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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: B 10 LW 9/02 R
Rechtsgebiete: ALG


Vorschriften:

ALG § 1 Abs 2 Satz 3
ALG § 85 Abs 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 LW 9/02 R

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Loytved, den Richter Dau und die Richterin Knickrehm sowie die ehrenamtlichen Richter Behrens und Dr. Klasen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2002 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 15. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Beitragspflicht des Klägers in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1995 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Der 1950 geborene Kläger bewirtschaftete vom 1. Juli 1976 bis 11. November 1995 gemeinsam mit seinem Bruder in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen 1,3759 ha großen Weinberg. Durch Bescheid vom 1. Februar 1982 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger als Mitunternehmer im landwirtschaftlichen Unternehmen iS des § 1 Abs 3 Satz 2 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) nicht beitragspflichtig sei. Nach der Änderung der Rechtslage auf Grund des Inkrafttretens des ALG am 1. Januar 1995 (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995 - vom 29. Juli 1994, BGBl I 1890) stellte sie dann mit Bescheid vom 9. September 1996 eine Versicherungspflicht des Klägers als Landwirt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 1995 fest und forderte ihn zur Beitragszahlung in Höhe von 3.201,00 DM auf. Auf Widerspruch des Klägers wies die Beklagte diesen auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht sowie die Gewährung eines Beitragszuschusses nach dem ALG hin. Durch Bescheid vom 3. Februar 1998 befreite sie den Kläger ab dem 4. September 1995 wegen des Bezuges von Unterhaltsgeld aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit (BA) von der Versicherungspflicht und reduzierte dementsprechend die Beitragsforderung (für die Zeit von Januar bis September 1995) auf 2.619,00 DM. Zugleich führte sie aus, die von dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 3. September 1995 bezogene Arbeitslosenhilfe bewirke keine Befreiung. Den Widerspruch des Klägers wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1998 zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Speyer erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 15. Juni 2000). Der Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 15. Januar 2002 stattgegeben und die Versicherungsfreiheit des Klägers im strittigen Zeitraum festgestellt. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Der Kläger sei zwar ab dem 1. Januar 1995 als Gesellschafter einer GbR, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben habe, gemäß § 1 Abs 2 ALG versicherungspflichtig gewesen. Ein Befreiungstatbestand iS des § 3 ALG sei wegen des Bezugs der Arbeitslosenhilfe auch nicht gegeben. Die Versicherungspflicht und damit auch die Verpflichtung zur Beitragszahlung entfalle jedoch in verfassungskonformer Auslegung des § 85 Abs 1 Satz 1 ALG wegen der danach erforderlichen Gleichstellung des Klägers mit einem Landwirt, der nach dem bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Recht als landwirtschaftlicher Unternehmer kraft Gesetzes beitragsfrei gewesen sei und dies auch nach dem ALG bleibe.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend: Der Kläger sei als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer GbR wegen der Verantwortung für das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens einem Einzellandwirt vergleichbar und dementsprechend nach dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen ALG versicherungspflichtig geworden. Etwas anderes gelte für beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person. Bei ihnen sei eine Arbeitnehmerstellung nicht von vornherein auszuschließen, so dass ihre Versicherungspflicht nach § 1 Abs 2 Satz 3 ALG von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werde. Da der Kläger nach dem GAL vor dem 1. Januar 1995 im Rechtssinne kein Landwirt - landwirtschaftlicher Unternehmer - gewesen sei, könne er auch nicht iS des § 85 Abs 1 Satz 1 ALG als von der Beitragspflicht als Landwirt kraft Gesetzes befreit angesehen werden. Eine Gleichbehandlung mit den nach § 14 GAL beitragsfreien oder von der Beitragspflicht befreiten Personenkreisen sei wegen der nicht vergleichbaren Lebenssachverhalte nicht verfassungsrechtlich geboten, insbesondere könnten Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht zu Gunsten des Klägers sprechen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2002 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Speyer vom 15. Juni 2000 zurückzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Bescheide der Beklagten vom 9. September 1996 und 3. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1998 sind rechtmäßig. Wegen seiner in der Zeit vom 1. Januar bis 3. September 1995 bestehenden Versicherungspflicht als Landwirt schuldet der Kläger der Beklagten Beiträge in der von dieser festgestellten und von ihm nicht angegriffenen Höhe (vgl §§ 68 ff ALG).

