziert, sondern vollständig entzogen: Ihm blieb keine Möglichkeit mehr, die Wartezeit für irgendeine Rentenleistung noch zu erfüllen. Nach bisherigem Recht dagegen hätte er die Wartezeit für das vorzeitige Altersgeld bei Erwerbsunfähigkeit mit Ablauf von 60 Beitragsmonaten ab Juli 1991, also zum 1. Juli 1996 erfüllt gehabt. Hierfür bot jedenfalls die in § 76 ALG vorgesehene nur hälftige Beitragserstattung in keinerlei Hinsicht einen adäquaten Ersatz (vgl BVerfG vom 20. März 1979, BVerfGE 51, 1, 29 zur früheren Beitragserstattung an Ausländer, die weder die Arbeitgeberbeiträge noch eine Verzinsung umfaßte). Denn eine Gegenleistung auch nur in Form eines latenten Versicherungsschutzes hatte die Beklagte bisher - mangels Erfüllung der Wartezeit - noch nicht erbracht.

Die geschilderte Gesamtregelung hätte der Senat demnach gemäß Art 100 Abs 1 GG dem BVerfG vorzulegen, wenn das verfassungswidrige Ergebnis nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Neuregelung vermieden werden kann (BVerfG vom 9. Februar 1988, BVerfGE 78, 20, 24.

Eine derartige Möglichkeit bietet die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 84 Abs 1 ALG - idF des ASRG - ("Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, bleiben versicherungspflichtig, solange die Wartezeit für eine Altersrente noch nicht erfüllt ist.") auf den Personenkreis des Klägers. Diese Lösung schlägt auch der Kommentar zur Alterssicherung der Landwirte, herausgegeben vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Erl zu § 84 ALG, Abs 1, S 1.3; im Ergebnis ebenso Rombach, Alterssicherung der Landwirte, 1995, S 45) vor:

"Der Gesetzeswortlaut betrifft nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. Erst recht muß die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck eingreifen zugunsten von Personen, die schon am 31. Dezember 1994 als Landwirt beitragspflichtig waren und zwar die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, aber nach § 2 Nr 1 Buchst a wegen Vollendung des 65. Lebensjahres versicherungsfrei wären. Nach bisherigem Recht konnten sie darauf vertrauen, eine Rentenanwartschaft durch eine über das 65. Lebensjahr hinausreichende Beitragspflicht als Landwirt erwerben zu können. Ohne Übergangsregelung käme nur die ungünstige Beitragserstattung nach § 75 f in Betracht. Sie bleiben also, solange sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, bis zur Erreichung der Wartezeit versicherungspflichtig."

Eine andere verfassungskonforme Auslegung, die das oben beschriebene verfassungswidrige Ergebnis vermiede, ist nicht ersichtlich. Insbesondere scheitert die Konstruktion eines Anspruchs auf volle Beitragserstattung am eindeutigen Wortlaut des § 76 Abs 1 ALG. Die vom Kläger angestrebte uneingeschränkte Weitergeltung der früheren Rechtslage nach dem GAL in seinem Fall läßt sich mit der Übergangsvorschrift des § 97 ALG (die ihn gerade nicht betrifft, s unten unter 2 b) und mit Art 47 Nr 1 ASRG ("Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte ...") nicht vereinbaren. Deshalb bietet sich als verfassungskonforme Auslegung auch nur die analoge Anwendung einer - anderen - der Übergangsvorschriften im ALG (§§ 82 ff ALG) an, nämlich - wie oben im einzelnen dargelegt - des § 84 Abs 1 ALG.

Diese Lösung allerdings läßt eine Versicherungspflicht nur für das Kalenderjahr 1995 entstehen. Denn das ASRG-ÄndG vom 15. Dezember 1995 (BGBl I, 1814) hat dem § 84 Abs 1 mit Wirkung ab 23. Dezember 1995 (Art 5 Abs 1 ASRG-ÄndG) folgenden Satz 2 hinzugefügt: "Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit für eine Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996." Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift waren beim Kläger gegeben. (Dies wäre zwar für die vom Kläger zunächst erhobene reine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 29. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1994 irrelevant - vgl BSG vom 20. April 1993, SozR 3-1500 § 54 Nr 18. Hier jedoch ist ebenso - s unten zu 2 - über die Anfechtungs- und Leistungsklage hinsichtlich des Rentenbescheides vom 17. Dezember 1996 zu befinden, wofür wiederum erheblich ist, wie lange der Kläger insgesamt Beiträge zu entrichten hat.)

