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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 10.08.2000
Aktenzeichen: B 11 AL 115/99 R
Rechtsgebiete: SGG, AFG
Vorschriften:
SGG § 163 | |
AFG § 117a | |
AFG § 119 Abs 2 Satz 1 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Az: B 11 AL 115/99 R
Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,
Beklagte und Revisionsklägerin,
beigeladen:
Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Nagelsweg 27-35, 20097 Hamburg.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. August 2000 ohne mündliche Verhandlung durch den Richter Lüdtke als Vorsitzenden, die Richter Voelzke und Dr. Leitherer sowie die ehrenamtlichen Richter Meid und Winnefeld
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. Juli 1996 bis 20. Januar 1997 wegen der Berücksichtigung einer Abfindung nach Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen vom 1. August 1995 bis zum 23. Oktober 1995.
Der 1936 geborene Kläger war vom 1. Januar 1985 als Geschäftsführer der Gesellschaft für Feinfisch-Erzeugnisse mbH mit einem Monatsgehalt von zuletzt 11.297,00 DM beschäftigt. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) eröffnete ihm der Beiratsvorsitzende der GmbH (im Juni 1995), der Arbeitgeber habe das Vertrauen in ihn verloren. Ohne konkreten Verhaltensvorwurf forderte der Beiratsvorsitzende den Kläger auf, an einem der nächsten Tage den Arbeitsplatz zu räumen und das Haus zu verlassen. Sein Nachfolger sei schon bestellt. Falls es nicht zu einer einverständlichen Lösung komme, werde der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30. Juni 1996 mit Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. Mit Schreiben vom 29. Juni 1995 kündigte die GmbH das "Dienstverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Frist von zwölf Monaten zum 30. Juni 1996". In einer auf den 26. Juni 1995 datierten Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarung beendeten die Arbeitsvertragsparteien das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig zum 31. Juli 1995, ohne daß es einer Kündigung bedürfe. Die GmbH verpflichtete sich, dem Kläger als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 580.000,00 DM brutto zu zahlen.
Am 24. Juli 1995 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg. Er gab an, er habe auf Wunsch des Arbeitgebers vorzeitig ausscheiden müssen, weil dieser ihn kurzfristig durch einen neuen Geschäftsführer habe ersetzen wollen, um schnell eine andere Geschäftspolitik durchzusetzen. Mit drei Bescheiden vom 2. Oktober 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 1995 ging die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) von einem Ruhen des Anspruchs auf Alg vom 1. August 1995 bis zum 20. Januar 1997 aus. Sie begründete diese Regelung damit, für die Zeit vom 1. August 1995 bis 23. Oktober 1995 sei eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten, weil der Kläger durch die Lösung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund grob fahrlässig herbeigeführt habe. Bis zum 30. Juni 1996 ruhe der Anspruch, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung vorzeitig beendet worden sei. Schließlich sei das Ruhen vom 1. Juli 1996 bis zum 20. Januar 1997 gerechtfertigt, weil dem Kläger wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung von 580.000,00 DM gezahlt worden und eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten sei.
Gegen diese Regelung hat der Kläger eingewandt, ein Ruhen des Anspruchs auf Alg über den 30. Juni 1996 sei für ihn nicht nachvollziehbar. Ihm sei vom Beiratsvorsitzenden der GmbH in einem überraschend und kurzfristig anberaumten Gespräch am 17. Juni 1995 eröffnet worden, er könne aufhören, weil das Vertrauen der Gesellschafter nicht mehr gegeben sei. Fragen nach den Gründen für den Entzug des Vertrauens seien mit der Bemerkung abgetan worden, dabei komme nichts heraus. Ihm seien nur wenige Stunden gelassen worden, um seine Sachen zu packen. Er habe sich dadurch massiv unter Druck gesetzt gefühlt. Eine Kündigung sei am 29. Juni 1995 ausgesprochen worden, weil man sich bis dahin noch nicht auf eine Abfindungsregelung geeinigt hätte.
Das Sozialgericht (SG) hat den Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt Dr. W. B. als Zeugen zu den Umständen der Beendigung des Dienstverhältnisses vernommen. Dieser hat bekundet, die GmbH habe eine möglichst kurzfristige Beendigung des Dienstverhältnisses angestrebt. Hätte der Kläger sich einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses widersetzt, so wäre er bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt worden.
