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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 28.01.1999
Aktenzeichen: B 10 LW 21/98 R
Rechtsgebiete: SGB X, ALG


Vorschriften:

SGB X § 44
ALG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 LW 21/98 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Landwirtschaftliche Alterskasse Schwaben, Tunnelstraße 29, 86156 Augsburg,

vertreten durch den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70/72, 34131 Kassel,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Januar 1999 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Wiester, die Richter Dr. Steinwedel und Masuch sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schneider und Bauer

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die im Jahre 1968 geborene Klägerin, Ehefrau eines Nebenerwerbslandwirts, wendet sich vor allem gegen ihre Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), das sie insoweit für verfassungswidrig hält.

Der Ehemann der Klägerin betrieb ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft, das die Mindestgröße iS des § 1 Abs 5 ALG erreichte. Er war im Hauptberuf Betonbauer und von der Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse befreit worden. Aus der Ehe waren drei Kinder hervorgegangen, die von der Klägerin betreut wurden. Diese schätzte ihren durchschnittlichen Arbeitsaufwand in der - vom Ehemann sowie dessen nicht pflegebedürftigen Eltern betriebenen - Landwirtschaft auf ungefähr eine Stunde täglich.

Für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 6. April 1995 fest, daß die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem ALG vorlägen; hiervon wurde sie wegen der Erziehung ihres am 3. Oktober 1993 geborenen Kindes befreit. Mit weiterem Bescheid vom 4. November 1996 entschied die Beklagte, die Klägerin sei nach dem Ende der Befreiung ab 1. November 1996 versicherungs- und beitragszahlungspflichtig. Eine Rücknahme des Bescheides vom 6. April 1995 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 1997 ab. Durch den Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1997 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 4. November 1996 und 3. Juni 1997 zurück.

Im Urteil vom 13. Juli 1998 hat das Sozialgericht Augsburg (SG) die Klage abgewiesen. Auch hinsichtlich solcher Landwirtsehegatten, die nicht oder nicht nennenswert im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiteten, beständen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung.

Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin weiterhin mit verfassungsrechtlichen Argumenten gegen die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Juli 1998 und die Bescheide der Beklagten vom 4. November 1996 sowie 3. Juni 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt - unter näherer Darlegung -,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) einverstanden erklärt.

II

Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht der Klägerin zur Alterssicherung der Landwirte ab 1. Januar 1995 festgestellt.

Die Klage ist zulässig. Dem Klagebegehren steht kein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Die Klägerin bleibt trotz ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund des Bescheids vom 6. April 1995 durch die Feststellung der Versicherungspflicht in den Bescheiden vom 4. November 1996 und 3. Juni 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1997 belastet. Eine derartige vorübergehende Befreiung läßt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den die Versicherungspflicht feststellenden Bescheid nicht entfallen (s Senatsurteil vom 8. Oktober 1998, - B 10 LW 9/97 R -, S 4 des Abdrucks). Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht durch die Bestandskraft des Bescheides vom 6. April 1995, der - neben der Befreiung - auch über die Versicherungspflicht entschieden hatte, entfallen (§ 77 SGG), denn dessen Bestandskraft hängt davon ab, ob die Voraussetzungen seiner Aufhebung gem § 44 SGB X gegeben sind, was wiederum Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 3. Juni 1997 ist (vgl Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl, § 77 Rz 6).

1. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide - hinsichtlich des Bescheids vom 3. Juni 1997 auf der Grundlage der Anwendung von § 44 SGB X, der an diesem Maßstab die mögliche anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. April 1995 zur Prüfung stellt - beurteilt sich nach § 1 ALG in der ab 1. Januar 1995 gültigen Fassung des Agrarsozialreform-Änderungsgesetzes (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I, 1814). Nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift sind Landwirte versicherungspflichtig. Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße gemäß Abs 5 erreicht (Abs 2 Satz 1). Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (Abs 2 Satz 2). Darüber hinaus gilt als Landwirt der Ehegatte eines Landwirts nach Abs 2, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erwerbsunfähig unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ist (Abs 3 Satz 1). Auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist die Beklagte zu Recht von der Versicherungspflicht der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1995 ausgegangen. Denn nach den das Bundessozialgericht (BSG) bindenden Feststellungen des SG (§ 163 SGG) lebte die nicht erwerbsunfähige Klägerin in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann, der neben seiner Beschäftigung als Betonbauer ein landwirtschaftliches, die Mindestgröße übersteigendes Unternehmen betrieb.