Nach der ebenfalls mit dem ASRG-ÄndG eingeführten neuen Vorschrift des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG werden auf die Wartezeit von 15 Jahren (für eine Altersrente) ua angerechnet "Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind", also die Zeiten mit Pflichtbeiträgen zur gesetzliche Rentenversicherung (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 13/2747, S 13, zu Nr 6 <§ 17>, zu Buchst a). Damit aber hatte der Kläger, wie aus dem Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1996 hervorgeht, mit Inkrafttreten des ASRG-ÄndG die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt.

Diese gesetzliche Neuregelung hat die oben näher erläuterte verfassungskonforme Analogie zu § 84 Abs 1 ALG idF des ASRG 1995 nicht gegenstandslos gemacht. Zwar wurde damit für den Kläger mit dem ASRG-ÄndG im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage nach dem ASRG 1995 die Möglichkeit eröffnet, aus seinen ab Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens entrichteten Beiträgen zur Beklagten Leistungen zu erlangen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des ALG (1. Januar 1995) bis zum Inkrafttreten des § 17 Abs 1 ALG idF des Art 1 Nr 7 ASRG-ÄndG zum 23. Dezember 1995 (Art 5 Abs 1 ASRG-ÄndG) ein verfassungswidriger Zustand bestand, der, wie oben gezeigt, nicht anders als durch verfassungskonforme Auslegung des § 84 Abs 1 ALG behoben werden konnte:

Zum einen hätte selbst dann, wenn sich die Neuregelung eine Rückwirkung zum 1. Januar 1995 beigemessen hätte, diese für den Kläger nichts gebracht, hatte er doch keinen Anlaß, bereits im Jahre 1995 durch Hofabgabe die Voraussetzungen für ein Altersgeld zu schaffen und diese Leistung zu beantragen. Zum anderen beseitigt die Neuregelung in § 17 ALG allein nicht den verfassungswidrigen Nachteil, der darin liegt, daß ohne die entsprechende Anwendung des § 84 Abs 1 ALG auch auf den Fall des Klägers dessen nach Vollendung des 65. Lebensjahres entrichteten Beiträge (bis auf die Möglichkeit ihrer hälftigen Rückerstattung nach § 76 Abs 1 ALG) völlig nutzlos aufgewendet worden wären.

Insbesondere zeigt auch die bereits zitierte neu eingefügte Vorschrift des § 84 Abs 1 Satz 2 ALG, daß für den Personenkreis, auf den § 84 Abs 1 ALG idF des ASRG 1995 unmittelbar anwendbar war, trotz der Neuregelung in § 17 ALG problemlos von einer Beitragspflicht bis Dezember 1995 ausgegangen wurde. Dann aber muß dies auch für jene Personen gelten, auf die, wie für den Kläger, § 84 Abs 1 ALG idF des ASRG analog anzuwenden war. Als Ergebnis ist damit festzuhalten, daß der Bescheid der Beklagten vom 29. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1994 auf die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hin aufzuheben ist: Er war jedenfalls ab dem 1. Januar 1995 (noch) nicht beitragsfrei.

(2) Aber auch der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1996, der entgegen der Meinung des LSG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (a) - den entsprechenden Verfahrensfehler hat der Kläger sinngemäß gerügt -, erweist sich als rechtswidrig: Dem Kläger steht ab 1. Juli 1996 eine höhere Altersrente zu (b).

(a) Nach § 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt; das LSG hat dann als erste Instanz über die Klage zu entscheiden (BSG vom 30. Januar 1963, BSGE 18, 231, 234 f).

