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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: B 11 AL 79/99 R
Rechtsgebiete: AFG
Vorschriften:
AFG § 138 Abs 3 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Az: B 11 AL 79/99 R
Kläger und Revisionskläger,
gegen
Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,
Beklagte und Revisionsbeklagte.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Sattler, die Richter Lüdtke und Voelzke sowie die ehrenamtlichen Richter Dekarski und Brüning
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft die Entziehung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum 2. bis 28. Februar 1996.
Der Kläger legte im Dezember 1995 die 2. juristische Staatsprüfung ab. Am 28. Februar 1996 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Ehefrau, die bis dahin ohne Einkommen war, erhielt ab 1. Januar 1996 ein Habilitationsstipendium für die Jahre 1996 und 1997, das sich aus einem Grundbetrag von 3.400,00 DM, Sach- und Reisekostenzuschuß 200,00 DM sowie Kinderbetreuungszuschlag 300,00 DM zusammensetzte.
Die beklagte Bundesanstalt (BA) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Dezember 1995 Alhi vom 1. Januar bis 28. Dezember 1996 mit einem wöchentlichen Zahlbetrag von 259,80 DM. Nachdem der Kläger die Bewilligung des Stipendiums an seine Ehefrau mitgeteilt hatte, hob die BA die Bewilligung von Alhi ab 2. Februar 1996 wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers auf (Bescheide vom 23. Januar, 15. April und 2. Mai 1996). Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, das Habilitationsstipendium seiner Ehefrau sei bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Es sei zweifelhaft, ob es sich überhaupt um Einkommen handele. Jedenfalls sei die Leistung allein dazu bestimmt, der Finanzierung der Habilitation zu dienen. Dieser Zweck werde vereitelt, wenn es zum Unterhalt der Familie zu verwenden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1996 wies die BA den Rechtsbehelf zurück. Sie setzte von dem Grundbetrag des Stipendiums monatliche Aufwendungen für Versicherungen von 667,84 DM, für das am 31. März 1993 geborene Kind einen Freibetrag von 400,00 DM und einen Freibetrag für die Ehefrau in Höhe der hypothetischen Arbeitslosenhilfe von monatlich 1.203,80 DM ab. Bei dem danach zu berücksichtigenden Einkommen von 1.128,36 DM errechnete sie einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 260,39 DM, der den Leistungssatz des Klägers von wöchentlich 259,80 DM übersteigt. Eine Änderung in den Einkommensverhältnissen sei mit dem erstmaligen Zufluß des Stipendiums am 2. Februar 1996 eingetreten. Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Bescheide der BA aufzuheben, soweit sie die Zeit bis zum 28. Februar 1996 betreffen. Diesem Antrag hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 27. Februar 1997 entsprochen.
Gegen dieses - der BA am 7. April 1997 mit falscher Rechtsmittelbelehrung zugestellte - Urteil hat die BA am 2. Mai 1997 Berufung eingelegt, die sie nach richterlichem Hinweis auf die Beschwer von 995,90 DM zurückgenommen hat. Auf die am 27. März 1998 beim SG eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde der BA hat das SG die Berufung mit Beschluß vom 10. September 1998 zugelassen. Die BA hat geltend gemacht, das Habilitationsstipendium sei nicht wegen Zweckgebundenheit zur Berufsausbildung von der Einkommensanrechnung ausgeschlossen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, bei der Habilitation handele es sich nicht um Berufsausbildung. Der Grundbetrag des Stipendiums sei im Gegensatz zum Kinderbetreuungs- sowie Sach- und Reisekostenzuschuß auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt zweckgebunden. Er diene vielmehr dazu, den allgemeinen Lebensunterhalt des Empfängers zu gewährleisten. Auch wenn der Grundbetrag familienbezogene Anteile nicht enthalte, sei er nicht anders zu behandeln als Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleistungen. Es ergäbe sich ein Anrechnungsbetrag von 285,18 DM.