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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 02.12.1999
Aktenzeichen: B 10 LW 18/98 R
Rechtsgebiete: FELEG idF des ASRG 1995
Vorschriften:
FELEG § 8 Abs 3 idF des ASRG 1995 |
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 2. Dezember 1999
in dem Rechtsstreit
Az: B 10 LW 18/98 R
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Hannoversche landwirtschaftliche Alterskasse, Im Haspelfelde 24, 30173 Hannover,
Beklagte und Revisionsklägerin.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1999 durch den Richter Dr. Steinwedel - als Vorsitzenden -, die Richter Schenk und Masuch sowie die ehrenamtlichen Richter Rückert und Weniger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft den Anspruch des Klägers auf Produktionsaufgaberente (PAR) für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995.
Die beklagte landwirtschaftliche Alterskasse bewilligte mit Bescheid vom 31. März 1993 auf den vom Kläger im September 1992 gestellten Antrag eine PAR nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl I 233) ab 1. September 1992 in wechselnder Höhe unter Anrechnung von Arbeitsentgelt bzw Arbeitslosengeld (Alg). Für das Jahr 1994 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 1994 eine Berechnung in der Weise vor, daß sie ab 1. Januar 1994 das zeitgleich erzielte, um den Freibetrag geminderte Arbeitsentgelt (2.831,14 DM monatlich) zu 60 vH anrechnete, welches der Kläger im Rahmen einer vom 20. Dezember 1993 bis 19. Dezember 1994 durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme verdiente; hierdurch kam die PAR vollständig zum Ruhen. Ab dem 20. Dezember 1994 bezog der Kläger Alg in Höhe von 298,80 DM wöchentlich bis zum 20. Juni 1995, unter dessen Anrechnung ihm ab 1. Januar 1995 PAR in Höhe von 812,94 DM (netto) monatlich gezahlt wurde. Ab dem 1. Juli 1995 bezog der Kläger - bis zum Jahresende 1995 - ungekürzte PAR in Höhe von 860,02 DM. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1995 gewährte ihm die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover rückwirkend ab dem 1. März 1995 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1.078,78 DM, ab dem 1. Juli 1995 in Höhe von 1.084,18 DM monatlich (jeweils brutto).
Mit Bescheid vom 6. Juni 1996 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 31. März 1993 für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 - aufgrund einer Neuberechnung unter Anrechnung des im Jahre 1994 erzielten Einkommens - auf und forderte überzahlte PAR in Höhe von 860,02 DM zurück. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. November 1996; Urteil des Sozialgerichts <SG> Aurich vom 9. Dezember 1997).
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen mit Urteil vom 26. Mai 1998 den Neuberechnungsbescheid vom 6. Juni 1996 aufgehoben. Es hat das Vorliegen einer wesentlichen Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) verneint. Auf das im Jahre 1994 durchschnittlich monatlich bezogene Arbeitsentgelt dürfe nicht abgestellt werden, da dieses bei Erlaß des maßgeblichen Bewilligungsbescheides vom 17. Februar 1995 bereits bekannt gewesen sei und hätte berücksichtigt werden können. Aufgrund der Rentenanpassungsmitteilung 1995 habe der Kläger kein Einkommen erzielt, das zu Wegfall oder Minderung des PAR-Anspruchs führe. Die Rentenbewilligung ab 1. März 1995 habe die Beklagte nicht dazu führen dürfen - wie hier in Anwendung der Grundsätze im Rundschreiben Nr 28/95 des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen vom 1. Februar 1995 geschehen - auf das Vorjahreseinkommen (hier: 1994) gemäß § 8 Abs 2 Satz 1 FELEG zurückzugreifen. Vielmehr habe der Kläger entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis der Beklagten einen (auf Gleichbehandlung gestützten) Anspruch darauf, bei der Einkommensanrechnung auf die von Juli bis Dezember 1995 gewährte PAR gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 FELEG das aktuelle, zeitgleich erzielte Einkommen des Jahres 1995 anzurechnen. Die während dieses Zeitraums gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente habe den maßgeblichen Freibetrag von 1.218,- DM unterschritten, weshalb für eine Aufhebung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1995 kein Raum sei.