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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 07.05.1998
Aktenzeichen: B 11 AL 67/97 R
Rechtsgebiete: SGG, AFG, AFuU


Vorschriften:

SGG § 54 SGG
AFG § 45
AFG § 39
AFuU § 12 Abs 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 67/97 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Mai 1998 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Sattler, die Richter Lüdtke und Voelzke, den ehrenamtlichen Richter Günther sowie die ehrenamtliche Richterin Haase

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 1997 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Lehrgangsgebühren einer Umschulungsmaßnahme in voller Höhe von der Beklagten zu tragen sind.

Die im Jahre 1951 geborene Klägerin nahm seit dem 5. April 1993 an einer in B. durchgeführten dreijährigen Umschulung zur Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin) teil. Auf ihren am 18. Januar 1993 gestellten Förderungsantrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22. April 1993 ua die Übernahme von Lehrgangsgebühren in Höhe von 14.469,00 DM (70 % der tatsächlich anfallenden Lehrgangsgebühren von 20.670,00 DM). Der Widerspruch, mit dem die Klägerin unter Hinweis auf entsprechende mündliche Zusagen eines Sachbearbeiters beim Arbeitsamt (ArbA) die volle Übernahme der Lehrgangsgebühren anstrebte, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29. November 1993).

Mit Urteil vom 22. November 1995 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Nach dem bei Eintritt der Klägerin in die Maßnahme geltenden Recht habe die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten bewilligte Förderung. Die Übernahme von mehr als 70 % der Lehrgangsgebühren sei nur möglich, wenn zwischen der Beklagten und dem Maßnahmeträger Einvernehmen über die Höhe der Kosten hergestellt worden sei oder es sich um eine Auftragsmaßnahme handele. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Ob ein Einvernehmen zwischen dem Maßnahmeträger und der Beklagten hätte hergestellt werden müssen, könne die Klägerin nicht prüfen lassen, weil es ihr an der insoweit erforderlichen Klagebefugnis fehle.

Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 10. Februar 1997). Das LSG hat sich den Gründen des SG-Urteils angeschlossen (§ 153 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) und ergänzend ausgeführt: Nach den von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen sei zwar davon auszugehen, daß sich die tatsächliche Zahl der Unterrichtsstunden auf 2.623 belaufen habe und daß sich auf dieser Grundlage ein Unterrichtsentgelt von 7,88 DM pro Stunde ergebe, das unter dem von der Beklagten selbst vorgegebenen Richtwert von maximal 8,20 DM pro Stunde liege. Auf die Zahl der tatsächlichen Unterrichtsstunden könne es jedoch nicht ankommen, weil das dem Sinn und Zweck der anzuwendenden Vorschriften, nämlich dem möglichst sparsamen Umgang mit den Mitteln der Beklagten, widerspreche. Maßgebend sei vielmehr, daß nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten lediglich 2.360 Unterrichtsstunden erforderlich seien. Danach ergebe sich das von der Beklagten zugrunde gelegte Unterrichtsentgelt von 8,76 DM pro Stunde, das den Richtwert überschreite. Die Festsetzung von Höchstbeträgen für die Förderung durch das Satzungsrecht der Beklagten sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch zulässig und weder durch die Verfassung noch durch einfache Gesetze ausgeschlossen.

