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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 02.11.2000
Aktenzeichen: B 11 AL 33/00 R
Rechtsgebiete: SGG, ZPO
Vorschriften:
SGG § 136 Abs 1 Nr 6 | |
SGG § 128 Abs 1 Satz 2 | |
SGG § 202 | |
ZPO § 313 Abs 3 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Az: B 11 AL 33/00 R
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,
Beklagte und Revisionsklägerin.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. November 2000 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Sattler, die Richter Voelzke und Dr. Leitherer sowie die ehrenamtlichen Richter Dekarski und Bungart
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 18. Mai 1999 - L 7 AL 414/97 - aufgehoben, soweit das Landessozialgericht den Erstattungsbescheid vom 11. Juni 1998 für die Zeit vom 10. Januar bis 14. Juni 1997 aufgehoben und über die Kosten entschieden hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) nebst Beiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Die Klägerin vereinbarte am 27. Mai 1993 mit ihrer am 18. Juni 1937 geborenen und seit 1968 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerin L. deren Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 30. Dezember 1994 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 23.785,92 DM. Die Beklagte bewilligte L. Alg ab 31. Dezember 1994 in wechselnder Höhe bis einschließlich 30. Juni 1997. Seit 1. Juli 1997 bezieht L. Altersrente.
Der Klägerin gegenüber erließ die Beklagte im Zeitraum zwischen 1995 und 1997 mehrere Bescheide, mit denen sie eine Erstattungspflicht gemäß § 128 AFG in Höhe von insgesamt 71.850,66 DM feststellte. Die Klage hiergegen blieb zunächst erfolglos (Urteil des Sozialgerichts vom 23. Oktober 1997). Während des Berufungsverfahrens erließ die Beklagte nach Anhörung der Klägerin einen die früheren Bescheide ersetzenden Bescheid vom 11. Juni 1998 und stellte die Erstattungspflicht der Klägerin in Höhe von 71.850,66 DM für den Zeitraum 18. Juni 1995 bis 14. Juni 1997 fest. Diesen Bescheid hat das Landessozialgericht (LSG) für den 18. Juni 1995 und für die Zeit vom 10. Januar 1997 bis 14. Juni 1997 bei Zurückweisung der Berufung sowie Klageabweisung im übrigen aufgehoben (Urteil vom 18. Mai 1999). Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 128 Abs 1 Satz 1 AFG für den Eintritt der Erstattungspflicht seien gegeben. § 128 AFG sei auch nicht verfassungswidrig. Ausschlußgründe iS des § 128 Abs 1 Satz 2 AFG lägen nicht vor. Allerdings sei der Erstattungsbescheid insofern rechtswidrig, als L. am 18. Juni 1995 ihr 58. Lebensjahr vollendet habe, die Erstattungspflicht aber erst nach Vollendung dieses Lebensjahres, also am 19. Juni 1995, beginne. Eine weitere Einschränkung der Erstattungspflicht bestehe für die Zeit vom 10. Januar 1997 bis 14. Juni 1997. Da die Beklagte ab 31. Dezember 1994 Alg bewilligt habe und der Alg-Anspruch der L. nach § 117a AFG im Hinblick auf die ihr gezahlte Abfindung für elf Tage geruht habe (23.785,92 DM abzüglich Freibetrag von 14.391,00 DM = 9.394,92 DM : 5 = 1.878,98 DM, geteilt durch das kalendertägliche Arbeitsentgelt von 159,09 DM = 11,75, also elf Tage), seien die 624 Tage, für die eine Erstattungspflicht nach § 128 Abs 1 Satz 1 AFG bestehe, am 9. Januar 1997 abgelaufen, weshalb das Erstattungsverlangen für die Zeit vom 10. Januar bis 14. Juni 1997 rechtswidrig und der Bescheid der Beklagten insoweit aufzuheben sei.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat die Revision zugelassen, soweit das LSG den Erstattungsbescheid vom 11. Juni 1998 für die Zeit vom 10. Januar bis 14. Juni 1997 aufgehoben hat.