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Im vorliegenden Streitzeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995 seien die Vorschriften des FELEG idF des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum ASRG 1995 <ASRG-ÄndG>) anzuwenden. Einkommensänderungen beim Zusammentreffen von PAR wie hier mit Erwerbsunfähigkeitsrente nach Wegfall von Alg im Laufe des Jahres 1995 seien nach § 8 Abs 3 FELEG erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung zum 1. Juli 1996 zu berücksichtigen. Zum 1. Juli 1995 habe indessen gemäß § 22 Abs 1 iVm § 8 FELEG eine Neufeststellung auf der Grundlage des 1994 erzielten Einkommens (§ 8 Abs 2 Satz 1 FELEG) erfolgen müssen. Seit 1. Januar 1996 erhalte der Kläger auf der Grundlage des § 8 Abs 3 FELEG idF des ASRG-ÄndG eine ungekürzte PAR.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. Mai 1998 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 9. Dezember 1997 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Im Ergebnis hat das LSG zu Recht entschieden, daß die PAR des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 unter Anrechnung der in diesem Zeitraum tatsächlich bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und nicht unter Anrechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens des Jahres 1994 festzustellen ist.
Ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt sich aus dem übergangsrechtlich in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 weiterhin anwendbaren § 8 Satz 1 und 2 FELEG vom 21. Februar 1989 (BGBl I 233) idF der Änderung des Satzes 1 durch Art 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBl I 2110). Danach ruht der Grundbetrag der PAR bei Zusammentreffen mit Einkommen des Leistungsempfängers in Höhe von 60 vH des Betrages, um den das durchschnittliche monatliche Einkommen 30 vH der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - <SGB IV>) überschreitet (Satz 1). Der Anspruch ruht insoweit vom Beginn des Monats an, in dem der Freibetrag überschritten wird (Satz 2). Umgekehrt bedeutet dies, daß eine PAR, die wegen der Anrechnung von Einkommen ganz oder teilweise ruht, vom Beginn des Monats einer dauerhaften Einkommensänderung an neu festzustellen ist, wenn sich wegen einer Minderung des anzurechnenden Einkommens auch der sog "Ruhensbetrag" der PAR verringert (§ 48 SGB X).
Eine beachtliche Verringerung des monatlichen Einkommens des Klägers ist ab Monat Juli 1995 eingetreten. Zwar hat die LVA Hannover dem Kläger die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits rückwirkend ab 1. März 1995 bewilligt, doch bezog der Kläger im Jahre 1995 bis einschließlich Juni noch Alg in Höhe von wöchentlich 298,80 DM. Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 1995 ist ein weiterer wirtschaftlicher Dauerzustand eingetreten; dieser Sach- und Rechtslage entspricht das Berufungsurteil, soweit hiermit die Beklagte unter Aufhebung des Neuberechnungsbescheides im Ergebnis zur Fortzahlung der ungekürzten PAR verpflichtet wurde. Da die Erwerbsunfähigkeitsrente die Freibetragsgrenze unterschritt, trat auch ein teilweises Ruhen der PAR nicht ein.
Die weitere Geltung des § 8 Satz 1 und 2 FELEG idF bis 31. Dezember 1994 (die Neufassung des § 8 FELEG durch Art 12 Nr 8 ASRG 1995 vom 29. Juli 1994 <BGBl I 1890> ist nach Art 48 Abs 1 ASRG 1995 am 1. Januar 1995 in Kraft getreten) folgt aus der Übergangsvorschrift des durch Art 12 Nr 22 ASRG 1995 neugefaßten und ab 1. Januar 1995 in Kraft getretenen § 22 Abs 1 FELEG:
"§ 8 Abs 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. Dezember 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert."