Der Kläger war im streitigen Zeitraum nach § 1 Abs 2 Satz 2 ALG versicherungspflichtig zur Alterssicherung der Landwirte (AdL) (1), nicht von der Versicherungspflicht wegen eines außerhalb der Landwirtschaft erzielten Einkommens nach § 3 ALG zu befreien (2) und auch nicht nach § 85 Abs 1 Satz 1 ALG versicherungsfrei, wobei sowohl eine analoge Anwendung als auch eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift ausscheiden (3).

(1) Der Kläger war im strittigen Zeitraum selbstständiger Landwirt und damit nach § 1 Abs 1 Nr 1 iVm § 1 Abs 2 Sätze 1 und 2 ALG versicherungspflichtig in der AdL; er betrieb als Unternehmer zusammen mit seinem Bruder in der Rechtsform einer GbR ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft - hier: Weinbau - (§ 1 Abs 4 ALG), das nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG die Mindestgröße nach § 1 Abs 5 ALG erreichte (§ 1 Abs 2 ALG). Im Gegensatz zu der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist für diese Bewertung ohne Bedeutung, ob die landwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich oder im Nebenerwerb ausgeübt wurde. Selbstständiger Landwirt ist vielmehr - vorbehaltlich der Regelungen des § 1 Abs 5 und 7 ALG - auch der Nebenerwerbslandwirt, solange sein Handeln auf eigene Rechnung erfolgt, also das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens sowie die in dem Unternehmen verrichtete Arbeit ihm unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereichen (vgl BSGE 11, 257, 259; BSGE 15, 65, 69 = SozR Nr 26 zu § 165 RVO). Diese Voraussetzung war bei dem Kläger im strittigen Zeitraum gegeben. Er haftete als Gesellschafter der GbR unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens und war an dem Risiko von Gewinn und Verlust persönlich beteiligt (§§ 705 ff, 722 Bürgerliches Gesetzbuch; vgl dazu BSG SozR 5850 § 41 Nr 5 S 16; BSGE 41, 250, 251 = SozR 5850 § 41 Nr 6 S 19). Insoweit unterschied er sich nicht von einem Landwirt, der als Einzelunternehmer die Landwirtschaft betreibt (vgl hierzu: Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks 12/5700, S 69; Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, 11. Ausschuss, vom 19. Mai 1994, BT-Drucks 12/7599, S 7; s auch Schellmann, SdL 1982, 279, 286, und Rombach, Alterssicherung der Landwirte, 1995, S 33). § 1 Abs 2 Satz 3 ALG, der auf eine hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen abstellt, greift hier nicht ein, da der Kläger bezüglich des streitigen Weinbaus weder beschränkt haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft noch Mitglied einer juristischen Person war.

