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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: B 11 AL 111/08 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160a Abs 2 Satz 3
SGG § 160 Abs 2 Nr 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 111/08 B

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Wetzel-Steinwedel sowie den Richter Dr. Leitherer und die Richterin Dr. Roos

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers sind nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung vom 13. August 2008 nicht. Zwar formuliert der Kläger als Frage, "ob ein Student eine versicherungspflichtige Tätigkeit neben dem Studium ausüben kann bzw. welche Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung gemäß § 120 SGB III zu stellen sind". Unabhängig davon, ob damit eine Rechtsfrage hinreichend konkret bezeichnet wird, zeigt die Beschwerdebegründung jedoch den Klärungsbedarf der Fragestellung nicht auf. Insoweit fehlt bereits im Ansatz eine Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen und vom Landessozialgericht (LSG) teilweise auch zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die sich nicht nur mit einem Erststudium, sondern auch einem Zweit- bzw Ergänzungsstudium befasst (vgl BSGE 72, 206 = SozR 3-4100 § 103a Nr 1 zu der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 103a Arbeitsförderungsgesetz). Der Vorwurf des Klägers, das LSG habe seine besondere Situation nicht berücksichtigt, richtet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz, die indessen nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr).

Soweit der Kläger mit seinem Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht der Gerichte darüber hinaus sinngemäß einen Verfahrensfehler rügt, reichen die hierzu gemachten Ausführungen ebenfalls nicht aus. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Über einen gestellten bzw aufrechterhaltenen Beweisantrag ist der Beschwerdebegründung nichts zu entnehmen.

Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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