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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: B 10 LW 17/01 R
Rechtsgebiete: FELEG
Vorschriften:
FELEG § 9 Abs 1 Satz 1 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 16. Oktober 2002
Az: B 10 LW 17/01 R
in dem Rechtsstreit
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Loytved, die Richter Dau und Masuch sowie die ehrenamtlichen Richter Gerner und Freiherr Grote
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 27. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).
Die im Juli 1938 geborene Klägerin war zwischen Juli 1973 und Dezember 1991 Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG), zuletzt der aus dem Zusammenschluss dreier LPGen hervorgegangenen LPG W . Entsprechend dem Gründungsvertrag vom 31. Oktober 1991 wurde diese LPG in die T Verwaltungsgesellschaft W GmbH & Co Agrarproduktion und Handel KG (im Folgenden: KG) umgewandelt, die nach dem Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 1991 insbesondere der Produktion und Verarbeitung von Agrarprodukten aller Art dienen sollte. Komplementärin und Geschäftsführerin der KG wurde die durch Gesellschaftsvertrag vom 13. Dezember 1991 gegründete T Verwaltungsgesellschaft W mbH (im Folgenden: Verwaltungs-GmbH). Die KG ist alleinige Gesellschafterin von drei weiteren GmbHen, von denen eine für Schweinefleischproduktion, die andere für Pflanzenproduktion und die dritte für Milch-/Rindfleischproduktion zuständig sind. Diese Gesellschaften, die ihre Geschäfte im eigenen Namen führen, unterliegen im Innenverhältnis den am 6. März 1992 gleich lautend geschlossenen Organschafts- und Ergebnisabführungsverträgen mit der KG als Obergesellschaft. Am 14. Oktober 1993 schloss die KG des Weiteren Teilgewinnabführungsverträge mit ihren Tochtergesellschaften bezogen auf 20 vH des Jahresüberschusses zu Gunsten der DG Bank; die Teilgewinnabführungsverträge mit den beiden Fleisch produzierenden Tochtergesellschaften wurden am 16. November 1998 aufgehoben.
Nachdem die Klägerin schon zuvor bei der LPG hauptberuflich als Buchhalterin gearbeitet hatte, setzte sie diese Tätigkeit vom 1. Januar 1992 bis 28. Februar 1995 bei der Verwaltungs-GmbH fort, wo sie - nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit - vom 6. November 1995 bis 31. Juli 1996 erneut beschäftigt wurde. Anschließend war sie wieder arbeitslos. Bereits im Oktober 1994 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Ausgleichsgeld mit der Begründung, das Beschäftigungsverhältnis ende wegen einer am 1. August 1993 erfolgten Flächenstilllegung zum 28. Februar 1995. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. August 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1996 ab. Die Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts <SG> Potsdam vom 10. Februar 1998). Beklagte und SG gingen davon aus, dass die Verwaltungs-GmbH kein Unternehmen der Landwirtschaft (UdL) sei, weil sie keine landwirtschaftlichen Nutzflächen besitze. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht für das Land Brandenburg (LSG) mit Urteil vom 27. März 2001 die Beklagte verurteilt, der Klägerin Ausgleichsgeld vom 1. März 1995 bis 5. November 1995 und ab 1. August 1996 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Ausgleichsgeld stehe der Klägerin zu, da sie in einem UdL beschäftigt gewesen sei und diese Beschäftigung auf Grund der Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen geendet habe. UdL sei hier die KG als beherrschendes Unternehmen, das mit der T Pflanzenproduktions-, Verarbeitungs- und Dienstleistungs- GmbH (im Folgenden: Pflanzenproduktions-GmbH) als beherrschtem Unternehmen ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen betreibe, das alle der früheren LPG W gehörenden Flächen bearbeite. Es liege der Fall einer Organschaft vor, dh eine völlige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung, sodass das beherrschende Unternehmen als Unternehmer bzw Mitunternehmer des beherrschten Unternehmens anzusehen sei. Unerheblich sei, dass die für alle Gesellschaften nötige Verwaltungstätigkeit nicht die KG, sondern allein die Verwaltungs-GmbH entfalte. Die Klägerin habe die Voraussetzung einer mindestens 24 Kalendermonate umfassenden hauptberuflichen Tätigkeit bei den LPGen und der Verwaltungs-GmbH - innerhalb der Rahmenfrist von 48 Kalendermonaten vor der Stilllegung - erfüllt. Hinsichtlich des Beschäftigungsendes auf Grund von Flächenstilllegung seien die Verhältnisse bei der Verwaltungs-GmbH ebenso wie bei der Pflanzenproduktions-GmbH maßgebend; die Pflanzenproduktions-GmbH habe in der Zeit von 1991 bis 1997 an Flächenstilllegungen nach EWG-Recht teilgenommen, wobei sich die Entwicklung der Flächen und der Beschäftigtenzahlen im Wesentlichen wie folgt darstelle:
Die Gesamtfläche der Pflanzenproduktions-GmbH, von der alle Flächen des Unternehmens bewirtschaftet worden seien, habe in dem betreffenden Zeitraum ca 4350 ha betragen. Davon seien jeweils 1991 und 1992 ca 500 ha, 1993 ca 650 ha, 1994 ca 810 ha, 1995 ca 930 ha, 1996 ca 1010 ha und 1997 ca 1120 ha stillgelegt gewesen; zusätzlich seien 1994 270 ha und 1995 bis 1997 jeweils 500 ha auf Extensivierungsflächen entfallen. Im fraglichen Zeitraum seien 1991 42, 1992 31, 1993 11 sowie 1994 und 1995 jeweils 5 Beschäftige des Gesamtunternehmens entlassen worden.
Nach der Aussage des Zeugen B Q , einem der drei Gesellschafter der Verwaltungs-GmbH, seien die 1994 und 1995 entlassenen Beschäftigten in der Pflanzenproduktion tätig gewesen. 1993 bis 1996 seien nach seiner Aussage auch keine Neueinstellungen vorgenommen worden; lediglich die Klägerin sei 1996 nochmals für einige Monate wieder eingestellt worden, um die Wartezeit für ihre Altersrente zu erfüllen. Auf dieser Grundlage sei ein - nicht nur zeitlicher - Zusammenhang zwischen der Entlassung der Klägerin und der im Jahre 1995 erfolgten Flächenstilllegung festzustellen. Die Flächenstilllegung habe zu weniger Umsatz geführt, sodass auch der Verwaltungsbereich habe reduziert werden müssen.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts. Die Verwaltungs-GmbH bewirtschafte ausweislich des Datenbestandes des gemeinsamen Katasters der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger Berlin keine landwirtschaftlichen Nutzflächen und sei deshalb dort nicht als landwirtschaftliches Unternehmen erfasst; von ihr würden auch keine Beiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung entrichtet. Unstreitig habe nur die Pflanzenproduktions-GmbH Bodenbewirtschaftung im Rechtssinne betrieben. Die vom LSG postulierte Organschaft habe die handelsrechtliche Selbstständigkeit der Tochtergesellschaften nicht berührt. An dieser vollzogenen Verselbstständigung müssten sich die Gesellschaften in allen Rechtsbereichen festhalten lassen. Bei Vorliegen einer Organschaft werde zwischen diesen Unternehmen ein selbstständiger Leistungsaustausch verneint und deshalb Umsatzsteuer nicht erhoben. Selbst wenn damit zwei selbstständige Unternehmen als Einheit behandelt würden, komme der steuerrechtlichen Anerkennung einer Organschaft eine Bindungswirkung nicht zu. Im Sinne der Definition des Unternehmerbegriffs trage die Verwaltungs-GmbH das Unternehmerrisiko lediglich mittelbar auf Grund des Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrages. Die vorliegend zu berücksichtigenden agrarstrukturellen und sozialen Ziele geböten jedoch eine restriktive Auslegung. Sei die Arbeitgeberin der Klägerin somit kein UdL, habe die Klägerin auch die weitere Voraussetzung, nämlich Beschäftigung in einem UdL in den letzten 48 Kalendermonaten vor dessen Stilllegung oder Abgabe, nicht erfüllt. Im Übrigen fehle es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen der Teilstilllegung des landwirtschaftlichen Tochterunternehmens und der Beendigung der Beschäftigung. Selbst wenn die Zahl der auf Grund der Flächenstilllegung der Jahre 1994/1995 entlassenen Arbeitnehmer der hier zu berücksichtigenden Quote entsprechen würde, seien die an den Nachweis der Kausalität gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Offensichtlich seien noch andere Gründe für das Ende der Beschäftigung ausschlaggebend gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG für das Land Brandenburg vom 27. März 2001 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Potsdam vom 10. Februar 1998 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II
Die Berufung der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen (vgl § 163 SGG) lassen eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits durch den erkennenden Senat nicht zu.