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 136 Abs 1 Nr 6, 128 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw des § 202 SGG iVm § 313 Abs 3 Zivilprozeßordnung. Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Entscheidungsgründe fehlten im Urteil des LSG. Die Begründung müsse so ausführlich sein, daß die höhere Instanz das Urteil zuverlässig nachprüfen und der unterlegene Beteiligte aus ihm ersehen könne, worauf das Gericht seine Entscheidung gestützt habe. Ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, die 624 Tage, für die eine Erstattungspflicht der Klägerin längstens bestehe, seien bereits am 9. Januar 1997 abgelaufen, sei dem Urteil des LSG nicht zu entnehmen, auf welche Bestimmung des Rechts der Arbeitsförderung es seine Annahme stütze. Das LSG habe sich insbesondere nicht mit den Tatbestandsmerkmalen der vermutlich heranzuziehenden §§ 119, 110 und 242m AFG auseinandergesetzt. Die Entscheidungsgründe seien auch nicht etwa im Hinblick auf ein am gleichen Tag vor dem LSG verhandeltes Parallelverfahren der Klägerin (betreffend die Erstattung des Alg des Ehemannes der L., Aktenzeichen des LSG - L 7 AL 413/97 -) entbehrlich, ua deswegen, weil dieses Urteil erst wesentlich später zugestellt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 18. Mai 1999 abzuändern und die Klage für den Erstattungszeitraum vom 10. Januar 1997 bis zum 14. Juni 1997 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist insbesondere auf das nach ihrer Auffassung in allen wesentlichen Punkten identische Urteil im Parallelverfahren, in dem sich das LSG ausführlich mit der Frage der Sperrfrist bzw eines Ruhenszeitraumes befaßt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist, soweit sie reicht, im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung begründet. Dabei kann dahinstehen, ob das Urteil an dem von der Revision gerügten Verfahrensmangel leidet. Jedenfalls verletzt das Urteil § 128 Abs 1 Satz 1 AFG, ohne daß die tatsächlichen Feststellungen des LSG für eine abschließende Entscheidung des Bundessozialgerichts ausreichen.
Zu entscheiden ist, nachdem die Revision entsprechend ihrer Zulassung eingeschränkt eingelegt worden ist, nur über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11. Juni 1998 hinsichtlich des Zeitraumes 10. Januar 1997 bis 14. Juni 1997, die das LSG verneint hat. Dagegen ist die Entscheidung des LSG betreffend die Zeit vor dem 10. Januar 1997 nicht zu überprüfen, also auch nicht, soweit das LSG den Erstattungsbescheid für den 18. Juni 1995 aufgehoben hat.
Nach § 128 Abs 1 Satz 1 AFG (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992, BGBl I 2044) erstattet der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 720 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, der Bundesanstalt vierteljährlich das Alg für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 624 Tage. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des LSG gegeben und begründen eine Erstattungspflicht der Klägerin ab 18. Juni 1995 (vgl zur Einbeziehung des Geburtstages in den Erstattungszeitraum das Urteil des Senats vom 21. September 2000 - B 11 AL 5/00 R -), soweit der L. von diesem Tage an rechtmäßig Alg geleistet worden ist.
Das LSG hat eine Erstattungspflicht der Klägerin für die Zeit ab 10. Januar 1997 verneint, weil die 624 Tage, für die eine Erstattungspflicht nach § 128 Abs 1 Satz 1 AFG bestehe, am 9. Januar 1997 abgelaufen seien. Das ist offensichtlich unrichtig. Selbst wenn die Erstattungspflicht schon am 58. Geburtstag und nicht, wie das LSG meint, erst am Folgetag beginnt, sind seit dem 18. Juni 1995 die zu erstattenden 624 Wochentage, für die Alg gewährt wird (vgl § 114 AFG), nicht schon am 10. Januar 1997, sondern selbst bei ununterbrochenem Bezug erst am 15. Juni 1997 abgelaufen.