Die Klägerin ist nicht kraft Gesetzes versicherungsfrei. Nach § 2 ALG idF des ASRG-ÄndG sind Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht oder das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben (Nr 1a) oder bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs 1 Nr 3 für eine Rente unter Berücksichtigung von § 21 Abs 6 ALG beziehen (Nr 2), versicherungsfrei. Diese Voraussetzungen sind bei der im Jahre 1968 geborenen Klägerin nicht erfüllt. Auch die Übergangsregelung des § 85 Abs 1 Satz 1 ALG, wonach Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft Gesetzes beitragsfrei waren, in dieser Tätigkeit versicherungsfrei bleiben, findet keine Anwendung. Diese Vorschrift gilt kraft ausdrücklicher Regelung nicht für den Ehegatten eines Landwirts, der am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht beitragspflichtig war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirtschaft überwiegend geleitet hat; er gilt als Landwirt nach § 1 Abs 3 ALG (§ 85 Abs 1 Satz 3 ALG).

Unerheblich für die hiernach bestehende Versicherungspflicht der Klägerin ist, ob sie im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitet oder nicht. Eine entsprechende Voraussetzung enthält der Wortlaut des § 1 Abs 2 ALG nicht. Sie ist auch vom Gesetzgeber nicht gewollt. Im Gegenteil begründet § 1 Abs 3 Satz 1 ALG gerade eine Fiktion ("Der Ehegatte eines Landwirts ... gilt als Landwirt ..."), für deren Eintritt weitere Voraussetzungen nicht vorgesehen sind. Dies bestätigt auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 12/5700, S 69 zu § 1 Abs 3 ALG): "Der Ehegatte eines Unternehmers wird im Wege einer Fiktion wie ein selbständig tätiger Landwirt versichert. Dies gilt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten dauernd getrennt leben oder sie ... erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinsam betreiben" (zur näheren Begründung s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 296).

2. Der Einbeziehung der Klägerin in die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte steht nach Überzeugung des Senats Verfassungsrecht nicht entgegen. Dies gilt sowohl dann, wenn man auf das ursprüngliche gesetzgeberische Motiv abstellt, den mitarbeitenden Ehegatten eines Landwirts sozial abzusichern (a), als auch dann, wenn man das Ziel der ins Werk gesetzten Neuregelung dahingehend versteht, ausnahmslos allen Landwirtsehegatten eine eigenständige sozialrechtliche Alterssicherung zu gewährleisten, indem deren Versicherungspflicht nicht an eine Form der Mitarbeit, sondern allein an den Status der intakten Ehe geknüpft wird (b).

(a) Die Regelung des § 1 Abs 3 Satz 1 ALG verfolgt vor allem den gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern (hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 297; vgl auch Rombach, SGb 1994, 455, 458 f). Daß eine Versicherungspflicht für diesen Personenkreis mit dem Grundgesetz (GG) übereinstimmt, hat der Senat (aaO S 296 ff) im einzelnen dargelegt - auch für jene Fälle, in denen (wie wiederum hier) der Ehemann als Nebenerwerbslandwirt ein nicht unerhebliches Einkommen aus einer nichtlandwirtschaftlichen Beschäftigung erzielt. Bedenken ergeben sich insoweit weder aus der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs 1 Satz 1 GG noch der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Art 2 Abs 1 GG oder dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, ggf auch iVm Art 6 Abs 1 GG, der Ehe und Familie dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung unterstellt. Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) ist von vornherein nicht ersichtlich. Ebenso hat der Senat (aaO S 305 f) die Neuregelung für mit dem Europarecht vereinbar gehalten und dies im einzelnen begründet.