Die vom LSG zutreffend herangezogene Rechtsgrundlage findet sich in § 9 Abs 1 Satz 1 FELEG. Danach erhalten Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, ein Ausgleichsgeld, wenn
1. ihre Beschäftigung in einem UdL iS des § 1 Abs 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) auf Grund dessen Stilllegung (§ 2 FELEG) oder Abgabe (§ 3 FELEG) endet und
2. sie in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antragstellung mindestens 90 Kalendermonate in UdL iS des § 1 Abs 2 ALG, davon in den letzten 48 Kalendermonaten vor der Stilllegung oder Abgabe des UdL mindestens 24 Kalendermonate in diesem Unternehmen, hauptberuflich tätig gewesen sind.
Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in einem UdL auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stilllegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen endet (§ 13 Abs 1 FELEG). Für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer, die am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und an diesem Tag im Beitrittsgebiet rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt § 9 FELEG mit der Maßgabe, dass auf die nach § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 2 FELEG erforderlichen Zeiten der Tätigkeit auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in einer LPG, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung angerechnet werden (§ 18c Abs 1 FELEG).
Zwar war die Klägerin iS von § 9 Abs 1 Satz 1 FELEG vor dem 1. März 1995 in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, es steht jedoch nicht fest, dass in ihrem Falle eine Beschäftigung in einem UdL vorgelegen und diese auch auf Grund der Stilllegungs- bzw Extensivierungsmaßnahmen geendet hat, die von der Pflanzenproduktions-GmbH in den Jahren 1994 und 1995 nach EWG-rechtlichen Vorschriften durchgeführt worden sind. Arbeitgeberin der Klägerin war die Verwaltungs-GmbH, die selbst keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet hat. Dies oblag vielmehr der Pflanzenproduktions-GmbH. Ob neben dieser auch die KG und deren Komplementär-GmbH, die Verwaltungs-GmbH, wegen ihrer wirtschaftlichen Verflechtung mit der Pflanzenproduktions-GmbH als einheitliches UdL anzusehen sind, lässt sich mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen des LSG vom erkennenden Senat nicht abschließend beurteilen (dazu näher unter A). Auch wenn die Klägerin in einem UdL beschäftigt gewesen ist, bleibt zudem fraglich, ob die für das Beschäftigungsende geforderte Kausalität tatsächlich vorlag (dazu unter B).
A
Zur Erläuterung des Begriffs "UdL" verweist § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 FELEG auf § 1 Abs 2 ALG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes UdL betreibt, das die Mindestgröße (vgl § 1 Abs 5 ALG) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 1 Abs 2 Satz 2 ALG). Dazu bestimmt § 1 Abs 4 Satz 1 ALG, dass UdL Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft sind.
Durch diese Vorschriften wird zwar die Person des (landwirtschaftlichen) Unternehmers sowie der Gegenstand und die Mindestgröße eines UdL näher gekennzeichnet, nicht jedoch der Unternehmensbegriff selbst. Dieser wird im ALG/FELEG vielmehr vorausgesetzt (vgl BGHZ 148, 123 mit entspr Auffassung zu § 16 Abs 4 AktG). Mangels eines für die gesamte Rechtsordnung allgemein verbindlichen Unternehmensbegriffs ist die jeweils maßgebliche Definition für die einzelnen Rechtsgebiete nach Sinn und Zweck des betreffenden Rechts zu ermitteln (ebenso BAGE 57, 144). Für den dem ALG/FELEG zuzuordnenden Unternehmensbegriff legt der Senat - aus Gründen der Sachnähe - als Ausgangspunkt die weit gefassten Umschreibungen zu Grunde, die in der Sozialrechtsprechung insbesondere zur gesetzlichen Unfallversicherung entwickelt worden sind. Danach ist unter einem Unternehmen eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (vgl zB BSGE 36, 111, 115 = SozR Nr 1 zu § 653 RVO; BSGE 42, 126, 128 = SozR 2200 § 539 Nr 24), bzw eine organisatorische, dh rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und auch soziale Einheit zur organisatorischen Erledigung bestimmter Aufgaben (zB BSGE 41, 214 = SozR 2200 § 653 Nr 2) zu verstehen (vgl zur Abgrenzung von Unternehmens- <"rechtlich-wirtschaftliche Einheit"> und Betriebsbegriff <"technisch-organisatorische Einheit"> BSGE 84, 8, 11 = SozR 3-2600 § 273 Nr 2 mwN). Auch im Agrarsozialrecht ist der Unternehmensbegriff wirtschaftlich geprägt (vgl BSGE 52, 142, 144 = SozR 5420 § 2 Nr 24), wobei sich auf diesen zusätzlich die Vorgaben des § 1 ALG betreffend Größe und Gegenstand des UdL auswirken.
