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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: B 11 AL 125/08 B
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 160a Abs 2 Satz 3 |
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 11 AL 125/08 B
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Wetzel-Steinwedel sowie den Richter Dr. Leitherer und die Richterin Dr. Roos
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Es kann dahinstehen, ob die am 23. Oktober 2008 beim BSG eingereichte Beschwerdebegründung bereits verfristet ist; jedenfalls verfehlt sie die Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.
Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muss in der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder der Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des LSG beruhen soll (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), bezeichnet werden. Diesen zwingenden Anforderungen genügt die vorgelegte Beschwerdebegründung nicht. Diese sieht davon ab, Zulassungsgründe konkret zu benennen, sondern greift lediglich in der Art einer Berufungsbegründung die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des LSG an. Soweit am Ende der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, das Berufungsgericht würdige einen bestimmten Aspekt "nur sehr unzureichend, woraus sich ein Revisionsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG" herleite, ist dies offensichtlich unzureichend.
Ebenso unzureichend ist es, wenn zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde "im wesentlichen" auf eine als Anlage beigefügte Berufungsbegründungsschrift der Klägerin selbst verwiesen wird. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde kann mit einer Bezugnahme auf vorinstanzliche Schriftsätze nicht formgerecht begründet werden und erst recht gilt dies für die Bezugnahme auf Vorbringen des nicht postulationsfähigen Beteiligten (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 160a RdNr 13a, § 164 RdNr 9a, 9 f).
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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