Der Senat bejaht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden auch die damals (aaO S 298, 302) ausdrücklich offengelassene Frage, ob in der Alterssicherung der Landwirte die Einbeziehung jener Ehegatten, die keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten - auch nicht im weiteren Sinn - verrichten, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Gesetzgeber kann sich insoweit auf die Notwendigkeit einer Pauschalierung und Typisierung stützen. Dies gilt sowohl im Prüfungszusammenhang der Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) des Eingriffs in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) als auch im Rahmen der Prüfung, ob nicht die Gleichbehandlung mitarbeitender und nicht mitarbeitender Ehegatten einen Verstoß gegen das in Art 3 Abs 1 GG ebenso enthaltene Verbot darstellt, wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. In beiderlei Hinsicht erweist es sich als gerechtfertigt, die - vom og ursprünglichen gesetzgeberischen Motiv nicht erfaßten - nicht mitarbeitenden Ehegatten ebenfalls in die Alterssicherung der Landwirte einzugliedern.

Der Senat geht dabei davon aus, daß der zahlenmäßige Anteil der nicht im Betrieb mitarbeitenden Landwirtsehegatten sich in einer Größenordnung bewegt, die ein derartiges Vorgehen unter Berücksichtigung der hierbei maßgebenden besonderen Gesichtspunkte rechtfertigt. Zwar liegt gesichertes und aussagekräftiges Zahlenmaterial zu der Frage, welcher Anteil nicht mitarbeitender Landwirtsehegatten durch die Versicherungspflicht nach § 1 Abs 3 Satz 1 ALG betroffen ist, nicht vor. Das vom Senat ermittelte Zahlenmaterial läßt jedoch den Schluß zu, daß es sich hier allenfalls um eine Größenordnung von 8 bis 10 % handelt (vgl Senatsurteil vom 25. November 1998 - B 10 LW 10/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

(b) Die Einbeziehung auch der in der Landwirtschaft nicht mitarbeitenden Landwirtsehegatten in die Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte hält der Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes jedoch auch aus einem anderen Gesichtspunkt stand. Die ins Werk gesetzte Neuregelung verschafft ausnahmslos allen Landwirtsehegatten dadurch eine eigenständige sozialrechtliche Alterssicherung, daß deren Versicherungspflicht nicht an eine Form der Mitarbeit, sondern allein an den Status der intakten Ehe geknüpft wird.

(aa) Die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht auf den im Gesetzgebungsverfahren in den Vordergrund gestellten ursprünglichen Gesetzeszweck beschränkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich ergibt, daß die schließlich beschlossene gesetzliche Regelung, gemessen an einem weiteren im Gesetzestext angelegten und im Einklang mit einem Verfassungsauftrag stehenden Grund des öffentlichen Interesses, den grundrechtlichen Anforderungen (Art 14 Abs 1, Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 - insoweit auch iVm Art 6 Abs 1 GG) entspricht. So liegt der Fall hier.

Der insoweit heranzuziehende Grund des öffentlichen Interesses ist das Bedürfnis, auch für Frauen eine eigenständige Alterssicherung aufzubauen, dh im Regelungsbereich der Alterssicherung der Landwirte: eine eigenständige Absicherung auch der (aller) Landwirtsehegatten einzurichten. Dieses Ziel findet seinen Ausdruck in der Regelung des § 1 Abs 3 ALG, die - wie bereits im Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 295 f) ausgeführt - gerade nicht danach differenziert, inwieweit der Landwirtsehegatte im Betrieb mitarbeitet oder nicht.

Der genannte Gesichtspunkt stellt einen verfassungsrechtlich erlaubten, wenn nicht sogar gebotenen Gesetzeszweck dar. Legt man ihn zugrunde, dient die Regelung des § 1 Abs 3 ALG der Verwirklichung des (im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem ASRG durch das Gesetz vom 27. Oktober 1994, BGBl I, 3146, konkretisierten) Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art 3 Abs 2 GG; dessen neuer Satz 2 lautet: "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin").