Das SG hat die Bescheide der BA geändert, den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. August bis 11. September 1995 festgestellt und die BA verpflichtet, dem Kläger Alg ab 1. Juli 1996 zu bewilligen (Urteil vom 6. Februar 1998). Die Berufung der BA hat das LSG mit Urteil vom 24. Juni 1999 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, das SG habe die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger ab 1. Juli 1996 Alg zu bewilligen. Vom 1. Juli 1996 bis 20. Januar 1997 habe der Anspruch nicht geruht, weil § 117a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) das Ruhen vom Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen abhängig mache. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, denn es sei nur eine Sperrzeit von sechs Wochen eingetreten. Zwar habe der Kläger durch sein Verhalten Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben, weil er durch die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31. Juli 1995 seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Eintritt einer Sperrzeit im Umfang der Regeldauer bedeute für den Kläger jedoch nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte. Zwar habe der Kläger wegen der in Aussicht gestellten Freistellung für die Dauer der Kündigungsfrist nicht befürchten müssen, in einer von Spannungen und Mißtrauen geprägten Atmosphäre arbeiten zu müssen. Bei der Beteiligung des Klägers an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei jedoch zu berücksichtigen, daß der Beiratsvorsitzende den Kläger in verletzender Weise, völlig unvorbereitet und ohne konkreten Vorwurf mit dem Entzug des Vertrauens konfrontiert habe. Es sei daher verständlich, daß der Kläger nach einer solchen Behandlung nicht eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hingenommen habe, sondern dem Wunsch des Arbeitgebers nach sofortiger Trennung nachgekommen sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die BA eine Verletzung des § 119 Abs 2 Satz 1 AFG geltend. Da der Kläger für die Dauer der Kündigungsfrist einen Entgeltanspruch gehabt hätte, könnten nur Gründe von erheblichem Gewicht für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. Die vom LSG aufgeführten Gründe enthielten nachhaltige Beeinträchtigungen für den Kläger nicht. Die Freistellung von der Arbeit für die Dauer der Kündigungsfrist stelle bei Verlust einer Vertrauensbasis nichts Ungewöhnliches dar. Offenbar habe der Kläger die außerordentlich hohe Abfindung der Einhaltung der Kündigungsfrist vorgezogen. Im Hinblick auf die geringfügigen Beeinträchtigungen durch die festgestellten Umstände bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei die Sperrzeit von zwölf Wochen nicht unverhältnismäßig. Die durch § 117a AFG begründeten weitergehenden Folgen der Regelsperrzeit müßten bei der Beurteilung der besonderen Härte unberücksichtigt bleiben. Die Regelung des § 117a AFG sei auch nicht verfassungswidrig, denn der Gesetzgeber habe auch nach Ende der Sperrzeit einen Teil der Abfindung als Grundlage der Lebensführung des Arbeitslosen bestimmen wollen, bevor die Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts vom 24. Juni 1999 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG im Ergebnis für zutreffend. Der Kläger habe sich gegen die fristgemäße Kündigung des Dienstvertrages zum 30. Juni 1996 nicht wehren können. Das Kündigungsschutzgesetz sei auf ihn nicht anzuwenden gewesen, weil er nicht Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gewesen sei. Der Hinweis der Revision auf den Zweck des § 117a AFG berücksichtige nicht, daß der Kläger wegen des Ruhens seines Anspruchs auf Alg bis zum 30. Juni 1996 die Abfindung zur Deckung seines Lebensunterhaltes eingesetzt habe.
Die Beigeladene äußert sich nicht zur Sache.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
II
Die Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen; die Entscheidung des LSG beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§ 170 Abs 1 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich der Anspruch des Klägers auf Alg vom 1. Juli 1996 bis zum 20. Januar 1997. Nur insoweit hat der Kläger die Bescheide der BA angefochten, weil er der Ansicht ist, dem Anspruch stehe im genannten Zeitraum das Ruhen nicht wegen der Folgen einer Regelsperrzeit entgegen. Wegen des durch den Antrag des Klägers begrenzten Streitgegenstands hat der Senat nicht zu prüfen, ob durch den Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag vom 26. Juni 1995 überhaupt die Voraussetzungen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 119 Abs 1 Nr 1 AFG) eingetreten sind. Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist nicht ausgeschlossen, daß das Beschäftigungsverhältnis iS des § 119 Abs 1 AFG bereits wegen der Weigerung des Arbeitgebers, den Kläger weiterhin zu beschäftigen, beendet war. Gegebenenfalls fehlte es für den Eintritt der Sperrzeit an der Kausalität der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Eintritt der Arbeitslosigkeit. Wegen des begrenzten Streitgegenstands kann offenbleiben, ob auch bei der für den Kläger anscheinend unvermeidbaren Freistellung für die Dauer der Kündigungsfrist bis zum 30. Juni 1996 von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne durch den Arbeitgeber und damit ohnehin von Arbeitslosigkeit des Klägers auszugehen gewesen wäre (vgl BSGE 73, 90, 94 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4; BSGE 73, 126, 124 ff = SozR 3-4100 § 101 Nr 5). In diesen Entscheidungen hat das BSG klargestellt, daß der Begriff "arbeitslos" nach § 101 Abs 1 Satz 1 AFG durch Fehlen oder Kurzzeitigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber eines Arbeitsverhältnisses bestimmt wird. Die Folge der Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts ist für das Sperrzeitrecht von der Rechtsprechung des BSG bisher nicht behandelt worden (vgl auch: BSG Urteil vom 5. Februar 1998 - B 11 AL 55/97 R - Sgb 1999, 85). Zu beachten ist insoweit, daß § 119 Abs 1 Nr 1 AFG (wie § 144 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung <SGB III>; kumulierend: § 143a Abs 1 und 3 SGB III) allein auf die Lösung des Beschäftigungs-, nicht aber des Arbeitsverhältnisses abstellt.
