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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 11.05.1999
Aktenzeichen: B 11 AL 69/98 R
Rechtsgebiete: AFG


Vorschriften:

AFG § 103 Abs 1 Nr 2 Buchstabe a
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist die von einer Beigeladenen eingelegte Revision unzulässig, wenn sie nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt ist.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 69/98 R

Kläger und Berufungskläger,

gegen

Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Beigeladene und Revisionsklägerin:

See-Berufsgenossenschaft - Seemannskasse -, Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Mai 1999 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Sattler, die Richter Lüdtke und Voelzke sowie die ehrenamtlichen Richter Gumprich und Gehrken

für Recht erkannt:

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. September 1998 wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten; im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die rückwirkende Entziehung von Arbeitslosengeld (Alg); der Kläger ist als Seemann nicht bereit, weiterhin zur See zu fahren, weil er das Überbrückungsgeld der Seemannskasse beziehen möchte.

Der 1940 geborene Kläger war seit 1971 als Seemann zuletzt bis Dezember 1995 als 2. Vormann bei der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger beschäftigt. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis fristgemäß und beantragte bei der von der beigeladenen See-Berufsgenossenschaft errichteten Seemannskasse Überbrückungsgeld. Diese Leistung setzt ua voraus, daß ein Seemann das 55. Lebensjahr vollendet hat und auf Dauer nicht mehr in der Seefahrt an Bord beschäftigt oder tätig ist. Ein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht nach der Satzung der Seemannskasse ua nicht, soweit der Versicherte Anspruch auf Alg hat (§ 11 Abs 2 Nr 2) oder das Alg deswegen nicht gewährt wird, weil der Versicherte es nicht beantragt, sich nicht arbeitslos meldet oder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht der Arbeitsvermittlung iS des § 103 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zur Verfügung steht (§ 11 Abs 2 Nr 3). Außerdem sieht die Satzung vor, ua alle Leistungen nach dem AFG mit Einkommensersatzfunktion, die auf dieselben Leistungszeiträume entfallen, auf das Überbrückungsgeld anzurechnen (§ 13).

Auf die Arbeitslosmeldung vom 17. November 1995 bewilligte die Bundesanstalt für Arbeit (BA) mit Bescheid vom 15. Januar 1996 - mit Rücksicht auf den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen - Alg ab 25. März 1996 für 696 Tage. Nachdem der Kläger am 5. März 1996 in einem Vermittlungsgespräch geäußert hatte, er sei entgegen früheren Äußerungen nicht bereit, auch Arbeitsplatzangebote in der Seeschiffahrt anzunehmen, weil er Überbrückungsgeld beziehe und beziehen wolle, hob die BA die Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 26. März 1996 ab 5. März 1996 auf. Sie führte aus, dem Kläger stehe Alg nicht zu, weil er nicht bereit sei, zumutbare Beschäftigungen in der Seeschiffahrt aufzunehmen. Den Widerspruch wies die BA mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 1996 zurück.

Die Seemannskasse hat dem Kläger für die Dauer der Sperrzeit das Überbrückungsgeld in satzungsgemäßer Höhe und für die Folgezeit nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zu dem vermeintlich zustehenden Alg bewilligt. Im Revisionsverfahren teilt sie mit, sie zahle dem Kläger im Hinblick auf die ausstehenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Überbrückungsgeld, obwohl die Satzungsbestimmungen dies nicht vorsähen.

Das Sozialgericht (SG) hat auf Antrag des Klägers die "Seemannskasse der See-Berufsgenossenschaft" beigeladen, weil "zumindest rechtliche Interessen" berührt seien. Mit Urteil vom 4. Februar 1998 hat das SG den angefochtenen Entziehungsbescheid aufgehoben. Es hat angenommen, die Weigerung des Klägers, weiterhin als Seemann an Bord zu arbeiten, begründe keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen. Seine Verfügbarkeit sei nicht ausgeschlossen, weil im Hinblick auf den Bezug des Überbrückungsgeldes eine solche Beschäftigung nicht zumutbar sei. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. November 1986 - 7 RAr 83/85 -.

Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat in der Erklärung des Klägers vom 5. März 1996, nicht mehr als Seemann arbeiten zu wollen, eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gesehen. Durch die Einschränkung seiner Arbeitsbereitschaft sei die Verfügbarkeit und infolgedessen sein Anspruch auf Alg entfallen. Eine Beschäftigung als Seemann hat das LSG auch weiterhin für zumutbar gehalten. Der Kläger habe weder gesundheitliche noch persönliche Gründe geltend gemacht, die seinen Einsatz als Seemann unzumutbar erscheinen ließen. Die Zumutbarkeit der Arbeitsvermittlung sei im Falle des Klägers nach den gleichen Merkmalen zu beurteilen wie bei anderen Versicherten. Mit seiner eingeschränkten Arbeitsbereitschaft schließe der Kläger seine Vermittelbarkeit faktisch aus. Das sei mit dem Interesse der Solidargemeinschaft, den Leistungsbezug so gering wie möglich zu halten, nicht zu vereinbaren. Etwas anderes lasse sich auch nicht dem angeführten Urteil des BSG entnehmen. Es betreffe das Merkmal "wichtiger Grund" iS des § 119 Abs 1 Satz 1 AFG. Die dort zur Frage des Zeitpunkts der Arbeitsaufgabe angestellten Erwägungen seien auf den hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht zu übertragen.

Die vom LSG zugelassene Revision hat allein die Beigeladene eingelegt. Sinngemäß rügt sie eine Verletzung des § 103 Abs 1 Nr 2 Buchst a AFG. Mustere ein Seemann mit Erreichen der Altersgrenze für das Überbrückungsgeld ab, bleibe eine erneute Vermittlung in seemännische Beschäftigungen unzumutbar. Eine solche Rechtsauslegung ergebe sich auch aus der Entscheidung des BSG vom 26. November 1986 - 7 RAr 83/85 -.

Nach Hinweis des Gerichts auf Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Revision führt die Beigeladene aus, ihre wirtschaftlichen und tatsächlichen Interessen seien unmittelbar betroffen. Es handele sich um einen Fall der notwendigen Beiladung. Die Beiladung diene dazu, rechtzeitig eine umfassende Klärung der Leistungsansprüche herbeizuführen. Der Kläger habe zwar im Revisionsverfahren auf eigene Anträge verzichtet, ausdrücklich sei er aber den Anträgen der Beigeladenen beigetreten. Durch die klagabweisende Entscheidung des LSG sei die Beigeladene beschwert. Stehe dem Kläger Alg nicht zu, müsse sie Überbrückungsgeld zahlen. Die Beigeladene zahle dem Kläger Überbrückungsgeld unter dem Vorbehalt der Rückzahlung für den Fall des Anspruchs auf Alg. Dies geschehe, um die soziale Sicherung des Klägers vorläufig zu gewährleisten. Die Entscheidung des BSG vom 9. November 1983 - 7 RAr 58/82 - betreffe einen Sachverhalt, in welchem dem Kläger das Überbrückungsgeld unabhängig vom Anspruch auf Alg zugestanden habe. Die Rechtsposition des Klägers gegenüber der Beigeladenen sei nicht abschließend entschieden und hänge unmittelbar vom Ausgang dieses Rechtsstreits ab.

Die Beigeladene beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. September 1998 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 4. Februar 1998 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.