Der Rentenbescheid vom 17. Dezember 1996 hat zwar den Bescheid vom 29. September 1994 (Feststellung der Beitragsfreiheit ab 1. Januar 1995) weder abgeändert noch ersetzt. Die Vorschrift des § 96 Abs 1 SGG ist jedoch auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende entsprechend anzuwenden. Maßgeblich für die Auslegung und Anwendung des § 96 Abs 1 SGG ist der Gesichtspunkt der Prozeßökonomie (BSG vom 5. Dezember 1978, BSGE 47, 242, 243); somit greift § 96 Abs 1 SGG insbesondere ein, wenn der neue Verwaltungsakt auf der im ursprünglichen Verwaltungsakt getroffenen Regelung beruht, wenn zB dem Verwaltungsakt über die Versicherungszeiten der Verwaltungsakt über die Höhe folgt (BSG vom 24. November 1978, BSGE 47, 168, 170; BSG vom 15. März 1979, BSGE 48, 100, 101; BSG vom 3. Oktober 1984, SozR 1500 § 96 Nr 30).

Die vorliegende Fallkonstellation nötigt nicht zur Entscheidung, ob generell ein Leistungsbescheid Gegenstand eines Verfahrens über die (Fortführung der) Versicherungspflicht ist. Denn der für eine - entsprechende - Anwendung des § 96 Abs 1 SGG erforderliche unmittelbare Zusammenhang sowohl des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakts als auch des Altersrentenbescheides liegt nicht nur darin, daß der Altersrentenbescheid (vom 17. Dezember 1996) insoweit auf dem Bescheid über die Beitragsfreiheit (vom 29. September 1994) aufbaut, als er keine Beiträge ab dem 1. Januar 1995 anrechnet, sondern auch darin, daß der Kläger mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 29. September 1994 im Grunde die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten geltend macht; eine Argumentation, die das LSG gerade mit der Begründung zurückweist, daß für den Kläger nunmehr ohne weitere Beitragsentrichtung ein Rentenanspruch bestehe. Damit ist hinsichtlich beider Bescheide im Kern über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden (hierzu BSG vom 24. August 1994, SozR 3-1500 § 96 Nr 3 S 5). Über die Verfassungswidrigkeit des § 2 Nr 1 Buchst a ALG (Versicherungsfreiheit der über 65jährigen Landwirte) für einen Übergangsfall, wie beim Kläger, kann sinnvoll nur dann entschieden werden, wenn auch die Höhe der sich für ihn ergebenden Rente in die Beurteilung miteinbezogen wird.

(b) Bereits aus den oben zu (1) näher erläuterten Erwägungen erweist sich der Rentenbescheid vom 17. Dezember 1996 als rechtswidrig. Dies kann der Senat ohne Zurückverweisung an das LSG entscheiden. Hat das Berufungsgericht einen neuen Bescheid zu Unrecht nicht als Gegenstand des Berufungsverfahrens angesehen, so kann das BSG hierüber gleichwohl in der Sache entscheiden, wenn die vom LSG festgestellten Tatsachen hierzu ausreichen (§ 170 Abs 2 SGG).

Im vorliegenden Fall sind aus dem vom LSG festgestellten Rentenbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1996 die Grundlagen der Berechnung der Rente ersichtlich und damit auch, daß von den vom Kläger eingezahlten Beiträgen als Landwirt zur Alterskasse lediglich die 20 Kalendermonate vom 1. Juli 1991 bis einschließlich Februar 1993 (Vollendung des 65. Lebensjahres) berücksichtigt wurden. Nach den Ausführungen oben zu (1) sind jedoch zum einen die vom Kläger tatsächlich entrichteten Beiträge für die Zeit bis einschließlich Dezember 1994 zu berücksichtigen, ferner die - vom Kläger noch zu entrichtenden - Beiträge für das Kalenderjahr 1995. Gemäß der im vorliegenden Fall entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 84 Abs 1 Satz 1 und 2 ALG (idF des ASRG-ÄndG) war der Kläger (vom 1. Juli 1991) bis zum 31. Dezember 1995 versicherungspflichtig. Damit liegen insgesamt 54 Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 23 Abs 2 Satz 1 Nr 1 ALG) vor, sobald er die Beiträge für das Kalenderjahr 1995 entrichtet hat: Nach der Legaldefinition des § 18 ALG sind Beitragszeiten nur Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse bereits gezahlt sind. Ein entsprechend höherer Rentenanspruch besteht allerdings für den Kläger bereits ab dem ursprünglichen Rentenbeginn (1. Juli 1996), da sich die Beklagte aufgrund des vom Kläger angefochtenen Feststellungsbescheides vom 29. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1994 rechtswidrigerweise geweigert hatte, Beiträge des Klägers über den 31. Dezember 1994 hinaus anzunehmen.