Unbegründet ist die Revision, weil dem Kläger Alg für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 20. Januar 1997 zusteht. Ansprüche auf Alg hat nach § 100 Abs 1 AFG, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat. Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, daß der Kläger Alg beantragt hat, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Zur Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ab 1. Juli 1996 hat das LSG zwar ausdrückliche Feststellungen nicht getroffen, Anhaltspunkte zu Zweifeln, entsprechenden Ermittlungen und tatsächlichen Feststellungen ergeben sich jedoch nicht, zumal die BA dem Kläger ab Januar 1997 Alg bewilligt hat.
Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, der Anspruch auf Alg ruhe ab 1. Juli 1996 nicht mehr. Allerdings schließt sich an das Ende einer Sperrzeit oder das Ende des Ruhenszeitraums nach § 117 AFG nach § 117a Abs 3 Satz 2 AFG ein weiterer Ruhenszeitraum unter den Voraussetzungen des § 117a Abs 1 AFG an. Zu diesen Voraussetzungen gehört der Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Diese Voraussetzung haben die Vorinstanzen zutreffend verneint. Nach §§ 119 Abs 2 Satz 1, 119a Nr 1 AFG umfaßt die Sperrzeit nämlich sechs Wochen, wenn eine Regelsperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeutete. Dies hat das LSG ohne Rechtsverstoß für den hier zu beurteilenden Sachverhalt bejaht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die nicht mit Revisionsrügen angegriffen und damit für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), hat der frühere Arbeitgeber dem Kläger eröffnet, auf seine Mitarbeit werde verzichtet, ein Nachfolger sei bereits bestellt. Die Beweisaufnahme vor dem SG hat ergeben, daß der Kläger für die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist am 30. Juni 1996 mit Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt worden wäre. Dem Kläger ist vom Arbeitgeber - wie das LSG es ausgedrückt hat - der Stuhl vor die Tür gesetzt worden. Es handelte sich damit nicht um die einverständliche Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses wie sie bei älteren Arbeitnehmern verbreitet ist. Dieser Betriebspraxis sollte im übrigen mit der Einführung des § 117a AFG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2044) entgegengewirkt werden. Die Sperrzeitfolgen können trotz der Fassung des § 119 Abs 2 Satz 1 AFG nicht unberücksichtigt bleiben, weil erst sie eine besondere Härte begründen können. Zwar haben allgemeine Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art außer Betracht zu bleiben. Die Würdigung der berücksichtigungsfähigen Umstände, die im Einzelfall zum Eintritt der Sperrzeit führen, umfaßt auch die Frage, ob die Regelsperrzeit von zwölf Wochen als unverhältnismäßig anzusehen ist. Das entspricht gesicherter Rechtsprechung (BSG SozR 4100 § 119 Nr 32; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 11). Der Arbeitgeber hatte mit der fristgemäßen Kündigung vom 29. Juni 1995 zum 30. Juni 1996 zum Ausdruck gebracht, daß er das Dienstverhältnis auch beenden wolle, falls es zu einer einverständlichen Lösung mit dem Kläger nicht komme. Da der Kläger durch den Arbeitgeber aus seinem Dienstverhältnis gedrängt worden ist, ohne daß zB verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung ersichtlich wären, bedeutet der Eintritt der Regelsperrzeit für den Kläger eine besondere Härte. Das Aufrechterhalten des formellen Bandes des Dienstverhältnisses ohne Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Klägers bedeutete eine Belastung, die durch die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses und eine entsprechende Vereinbarung über die Entlassungsentschädigung ohne zusätzliche Belastung der Solidargemeinschaft vermieden werden konnte. Durch die Anwendung des § 117 Abs 2 und 3 AFG ist das Ruhen des Anspruchs auf Alg in dem gleichen Umfang eingetreten, in dem entweder ein Anspruch auf Alg nicht entstanden wäre oder aber nach § 117 Abs 1 AFG geruht hätte. Außerdem ist zu bedenken, daß die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses sich positiv auf die Eingliederungsmöglichkeiten des Klägers auswirken und damit der Solidargemeinschaft zugute kommen kann. Der Eintritt der Regelsperrzeit mit der weitergehenden Ruhensfolge des § 117a Abs 1 AFG und der Minderung der Anspruchsdauer nach § 110 Satz 1 Nr 1a AFG erscheint im Hinblick auf das Vorgehen der Arbeitgebers nicht mehr verhältnismäßig. Die von der Revision angedeutete Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 117a AFG ist danach nicht entscheidungserheblich.
Die Revision der BA kann mithin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Ende der Entscheidung
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