Sie hält die Revision für unzulässig. Die Beigeladene sei nicht materiell beschwert, weil der Entscheidungssatz keine Verpflichtung der Beigeladenen ausspreche. Da die Beigeladene dem Kläger Übergangsgeld zuerkannt habe, ruhe der Anspruch des Klägers auf Alg. Das Interesse des Klägers, Überbrückungsgeld von der Seemannskasse zu beziehen, könne die gesetzlichen Anforderungen an seine Verfügbarkeit nicht einschränken. Aus der Rechtsprechung des BSG zum Sperrzeitrecht lasse sich Gegenteiliges nicht begründen. Um aus der Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes abweichend von den gesetzlichen Regelungen die Verfügbarkeit von Arbeitslosen zu beurteilen, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft.

Der Kläger stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

II

Die Revision der Beigeladenen ist nicht zulässig, denn die Beigeladene wird durch das angefochtene Urteil nicht in ihren Rechten verletzt.

Beigeladene können grundsätzlich gegen Urteile unabhängig von den Hauptbeteiligten des Rechtsstreits Rechtsmittel einlegen, denn die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nach § 141 Abs 1 SGG auf sämtliche Beteiligte des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Rechtsmittel eines Beigeladenen jedoch nur Erfolg haben, wenn er als Rechtsmittelkläger durch das angefochtene Urteil in eigenen Rechten iS von § 54 Abs 2 Satz 1 SGG verletzt wird, das angefochtene Urteil den Beigeladenen materiell beschwert (BSGE 81, 207, 208 = SozR 3-2500 § 101 Nr 2 mwN). Ein sachlicher Gesichtspunkt, Beigeladenen im Rechtsmittelzug weitergehende Möglichkeiten der Rechtsverfolgung zu eröffnen, als sie § 54 Abs 2 Satz 1 SGG für die Rechtsverfolgung im Klageweg überhaupt vorsieht (vgl BVerwGE 64, 67, 69 mwN), ist nicht ersichtlich. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht, die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen ohne Eingriff in bestehende Rechtspositionen reiche für die Annahme einer Beschwer aus (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 75 RdNr 19), findet in der Rechtsprechung keine Stütze (vgl BSGE 56, 45, 47 = SozR 2100 § 70 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 9; BSG SozR 3-2500 § 168 Nr 1 mwN; BVerwGE 64, 67, 69). Auch im sozialgerichtlichen Verfahren eröffnet nur ein subjektives Recht die Möglichkeit, individuelle Interessen mit den Mitteln des Rechts durchzusetzen (dazu: Schmidt-Aßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee - Grundlagen und Aufgaben der verwaltungsrechtlichen Systembildung, 1998, S 69 f, 75 ff). Soweit tatsächliche Auswirkungen hoheitlichen Handelns Rechtsschutz unabhängig vom Schutzzweck einschlägiger Rechtsnormen auslösen sollen, wird dies mit dem Schutzbereich von Grundrechten begründet (zB Tettinger NJW 1998, 3473 mwN). Das kommt für die Beigeladene nicht in Betracht.

Allerdings bestimmt die Rechtsprechung die prozessualen Folgen mangelnder Beschwer nicht einheitlich. Teils wird der Rechtsbehelf als unzulässig (so: BSGE 81, 207 f = SozR 3-2500 § 101 Nr 2), teils als unbegründet angesehen (so: BSGE 56, 45, 47 = SozR 2200 § 70 Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 168 Nr 1; BVerwGE 64, 67, 69). Das erklärt sich aus der Doppeldeutigkeit des Begriffs "materielle Beschwer". Er bezeichnet einerseits die Klagebefugnis als Sachurteilsvoraussetzung, die die Prozeßordnungen an die schlüssige Behauptung des Klägers knüpfen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG; § 42 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>; § 40 Abs 2 Finanzgerichtsordnung <FGO>). Die Verletzung des Klägers in seinen Rechten ist aber nach § 113 Abs 1 Satz 1 VwGO, § 100 Abs 1 Satz 1 FGO auch Voraussetzung für den Erfolg der Klage in der Sache. Diese Vorschriften stellen klar, daß die objektive Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes seine Aufhebung nur rechtfertigt, wenn die Rechtswidrigkeit den Kläger in eigenen Rechten betrifft. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Begriff "materielle Beschwer" die Begründetheit des Rechtsbehelfs. Für das sozialgerichtliche Verfahren kann trotz der abweichenden Fassung des § 131 SGG nichts anderes gelten (Hennig/Pawlak, SGG, § 131 RdNr 10 - Stand: September 1996). Statthaft ist danach die Revision der Beigeladenen nur, wenn sie die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte durch die Entscheidung des LSG über die Rücknahme der Alg-Bewilligung gegenüber dem Kläger ab 5. März 1996 schlüssig behaupten könnte. Das trifft nicht zu, denn durch die Entscheidung des LSG über die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids und damit über den Anspruch des Klägers auf Alg ab 5. März 1996 können subjektive Rechte der Beigeladenen "offensichtlich und eindeutig" unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verletzt sein (vgl BVerwGE 96, 302, 305 mwN).

