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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: B 10 LW 9/08 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160 Abs 2
SGG § 160a Abs 2 Satz 3
SGG § 160 Abs 2 Nr 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 LW 9/08 B

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Loytved sowie die Richter Kruschinsky und Dr. Knörr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 3.7.2008 hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) die Entscheidungen des Sozialgerichts und der Beklagten bestätigt, wonach die Klägerin ab 1.1.2002 als Ehefrau eines Landwirts grundsätzlich versicherungspflichtig nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin hat zwar als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage bezeichnet:

Sind auch Beiträge einer ausländischen Rentenversicherung als Voraussetzung für eine Versicherungsfreiheit nach § 2 ALG bzw als Befreiungstatbestand iS des § 3 ALG anzusehen?

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hat sie jedoch nicht hinreichend dargetan. Sie geht bereits nicht näher darauf ein, ob sich die Antwort auf diese Frage nicht schon aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Indem sie vorträgt, das ALG sehe für den Fall, dass bereits eine hinreichende rentenrechtliche Absicherung im Ausland besteht, keinen Befreiungstatbestand vor, und weiter ausführt, die Tatbestände der §§ 2 und 3 ALG reichten nicht aus, räumt sie im Grunde ein, dass nach den genannten Vorschriften für den von ihr angesprochenen Fall keine Versicherungsfreiheit oder Befreiungsmöglichkeit besteht.

Soweit die Klägerin meint, das ALG enthalte dazu eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke, hätte sie zunächst eine entsprechende Frage formulieren und sich sodann mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen müssen, um einen diesbezüglichen Klärungsbedarf darzutun. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht nach dem ALG ein differenziertes System von Regel (Versicherungspflicht) und Ausnahme (Versicherungsfreiheit bzw Befreiung auf Antrag), das grundsätzlich keiner gesetzesergänzenden, lückenschließenden Auslegung zugänglich ist (vgl dazu BSG SozR 3-5868 § 2 Nr 2 S 14 mwN). Dass für eine im Ausland bestehende Rentenversicherung etwas anderes gelten könnte, hat die Klägerin nicht hinreichend deutlich gemacht, zumal auch die Belastung durch eine inländische "Doppelversicherung" nicht zu einer Versicherungsfreiheit und auch nicht ohne Weiteres zu einer Befreiungsmöglichkeit nach dem ALG führt. Dies liegt insbesondere daran, dass die landwirtschaftliche Alterssicherung ihrem Charakter nach nur eine Teilsicherung darstellt (vgl dazu BSG, aaO, S 14 f).

Soweit die Klägerin schließlich andeutet, sie werde durch die Belastung mit der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte in ihren Grundrechten verletzt, fehlt es bereits an der Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage. Im Übrigen hat die Klägerin auch dazu einen höchstrichterlichen Klärungsbedarf nicht hinreichend begründet. Insbesondere hat sie keine Ausführungen dazu gemacht, ob sich nicht Antworten auf diesbezügliche Fragen bereits aus der vorliegenden Rechtsprechung des BSG gewinnen lassen (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2). So lässt sie bei der Erörterung ihrer finanziellen Belastung die Möglichkeit von Beitragszuschüssen nach § 32 ALG unerwähnt (vgl dazu zB BSG SozR 3-5868 § 3 Nr 1 S 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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