(2) Der Kläger war für den strittigen Zeitraum (1. Januar bis 3. September 1995) auch nicht von der Versicherungspflicht zu befreien. Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keiner der in § 3 Abs 1 ALG benannten Befreiungsgründe vorlag. Nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG idF des ASRG 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1890) - andere Tatbestandsvarianten kommen hier von vorneherein nicht in Betracht - werden Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (iS von § 3 Abs 4 ALG) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft ein Siebtel der Bezugsgröße überschreitet. Der Kläger hatte in dem strittigen Zeitraum kein Einkommen iS dieser Vorschrift. Die ihm von der BA gewährte Arbeitslosenhilfe stellt, wie der Senat bereits entschieden hat, weder Erwerbsersatzeinkommen iS des § 3 Abs 4 Satz 2 Nr 2 ALG noch eine vergleichbare Leistung iS des § 3 Abs 4 Satz 3 ALG dar (vgl Beschluss des Senats vom 18. März 1999 - B 10 LW 9/98 B -, GVLAK RdSchr AH 21/98). In diesem Zusammenhang weist der Senat nochmals darauf hin, dass Arbeitslosenhilfeempfänger auch als Nebenerwerbslandwirte bei entsprechender Antragstellung die Beiträge zur AdL nicht oder nur zu einem ganz geringen Umfang aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu tragen haben. Dieses gilt auch im vorliegenden Fall; jedenfalls hat der Kläger nicht vorgetragen, dass hier Umstände vorlägen, die eine gegenteilige Annahme und damit eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnten. Da für den Arbeitslosenhilfebezug Bedürftigkeit vorliegen muss (vgl § 134 Abs 1 Nr 3, § 137 Arbeitsförderungsgesetz damaliger Fassung <aF>), ist davon auszugehen, dass während dieses Bezuges nach § 33 ALG aF Anspruch auf Beitragszuschuss, ggf sogar in voller Höhe (80 % des Beitrags) bestand (worauf die Beklagte den Kläger hinreichend hingewiesen hat). Für den vom Betroffenen zu tragenden Rest von 20 % des Beitrages gilt Folgendes: Wegen der Anrechnung einer Beitragsbelastung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung steigt die Arbeitslosenhilfe um den Betrag, der als Restbeitrag zur Beklagten zu entrichten ist, wenn eigenes Einkommen, zB aus der Landwirtschaft, bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen ist. Hieraus folgt, dass der "Einheitsbeitrag" zur AdL, anders als vom Kläger unterstellt, die einzelnen Landwirte entsprechend ihren Einkommensverhältnissen in unterschiedlicher Höhe tatsächlich finanziell belastet.

(3) Der Kläger war auch nicht nach § 85 Abs 1 Satz 1 ALG in der Zeit ab 1. Januar 1995 versicherungsfrei. Nach dieser Vorschrift bleiben Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitragspflicht zur Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft Gesetzes beitragsfrei waren, in dieser Tätigkeit versicherungsfrei.

Der Kläger war vor dem 1. Januar 1995 nach dem seinerzeit geltenden GAL weder von der Beitragspflicht befreit noch war er kraft Gesetzes beitragsfrei. Unabhängig von dem Grund der Befreiung (auf Antrag oder kraft Gesetzes) setzt eine solche bereits denkgesetzlich eine an sich bestehende Beitragspflicht voraus, von der eine Person unter bestimmten Voraussetzungen freigestellt wird. Daran fehlt es im Falle des Klägers. Er war am 31. Dezember 1994 von vorneherein nicht beitragspflichtig nach § 14 Abs 1 GAL, weil er nicht zu den landwirtschaftlichen Unternehmern iS von § 1 GAL gehörte. Zwar erfüllte er die allgemeinen Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Satz 1 GAL, da das in der Rechtsform einer GbR betriebene Weinbauunternehmen (§ 1 Abs 3 Satz 1 GAL) auch für seine Rechnung ging. Er wurde jedoch von der Sonderregelung des § 1 Abs 3 Satz 2 GAL erfasst. Darin war ua bestimmt: Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Personen gemeinsam (Mitunternehmer) betrieben, so gelten die Mitunternehmer als landwirtschaftliche Unternehmer, sofern sie hauptberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig sind oder in das Unternehmen Flächen eingebracht haben, die im Zeitpunkt der Einbringung eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildeten und von ihnen bis zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr als landwirtschaftliches Unternehmen selbst bewirtschaftet worden sind. Danach galt der Kläger (fiktiv) nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer. Er war, wie die Beklagte in ihrem bindenden Bescheid vom 1. Februar 1982 festgestellt hat, hauptberuflich in einem anderen Unternehmen rentenversicherungspflichtig tätig und hatte auch keine entsprechend großen, vorher selbst bewirtschafteten Flächen in das Weinbauunternehmen eingebracht.

Ohne rechtliche Relevanz ist dabei die Änderung der Bezeichnung "landwirtschaftlicher Unternehmer" nach dem GAL in "Landwirt" nach dem ALG. Materiell-rechtliche Bedeutung kommt dem Begriffswechsel nicht zu (vgl Altersicherung der Landwirte, Kommentar zum ALG, Hrsg: Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Stand: August 2001, § 1 ALG S 1.3). Insbesondere ist entgegen der Auffassung des LSG hieraus nicht der Schluss zu ziehen, dass der Kläger zwar nicht landwirtschaftlicher Unternehmer iS des GAL war, jedoch Landwirt iS des § 85 Abs 1 ALG. Diese Konsequenz kann weder der Gesetzesbegründung noch dem systematischen Zusammenhang entnommen werden. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - wie bisher - selbstständige Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige versicherungspflichtig seien (BT-Drucks 12/5700, S 69). Die Gleichsetzung der Begriffe erschließt sich dementsprechend auch bereits aus § 1 Abs 2 Satz 1 ALG, indem es dort heißt: "Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt...".