Die Beigeladene begründet ihre Revision damit, bei Abweisung der auf die Zahlung von Alg gerichteten Klage habe sie dem Kläger in größerem Umfang Überbrückungsgeld zu zahlen. Diese Rechtsfolge läßt sich jedoch dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Zwar ist die Beigeladene an die Rechtskraft des Urteils des LSG gebunden. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft sind jedoch auf den "in der Urteilsformel enthaltenen Gedanken" beschränkt (BSGE 14, 99, 101 = SozR Nr 8 zu § 141 SGG). Tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen, die den Urteilsspruch tragen, sind zwar zum Verständnis - namentlich einer klagabweisenden Urteilsformel - heranzuziehen. Sie nehmen aber an der objektiven Rechtskraft nicht teil (statt vieler: BSGE 14, 99, 101 = SozR Nr 8 zu § 141 SGG). Die Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides stellt deshalb zwischen den Beteiligten lediglich fest, daß dem Kläger ab 5. März 1996 ein Anspruch auf Alg nicht zusteht. Diese Aussage hat nicht zwingend zur Folge, die Beigeladene sei dem Kläger für den gleichen Zeitraum zur Zahlung von Überbrückungsgeld in voller Höhe verpflichtet. Vielmehr zeigen die Anspruchsvoraussetzungen dieser Leistung nach der Satzung der Beigeladenen, daß Überbrückungsgeld unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Alg gegenüber der beklagten BA ausgeschlossen sein kann. Das ergibt insbesondere § 11 Abs 2 Nr 3 der Satzung, wonach Überbrückungsgeld auch nicht zu zahlen ist, wenn der Versicherte die für den Anspruch auf Alg erforderliche Mitwirkung unterläßt bzw Obliegenheiten gegenüber der Solidargemeinschaft verletzt. Da die Rechtskraft des angefochtenen Urteils sich nicht auf seine Begründungselemente erstreckt, ist die Verfügbarkeit des Klägers nach § 11 Abs 2 Nr 3 der Satzung unabhängig von der Rechtsansicht des LSG zu prüfen. Dabei kann die Beigeladene vom Kläger nicht verlangen, Beschäftigungen an Bord eines Seeschiffes aufzunehmen. Sie würde sich mit einem solchen Verständnis trotz der Verweisung des § 11 Abs 2 Nr 3 der Satzung auf § 103 AFG mit der von ihr geregelten Voraussetzung des Anspruchs auf Überbrückungsgeld, nicht mehr als Seemann an Bord tätig oder beschäftigt zu sein, in Widerspruch setzen.

