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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: B 10 LW 3/97 R
Rechtsgebiete: SGB X, ALG


Vorschriften:

SGB X § 33 Abs. 1
SGB X § 35 Abs. 1
SGB X § 48
ALG § 32
ALG § 32 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 LW 3/97 R

Kläger und Revisionsbeklagter,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landwirtschaftliche Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz, Luitpoldstraße 29, 84034 Landshut,

vertreten durch Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70/72, 34131 Kassel,

Beklagte und Revisionsklägerin.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 8. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Wiester, die Richter Dr. Steinwedel und Masuch sowie die ehrenamtlichen Richter Heithecker und Schmidt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. April 1997 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Beitragszuschuß für die Zeit ab dem 1. Februar 1995.

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1993 als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft beitragspflichtiges Mitglied der beklagten Landwirtschaftlichen Alterskasse. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte dem Kläger für dessen monatlichen Beitrag in Höhe von 281,- DM ab Beginn der Mitgliedschaft einen Zuschuß gemäß § 3c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) von monatlich 249,- DM nach einem Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens in Höhe von 25.656,59 DM (Bescheid vom 10. September 1993). Auf der Grundlage dieses Wirtschaftswerts wurde der Beitragszuschuß ab dem 1. Januar 1994 auf monatlich 158,- DM festgesetzt (Beitrag 1994: 291,- DM; Mitteilung über die Neufeststellung des Beitragszuschusses vom 7. Januar 1994). Der Kläger heiratete am 7. Juli 1994; seine bis zum 30. September 1994 versicherungspflichtig beschäftigte Ehefrau hatte im Jahre 1993 37.932,- DM zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit laut Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 28. März 1994 erzielt. Für die Zeit ab 1. Februar 1995 lehnte die Beklagte daraufhin einen Anspruch des Klägers auf Beitragszuschuß gemäß §§ 32 bis 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mit der Begründung ab, der Hälfteanteil (42.965,67 DM) des Gesamtjahreseinkommens beider Ehegatten (85.931,33 DM), das sich aus dem Arbeitseinkommen des Klägers aus der Land- und Forstwirtschaft im Jahre 1993 (47.999,33 DM) zuzüglich der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte seiner Ehefrau für das Jahr 1993 (37.932,- DM) ergebe, überschreite die Einkommensgrenze von 40.000,- DM (Bescheid vom 30. Mai 1995; Widerspruchsbescheid vom 5. September 1995). Ab dem 1. Mai 1995 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 1995 einen Beitragszuschuß von 28,- DM unter Berücksichtigung eines außerlandwirtschaftlichen Einkommens der Ehefrau im Jahre 1994 von 26.937,10 DM ausweislich des Einkommensteuerbescheides für 1994 vom 5. Mai 1995. Auch der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1995).

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Landshut mit Urteil vom 29. April 1997 den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 1995 aufgehoben und den Bescheid vom 11. September 1995 geändert. Im Hinblick auf den mit Bescheid vom 10. September 1993 bewilligten Beitragszuschuß (249,- DM) seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und aufzuheben bzw abzuändern, weil die Beklagte § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) gänzlich außer acht gelassen habe. Ohne die Anwendung dieser Vorschrift hätte sie den bindenden Bewilligungsbescheid mit Dauerwirkung nicht abändern dürfen. Außerdem sei das außerlandwirtschaftliche Einkommen der Ehefrau des Klägers im Jahre 1993 bei verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs 3 Satz 4 Nr 1 ALG nicht zu berücksichtigen. Der Wegfall des Beitragszuschusses wegen Einkommens der Ehefrau aus der Zeit vor der Eheschließung verstieße gegen Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG), nachdem die Ehefrau am 1. Oktober 1994 ihre Erwerbstätigkeit - zugunsten der Mitarbeit in der Landwirtschaft und im gemeinsamen Haushalt - aufgegeben habe. Zusätzlich zum Wegfall der Einkommensquelle würde die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft mit einer weiteren Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Ehefrau belastet. Damit bliebe ihm der bisher gewährte Beitragszuschuß ohne sachliche Gründe versagt.