Entgegen der Auffassung des LSG ist der Kläger nicht in analoger Anwendung des § 85 Abs 1 ALG oder im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dieser Übergangsvorschrift für den streitigen Zeitraum als versicherungsfrei anzusehen.

Es fehlt an einer planwidrigen Lücke im Gesetz, die im Wege der Analogie zu schließen wäre. Eine solche Lücke ist nämlich nicht unbedingt bereits dann gegeben, wenn das Gesetz für eine bestimmte Fallgestaltung keine ausdrückliche Regelung enthält; es gibt auch ein "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers (vgl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl, 1991, S 370; s auch S 377 zur offenen Lücke). Ein solches ist hier anzunehmen. Der Gesetzgeber hat, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, im ALG ein differenziertes System von Regel (Versicherungspflicht) und Ausnahme (Versicherungsfreiheit bzw Befreiung auf Antrag) geschaffen, das grundsätzlich keiner lückenschließenden Auslegung zugänglich ist (vgl zuletzt: BSG, Urteil vom 25. Juli 2002, SozR 3-5868 § 2 Nr 2 mwN). Dies gilt auch für die vorliegende Fallgestaltung. Durch das ALG sollte bewusst die Personengruppe, welcher der Kläger zuzuordnen ist, - also die Gesellschafter einer Landwirtschaft betreibenden GbR - wieder in die AdL einbezogen werden (vgl BT-Drucks 12/5700, S 64, 69; BT-Drucks 12/7599, S 7 f; Rombach, AdL, 1995, S 33 f).

Nach dem Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 (BGBl I 845) stand die Beitragspflicht der Gesellschafter einer GbR noch außer Frage, denn § 1 Abs 2 GAL definierte den landwirtschaftlichen Unternehmer ausschließlich als denjenigen, für dessen Rechnung das Unternehmen geht. Erst durch das Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (KELG) vom 13. Mai 1976 (BGBl I 1197) wurde ab dem 1. Juli 1976 die Beitragspflicht sowohl der Mitunternehmer (zB Gesellschafter einer GbR) als auch der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und der Mitglieder einer juristischen Person ua von der Hauptberuflichkeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen sowie der hinsichtlich dieser Tätigkeit fehlenden Rentenversicherungspflicht abhängig gemacht (§ 1 Abs 3 Satz 2 GAL). Hintergrund der Änderung der Regelungen zur Beitragspflicht war die damals auch in der Landwirtschaft zunehmende Tendenz, sich die aus dem Gesellschaftsrecht ergebenden Kooperationsmöglichkeiten zu Nutze zu machen (vgl Schellmann, aaO, S 279). In Folge dessen mussten im Rahmen der landwirtschaftlichen Altershilfe und Krankenversicherung neue Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Teilnehmern solcher Kooperationsformen geschaffen werden. Ein derartiger Handlungsbedarf bestand zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht für Gesellschafter einer GbR, sondern nur für Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften und Mitglieder von juristischen Personen (vgl Noell, Altershilfe der Landwirte, GAL 1983, S 164), denn nicht sie, sondern die Gesellschaft bzw juristische Person betreibt das Unternehmen (vgl dazu zB BSGE 22, 87 = SozR Nr 9 zu § 1 GAL). Zur Einbeziehung dieser Personengruppe in die Versicherungspflicht war es daher erforderlich, eine Unternehmerstellung zu fingieren (vgl Schellmann, aaO, S 279, 280). Während die neue Regelung des § 1 Abs 3 Satz 2 GAL für sie eine klarstellende Erweiterung des Versicherungsschutzes nach dem GAL bedeutete, wirkte sie sich für Gesellschafter einer GbR als Einschränkung eines zuvor bestehenden Schutzes aus. Diesen insoweit eher systemwidrigen Zustand hat der Gesetzgeber mit dem ALG, dem Sicherungsbedürfnis der betreffenden Personengruppe entsprechend, konsequent geändert: Hauptberuflichkeit sowie mangelnde Rentenversicherungspflicht der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen sind nunmehr nach § 1 Abs 2 Satz 3 ALG nur noch Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht der beschränkt haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften sowie der Mitglieder von juristischen Personen.