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 54 SGG und der §§ 45, 39 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) iVm § 12 Abs 5 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) in der bis zum 9. Mai 1993 geltenden Fassung. Da die Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens zwischen dem ArbA und dem Maßnahmeträger Folgewirkungen für den Umfang des Förderungsanspruchs habe, sei sie als Vorfrage in die Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen einzubeziehen. Habe die Beklagte - wie hier - dem Maßnahmeträger gegenüber gar keine Entscheidung zur Frage des Einvernehmens getroffen, so könne nur das Gericht darüber befinden, ob die Voraussetzungen für die Herstellung des Einvernehmens vorgelegen hätten, und habe ggf die dann allein mögliche positive Entscheidung zu fällen. Bezüglich der hier streitigen Maßnahme habe die Beklagte das Einvernehmen mit dem Maßnahmeträger herstellen müssen. Die Lehrgangsgebühren hätten unter dem von der Beklagten selbst vorgegebenen Richtwert von 8,20 DM (pro Stunde) gelegen. Aber selbst wenn dieser Richtwert geringfügig überschritten worden sei, habe die Beklagte auf der Grundlage ihrer verwaltungsinternen Anweisung die Angemessenheit der Kosten dennoch bejahen können und dürfen, wenn für Einzelfälle an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestanden habe. Das besondere arbeitsmarktpolitische Interesse habe die Beklagte zu Unrecht verneint. Dazu habe das LSG zwar keine Feststellungen getroffen, jedoch habe die Beweisaufnahme in einem von einer Mitschülerin der Klägerin betriebenen Verfahren ergeben, daß ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestanden habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 22. November 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1993 zu verurteilen, die Lehrgangsgebühren in vollem Umfang zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision der Klägerin ist iS der Zurückverweisung begründet. Ob die Klägerin Anspruch auf volle Kostenübernahme oder zumindest Anspruch auf erneute Entscheidung hierüber durch die Beklagte hat, kann aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden.

Das LSG hat angenommen, das Begehren der Klägerin auf volle Übernahme der Lehrgangskosten scheitere schon daran, daß es der Klägerin an der Klagebefugnis für eine Erzwingung des in § 12 Abs 5 AFuU vom 23. März 1976, hier anwendbar idF der 19. Änderungsanordnung vom 8. März 1991 (ANBA 454), erwähnten Einvernehmens zwischen dem ArbA und dem Träger der Maßnahme fehle. Das ist unrichtig. Allerdings werden nach § 12 Abs 5 Satz 1 AFuU, wenn es sich um keine Auftragsmaßnahme handelt, die notwendigen Lehrgangsgebühren in voller Höhe von der Beklagten nur getragen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Satz 2 oder Abs 2b AFG erfüllt und zwischen dem ArbA und dem Träger der Maßnahme Einvernehmen über die Höhe der Kosten hergestellt wurde. Der Anspruch auf Übernahme der vollen Lehrgangsgebühren setzt indes nicht zwingend voraus, daß ein Einvernehmen zwischen ArbA und Maßnahmeträger hergestellt wurde. Insoweit hat bereits der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 12 Abs 5 AFuU in der hier maßgebenden Fassung mit Urteil vom 5. Juni 1997 - 7 RAr 100/95 - (= SozR 3-4460 § 12 Nr 2), dem der Senat folgt, entschieden, daß die Vorschrift im Lichte der die Kostentragung regelnden Grundvorschrift des § 45 AFG, die § 12 AFuU hinsichtlich der Lehrgangsgebühren nur näher ausfüllt, dahin auszulegen ist, daß das ArbA lediglich aufgefordert wird, ein Einvernehmen herzustellen, ohne daß das Ergebnis seiner Bemühungen Einfluß auf den möglichen Anspruch des Teilnehmers auf volle Kostenübernahme hat. Eine andere Auslegung stünde nicht in Übereinstimmung mit der höherrangigen Norm des § 45 AFG, die nur der Beklagten hinsichtlich des Umfangs der Förderungsleistungen ein Ermessen einräumt, es jedoch nicht zuläßt, die Entscheidung von der Mitwirkung oder von Absprachen mit Dritten abhängig zu machen.