Ferner ist allgemein zwischen dem Unternehmen und seinem Rechtsträger (dem Unternehmer) zu unterscheiden. Beide Begriffe stehen zueinander insoweit in einer Wechselbeziehung, als jedem Unternehmen auch ein bestimmter Unternehmer zugeordnet ist (Grundsatz der Unternehmeridentität; vgl dazu allgemein Spellbrink, in Schulin <Hrsg>, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 25 RdNr 8). Nach der allgemeinen Definition in § 136 Abs 3 Nr 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Wenn § 1 Abs 2 Satz 1 ALG von dem Betreiben eines UdL spricht, ist damit im Grunde dasselbe gemeint (vgl dazu BSGE 52, 142, 144 = SozR 5420 § 2 Nr 24).
Dafür, ob überhaupt ein "Unternehmen" vorliegt, ist die Rechtsform seines Trägers grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl zB BSGE 49, 126 = SozR 5420 § 2 Nr 15: KG als Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens; BSGE 52, 142 = SozR 5420 § 2 Nr 24 S 31 ff). Dass ein UdL - wie andere Unternehmen auch - in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder juristischen Person des Privatrechts betrieben werden kann, erschließt sich im vorliegenden Zusammenhang auch aus § 1 Abs 2 Satz 3 ALG, der sich auf beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person bezieht; diese gelten dann als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Allerdings ist aus dieser Bestimmung nicht schon zu schlussfolgern, dass dann, wenn ein Mitglied einer Beteiligungsgesellschaft danach als Gilt-Landwirt in den Schutz des ALG einbezogen wird (vgl dazu näher GLA-Komm, § 1 ALG S 1.7), iS einer weiten Auslegung auch die Beteiligungsgesellschaft selbst, ohne Bodenbewirtschaftung zu betreiben, schon deshalb als UdL zu gelten hätte, weil sie ein UdL betreibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 1 Abs 2 Satz 3 ALG nur der Erstreckung des Versicherungsschutzes auf bestimmte landwirtschaftlich tätige natürliche Personen dient. Insofern kann eine juristische Person auch nicht die weiteren Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen, insbesondere nicht "hauptberuflich im Unternehmen" tätig sein.
Bei den Fragen, welche Tätigkeitsbereiche einem Unternehmen zuzuordnen sind und wer der dazugehörige Unternehmer ist, kann grundsätzlich an die Rechtsform angeknüpft werden, in der das Unternehmen betrieben wird (vgl Watermann, in Lauterbach, Unfallversicherung, § 136 SGB VII RdNr 41; Spellbrink aaO RdNr 28). Denn aus ihr ergibt sich im Normalfall, wer Träger der das Unternehmen betreffenden Rechte und Pflichten ist. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (zur gesetzlichen Unfallversicherung) ist die Rechtsform des Unternehmens für die Frage der Unternehmereigenschaft von ausschlaggebender Bedeutung (BSGE 45, 279, 281 = SozR 2200 § 723 Nr 4: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Unternehmer des von dieser betriebenen Unternehmens; vgl auch BSG 15. Dezember 1981 - 2 RU 27/80 -, USK 81274; BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 2 mwN; vgl dazu bereits Schiecke NJW 1961, 2148 f mwN). Das BSG hat es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für bedeutsam gehalten, dass die ein Unternehmen betreffenden Rechtsverhältnisse verhältnismäßig leicht und mit einem eindeutigen Ergebnis zu ermitteln sind. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn man entscheidend auf die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten (dort der einzelnen Gesellschafter auf das Unternehmen) abstellen wollte (vgl BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 2 S 4 mwN). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Versicherungsträgers, wenn Haupt-, Neben- oder Hilfsunternehmen in Rede stehen (vgl § 131 SGB VII; allgemein dazu BSGE 39, 112 = SozR 2200 § 646 Nr 1; BSGE 49, 283 = SozR 2200 § 667 Nr 3). Ein Gesamtunternehmen setzt danach eine Unternehmeridentität voraus, die - trotz wirtschaftlicher Verflechtungen - verneint wird, wenn natürliche oder juristische Personen unterschiedliche Unternehmen jeweils selbstständig betreiben (vgl dazu Kasseler Komm-Ricke SGB VII § 131 RdNr 4; anders in Fällen nachträglicher Aufgliederungen von Unternehmen: Platz in Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Stichwort Betriebsüberweisungen, Anm 275, S 1, 3; Platz/Geiberger BB 1990, 1621, 1623). Nach der in ständiger Rechtsprechung zur Unternehmerstellung (vgl nur BSGE 17, 15; 23, 83 = SozR Nr 41 zu § 537 RVO aF) gewachsenen Auffassung rechtfertigen es tatsächliche Umstände jedenfalls nicht, die Auswirkungen der Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird und die auch steuerrechtlich von Bedeutung sind, als unwesentlich anzusehen (BSGE 23, 83, 85 mwN).