Es sind auch keine verfassungsrechtlichen Gründe ersichtlich, die eine Erstreckung der Regelung des § 85 Abs 1 ALG auf den Kläger als geboten erscheinen lassen könnten. Gegen diese Übergangsvorschrift ergeben sich Bedenken weder unter dem Gesichtspunkt einer unverhältnismäßigen Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit iS von Art 2 Grundgesetz (GG) iVm dem Rechtsstaatsprinzip noch einer dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG widersprechenden sachwidrigen Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den in § 85 Abs 1 Satz 1 ALG benannten Personengruppen. Die Einbeziehung der nach dem GAL seit Juli 1976 nicht mehr beitragspflichtigen nebenberuflichen Gesellschafter einer Landwirtschaft betreibenden GbR in die AdL ist mit dem GG vereinbar.

Die ab 1. Januar 1995 begründete Versicherungspflicht von nebenberuflichen Gesellschaftern einer Landwirtschaft betreibenden GbR stellt, auch soweit sie mit einer Verpflichtung zur Beitragsentrichtung verbunden ist, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der betroffenen Personen dar (vgl zum Prüfmaßstab bei Art 2 GG: BSG, Urteil vom 25. November 1998 - B 10 LW 5/98 R -, SdL 1999, 285; BSG SozR 3-5868 § 2 Nr 1). Die gesetzgeberische Maßnahme trägt dem Sicherungsbedürfnis von Gesellschaftern einer GbR als selbstständigen Landwirten dadurch Rechnung, dass nunmehr Anwartschaften auf Leistungen der AdL erworben werden. Dieses gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, durch die Erfüllung der Wartezeit auf Grund von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 17 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ALG) Leistungsansprüche ggf vom ersten Beitrag an erwachsen. Durch die Beitragsbelastung uU entstehende Härten werden in mehrfacher Hinsicht abgemildert: Zum Einen bestehen insbesondere für Nebenerwerbslandwirte, die außerhalb der Landwirtschaft Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielen, die in § 3 ALG vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten. Zum Anderen werden nach § 32 ALG Beitragszuschüsse gewährt. Anspruch auf diese Leistung haben insbesondere selbstständige Landwirte wie der Kläger, die nur über ein niedriges Einkommen verfügen (§ 33 ALG). Unter diesen Umständen bestand für den Personenkreis, zu dem der Kläger gehört, auch kein aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbarer Vertrauensschutz, weiterhin nicht von der AdL erfasst zu werden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Behandlung vergleichbarer Alleinlandwirte nach dem ALG.

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ergibt sich ebenfalls kein Erfordernis der versicherungsrechtlichen Gleichbehandlung des Klägers mit den in § 85 Abs 1 Satz 1 ALG benannten Personengruppen. Der Gesetzgeber hat vielmehr sachgerecht unterschiedliche Lösungen für die Personengruppen zur Verfügung gestellt, die am 31. Dezember 1994 von der Beitragspflicht befreit, kraft Gesetzes beitragsfrei oder aber von vorneherein nicht vom GAL erfasst waren.