Auf dieser Grundlage erhöht sich die dem Kläger ab 1. Juli 1996 zustehende Altersrente von DM 35,90/Monat (auf der Grundlage von 20 Kalendermonaten mit Beitragszeiten) auf DM 96,94/Monat (54 Kalendermonate): Multipliziert mit dem Faktor 0,0833 (§ 23 Abs 3 Nr 1 ALG) ergibt die Zahl der Beitragsmonate die Steigerungszahl (§ 23 Abs 2 Satz 1 ALG) 4,4982; vervielfältigt man diese mit dem damaligen allgemeinen Rentenwert (§ 23 Abs 4 ALG iVm § 4 Abs 1 der Rentenanpassungsverordnung 1996, BGBl I, 813) in Höhe von DM 21,55, so ergibt sich ein Rentenbetrag von DM 96,94/Monat.

Eine höhere Rente steht dem Kläger jedoch nicht zu. Insbesondere hat er keinen Anspruch darauf, eine Rente in - ungefähr - jener Höhe zu erhalten, wie sie ihm nach seinem Vortrag bei Beginn der Versicherungspflicht im Juli 1991 als vorzeitiges Altersgeld bei Erwerbsunfähigkeit in Aussicht gestellt worden war. Dieses Ziel könnte der Kläger lediglich - annähernd - erreichen, wenn auf ihn die Übergangsvorschrift des § 97 ALG anwendbar wäre. Diese sieht für Zugangsrenten zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 30. Juni 2009 Zuschläge vor; bei einem Rentenbeginn am 1. Juli 1996 (wie beim Kläger) besteht Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 13/15 des Unterschiedsbetrages der Rente nach neuem Recht zur Rente nach dem früheren, zum 31. Dezember 1994 geltenden, Recht zu (§ 97 Abs 1 Satz 1 bis 3, Abs 3 ALG). Eine Anwendung jener Regelung setzt jedoch voraus, daß vor dem 1. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt wurden. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Eine Rente nach dem zum 31. Dezember 1994 geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn - wie im Falle des Klägers - ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs 1 Satz 2 ALG besteht (§ 97 Abs 1 Satz 4 Nr 1 ALG).

Im Ergebnis hatte (und hat) der Kläger damit ab 1. Juli 1991 für insgesamt 54 Monate Beiträge in Höhe zunächst von DM 250,--, danach (in den Jahren 1992 bis 1995) DM 269,-- (für das Jahr 1992), DM 281,-- (1993) und DM 291,-- (1994 und 1995) zu zahlen, insgesamt also eine Summe von DM 15.084,--. Diese Summe vermindert sich noch um die dem Kläger ggf zustehenden Beitragszuschüsse. Er hat dafür, wie bereits erwähnt, ab 1. Juli 1996 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in Höhe von DM 96,94. (Zum Vergleich: Hätte der Kläger die og Beträge als freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt, so ergäbe sich hieraus - überschlägig berechnet - eine Rente von DM 80,--/Monat). Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, daß die vom Kläger entrichteten Beiträge nach seinen Angaben auch seiner Ehefrau dazu verholfen haben, daß für sie vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 lediglich noch (60 - 42 =) 18 Monatsbeiträge entrichtet werden mußten, damit sie die Wartezeit für eine eigene, spätere, Rente erfüllt.