Auch die weitere Erwägung des LSG, daß das Unterrichtsentgelt den von der Beklagten vorgegebenen Richtwert (maximal 8,20 DM pro Stunde) überschreite, rechtfertigt die Klagabweisung nicht. Nach § 12 Abs 5 Satz 2 AFuU ist das Einvernehmen herzustellen, wenn die Lehrgangsgebühren nicht höher liegen als bei gleichartigen Maßnahmen am Ort und an der Teilnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Die vom LSG angenommene Maßgeblichkeit der internen Richtwerte der Beklagten geht schon deshalb fehl, weil § 12 Abs 5 Satz 2 AFuU die Herstellung des Einvernehmens mit dem Maßnahmeträger nicht von der Einhaltung derartiger Richtwerte abhängig macht, sondern vielmehr davon, daß die Lehrgangsgebühren nicht höher liegen als bei gleichartigen Maßnahmen "am Ort". Daß die Maßnahme, an der die Klägerin teilgenommen hat, aufwendiger ist als gleichartige Maßnahmen am Ort, hat das LSG aber nicht festgestellt.

Die Überschreitung der internen Richtwerte bedeutet auch nicht, daß die Kostensätze der Maßnahme iS des § 34 Abs 1 Satz 2 Nr 3 AFG nicht angemessen sind und die Maßnahme daher von vornherein nicht förderbar ist. Denn auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Kostensätze des Maßnahmeträgers angemessen sind, kann den internen Richtwerten der Beklagten nicht die Bedeutung beigemessen werden, wie dies das LSG getan hat. Denn nach § 4 Abs 4 Satz 3 AFuU kann zwar bei Kostensätzen, die die durchschnittlichen Kostensätze von Maßnahmen mit gleichem oder ähnlichem Bildungsziel nicht überschreiten, in der Regel davon ausgegangen werden, daß sie angemessen iS des § 34 Abs 1 Satz 2 Nr 3 AFG sind. Dies zielt erkennbar darauf ab, der Arbeitsverwaltung eine Einzelfallprüfung der Angemessenheit zu ersparen, solange bestimmte Durchschnittswerte eingehalten werden. Der Regelung kann jedoch nicht zugleich im Umkehrschluß entnommen werden, daß allein schon eine Überschreitung der Durchschnittswerte dazu berechtigt, ohne weitere Einzelfallprüfung von einer Unangemessenheit der konkret zu beurteilenden Kostensätze auszugehen. Eine solche Bedeutung hat auch das ArbA der Überschreitung der Richtwerte nicht beigemessen; anderenfalls hätte es die Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme überhaupt nicht fördern dürfen.

Hiernach können die Gründe, die das LSG für die Klagabweisung angeführt hat, nicht gebilligt werden. Nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften kommt vielmehr in Betracht, daß der Klägerin ein Anspruch auf volle Kostenübernahme bzw auf Neubescheidung zusteht, was sich allerdings ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht entscheiden läßt.

Wie schon erwähnt, werden nach § 12 Abs 5 Satz 1 AFuU, wenn es sich um keine Auftragsmaßnahme handelt, die notwendigen Lehrgangsgebühren in voller Höhe nur getragen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Satz 2 oder Abs 2b AFG erfüllt und zwischen dem ArbA und dem Träger der Maßnahme Einvernehmen über die Höhe der Kosten hergestellt wurde. Ein Einvernehmen ist nach § 12 Abs 5 Satz 2 AFuU herzustellen, wenn die Lehrgangsgebühren nicht höher liegen als bei gleichartigen Maßnahmen am Ort und an der Teilnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Erforderlich ist ferner, daß die allgemeinen (§§ 33 ff AFG) und besonderen (§§ 41 ff AFG) Voraussetzungen einer Förderung gegeben sind.

Ob die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen einer Förderung gegeben waren, kann nicht entschieden werden, weil insoweit keine Feststellungen getroffen worden sind, wozu das LSG von seinem Standpunkt aus auch nicht veranlaßt war. Gleiches gilt, soweit nach § 12 Abs 5 Satz 1 AFuU erforderlich ist, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 oder Absatz 2b AFG erfüllte. Das ArbA hat die genannten Voraussetzungen zwar bejaht, denn sonst wäre eine Förderung überhaupt nicht und gemäß § 12 Abs 4 AFuU auch die Übernahme von 70 % der Lehrgangsgebühren nicht in Betracht gekommen. Ob aber das ArbA zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme zu fördern bzw notwendig iS von § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG iVm § 10 AFuU war, läßt sich mangels ausreichender Feststellungen nicht beantworten.