Hierbei meint "§ 8 Abs 1 bis 3" die Neufassung des § 8 FELEG durch das ASRG 1995, da die vorherige Fassung jener Vorschrift nur aus einem Absatz bestand. Nach Wortlaut, Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck kann diese Übergangsvorschrift nur dahingehend ausgelegt werden, daß in den Bestandsfällen mit Einkommensanrechnung zum Stichtag 31. Dezember 1994 der neue Anrechnungsmodus des § 8 Abs 1 bis 3 FELEG idF des ASRG 1995 "erstmals" anzuwenden ist, wenn sich das nach der Neufassung "maßgebende" Einkommen ändert. Bis dahin verbleibt es beim alten Anrechnungsrecht.
Das nach neuem Recht für die Einkommensanrechnung "maßgebende" Einkommen ist (in Anlehnung an § 18b Abs 1 und 2 SGB IV) nicht mehr das laufende "durchschnittliche monatliche Einkommen" iS des § 8 Satz 1 FELEG aF, sondern ein fiktiver Wert, der in § 8 Abs 2 Satz 1 FELEG idF des ASRG 1995 definiert ist: Als monatliches Einkommen "gilt" danach "ein Zwölftel des Einkommens im letzten Kalenderjahr". Der Wortlaut des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 umschreibt diesen Umstand, meint also das fiktive Einkommen nach neuem Anrechnungsrecht. Nur diese Auslegung wird Sinn und Zweck jener Übergangsregelung gerecht; sie allein führt zu für den betroffenen Personenkreis tragbaren Lösungen:
In Anwendung der vom Senat vertretenen Auslegung werden die Bestandsfälle mit Einkommensanrechnung zum Stichtag 31. Dezember 1994 (erst) ab 1. Juli 1996 in den neuen Anrechnungsmodus überführt. Denn das in § 8 Abs 2 Satz 1 FELEG idF des ASRG 1995 umschriebene "maßgebende" Einkommen kann sich in den Bestandsfällen - nur sie sind von § 22 Abs 1 FELEG erfaßt - erst ab 1. Januar 1996 "ändern". Dies beruht darauf, daß - abweichend vom früheren Recht - für die Einkommensanrechnung maßgebend ein Jahreseinkommen (ein Zwölftel des Einkommens im letzten Kalenderjahr) ist; dieses wiederum kann sich nur nach Ablauf eines (weiteren) Jahres ändern. Das nach neuem Recht (§ 8 Abs 2 Satz 1 FELEG idF des ASRG) mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1995 für die Bestandsfälle "maßgebende" Einkommen war das des Kalenderjahres 1994. Es war jedoch für die Berechnung des Zahlbetrages der PAR des Klägers im Jahre 1995 deshalb nicht zu berücksichtigen, da dies seine Änderung voraussetzte (§ 22 Abs 1 FELEG: "erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert"). Diese Änderung erfolgte erst zum 1. Januar 1996, ab diesem Zeitpunkt wurde das (in diesem Sinne geänderte) Jahreseinkommen 1995 "maßgebend".
Nach der hier zugrunde zu legenden Gesetzeslage des ASRG 1995 führte auch dies noch zu keiner Änderung des Zahlbetrages. Denn diese Einkommensänderung ist nach § 8 Abs 3 FELEG idF des ASRG 1995 erst vom Zeitpunkt der nächsten Anpassung des Grundbetrages an zu berücksichtigen, also ab 1. Juli 1996 (§ 6 Abs 2 Satz 4 FELEG iVm § 25 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte <ALG>). Dies alles erschließt sich bereits aus dem nicht weiter interpretationsfähigen Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 22 Abs 1 FELEG. Ab dem 1. Juli 1996 ist nunmehr ein Zwölftel des Einkommens des letzten Kalenderjahres (also des Jahres 1995) bei der Berechnung des Ruhensbetrages "zu berücksichtigen"; die mit der Neuregelung angestrebte Verwaltungsvereinfachung kommt für die Bestandsfälle nach § 22 Abs 1 FELEG erst mit einer Verzögerung von 1 1/2 Jahren zum Tragen (in Zukunft ist dann nur eine einzige - endgültige - Feststellung erforderlich). Gleichzeitig haben - nach der hier zu prüfenden Gesetzeslage - von diesem Zeitpunkt an die Betroffenen die Pauschalierungseffekte der Neuregelung hinzunehmen, dh Einkünfte, die bereits im Jahre 1995 zur Anrechnung geführt hatten, werden zur Ermittlung des Durchschnittswertes für die fiktive Einkommensanrechnung in den Monaten Juli 1996 bis Juni 1997 nochmals berücksichtigt.
Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 22 Abs 1 FELEG; diese "stellt" für die von ihr begünstigten Bestandsfälle "den notwendigen Vertrauensschutz sicher" (so die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucks 12/5700 S 102 zu Art 10 Nr 21 des Entwurfs). Für die Bezieher einer PAR zum Stichtag 31. Dezember 1994, die wegen der Anrechnung von Einkommen ganz oder teilweise ruhte, stellt sich das weitere Gelten des bisherigen Anrechnungsmodus nach § 8 FELEG idF bis 31. Dezember 1994 als vertrauensgeschützter Tatbestand dar. Im Vertrauen auf diesen Modus haben die Berechtigten Vorleistungen von existentieller Bedeutung erbracht, nämlich landwirtschaftliche Unternehmen und die genutzten Flächen stillgelegt, veräußert oder verpachtet. Es können Arbeitsverhältnisse gekündigt oder Rentenanträge gestellt worden sein. Geschäftsgrundlage für diese rechtserheblichen Maßnahmen war die Erwartung, daß bei einem Absinken des anzurechnenden Einkommens nach der bisherigen Rechtslage die PAR auflebt. Hinsichtlich des Antrags auf PAR blieb den Betroffenen auch kein zeitlicher Spielraum, da § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 3 FELEG die Nutzung der stillgelegten oder abgegebenen Flächen bis "unmittelbar vor der Antragstellung" vorschreibt. Ohne die Übergangsregelung des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 hätte die sofortige Anwendung des § 8 FELEG idF des ASRG 1995 eine verfassungsrechtlich bedenkliche sog "unechte Rückwirkung" (s hierzu zB BSG vom 13. August 1996, SozR 3-5870 § 1 Nr 11 S 45 mwN) entfaltet, da in schützenswerte Vertrauenspositionen eingegriffen worden wäre. Dem sollte durch eine zeitlich begrenzte Weitergeltung der bisherigen Anrechnungsvorschriften begegnet werden.
Auf dieser Grundlage vermag der Senat der Auslegung der Beklagten nicht zu folgen. Sie verfehlt den Gesetzeszweck des Vertrauensschutzes. Die Auslegung des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 durch die Beklagte hätte zur Folge, daß in jenen typischen Fällen, in denen sich im Jahre 1995 das anrechenbare Einkommen verringert (wird doch - schon allein wegen der die Altersgrenzen des FELEG - die Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit regelmäßig auch mit einer Einschränkung der außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, dem Übergang zum Rentenbezug und damit mit einem Absinken von Einkünften verbunden sein), keinerlei Vertrauensschutz besteht und im Extremfall 18 Monate lang keine Rente gezahlt wird. Begründet wurde dies im Rundschreiben des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen vom 1. Februar 1995 (Nr 28/95) damit, eine Anwendung von zweierlei Recht in der Übergangszeit stände im "krassen Widerspruch" zum gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung. Diese Argumentation übersieht jedoch, daß eine Übergangsregelung gerade nicht auf die sofortige Verwirklichung des mit der Neuregelung verfolgten Gesetzeszwecks abzielt. Sie soll vielmehr ganz im Gegensatz dazu den Vertrauensschutz einer bestimmten Gruppe von Berechtigten gewährleisten und geht schon deshalb dem allgemeinen Zweck der Neuregelung vor.