Mit der Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 33 Abs 1, § 35 Abs 1 und § 48 SGB X sowie § 32 ALG. Den angefochtenen Bescheiden fehle es weder an der erforderlichen Bestimmtheit noch der Begründung. Auch ohne die Nennung der Rechtsgrundlage in § 48 SGB X sei der Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 1995 - jedenfalls im Wege der Umdeutung nach § 43 SGB X - rechtmäßig ergangen. Die vom SG vertretene verfassungskonforme Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs 2 iVm Abs 3 Satz 4 Nr 1 ALG sei nicht zulässig. Die angegriffene Beitragszuschußregelung sei ausgewogen und verletze nicht Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach seiner Ansicht ist das Urteil des SG rechtsfehlerfrei ergangen. Es könne nicht als sachgerecht erachtet werden, das vom Ehepartner vor der Eheschließung erwirtschaftete Einkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, da es keinerlei Bezug zur wirtschaftlichen Situation in der Ehe aufweise. Zudem liege in seinem Falle eine mit Art 6 Abs 1 GG nicht vereinbare Verschlechterung der ehelichen Einkommenssituation nachweisbar vor.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Soweit die Beklagte damit den Beitragszuschuß ab dem 1. Februar 1995 versagt bzw - gegenüber den früheren Bewilligungsbescheiden - nur in verminderter Höhe festgestellt hat, greifen auch keine verfahrens- oder verfassungsrechtlichen Bedenken durch.

A. Mit der Ablehnung, für die Zeit ab 1. Februar 1995 einen Beitragszuschuß gemäß den §§ 32 bis 35 ALG zu gewähren, hat die Beklagte die vorangegangene Leistungsbewilligung durch den angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 1995 deutlich erkennbar in vollem Umfang aufgehoben. Mit Änderungen in der Höhe des bisher gewährten Beitragszuschusses mußte der Kläger um so mehr rechnen, als die "Mitteilung über die Neufeststellung des Beitragszuschusses" vom 7. Januar 1994 auf einen monatlichen Zuschuß von 158,- DM im Jahre 1994 beschränkt war. Entsprechendes gilt auch für den erstmaligen Bewilligungsbescheid vom 10. September 1993, der einen Beitragszuschuß nach dem alten, bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Recht gemäß § 3c GAL in Höhe von monatlich 249,- DM bewilligt hatte.

Gegen diese Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbewilligung ergeben sich keine durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken. Der angefochtene Bescheid erweist sich als hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X), denn er bringt unzweideutig zum Ausdruck, daß ab dem 1. Februar 1995 kein Beitragszuschuß (hinzuzudenken: "mehr") gewährt wird; damit hat die Beklagte dem Kläger ihren unmißverständlichen Willen bekundet, daß früheren Bewilligungen keine Rechtswirkung mehr zukommt. Dies genügt im Ergebnis auch den Begründungserfordernissen (§ 35 Abs 1 SGB X). Der Umstand, daß die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (hier in § 34 Abs 4 ALG, dazu unten näher) in der Begründung nicht genannt ist, macht den Verwaltungsakt jedenfalls nicht nichtig iS von § 40 SGB X (vgl BSG vom 14. Dezember 1978, SozR 1500 § 85 Nr 7; 29. Juni 1978, SozR 1500 § 85 Nr 5 S 7 ff mwN; KassKomm-Krasney, SGB X § 35 RdNr 13). Das folgt auch aus § 41 Abs 1 Nr 2 SGB X, der dem Fehlen der erforderlichen Begründung regelmäßig nur eine nachträglich heilbare Rechtswidrigkeit, aber gerade keine Nichtigkeit beimißt (vgl KassKomm-Steinwedel, aaO § 41 RdNr 7). Sollte - was hier offenbleiben kann - die Nichterwähnung des § 34 Abs 4 ALG als Rechtsgrundlage gegen § 35 Abs 1 SGB X verstoßen, könnte der angefochtene Bescheid nicht aus diesem Grund aufgehoben werden, weil - was das SG nicht geprüft hat - keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden konnte (§ 42 Satz 1 SGB X). Damit schlägt ein Begründungsmangel nicht durch, weil die Beklagte verpflichtet und befugt war, die frühere Zuschußbewilligung wie hier im Wege des § 34 Abs 4 ALG aufzuheben bzw zu ändern.

B. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 1995 hat die Beklagte zutreffend erkannt, daß der Anspruch des Klägers auf Beitragszuschuß jedenfalls ab Februar 1995 - zunächst (vgl aber unten zu 4.) - entfallen ist. Die Beklagte ist durch § 34 Abs 4 ALG vom 29. Juli 1994 (BGBl I S 1890) auch ermächtigt, frühere Bewilligungen von Beitragszuschuß, denen eine Dauerwirkung über den 31. Dezember 1994 hinaus zukommt, aufzuheben. Danach gilt: Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt (dh der Bewilligungsbescheid) vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. Die Bestimmung ist gemäß Art 48 Abs 1 Agrarsozialreformgesetz (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S 1890), als dessen Art 1 das ALG verkündet wurde, mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Abweichend von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X wird in § 34 Abs 4 ALG die Rückwirkung nicht eingeschränkt und somit insbesondere beim Fortfall der Voraussetzungen für Grund oder Höhe des Zuschusses kein Vertrauensschutz gewährt (vgl auch BT-Drucks 12/5700 S 78 zu Art 1 § 34).

Auf dieser Grundlage erfüllte der Kläger im Jahr 1995, nachdem ab 1. Januar das ALG an die Stelle des GAL getreten war, - zunächst - nicht (mehr) die Anspruchsvoraussetzungen des Beitragszuschusses. Einen Beitragszuschuß erhalten gemäß § 32 Abs 1 ALG versicherungspflichtige Landwirte zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das nach Abs 2 ermittelte jährliche Einkommen 40.000,00 DM nicht übersteigt. Das jährliche Einkommen wird gemäß § 32 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 ALG aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt. Das Einkommen wird auf volle DM abgerundet (§ 32 Abs 2 Satz 2 ALG).

1. Das Arbeitseinkommen des Klägers, der über kein außerlandwirtschaftliches Einkommen verfügte, muß nach § 32 Abs 6 ALG ermittelt werden. Dies folgt aus dem Umstand, daß der Kläger nicht zur Einkommensteuer veranlagt, insbesondere sein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs 1 oder Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wurde (§ 32 Abs 5 Satz 1 ALG). Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je DM Wirtschaftswert und die bei zusätzlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschiedliche Ertragskraft zu berücksichtigen (§ 32 Abs 6 Satz 1 Nr 1 ALG). Gemäß § 32 Abs 6 Satz 1 Nr 2 ALG ist die unterschiedliche Ertragskraft zu berücksichtigen, die aufgrund außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens des landwirtschaftlichen Unternehmers erzielt wird. Aus der Vervielfältigung des in der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitskommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1995 (AELV 1995) vom 25. November 1994 (BGBl I S 3519) festgesetzten Beziehungswertes mit dem zum 1. Juli des jeweiligen Vorjahres maßgebenden Wirtschaftswert (§ 32 Abs 6 Satz 5 ALG) resultiert das für das Jahr 1995 zu berücksichtigende Jahreseinkommen (§ 1 Abs 2 AELV 1995). Der Wirtschaftswert belief sich nach den das BSG bindenden, auch auf den Widerspruchsbescheid vom 5. September 1995 Bezug nehmenden Feststellungen des SG (§ 163 SGG) zum Stichtag 1. Juli 1994 auf 25.653,- DM. Hieraus ergibt sich nach Multiplikation mit dem Faktor 1,8711 folgerichtig ein korrigierter Wirtschaftswert in Höhe von 47.999,33 DM (zur Interpolation bei nicht in der Anlage 1 zu § 1 Abs 2 AELV 1995 aufgeführten Werten vgl § 1 Abs 2 Satz 3 AELV 1995).