Auf dieser Grundlage besteht jedenfalls im Falle des Klägers kein Verfassungsverstoß, der Anlaß geben könnte, gemäß Art 100 Abs 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG dazu einzuholen, ob Regelungen des ALG verfassungswidrig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Kläger unter Geltung des GAL erworbenen Rentenanwartschaften dem Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung in Art 14 Abs 1 GG oder dem der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) unterfallen. Denn, wie die obigen Ausführungen zeigen, wurden ihm diese Anwartschaften im Ergebnis durch das ALG idF des ASRG 1995 (in verfassungskonformer Auslegung) sowie idF durch das ASRG-ÄndG nicht gänzlich entzogen, sondern lediglich modifiziert: Nach dem GAL hätte er, um die Wartezeit für ein vorzeitiges Altersgeld (§ 2 Abs 1 GAL) zu erfüllen, eine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten zurücklegen, also bis über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus Beiträge entrichten müssen. Demgegenüber steht dem Kläger infolge der Neuregelung des § 17 Abs 1 ALG nunmehr die Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 11 Abs 1 ALG) bereits ab 23. Dezember 1995 (Inkrafttreten des Art 1 Nr 7 des ASRG-ÄndG nach dessen Art 5 Abs 1), also im Alter von 67 Jahren zu - wenn auch nur in der oben erläuterten Höhe.

Zwar wurde dem Kläger seine bis zum 31. Dezember 1994 bestehende Anwartschaft auf Gewährung eines vorzeitigen Altersgeldes wegen Erwerbsunfähigkeit nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten (also zum Juli 1996) entzogen. Hierin kann der Senat jedoch weder eine verfassungswidrige Enteignung noch eine gegen Art 2 Abs 1 GG verstoßende Verletzung des Vertrauensschutzes sehen. Zum einen war die Anwartschaft des Klägers auf ein vorzeitiges Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit am 31. Dezember 1994 noch nicht derart erstarkt, daß sie einem Vollrecht nahegekommen wäre; der Versicherungsfall war noch nicht genug in greifbare Nähe gerückt. Denn damals hatte der Kläger von der sechzigmonatigen Wartezeit lediglich 42 Monate zurückgelegt. Zum anderen hätte ein Anspruch auf Rente vorausgesetzt, daß beim Kläger überhaupt Erwerbsunfähigkeit eintreten würde. Allein aus einem Lebensalter von 68 Jahren (seinem Alter bei Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten) oder mehr folgt noch keine Erwerbsunfähigkeit. Die vom Kläger nach seinem Vortrag mit Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens seines Bruders im Jahre 1991 erwartete "Rendite" eines - vollen - vorzeitigen Altersgeldes wegen Erwerbsunfähigkeit bereits nach Zurücklegung der Wartezeit von 60 Monaten konnte demgemäß schon nicht sicher sein. Im übrigen hätte es sich insoweit von vornherein weniger um eine "Rendite" einer eigenen Vermögensanlage gehandelt, als vielmehr um die Folge einer den Versicherten überaus begünstigenden und durch den Bundeszuschuß zur landwirtschaftlichen Altershilfe (70 % der Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen im Jahre 1994: Rombach, Alterssicherung der Landwirte, 1995, S 24) finanzierten Wohltat des Gesetzgebers (Subvention). Gerade derartige Anwartschaften aber kann der Gesetzgeber unter erleichterten Voraussetzungen auf ein gerechtfertigtes Maß zurückführen (vgl BVerfG vom 15. Juli 1987, BVerfGE 76, 220, 243 f mwN zur Rücknahme von "nicht unbedenklichen ... Begünstigungen" auf dem Gebiet des AFG). Deshalb konnte der Kläger in keiner Weise eine schützenswerte Vermögensdisposition darauf gründen, daß er jemals einen Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit in der nach dem GAL maßgebenden Höhe würde erlangen können.

Dann aber kann die Neuregelung insgesamt mit ihren aufgezeigten sowohl positiven als auch negativen Folgen für den Kläger nicht als verfassungswidrig gewertet werden. Darauf, ob sie möglicherweise für andere Versicherte in der Tat verfassungswidrige Nachteile gebracht hat, kommt es nicht an. Denn ein Gesetz ist nicht bereits dann nach Art 100 Abs 1 GG dem BVerfG vorzulegen, wenn es sich auf bestimmte Betroffene verfassungswidrig auswirkt, sondern nur, wenn auch der Kläger hierzu zählt (BSG vom 9. Mai 1995, SozR 3-5870 § 10 Nr 6 S 44 f).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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