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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 25.08.2008
Aktenzeichen: B 11 AL 64/08 B
Rechtsgebiete: SGG, SGB III
Vorschriften:
SGG § 160a Abs. 2 Satz 3 | |
SGB III § 183 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 11 AL 64/08 B
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Wetzel-Steinwedel sowie den Richter Dr. Leitherer und die Richterin Dr. Roos beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtssache nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung mit Schriftsätzen vom 29. April, 21. Mai und 2. Juli 2008 nicht gerecht. Sie versäumt es bereits, eine konkrete Rechtsfrage mit Breitenwirkung aufzuwerfen. Denn das Vorbringen, die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung von § 183 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) führe dazu, "dass die Ansprüche des Klägers/Beschwerdeführers ... ins Leere laufen", zielt ersichtlich auf die Umstände des Einzelfalls. Aber selbst wenn den Ausführungen der Beschwerdebegründung sinngemäß die Rechtsfrage entnommen wird, in welchem Rangverhältnis die in § 183 Abs 1 Satz 1 SGB III genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld (InsG) - Konkurseröffnung, Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und Betriebseinstellung - zueinander stehen, wird jedenfalls der Klärungsbedarf nicht hinreichend dargelegt. Denn es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der bereits vom Landessozialgericht (LSG) zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] (BSG SozR 4100 § 141 Nr 1 und SozR 4100 § 141b Nr 3 - zur Vorgängervorschrift des § 183 Abs 1 Satz 1 SGB III). Der Hinweis des Klägers, die Vorinstanzen hätten den Schutzzweck der Norm, insbesondere auch nach Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) verkannt, macht die Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG keineswegs entbehrlich (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34; stRspr).
Nur klarstellend - dh ohne dass die Entscheidung hierauf beruht - sei darauf hingewiesen, dass § 183 Abs 1 Satz 1 SGB III rückständige Arbeitsentgeltansprüche nur für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des "Arbeitsverhältnisses" und nicht des Beschäftigungsverhältnisses sichert. Der InsG-Zeitraum umfasst daher auch Zeiten nach Beendigung der Beschäftigung, wenn das Arbeitsverhältnis noch andauert (vgl Senatsbeschluss vom 26. Juli 1999 - B 11/10 AL 5/98 B; Roeder in Niesel, SGB III, 4. Aufl, § 183 RdNr 50, 51). Ein fortdauerndes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Insolvenzfirma wird auch nicht durch die Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber beendet. Die Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber hat lediglich zur Folge, dass der Arbeitnehmer sich das in diesem Arbeitsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt auf seinen Vergütungsanspruch gemäß § 615 Bürgerliches Gesetzbuch anrechnen lassen muss (Roeder, aaO). Nach den eigenen Angaben des Klägers (ua InsG-Antrag) bestand das Arbeitsverhältnis bei der T. GmbH bis zum 24. Mai 2005, dh bis zum Insolvenzereignis, weiter.
Die unzulässige Beschwerde ist somit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Ende der Entscheidung
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