Die versicherungsrechtliche Situation des Klägers unterscheidet sich grundlegend von der der ersten Alternative des § 85 Abs 1 Satz 1 ALG. Die insoweit betroffene Personengruppe ist auf ihren eigenen Antrag - bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen - von der vormals bestehenden Beitragspflicht befreit worden (s § 14 Abs 2 und § 37 Abs 1 GAL). Diese antragsgemäße Befreiung von der Beitragspflicht erfolgte nach § 14 Abs 2 Satz 3 GAL unwiderruflich; der Gesetzgeber des ALG musste diesen Personen also, wollte er ihrem Vertrauen in den Fortbestand der getroffenen Entscheidung gerecht werden, grundsätzlich weiterhin den Status der Beitrags- bzw Versicherungsfreiheit garantieren. Hieraus folgt zugleich, dass er ihnen einen erneuten Eintritt in das Sicherungssystem der AdL nur auf Antrag ermöglichen konnte (§ 85 Abs 1 Satz 2 ALG; vgl hierzu auch Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks 12/5700, S 84). Von dem hierin zum Ausdruck kommenden Vertrauensschutz sollten mithin diejenigen erfasst werden, die bereits einmal Mitglied der AdL gewesen und auf eigenen Antrag ausgeschieden waren. Diesen gegenüber lag die Eröffnung eines Wiedereintritts im Hinblick auf die durch das ALG geänderten versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen nahe. Angesichts dieser Umstände ist es sachgerecht, wenn der Gesetzgeber nicht weitere Personengruppen an dieser Möglichkeit hat teilhaben lassen, insbesondere nicht solche, die aus welchen Gründen auch immer zuvor nicht zu dem nach dem GAL versicherten Personenkreis gehörten.

Ebenso deutlich zeigt sich der Unterschied und damit der Anknüpfungspunkt für sachgerecht differenzierte Übergangslösungen bei einem Vergleich des Klägers mit den beiden kraft Gesetzes von der Beitragspflicht befreiten Gruppen des § 14 Abs 6 und 7 GAL. § 14 Abs 7 GAL regelte die Beitragsfreiheit kraft Gesetzes für landwirtschaftliche Unternehmer, die ein Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld unter Berücksichtigung von § 2a Abs 2 GAL erhielten. Diese Gruppe war im Gegensatz zur Personengruppe des Klägers in das System der AdL einbezogen und hatte Beiträge entrichtet. Die Beitragsfreiheit nach § 14 Abs 7 GAL beruhte darauf, dass der Altersgeldbezieher nur wegen der bislang gescheiterten Abgabe des Unternehmens "notgedrungen" landwirtschaftlicher Unternehmer geblieben war. Er sollte wegen mangelnden Sicherungsbedürfnisses auch nach dem ALG nicht wieder in den Kreis der versicherungspflichtigen Beitragszahler aufgenommen werden (vgl auch § 2 Nr 2 ALG).

Für den Kreis der nach § 14 Abs 6 GAL kraft Gesetzes beitragsfreien Personen, dh von Ehegatten, die zwar gemeinsam mit ihrem Partner ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, aber dieses nicht überwiegend leiten, wird der Status der "Versicherungsfreiheit" zwar an sich auch in § 85 Abs 1 Satz 1 ALG fortgeschrieben. Letztendlich hat der Gesetzgeber sie jedoch in das Sicherungssystem der AdL mit der Verpflichtung zur Beitragszahlung einbezogen, weil er bei ihnen ebenso wie bei der klägerischen Gruppe ein Sicherungsbedürfnis angenommen hat. Dies ergibt sich aus § 85 Abs 1 Satz 3 ALG, wonach Satz 1 dieser Vorschrift nicht für den Ehegatten eines Landwirts gilt, der am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht beitragspflichtig war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirtschaft überwiegend geleitet hat; ein solcher Ehegatte gilt als Landwirt nach § 1 Abs 3 ALG (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl BSGE 81, 294 = SozR 3-5868 § 1 Nr 1; BSG, Urteil vom 25. November 1998, - B 10 LW 5/98 R -, SdL 1999, 285). Den davon betroffenen Personen wurden aus Vertrauensschutzgesichtspunkten und wegen der individuell unterschiedlichen Versorgungssituation (vgl Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks 12/5700, S 84) unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungsmöglichkeiten entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen nach § 85 Abs 3 ALG eröffnet. Derartige besondere Befreiungsrechte mussten dem Kläger auf Grund seiner anders gelagerten Situation nicht eingeräumt werden. Ein Anspruch auf Versicherungsfreiheit durch Gleichbehandlung mit der nach § 14 Abs 6 GAL kraft Gesetzes beitragsfreien Personengruppe findet mithin ebenfalls keine argumentative Stütze.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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