Die grundsätzliche Orientierung an den gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen ist vom BSG auch bei der Beurteilung der Grenzen knappschaftlicher Versicherung, also bei der Frage der "Knappschaftlichkeit" eines Betriebes, betont worden: Sobald ein Teilbereich eines knappschaftlichen Betriebes als GmbH eine gesonderte Rechtspersönlichkeit angenommen hat, kommt die Bejahung eines knappschaftlichen Nebenbetriebes grundsätzlich nicht mehr in Betracht; dieser Betrieb gehört dann wegen seiner eigenständigen Rechtsform nicht mehr zum selben Unternehmen wie der Hauptbetrieb (BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr 1 Nr 2 S 15, 23). Soweit bei der Beurteilung der "Knappschaftlichkeit" auch eine betriebstechnische Verflechtung berücksichtigt wird (vgl aaO S 22 mwN), handelt es sich entweder um solche Fälle, in denen der fragliche "Nebenbetrieb" keine rechtliche Eigenständigkeit besitzt (BSG SozR Nr 3 zu § 2 RKG) oder aber eine Tochtergesellschaft ist (BSGE 60, 75 = SozR 1500 § 55 Nr 37 "Kohle-Öl-Anlage Bottrop"). Für die Verneinung der Knappschaftlichkeit hat das BSG im zuletzt genannten Fall zwar nicht ausschließlich auf die eigenständige Rechtspersönlichkeit (der Großversuchsanlage zur Steinkohleverflüssigung) abgestellt, aber auf der Grundlage der dortigen tatrichterlichen Feststellungen hervorgehoben, dass gegenüber der rechtlichen Eigenständigkeit das Innenverhältnis (100 %ige Tochtergesellschaft, Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag) von nachgeordneter Bedeutung ist (aaO S 50).
Kommt danach bei der Bestimmung der Grenzen eines Unternehmens den in dem jeweiligen Bereich bestehenden selbstständigen Rechtspersönlichkeiten ein entscheidendes Gewicht zu, so können andere Umstände insoweit nur ganz ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis führen. Ein solcher Sonderfall ist bei einer gesellschaftsrechtlichen Verflechtung allenfalls dann anzunehmen, wenn die beherrschte Gesellschaft nicht mehr als eigenständige Einheit die Wege zur Erreichung ihres Zweckes selbst bestimmen kann, also praktisch jede unternehmerische Selbstständigkeit verloren hat. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Ob die genannten Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden.