Typischerweise traf bisher gerade die Ehefrauen von Landwirten (also der weitaus überwiegende Teil der von § 1 Abs 3 ALG erfaßten Landwirtsehegatten) hinsichtlich ihrer eigenständigen Alterssicherung ein Nachteil. Durch den bis zum 31. Dezember 1994 in § 4 Abs 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) geregelten Verheiratetenzuschlag wurde nur eine abgeleitete Sicherung in Höhe der Hälfte des einem Unverheirateten zustehenden Altersgeldes erreicht. Hieran änderte die Regelung in § 29 Abs 4 GAL (idF des 3. Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes vom 20. Dezember 1985, BGBl I, 2475), wonach der Verheiratetenzuschlag unmittelbar dem Ehegatten auszuzahlen war, nichts. Denn auch angesichts dessen blieb die Versorgung der Ehefrau eine abgeleitete; sie lag zudem betragsmäßig erheblich unter der des Ehemannes. Dem Gesetzgeber ist es aber schon grundsätzlich nicht verwehrt, einen nur abgeleiteten Sozialversicherungsschutz durch eine eigenständige, wenn auch mit Beitragspflichten verbundene Versicherung zu ersetzen (vgl BSG vom 20. Juli 1994, BSGE 75, 11, 16 zur Krankenversicherung selbständiger Musiklehrer unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG). Hinzu kommt, daß der bisher gewährleistete Sozialversicherungsschutz die Ehegatten solcher Unternehmer von vornherein nicht erreichte, die als Nebenerwerbslandwirte von der Versicherungspflicht zur Altershilfe für Landwirte befreit waren (vgl § 14 Abs 2 GAL), da diese endgültig aus jenem Sicherungssystem ausschieden. Mit der Neuregelung des § 1 Abs 3 ALG hat der Gesetzgeber einen Weg gefunden, den Nachteil der fehlenden eigenständigen Alterssicherung für Ehefrauen von Landwirten im Sinne des Gleichberechtigungsgebotes auszugleichen (s zur Zulässigkeit ausgleichender Regelungen, BVerfG vom 28. Januar 1992, BVerfGE 85, 191, 207).

(bb) Auch für den Gesetzeszweck der eigenständigen Sicherung der Frau kann im übrigen hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1 Abs 3 ALG mit dem Grundgesetz auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (BSGE 81, 294) verwiesen werden. Bei dem hier gewählten Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung verstößt die Belastung mit dem (Einheits-)Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ebenfalls nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG (Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 296).

(cc) Der Zweck der eigenständigen Sicherung der Frau rechtfertigt auch den in der Versicherungspflicht liegenden Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Die Regelung des § 1 Abs 3 ALG ist im Rahmen des Prüfungsmaßstabes des Art 2 Abs 1 GG zur Erreichung des og Zweckes geeignet und erforderlich, ferner für die Betroffenen zumutbar.

Insbesondere ist ein milderes Mittel als die Einbeziehung in die Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge kann jenem Zweck nur dann angemessen Rechnung getragen werden, wenn sie den Beiträgen entsprechen, die von den landwirtschaftlichen Unternehmern zu tragen sind, damit auch hinsichtlich der Leistungshöhe kein Unterschied besteht. Der Zweck der eigenständigen Sicherung aller Landwirtsehegatten läßt von vornherein keinen Raum, insoweit (als "milderes Mittel") danach zu differenzieren, ob der Ehegatte im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet oder nicht. Folgerichtig kann lediglich dann eine Ausnahme von der Versicherungspflicht in jenen Fällen gelten, in denen der Ehegatte bereits in ein Alterssicherungssystem einbezogen ist. Dem aber tragen die Befreiungstatbestände des § 3 Abs 1 ALG Rechnung. Im übrigen wirken die bereits unter (a) näher erläuterten Härteregelungen einer Unzumutbarkeit der Beitragsbelastung entgegen. Verfassungsrechtlich war es auch nicht erforderlich, generell bei Abschluß einer privaten Lebensversicherung eine Befreiungsmöglichkeit einzuräumen. Dem steht schon das bei jedem öffentlich-rechtlichen Sicherungssystem bestehende Interesse an der Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft entgegen (s BVerfG vom 9. Februar 1977, BVerfGE 44, 70 zur Krankenversicherung der Landwirte).