Auch das Argument der Beklagten, bei der weiteren Anwendung des § 8 FELEG idF bis 31. Dezember 1994 müßten in den Bestandsfällen dann ebenfalls die belastenden Auswirkungen berücksichtigt werden, steht der vom Senat vertretenen Auslegung des § 22 FELEG nicht entgegen. Insoweit gilt zunächst, daß die Erhöhung des anrechenbaren Einkommens aus den og Gründen vermutlich nicht den Regelfall darstellt. Die wenigen danach verbleibenden Fälle zählen zu jenem Personenkreis, für den das alte Anrechnungsrecht in einer Übergangszeit weiter gilt. Eine Benachteiligung innerhalb der Gruppe ist nicht erkennbar. Der Vergleich zur Gruppe der Bestandsfälle mit Bezug einer PAR ohne laufende Anrechnung am 31. Dezember 1994, den die Beklagte zieht, ist nicht zulässig, weil diese Gruppe von der Regelung des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 nicht erfaßt ist. Im übrigen ist es richtig, daß sich bei dieser Gruppe nach der Neuregelung eine Erhöhung des anrechenbaren Einkommens im Jahre 1995 erst ab 1. Juli 1996 auswirkt. Übergangsrecht war nicht erforderlich, weil sich die Neuregelung begünstigend auswirkt. Im Vergleich zur Gruppe der von § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 erfaßten Bestandsfälle ist dies - bei der vermutlich selten vorkommenden Erhöhung des anrechenbaren Einkommens - eine hinzunehmende vorübergehende Besserstellung. Verringert sich dagegen das anzurechnende Einkommen, zeigt gerade das von der Beklagten angeführte Beispiel, daß nur die vom Senat vertretene Auslegung des § 22 FELEG dem Vertrauensschutzzweck dieser Vorschrift ausreichend Rechnung trägt. Diejenigen, die bereits am 31. Dezember 1994 ungekürzt eine PAR bezogen, konnten sich nach altem Recht von vornherein darauf einrichten, daß anrechenbares Einkommen im Jahre 1995 zum teilweisen oder vollständigen Ruhen der PAR führt. Wer es aber bis zum 31. Dezember 1994 noch nicht geschafft hatte, seine Verhältnisse so zu ordnen, daß die alten Einkünfte weggefallen sind, wird in seinem Vertrauen auf die bisherige gesetzliche Regelung nicht getäuscht.
Bei der vom Senat gefundenen Lösung ist für eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs 2 Satz 2 FELEG, wie hier vom LSG vertreten, im Streitzeitraum kein Raum. Das LSG hätte bei seinem Ansatz auch beachten müssen, daß es auf das laufende Einkommen des ganzen Jahres 1995 angekommen wäre und nicht lediglich auf den Zeitraum Juli bis Dezember.
Letztlich wird die vom Senat vertretene Interpretation des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 durch die spätere Gesetzesentwicklung bestätigt. Zutreffend verweist die Beklagte auf die am 23. Dezember 1995 in Kraft getretene Neufassung des § 8 Abs 3 FELEG mit Hinweis auf § 18d SGB IV durch das ASRG-ÄndG vom 15. Dezember 1995 (<BGBl I 1814> Art 5 Abs 1 ASRG-ÄndG). Nach dem Neufeststellungsbescheid der Beklagten für den Zeitraum ab 1. Januar 1996 wurde damit im Ergebnis der gleiche Effekt erreicht, wie durch § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995. Die Neuregelung ist aber kein Übergangsrecht, sondern Dauerrecht, das - zufällig - auch die fehlerhafte Interpretation des Übergangsrechts durch die Beklagte ab 1. Januar 1996 bereinigt. Ausdrücklich ließ aber das ASRG-ÄndG den § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 unangetastet. Es bedarf deshalb keiner Überlegungen dahin, den § 8 Abs 3 FELEG idF des ASRG-ÄndG vielleicht rückwirkend zum 1. Januar 1995 anzuwenden. Bereits eine am Sinn und Zweck einer Übergangsregelung orientierte Interpretation des § 22 Abs 1 FELEG idF des ASRG 1995 sichert den notwendigen Vertrauensschutz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Sie berücksichtigt die vom Kläger verspätet eingelegte und in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommene Anschlußrevision.
Ende der Entscheidung
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