Wegen der objektiven Grenzen der Rechtskraft kann die Beigeladene unabhängig von den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils etwa mit einem Ersatzanspruch gegenüber der beklagten BA geltend machen, der Kläger habe ab 5. März 1996 der Arbeitsvermittlung objektiv und subjektiv zur Verfügung gestanden. Allerdings dürfte die nach der satzungsmäßigen Regelung der Anspruchsvoraussetzungen und der sozialpolitischen Zielsetzung des Überbrückungsgeldes - wie angedeutet - gebotene restriktive Auslegung des § 11 Abs 2 Nr 3 der Satzung nicht auf das Verständnis der Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Alg übertragbar sein. Die Ermächtigung des § 891a Abs 1 Satz 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) wie des § 143 Abs 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch - Siebentes Buch: Unfallversicherung - (SGB VII), Näheres über Voraussetzungen und Umfang des Überbrückungsgeldes sowie die Aufbringung der Mittel durch Satzung zu regeln, dürfte sich nicht darauf erstrecken, auch die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Seeleuten Alg zusteht, wenn sie das Überbrückungsgeld von der Beigeladenen in Anspruch nehmen. Das bedarf hier ebensowenig einer abschließenden Klärung wie die Fragen, ob die Zuerkennung des Überbrückungsgeldes dem Grunde nach zum Ruhen des Alg nach § 118 Abs 1 Nr 4 AFG geführt hat (dazu - allerdings bei abweichenden Regelungen der Satzung: BSG SozR 4100 § 118 Nr 12) oder ob der Anspruch des Klägers auf Alg ab 5. März 1996 durch die Zahlung von Überbrückungsgeld in voller Höhe nach § 107 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch: Verwaltungsverfahren - (SGB X) als erfüllt gilt.

Die von der Beigeladenen bekämpfte Rechtsfolge, Überbrückungsgeld auch für die Zeit ab 5. März 1996 in voller Höhe unabhängig von dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Alg gegenüber der beklagten BA zahlen zu müssen, ergibt sich - wie dargelegt - nicht aus dem klagabweisenden Urteil des LSG. Sie beruht vielmehr auf der Satzung der Seemannskasse, die die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Überbrückungsgeld regelt. Nach § 11 Abs 2 Nr 2 der Satzung ist zwar das Bestehen eines Anspruchs auf Alg negative Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Überbrückungsgeld. Die Regelung knüpft damit an eine im AFG geregelte Rechtslage an, räumt aber der Beigeladenen in dem zwischen dem arbeitslosen Seemann und der beklagten BA bestehenden Leistungsrechtsverhältnis keine eigenständigen Rechte ein. Sie kann dies auch nicht tun, weil die erwähnte Ermächtigung des § 891a Abs 1 Satz 3 RVO, § 143 Abs 1 Satz 3 SGB VII sich auf die Regelung der Rechtsverhältnisse der Beigeladenen mit ihren Versicherten beschränkt. Die sich aus der Verneinung eines Anspruchs auf Alg des Klägers gegenüber der beklagten BA ergebenden Nachteile der Beigeladenen als zur Zahlung von Überbrückungsgeld verpflichtetem Sozialleistungsträger betreffen sie nicht in einer eigenen durch das AFG begründeten Rechtsposition. Der Vorteil, der sich für die Beigeladene durch einen Anspruch auf Alg nach § 11 Abs 2 Nr 2 der Satzung oder durch die Bewilligung von Alg an einen ihrer Versicherten nach § 13 der Satzung ergibt, stellt sich deshalb als bloßer Reflex der Regelungen des Arbeitslosenversicherungsrechts dar. Das reicht nicht aus, um eine Beschwer der Beigeladenen und damit eine Befugnis zu begründen, im Wege der Revision eigenständig ein Recht des bei ihr versicherten Klägers aus der Arbeitslosenversicherung zu verfolgen.

Solcher prozessualen Befugnis der Beigeladenen im anhängigen Verfahren bedarf es nicht, um ihre rechtlichen Interessen zu wahren. Auch nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils kann die Beigeladene ihr Interesse gegenüber der beklagten BA - unter den Voraussetzungen der §§ 102 ff SGB X - aus eigenem Recht geltend machen.

Die Revision der Beigeladenen erweist sich als nicht statthaft und ist deshalb nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Ende der Entscheidung

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