Eine Erstattungspflicht der Klägerin ist ab 10. Januar 1997 auch nicht deshalb zu verneinen, weil nur rechtmäßig bezogenes Alg zu erstatten ist (BSG SozR 3-4100 § 128 Nrn 2 und 3; BSGE 81, 259, 267 = SozR 3-4100 § 128 Nr 5) und der L. ab 10. Januar 1997 wegen Erschöpfung der Anspruchsdauer kein Alg mehr zugestanden hätte. Das träfe allenfalls zu, wenn die Nrn 1a und 2 des § 110 AFG in der Fassung anzuwenden wären, die die Vorschrift durch das Gesetz vom 18. Dezember 1992 erhalten hat. Denn nach Nr 2 minderte sich nunmehr die Dauer des Anspruchs auf Alg in Fällen einer Sperrzeit von acht Wochen nach § 119 Abs 1 Nr 1 AFG mindestens um ein Viertel der ursprünglichen Anspruchsdauer, die von L. erworbene Höchstdauer des Anspruchs auf Alg von 832 Tagen mithin um 208 Tage auf 624 Tage, und gemäß der neuen Nr 1a zusätzlich um Tage, an denen der Arbeitslose während des Zeitraums nach § 117a Abs 2 AFG arbeitslos war. Diese beiden Regelungen, auf die sich das LSG nach Maßgabe seines Urteils in der Parallelsache und den Ausführungen über § 117a AFG gestützt haben dürfte, waren im Falle der L. jedoch nicht anzuwenden. Denn nach § 242m Abs 6 AFG ist § 110 AFG in der vom 1. Januar 1993 geltenden Fassung für Ansprüche auf Alg nicht anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 1. Januar 1993 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat. Letzteres war bei der L. der Fall; denn sie ist in der dreijährigen Rahmenfrist vom 31. Dezember 1991 bis 30. Dezember 1994 ununterbrochen und damit vor dem 1. Januar 1993 mindestens 360 Kalendertage beschäftigt gewesen. Aus dem gleichen Grunde war nach § 242m Abs 9 AFG im übrigen auch § 117a AFG auf die L. nicht anzuwenden. Daß nach § 110 Satz 1 Nr 2 AFG in der bis 31. Dezember 1992 geltenden, gemäß § 242m Abs 6 Satz 2 AFG im Falle der L. anzuwendenden, Fassung der Anspruch auf Alg um die Tage einer Sperrzeit gemindert wird, ist für einen Anspruch der L. auf Alg ab 10. Januar 1997 unerheblich. Denn selbst wenn nach § 119 Abs 1 Nr 1, § 119a AFG eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten sein sollte, wäre sie in der Zeit vom 31. Dezember 1994 bis 24. März 1995 verlaufen. Die hierdurch eingetretene Minderung der Anspruchsdauer um 72 Tage hätte den anschließenden rechtmäßigen Bezug von Alg für noch 760 Wochentage, dh einschließlich der Zeit vom 10. Januar bis 14. Juni 1997, nicht gehindert.
Nach den Feststellungen des LSG ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Erstattungspflicht der Klägerin nach § 128 Abs 1 Satz 1 AFG sich auf die Zeit vom 10. Januar bis 14. Juni 1997 nicht erstrecken soll.
Für eine abschließende Entscheidung fehlen jedoch vollständige Feststellungen des LSG zur Frage, ob ein Ausschlußtatbestand nach § 128 Abs 1 Satz 2 AFG eingreifen könnte. Im Urteil des LSG wird zwar erwähnt, es lägen Gründe iS des § 128 Abs 1 Satz 2 Nrn 1 bis 7 AFG und des § 128 Abs 1 Satz 2 AFG hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für anderweitige Sozialleistungen nicht vor. Dem Urteil läßt sich aber nicht eindeutig entnehmen, ob letzteres auch für den jetzt noch streitigen Zeitraum, für den das LSG aus anderen Gründen eine Erstattungspflicht verneint hat, gilt.
Im übrigen kann über den Erstattungsanspruch für die Zeit vom 10. Januar bis 14. Juni 1997 auch deswegen nicht abschließend entschieden werden, da dem Urteil des LSG keine eindeutigen Feststellungen zu entnehmen sind, wie sich im einzelnen die von der Beklagten erhobene Erstattungsforderung von insgesamt 71.850,66 DM - also auch die Forderung für die hier noch streitige Zeit - errechnet. Soweit das LSG das der L. zugewendete Alg der Höhe nach beziffert hat, ist zu beachten, daß sich die vorzunehmende Überprüfung nicht nur auf die dem Arbeitslosen tatsächlich erbrachte, sondern die ihm rechtlich zustehende Leistung bezieht. Schließlich enthält das Urteil des LSG auch keinerlei Ausführungen zur Höhe der zur Erstattung geforderten Beiträge zur Sozialversicherung.
Die Sache ist somit an das LSG, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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