(dd) Ebensowenig verstößt die Regelung des § 1 Abs 3 ALG, orientiert am Regelungszweck der eigenständigen Sicherung der Frau, gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

Der Gesichtspunkt der Typisierung und Pauschalierung (s oben unter <a>) ist von vornherein unerheblich. Denn die Differenzierung zwischen im Unternehmen mitarbeitenden Landwirtsehegatten und solchen, die dort nicht mitarbeiten, ist gemessen am oa Regelungszweck irrelevant. Die fehlende Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen ist kein vernünftiger Grund, die Ehefrau von der eigenständigen Alterssicherung auszuschließen.

In der Ehe umfaßt die Pflicht zur gemeinsamen Lebensführung (§ 1353 Abs 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) auch die Haushaltsführung und die Regelung der Erwerbstätigkeit (§ 1356 BGB). Beide Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit (auch in Gestalt der Haushaltsführung) und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB); eine Verpflichtung zur Mitarbeit zB im landwirtschaftlichen Unternehmen des Ehegatten kennt das Gesetz indessen nicht mehr (vgl § 1356 Abs 2 BGB). Überläßt das eheliche Unterhaltsrecht aber den Eheleuten die Bestimmung von Art und Umfang ihrer jeweiligen (Erwerbs-)Tätigkeit im Rahmen des Familienunterhalts, so ist der Gesetzgeber gleichwohl nicht verpflichtet, hieran anzuknüpfen, strebt er die eigenständige Sicherung aller Frauen an. Er ist auch berechtigt, der nicht - auch nicht im Betrieb des Ehemannes - erwerbstätigen Ehefrau ohne eigenes Einkommen eine Beitragspflicht aufzuerlegen. Denn die Ehe ist das hervorragende Beispiel einer spezifischen Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehung, die die umstrittene besondere Beitragsbelastung rechtfertigt (s zu dem Begriff der spezifischen Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehung, BVerfG vom 8. April 1987, BVerfGE 75, 108, 158). Auch soweit nur der Ehemann aus dem Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens Erwerbseinkommen erzielt, fließt dies dennoch in das eheliche Gesamteinkommen (als Maß des Unterhalts, vgl § 1578 BGB) ein. Geleitet vom Gleichberechtigungsgedanken ordnet es der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang beiden Eheleuten (anteilig) je für sich zu. Die entsprechenden Beiträge sind dann aufgrund des der Ehefrau gegen den Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruchs zu zahlen.

Wird bei kleinen Nebenerwerbsbetrieben eines (befreiten) Landwirts die Einkommensgrenze für den Beitragszuschuß (80.000 DM) überschritten, ist auch das verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Folge, daß der Beitrag für den (nicht seinerseits nach § 85 Abs 3a ALG wegen Unterschreitung des Wirtschaftswerts von 20.000 DM am 1. Januar 1995 befreiten) Ehegatten praktisch aus dem Arbeitsentgelt der Haupttätigkeit bestritten werden muß, stellt sich als eine Belastung dar, die mit Blick auf das Ziel zumutbar ist, die Gleichberechtigung durch eine eigenständige Sicherung des Ehegatten - zumal angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse - herzustellen (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 1998 aaO, S 299 f). Auch das Argument, diese Frauen seien bereits durch die außerlandwirtschaftliche Altersversorgung ihrer Ehemänner angemessen versorgt, so daß die Belastung mit einer "Doppelversorgung" nicht zumutbar sei, greift nicht. Erfaßt die Versicherungspflicht Ehegatten eines befreiten Nebenerwerbslandwirts ohne abgeleitete Ansprüche aus der landwirtschaftlichen Altershilfe, ist die damit verbundene zusätzliche Belastung (auch der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte) jedenfalls durch den Gesichtspunkt der Gleichberechtigung aus Art 3 Abs 2 Satz 2 GG gerechtfertigt.