2. Maßgebend für die Feststellung des Einkommens seiner nicht dauernd vom Kläger getrennt lebenden Ehegattin (§ 32 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 ALG) sind die Einkünfte, die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergeben, und zwar so, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist (§ 32 Abs 3 Satz 4 Nr 1 ALG). Mit dieser gesetzlichen Regelung knüpft die Gewährung des Beitragszuschusses entscheidend an das Bestehen der Ehe in dem Jahr an, für das der Beitragszuschuß gewährt werden soll. Darauf, daß die Ehe bereits in dem der Bemessung zugrundeliegenden Jahr bestanden hatte, stellt das Gesetz gerade nicht ab. Für die letztgenannte Auslegung sprechen nicht nur keine weiteren Gesichtspunkte, sondern der Sinn und Zweck des Gesetzes sowie die Gesetzessystematik bestätigen, daß es allein auf die intakte Ehe in dem Bewilligungszeitraum ankommt, für das der Beitragszuschuß beansprucht wird. Schon nach den Gesetzgebungsmaterialien zu der Vorgängerregelung in § 3c GAL idF des Dritten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes (3. ASEG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2475), welche bereits auf das Gesamteinkommen beider Ehegatten abstellte, kam es für den Beitragszuschuß allein auf das Zusammenleben in bestehender Ehe zum Zeitpunkt der begehrten Gewährung an; dort heißt es, die "Ganzheitsbetrachtung" der Landwirtsehen entfalle dann, wenn beide Ehegatten entweder selbst beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer würden oder dauernd getrennt lebten (BT-Drucks 10/3483 S 17 zu Art 1 Nr 6 <§ 3c> Abs 1). Weitere Gesichtspunkte als die hier vorliegende Ehe im betreffenden Bewilligungszeitraum nennt die Gesetzgebungsbegründung nicht. Gründe für das gewählte Verfahren hatte der Gesetzgeber des 3. ASEG in den verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Einkommen des laufenden Kalenderjahres gesehen sowie in dem Zweck, Arbeitnehmer und Selbständige möglichst gleich zu behandeln; insoweit wurde davon ausgegangen, daß das eigentlich maßgebende laufende Arbeitseinkommen in der Regel nur auf der Grundlage des letzten Kalenderjahres vorausschauend geschätzt werden könne (vgl BT-Drucks 10/3483 aaO). Davon geht auch die Regelung des § 32 Abs 3 Satz 4 ALG aus, nur trägt sie der Verwaltungspraktikabilität in viel größerem Umfang Rechnung. Für die Gewährung des Beitragszuschusses kommt es nach geltendem Recht auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des laufenden Kalenderjahres als Bewilligungszeitraum nicht mehr an, selbst dann nicht, wenn eine wesentliche Minderung der Summe der erzielten positiven Einkünfte iS des § 2 Abs 1 und 2 EStG, also auch der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, im laufenden Kalenderjahr nachgewiesen werden kann. Deswegen hat das Gesetz auch nicht die Regelung des § 3c Abs 7 GAL übernommen, wonach wesentliche Minderungen des Einkommens im laufenden Kalenderjahr auf Antrag ohne weitere zeitliche Verzögerung zuschußwirksam zu berücksichtigen waren. Statt dessen hat der Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung den Regierungsentwurf eines ASRG 1995 zu § 32 Abs 3 in die Gesetz gewordene Fassung geändert. Danach gilt grundsätzlich als systematischer gesetzlicher Maßstab: "Im Rahmen der Zuschußberechnung soll für das Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung und für das Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit grundsätzlich auf den aktuellsten Einkommensteuerbescheid abgestellt werden. (...) Soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer für keines der letzten 4 Kalenderjahre erfolgt ist, sind die Einkünfte des vorvergangenen Jahres maßgebend" (Bericht des Ausschusses vom 19. Mai 1994, BT-Drucks 12/7599 S 10 zu § 32 Abs 3). Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte noch Gesetzeszusammenhang der einschlägigen Regelungen noch deren Sinn und Zweck lassen die - vom SG gewünschte - Deutung zu (oder gar geboten erscheinen), bei der Ermittlung des Ehegatteneinkommens für das betreffende Beitragsjahr dürfe "das zeitnächste Veranlagungsjahr" dann unberücksichtigt gelassen werden, wenn die Ehe erst danach geschlossen wurde.