Bei der Prüfung der entscheidungserheblichen Frage, ob die Klägerin in einem UdL beschäftigt war, sind die Existenz dreier Gesellschaften und deren Beziehungen zueinander von Bedeutung: Dies sind die KG, die Verwaltungs-GmbH und die Pflanzenproduktions-GmbH. Zwar sind bei einer KG als Personalgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit an sich die (gesamthänderisch verbundenen) Gesellschafter Träger der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten, gleichwohl kann sie angesichts der ihr im Wirtschaftsverkehr zustehenden Rechte (vgl § 161 iVm § 124 Handelsgesetzbuch) selbst als Unternehmerin angesehen werden (vgl dazu BSGE 22, 87, 87 f = SozR Nr 9 zu § 1 GAL). Dies gilt erst recht für eine GmbH als juristische Person (vgl bereits BSGE 45, 279, 280 ff, 282 = SozR 2200 § 723 Nr 4 mwN). Das LSG hat der Pflanzenproduktions-GmbH eine eigenständige Unternehmereigenschaft abgesprochen und die von ihr betriebene Bodenbewirtschaftung, also auch das betreffende UdL, der KG zugeordnet. Es ist zu der Beurteilung gelangt, dass zwischen der KG und der Pflanzenproduktions-GmbH eine Organschaft iS einer völligen finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung besteht, wobei die KG das beherrschende Unternehmen sei. Dazu ist im Wesentlichen auf die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der Beziehungen zwischen beiden Gesellschaften abgestellt worden. Dem Berufungsurteil ist jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, wie dieses Vertragswerk in der Praxis umgesetzt worden ist. Eine allgemeine Bezugnahme auf die Merkmale einer Organschaft reicht insoweit nicht aus.
Organschaft kennzeichnet das Rechtsverhältnis zwischen zwei (oder mehreren) Gesellschaften, die rechtlich selbstständig, aber wirtschaftlich voneinander abhängig sind. Eine Organschaft im allgemeinen Sinne ist gegeben, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer Gesellschaft in ein (inländisches) gewerbliches Unternehmen als Obergesellschaft vorliegt; Organgesellschaft ist dann die juristische Person, die in ein beherrschendes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist (vgl Brockhaus Enzyklopädie 1998, "Organschaft"). Mit dem Suffix "Schaft" ("Geschöpf, Gestalt, Beschaffenheit, Eigenschaft, Zustand, Verhalten", vgl Duden Bd 7) wird dann umschrieben, dass sich das beherrschte Unternehmen im Zustand der Einordnung befindet, wie ein Organ im Körper des beherrschenden Unternehmens.
Der Rechtsgedanke der Organschaft hat in § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) Niederschlag gefunden, wonach eine Unternehmertätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dann nicht ausgeübt wird, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 14 Körperschaftssteuergesetz, auf den wiederum in § 2 Abs 2 Gewerbesteuergesetz Bezug genommen wird (zur Erläuterung der steuerrechtlichen Regelungen vgl nur Danelsing in Blümich, EStG-Ktr Bd 4 § 14 KStG Rz 1). Durch die körperschaftssteuerliche Organschaft wird die Doppelbelastung mit Körperschaftssteuer und Einkommensteuer vermieden; der Organträger kann zudem Verluste der Organgesellschaft mit eigenen Gewinnen verrechnen und umgekehrt (vgl Danelsing aaO Rz 2). Die Organschaft hat weiter zur Folge, dass - wie bei einem Angestellten - alle Handlungen des Organs umsatzsteuerrechtlich dem Organträger zugerechnet werden: Der von der Organgesellschaft durchgeführte Leistungsaustausch stellt einen Umsatz des Organträgers dar, Leistungsbewegungen zwischen dem Organ und dem Organträger sind steuerlich unbeachtliche Innenumsätze (vgl Heidner in Bunjes/Geist, UStG 6. Aufl § 2 Rz 101). Das Umsatzsteuerrecht knüpft damit an den Organträger als dem einzigen Unternehmer des Organkreises an.
In Übereinstimmung mit der vom 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 1. Februar 1996 (SozR 3-2200 § 723 Nr 2) vertretenen Auffassung geht auch der erkennende Senat davon aus, dass es sich bei der Organschaft um eine steuerrechtliche Zweckschöpfung handelt (unter Hinweis auf Bundesgerichtshof <BGH> vom 4. Mai 1977, BGHZ 68, 312, 321 mwN), die jedenfalls nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsbereiche übertragbar ist. Demnach kam der umsatzsteuerlichen Behandlung der beiden dort betroffenen Gesellschaften als Organschaft keine Bindungswirkung für die Frage zu, ob das eine Unternehmen (Mit-)Unternehmer des anderen in unfallversicherungsrechtlichem Sinne war (BSG aaO S 8 f).