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Versicherungspflicht in den vorliegenden Fällen das Rechtsinstitut der Ehe in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ausgestaltet und an die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft spezielle soziale und wirtschaftliche Rechtsfolgen geknüpft (vgl BVerfG vom 3. Oktober 1989, BVerfGE 81, 1, 6 ff mwN, "Schlüsselgewalt"; stRspr). Aus dieser Sicht begründet die Beitragspflicht keine neue Rechtspflicht, sondern gestaltet die eherechtliche Unterhaltspflicht sozialrechtlich aus.

Legt man den Prüfungsmaßstab des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) unter den oben genannten Voraussetzungen an die Vorschrift des § 1 Abs 3 ALG an, so kann auch vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks der eigenständigen Absicherung der Frau hinsichtlich der Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber

- einer unverheirateten Partnerin eines Landwirts,

- einer Ehefrau eines selbständigen Handwerkers oder eines (nur) versicherungspflichtig Beschäftigten,

- ihrem Ehemann

auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 300 ff) verwiesen werden. Die dortigen Erwägungen sind hier ebenso anwendbar.

Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, daß die Einführung der eigenständigen Alterssicherung der Frau zunächst in der Landwirtschaft aus mehreren Gründen besonders nahelag. Zum einen bestand, wie bereits erwähnt, innerhalb der Altershilfe für Landwirte bereits der erste Ansatz eines eigenen, wenn auch nicht eigenständigen, Alterssicherungsanspruchs in Form des Verheiratetenzuschlags, der an den Ehegatten auszuzahlen war (vgl dazu die Ausführungen des Parlamentarischen Staatssekretärs Günther, BT-Protokoll vom 19. Mai 1994, S 19741 <B>). Zum anderen verfolgte der Gesetzgeber, wie verschiedene Äußerungen innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens zeigen, mit der Einführung der Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten nach § 1 Abs 3 ALG auch strukturpolitische Zwecke.

Das Instrument der eigenständigen Alterssicherung der Ehegatten gewinnt den Charakter einer auf die bäuerliche Landwirtschaft zugeschnittenen Maßnahme, die es ermöglicht, gleichzeitig eine funktionierende Betriebsform im Strukturwandel und den ihr zugrundeliegenden Familiengedanken zu fördern (vgl Parlamentarischer Staatssekretär Kraus, BT-Protokoll 12/176 vom 23. September 1993, S 15176 <A>). Es sollten junge Frauen für die Landwirtschaft gewonnen werden (vgl Abgeordneter Fuchtel <CDU/CSU>, BT-Protokoll vom 19. Mai 1994, S 19737 <D>); daneben fördert auch die Koppelung der Leistungen aus der Alterssicherung für die Landwirtsehegatten an die vorherige Abgabe des Unternehmens (§ 11 Abs 1 Nr 3, § 13 Abs 1 Nr 4 ALG) die strukturpolitischen Ziele. Sie bewirkt, daß auch die davon betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücke in den Verkehr gelangen und ua damit die gesetzlichen Regelungen greifen, die aus strukturpolitischen Gründen den Bodenverkehr regeln. Die Koppelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG - Dreier-Ausschuß vom 18. Dezember 1981, SozR 5850 § 2 Nr 8; BSG vom 10. August 1989, SozR 5850 § 4 Nr 9).

Schließlich hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 304) ausgeführt, daß auch solche Landwirtsehegatten, die (ohne Befreiungsmöglichkeit) im Betrieb nicht mitarbeiten, typischerweise größere Hindernisse zu überwinden haben als "normale" Hausfrauen, einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit eine eigene Alterssicherung zu erarbeiten: Im ländlichen Raum dürfte es nicht nur schwieriger sein, eine Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der Mutter sicherzustellen, sondern es wird sich - wegen der Bindung an das landwirtschaftliche Unternehmen - grundsätzlich als unmöglich erweisen, an einen Ort umzuziehen, an dem beide Ehegatten ohne Schwierigkeiten einen angemessenen Arbeitsplatz finden können. Auch dies spricht - als stützendes Argument - dafür, bei nicht mitarbeitenden Landwirtsehegatten zumindest insoweit ein besonderes soziales Schutzbedürfnis anzunehmen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.



Ende der Entscheidung

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