3. Demnach ist das von der Ehefrau des Klägers im zeitnächsten Veranlagungsjahr 1993 erzielte Einkommen in Höhe von 37.932,- DM zusammen mit dem Arbeitseinkommen des Klägers zu berücksichtigen. Danach errechnet sich das jährliche Einkommen für die Beitragszuschußbewilligung in Höhe von 85.931,33 DM. Da das Einkommen jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet wird (§ 32 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 ALG), ergibt sich ein Jahresbetrag von 42.965,67 DM, der die Einkommensgrenze von 40.000,- DM gemäß § 32 Abs 1 ALG überschreitet. Jedenfalls ab dem 1. Februar 1995 durfte die Beklagte deshalb den Beitragszuschuß versagen.

4. Für die Zeit ab dem 1. Mai 1995 ergab sich insoweit eine Änderung, als nunmehr die Einkünfte der Ehefrau im (zeitnächsten) Veranlagungsjahr 1994 zu berücksichtigen waren. Nach dem - der Beklagten am 30. Mai 1995 vorgelegten - Einkommensteuerbescheid 1994 vom 5. Mai 1995 belief sich der Gesamtbetrag der Einkünfte auf 26.571,- DM; zusätzlich war das von der Ehefrau bezogene Arbeitslosengeld zu berücksichtigen (§ 32 Abs 3 Satz 3 Nr 2 iVm § 3 Abs 4 Satz 2 Nr 2 ALG). Es ergab sich danach ein (hälftiges) jährliches Einkommen in Höhe von 37.468,- DM. Bei Anwendung des § 33 Abs 1 ALG iVm der Anlage 1 zum ALG in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung hat die Beklagte folgerichtig einen monatlichen Zuschuß in Höhe von 28,- DM bewilligt.

C. Gegen die Regelungen des § 32 ALG sowie die der AELV 1995, auf denen die oben erläuterten Berechnungen beruhen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Vorschriften sind mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl hierzu das Senatsurteil vom heutigen Tage - B 10 LW 1/97 R - mwN).

1. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Beitragszuschuß in § 32 ALG verstoßen nicht gegen Art 6 Abs 1 GG. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit sind Bestimmungen unvereinbar, die die Ehe schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen könnten. Jedoch hat der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Ehe in einer seiner Natur und Funktion entsprechenden Weise auszugestalten. Dabei kann er die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auch zum Anknüpfungspunkt spezieller wirtschaftlicher Rechtsfolgen machen, sofern das der Eigenart des geregelten Lebensgebiets entspricht und die Ehe nicht diskriminiert wird (BVerfGE 81, 1, 6 f mwN, "Schlüsselgewalt"). Der Förderungspflicht steht ein Benachteiligungsverbot für die Ehe im Verhältnis zu Nicht-Verheirateten gegenüber (BVerfGE 75, 361, 366), das indessen nicht im Verhältnis zwischen verschiedenen Ehen gilt (BVerfGE 45, 104, 126; 47, 1, 19); nicht betroffen ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Frage der angeblich ungerechtfertigten Gleichbehandlung von nach dem Bemessungsjahr geschlossenen Ehen im Unterschied zu solchen Ehen, die im Bemessungsjahr bereits bestanden; denn insoweit geht es allein um die Frage einer sachlichen Begründung (Art 3 Abs 1 GG; vgl dazu unten zu 2.). Hat eine belastende Regelung ihren Grund in der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Situation von Ehegatten, ist sie insbesondere dann hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Gleichbehandlung ausgeht und die Ehegatten teilweise begünstigt, teilweise benachteiligt werden, die gesetzliche Regelung im ganzen sich aber als vorteilhaft oder "ehe-neutral" auswirkt (BVerfGE 75, 361, 366 f mwN; vgl zu "objektiv ehestörenden Regelungen" auch BSGE 72, 125, 133 ff).