Auch im Anwendungsbereich des ALG/FELEG führt die Annahme einer steuerrechtlichen Organschaft als solche nicht schon dazu, dass nur die beherrschende Gesellschaft als Trägerin eines einheitlichen (Gesamt-)Unternehmens anzusehen ist. Für eine derartige Folgerung fehlt es an einer spezifischen gesetzlichen Grundlage, die es - in vergleichbarer Weise wie § 2 Abs 2 Nr 2 UStG - gestattet, mehrere Gesellschaften als unternehmerische Einheit zu betrachten. Wortlaut und Systematik des ALG sprechen gegen eine undifferenzierte Übertragung des Organschaftsgedankens. Das Bestehen von Unternehmensmehrheiten wird an verschiedenen Stellen des ALG besonders geregelt. So heißt es in § 1 Abs 4 Satz 5 ALG: Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen. Eine entsprechende Bestimmung enthält § 32 Abs 6 Satz 6 ALG. Ein landwirtschaftliches Unternehmen kann auch eine wirtschaftliche Einheit darstellen, wenn es aus zwei Betrieben gebildet wird (vgl BSG vom 31. August 1993 - 4 RK 3/92 -, BdLKK RdSchr KV 8/93, dort im Anwendungsbereich von § 2 Abs 3 KVLG). Weiter enthält das Gesetz detaillierte Bestimmungen zu jenen Fallgestaltungen, in denen der Betrieb des Unternehmens durch Ehegatten betroffen ist (vgl § 1 Abs 3 ALG). Neben der bereits erwähnten Regelung in § 1 Abs 2 Satz 3 ALG werden Personenhandelsgesellschaften und juristische Personen auch in § 32 Abs 6 Satz 3 ALG (Gruppenzuordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens) angesprochen.
Nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, dass von der Verwaltungs-GmbH ausweislich des gemeinsamen Katasters der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger Berlin keine Nutzflächen bewirtschaftet und von dieser auch keine Beiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung entrichtet werden, erweist sich die Bedeutung des Gebots, den Begriff des UdL nicht einseitig leistungsrechtlich geprägt, sondern im gesamten Regelungsbereich des ALG einheitlich zu verstehen und anzuwenden. Hierzu ist nur auf die Vorschriften in § 50 Abs 1 (örtliche Zuständigkeit der LAK nach dem Sitz des UdL), § 62 (datenmäßige Erfassung aller Personen und Unternehmen), § 85 Abs 1 ("überwiegende Leitung des UdL"), § 36 Abs 1, § 37 Abs 1, § 39, § 109 (Betriebs- und Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des UdL) und § 114 Abs 2 ALG (abgesenkte Beitragshöhe bei Unternehmenssitz im Beitrittsgebiet) zu verweisen. Die Regelungsdichte und Regelungstiefe von Fragen gesellschaftsrechtlicher Unternehmensformen schließt es jedenfalls nach Auffassung des Senats aus, hier mit der Klägerin davon auszugehen, der Gesetzgeber des ALG habe insoweit eine Lücke gelassen, die durch eine entsprechende Anwendung des (umsatzsteuerrechtlichen) Organschaftsgedankens zu schließen wäre.
Dass der Sinn und Zweck des Gesetzes - hier des FELEG - eine Einbeziehung der Personengruppe, zu der die Klägerin gehört, in den Anspruchsbereich des Ausgleichsgeldes gebietet, wird im Übrigen weder vom LSG noch von der Klägerin selbst behauptet. Es liegt auf der Hand, dass Flächenstilllegungen negative Beschäftigungseffekte aufweisen können, die über den Bereich einer UdL hinausgreifen; ihre Rechtserheblichkeit iS des FELEG ist aber auf den Bereich des UdL beschränkt. Ebenso wenig wie etwa Steuer- oder Rechtsberater eines UdL solche Beschäftigungseffekte zur Inanspruchnahme von Ausgleichsgeld für ihre betroffenen Angestellten geltend machen können, gilt dies auch für jene Unternehmen und Betriebe, die in enger Verknüpfung mit einem UdL für dieses tätig sind (Stichwort: "Outsourcing"), wenn Dienstleistungsanforderungen seitens des UdL in Folge von Flächenstilllegungen zurückgehen.