Der Anspruch auf Übernahme der vollen notwendigen Lehrgangsgebühren hängt nach § 12 Abs 5 Satz 2 AFuU weiter davon ab, daß die Lehrgangsgebühren nicht höher liegen als bei gleichartigen Maßnahmen am Ort. Wie schon dargelegt, hat das LSG Feststellungen über Lehrgangsgebühren bei gleichartigen Maßnahmen am Ort nicht getroffen. Nach § 12 Abs 5 Satz 2 AFuU ist ferner erforderlich, daß an der Teilnahme an der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Auch Feststellungen, die eine Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs, der dem gleichlautenden Begriff in § 43 Abs 2 Satz 2 AFG entspricht und der Beklagten einen gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt (vgl BSG SozR 3-4460 § 12 Nr 2 mwN), erlauben, fehlen.

Auch wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs 5 Satz 2 AFuU nicht gegeben sind, könnte die Beklagte gemäß Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz gehalten sein, Lehrgangsgebühren in vollem Umfange zu übernehmen, wenn sie das Einvernehmen in anderen als denen in § 12 Abs 5 Satz 2 AFuU genannten Fällen hergestellt haben sollte, wofür zB das Abstellen auf Richtwerte spricht, und die dabei angewendeten Maßstäbe auch bei der von der Klägerin besuchten Maßnahme gegeben waren, oder - ohne ein Einvernehmen herzustellen - in vergleichbaren Fällen Lehrgangsgebühren in vollem Umfang zu übernehmen pflegte. Auch insoweit fehlt es allerdings an Feststellungen.

Da das LSG hiernach zu entscheidungserheblichen Tatsachen keine Feststellungen getroffen hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das LSG zurückverwiesen werden.

Für die erneute Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen: Ergeben die nachzuholenden Feststellungen, daß es auf das "besondere arbeitsmarktpolitische Interesse" ankommt und der Beklagten hinsichtlich dieser Frage ein Beurteilungsspielraum verblieben war, so hätte sie insoweit in dem angefochtenen Bescheid kenntlich machen müssen, welche Beurteilungsmaßstäbe sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das ist jedoch nicht geschehen. Auch wenn ein solcher Mangel zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führt, ist er allerdings nicht allein aus diesem Grund aufzuheben, falls er sich im Ergebnis als richtig erweist (§ 42 SGB X). Nur wenn die allgemeinen (§§ 33 ff AFG) und die besonderen (§§ 41 ff AFG) Voraussetzungen einer Förderung erfüllt waren und alle sonstigen Voraussetzungen für eine volle Kostenübernahme vorlagen, könnte der Klägerin die begehrte Leistung zugesprochen bzw die Beklagte zu einer Neubescheidung verurteilt werden (vgl BSG SozR 3-4460 § 9 Nr 1; SozR 3-4100 § 43 Nr 2; BSGE 79, 269 ff = SozR 3-4460 § 10 Nr 2). Eine unmittelbare Verurteilung der Beklagten zur Leistung dürfte nur dann möglich sein, wenn der Beurteilungsspielraum zugunsten der Klägerin so reduziert ist ("auf Null"), daß jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre (vgl BSG SozR 1200 § 48 Nr 12 mwN). In diesem Zusammenhang wird zu prüfen sein, ob der Beurteilungsspielraum zugunsten der Klägerin durch dieser gemachten Zusagen reduziert worden ist. Ist eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums nicht eingetreten, könnte die Klägerin nur eine erneute Bescheidung verlangen, falls bis auf die Frage des "besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses" alle Voraussetzungen für eine volle Kostenübernahme vorliegen.

Ende der Entscheidung

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