In der Tat bestehen sachliche Gründe für die vom Kläger gerügte unterschiedliche Behandlung durch § 32 Abs 2 ALG, wonach nur bei Verheirateten das Partnereinkommen mitberücksichtigt wird, nicht aber bei nicht verheirateten Partnern. Daß sich die Einkommensanrechnung in bestehender Ehe an einen davor liegenden Zeitraum nicht als Diskriminierung der Ehe selbst erweist, zeigt sich schon darin, daß nach Aufhebung der Ehe (oder dauernder Trennung gemäß § 32 Abs 2 Satz 1 ALG) die Einkommenszurechnung entfällt. Das bedeutet, dem vom früheren Ehegatten getrennten Landwirt wird das Einkommen des Ehegatten bei den Anspruchsvoraussetzungen für den Beitragszuschuß auch dann nicht entgegengehalten, wenn die Ehe im Bemessungsjahr noch bestanden hatte. Mithin diskriminiert dieser Anrechnungsmodus nicht bereits die Begründung des Ehestandes.

Darüber hinaus rechtfertigt sich die Berücksichtigung des Gesamteinkommens bei Eheleuten aus der (Rechts-)Natur der Ehe selbst. Dies leitet sich aus den Gesichtspunkten der ehelichen Lebensgemeinschaft und des ehelichen Unterhalts ab. Die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) verpflichtet ua zur Mithilfe im gemeinsamen Haushalt (§ 1353 Abs 1 Satz 2 BGB; BGH vom 10. November 1959 - VI ZR 201/58 -, JZ 1960, 371) sowie auch nach Neufassung des § 1356 Abs 2 BGB in begründeten Fällen zur Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten (§ 1356 Abs 2 Satz 2 BGB; vgl BGHZ 46, 385, noch zu § 1356 BGB aF). Hinzu tritt die gegenseitige Pflicht der Ehegatten zum angemessenen Unterhalt (§ 1360 Satz 1 BGB); der Umfang dieser Unterhaltspflicht (vgl § 1360a BGB) umfaßt alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten. Er bemißt sich objektiv nach dem Lebensstil vergleichbarer Kreise auf der Grundlage des Einkommens beider Ehegatten und schließt die Kosten der Alterssicherung der Eheleute ein (vgl Palandt-Diederichsen, BGB, 57. Aufl, § 1360a RdNrn 1, 2; BGHZ 32, 246). Damit rechtfertigt sich aber die Heranziehung des Einkommens beider Ehegatten auch zur Berechnung des Beitragszuschusses zu den Aufwendungen für die landwirtschaftliche Altershilfe. Der Belastung, daß der Kläger für die Berechnung des Beitragszuschusses mit dem Gesamteinkommen auf der Grundlage des Hälfteanteils herangezogen wird, entspricht auf der Seite des Ehegatten ein ebensolcher (begrenzter) Beitragszuschußanspruch (§ 32 Abs 1 ALG), da auch der Ehegatte als Landwirt im gesetzlichen Sinne gilt (§ 1 Abs 3 ALG).

2. Soweit Eheleute in Fällen wie dem vorliegenden mit einer Einkommensanrechnung des Ehegatteneinkommens auch dann belastet werden, wenn die Ehe zu Beginn des Bemessungszeitraums noch nicht geschlossen war, verletzt diese Regelung nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Damit ist dem Gesetzgeber indessen nicht jede Differenzierung verwehrt; er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68 f; st Rspr). Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl BVerfGE 72, 141, 150), wie hier bei gleichartiger Einkommensanrechnung trotz unterschiedlicher Ausgangslage im Bemessungszeitraum. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfG, Beschluß vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 -, S 30 des Umdrucks mwN). Indessen erweist sich die vorliegende Gleichbehandlung - wie oben unter B. 2. dargelegt - als sachlich gerechtfertigt, wobei der Gesetzgeber insbesondere eine praxisnahe, für die beauftragte Verwaltung leicht anwendbare Ermittlungsmethode des jährlichen Einkommens zur Verfügung stellen wollte (vgl zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes bereits BVerfGE 9, 20, 31 ff). Soweit deshalb in der Vergangenheit abgeschlossene Veranlagungszeiträume berücksichtigt werden, ist auch in Rechnung zu stellen, daß spätere Einkommensminderungen - wenn auch mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung - auf den Beitragszuschußanspruch durchschlagen.