Selbst wenn die Beherrschung der Pflanzenproduktions-GmbH durch die KG tatsächlich das erforderliche Ausmaß erreichen sollte, würde dies noch nicht genügen, um eine Beschäftigung der Klägerin in einem UdL zu begründen. Damit wäre nämlich die Stellung der Verwaltungs-GmbH, der eigentlichen Arbeitgeberin der Klägerin, noch nicht hinreichend geklärt. Die rechtliche Eingliederung der Verwaltungs-GmbH in die KG ist schon logisch nicht als Organschaft zu verstehen: Auch wenn in der Geschäftsführung durch die Komplementärin eine Beherrschung der KG zu sehen wäre, so fehlt es doch an der Eingliederung der KG in deren Komplementär-GmbH. Bei dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltungs-GmbH und der KG handelt es sich um die Einheit von Gesellschaften in der besonderen Form einer KG mit einer GmbH als ihrer Komplementärin. Gesellschaftsrechtlich ist damit der Befund umschrieben, dass die Einheit eines Unternehmens im Nebeneinander zweier Gesellschaften besteht (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl 1997, S 1629). Unternehmensträger ist dabei normalerweise die KG, nicht die GmbH, letztere ist nur Gesellschafterin der KG und nach den gesellschaftsrechtlichen Grundregeln Vertretungsorgan der KG.
Mit der vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Konstruktion und der darauf fußenden wirtschaftlich-organisatorischen Unternehmensverfassung der KG hat sich das LSG nicht genügend auseinander gesetzt. Was die Rolle der Verwaltungs-GmbH anbelangt, erscheint bedeutsam, dass diese nach den bisherigen Feststellungen sowohl die Arbeitgeberfunktion für die Klägerin und sechs weitere Mitarbeiter wahrgenommen als auch eigene Aufgaben erfüllt hat (wie sich aus der vom LSG verwerteten Stellungnahme der KG vom 25. Oktober 2000 ergibt, soll die Verwaltungs-GmbH "für die Abrechnung der Pflanzenproduktion verantwortlich" gewesen sein). Bereits für die Ausübung der Geschäftsführung bedarf es - entgegen der Auffassung des LSG - nicht notwendig eines eigenständigen "Verwaltungsunternehmens". Vielmehr kann die damit verbundene Verwaltungstätigkeit auch mit Hilfe der im Unternehmen der KG gebundenen Betriebsmittel und dort beschäftigten Mitarbeiter wahrgenommen werden; in einem solchem Falle könnte sich das ggf von einer KG betriebene UdL ohne Weiteres auch auf deren Komplementär-GmbH erstrecken.
B
Wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 9. August 2001 (SozR 3-5864 § 9 Nr 2), die zeitlich vor dem hier angefochtenen Urteil des LSG ergangen ist, ausgeführt hat, ist auf der Grundlage der sozialrechtlichen Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung darüber zu entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis "auf Grund" von rechtserheblichen Flächenstilllegungen geendet hat (vgl hierzu und zum Folgenden: aaO S 9). Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Kausalitätsfeststellung (im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn) als Tatsache und deren Subsumtion unter den Rechtsbegriff der "wesentlichen Ursache". Hat das Berufungsgericht allein die Mitursächlichkeit der Flächenstilllegung und damit nicht sämtliche für die Entscheidung notwendigen Tatsachen festgestellt, dann kann das Revisionsgericht diese Lücke nicht schließen (vgl § 163 SGG). So verhält es sich hier. Die Auffassung des LSG, die Verhältnisse in dem von ihm angenommenen Gesamtunternehmen sprächen insgesamt nicht gegen die Annahme, dass die Beschäftigung "auf Grund" von Flächenstilllegungen geendet habe, genügt den genannten Anforderungen nicht, zumal ausweislich der - vom LSG in Bezug genommenen - Auskunft der Pflanzenproduktions-GmbH vom 25. Oktober 2000 die Klägerin "auch" - mithin nur mitursächlich - auf Grund von Flächenstilllegungen entlassen worden ist. Mangels Abwägung mit anderen Gründen, die daneben auch zur Entlassung beigetragen haben, lässt sich die Wesentlichkeit der Flächenstilllegungen als Entlassungsbedingung nicht erkennen. Wie der erkennende Senat in seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung entwickelt hat, besteht auf Grund einer derartigen Arbeitgeberbescheinigung in der Regel Anlass zu weiterer Überprüfung und kritischer Würdigung, insbesondere bezüglich einer Abgrenzung von anderen, im Einzelnen aufzuklärenden Gründen für die Entlassung. Wie sich dieser Zusammenhang hinsichtlich des Arbeitsvolumens und der betriebswirtschaftlichen Rentabilität im vorliegenden Fall konkret dargestellt hat, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Ende der Entscheidung
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