3. Mit der Regelung des § 32 ALG, die das vom Ehegatten im Bemessungszeitraum vor der Eheschließung bezogene Arbeitsentgelt nunmehr ohne die Korrekturmöglichkeit des früheren § 3c Abs 7 GAL auf den Beitragszuschußanspruch des Klägers im Jahr 1995 anrechnet, wird auch nicht in ein schützenswertes Vertrauen des Klägers eingegriffen (Art 20 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 GG). Darin kann zwar eine sogenannte tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) durch Gesetz erblickt werden, diese ist aber in der Regel zulässig (vgl BVerfGE 63, 152, 175; 72, 141, 154). Anderes gilt unter anderem dann, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 68, 287, 307). Wiederum verwehrt dieser rechtsstaatliche Vertrauensschutz dem Gesetzgeber zB weder die Abschaffung von Steuervergünstigungen noch die - auch unerwartete - Erhebung einer zusätzlichen Steuer (vgl BVerfGE 38, 61, 83). Damit ist schon zweifelhaft, ob der Vertrauensschutz überhaupt hier eingreifen kann, wo der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen für den allein staatlich finanzierten Beitragszuschuß in einer Weise einschränkt, die die Beitragspflicht und -höhe nicht direkt betrifft. Wußte der Beitragsschuldner doch von vornherein um das Bestehen seiner - durch den Zuschuß nur geminderten - Leistungsverpflichtung. Es tritt hinzu, daß hier Anhaltspunkte für solche Dispositionen, die der Kläger im Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Vorschriften über den Beitragszuschuß (§ 3c GAL) getroffen hat, vom SG nicht festgestellt sind. Darauf, er habe im Jahre 1994 die Ehe im Vertrauen auf den Fortbestand einer Beitragszuschußgewährung - unbeschadet des Einkommens der Ehefrau vor der Eheschließung - geschlossen, kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen, zumal das Ehegatteneinkommen (aus dem vorvergangenen Kalenderjahr) bereits nach dem damals noch geltenden § 3c Abs 1 GAL zu berücksichtigen war. Bei der gesetzlichen Umgestaltung und Neufassung des Beitragszuschußrechts durch das Vierte Agrarsoziale Ergänzungsgesetz (4. ASEG) vom 27. September 1990 (BGBl I 2105) hatte der Gesetzgeber zudem die Dringlichkeit einer umfassenden Neugestaltung durch eine Befristung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 1994 deutlich gemacht (Art 6 Abs 2 des 4. ASEG), was auch die hier einschlägige Bestimmung in § 3c Abs 7 GAL betraf.

Die anfängliche Belastung des Beitragszuschußanspruchs ist auch zumutbar, da der gleichsam auf einer "Nachwirkung" im Rahmen des neugestalteten Bemessungsmodus beruhenden Belastung die frei gewordene, nunmehr erweitert der ehelichen Lebensgemeinschaft im Leistungszeitraum verfügbare Arbeitskraft des Ehegatten gegenübersteht. (Bei der Prüfung des Vertrauens ist es ohne Belang, daß die Arbeitskraft des Ehegatten - bei Fällen wie dem vorliegenden - nicht in die Berechnung des Arbeitseinkommens des Landwirts nach § 32 Abs 6 ALG einfließt; daß diese Begünstigung für die bestehende Ehe auf Dauer angelegt ist, nimmt ihr nicht den Charakter einer Kompensation für die eingetretene vorübergehende Kürzung des Beitragszuschusses.)

Wenn der Kläger eine unberechtigte Belastung seiner Ausgangsgruppe gerade daraus herleiten will, daß (Landwirts-) Ehefrauen nach der Eheschließung typischerweise ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, so kann ihm in dieser Annahme nicht gefolgt werden. Es ist allgemeinkundig, daß eine solche Automatik mit der Eheschließung eines Landwirts nicht verbunden ist; sollte sich dies im Hinblick auf die erwartete Mitarbeit der Ehefrau in der Landwirtschaft selbst ergeben, wäre eine Benachteiligung durch die gewonnene Arbeitskraft neutralisiert. In dieser Hinsicht erscheint die getroffene Regelung dem Kläger im Hinblick auf die gebotenen Leistungen der Altershilfe (§§ 7 ff ALG) und dem Fehlen einer übermäßigen Beitragslast (vgl BVerfGE 78, 232, 243 f) auch zumutbar.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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