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 138 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Er hält das Habilitationsstipendium für eine zweckgebundene Leistung, deren Anrechnung auf die Alhi ausgeschlossen sei. Zweckgebunden seien solche Beträge, die aus einem bestimmten Anlaß heraus sowie in einer bestimmten Erwartung geleistet würden und die der Empfänger zwar im allgemeinen für einen bestimmten Zweck verwende, ohne daß er jedoch dazu angehalten werden könnte. Dies treffe für das Habilitationsstipendium zu. Es erschöpfe sich nicht in einem Beitrag zum Lebensunterhalt seiner Ehefrau. Vielmehr sei die Leistung zur Anfertigung einer Habilitationsschrift und zur Vorbereitung auf die spätere Professur bewilligt. Die Zweckgebundenheit zeige sich auch darin, daß ein Widerruf jederzeit möglich sei, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet oder das Vorhaben abgebrochen werde. Die Stipendiatin habe ihre Arbeitskraft auf die Habilitation zu konzentrieren. Die Verwendung für den Lebensunterhalt sei unschädlich. Solches treffe auch für Berufsausbildungsbeihilfen zu. Die besondere Zweckbestimmung bestehe darin, hochqualifizierte Wissenschaftlerinnen zu fördern, um sie in den Stand zu setzen, Führungsaufgaben im Wissenschaftsbereich wahrzunehmen. Zutreffend habe das SG erkannt, daß das Stipendium Familienzuschläge nicht enthalte und mithin nur der eigene Lebensunterhalt der Stipendiatin gedeckt werden solle. Andernfalls käme man zu dem nicht nachvollziehbaren Ergebnis, daß auch die Krankenversicherung des Ehegatten aus dem Stipendium zu bestreiten sei. Dies führe zu Belastungen, die den Zweck des Stipendiums gefährdeten. Der Hinweis des LSG auf Arbeitsentgelt, das nicht familienbezogen gewährt werde, sei nicht überzeugend. Zum einen sei Arbeitsentgelt nicht mit öffentlichen Leistungen vergleichbar, zum anderen sei es Entgelt für geleistete Arbeit ohne Bindung an einen damit verfolgten Zweck. Unzutreffend sei auch der Einwand, das Stipendium werde bei Bezug von Übergangsgeld nicht geleistet. Insoweit handele es sich um eine zweckgemäße Beschränkung, weil das Land davon ausgehe, bei Zahlung von Übergangsgeld sei der Lebensunterhalt gewährleistet. Das Stipendium sei nicht zur freien Verwendung überlassen, vielmehr habe sich die Stipendiatin mit der Annahme zur Verwirklichung des Stipendienzwecks verpflichtet.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1999 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27. Februar 1997 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und verweist zur Abgrenzung anrechenbarer Leistungen ergänzend auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Anrechnung von Unterhaltsgeld. Der mit dem Stipendium verfolgte Zweck werde durch die Anrechnung nicht in Frage gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) einverstanden erklärt.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet; das Urteil des LSG beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§ 170 Abs 1 SGG).
1. Gegenstand der Revision ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Entziehung von Alhi für die Zeit vom 2. bis 28. Februar 1996. Nur insoweit hat der Kläger die Aufhebung der Bewilligung von Alhi nach seinem vor dem SG gestellten Klagantrag angefochten. Mit dem Bescheid vom 23. Januar 1996 hatte die BA die Bewilligung wegen des Habilitationsstipendiums der Ehefrau des Klägers bereits ab 16. Januar 1996 aufgehoben. Diese Entscheidung hat sie mit dem Bewilligungsbescheid vom 15. April 1996 eingeschränkt, indem sie dem Kläger Alhi für die Zeit vom 16. Januar bis 1. Februar 1996 bewilligte. Im Hinblick auf diese Regelungen kommt dem Bescheid vom 2. Mai 1996, der die Bewilligung der Alhi ab 2. Februar 1996 aufhebt, kein eigenständiger Regelungs-, sondern allenfalls Klarstellungsgehalt zu. Da die BA einen Zahlbetrag von 259,80 DM wöchentlich bewilligt hatte und die Leistung für die sechs Wochentage gewährt wird (§§ 134 Abs 4 Satz 1, 114 AFG), beträgt die Beschwer durch das Urteil des SG 995,90 DM.
2. In die Revisionsinstanz fortwirkende Sachentscheidungshindernisse bestehen nicht. Insbesondere ist die Berufung der BA gegen das Urteil des SG statthaft. Zwar bedarf die Berufung der Zulassung des SG bei einer Klage, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt mit einem Beschwerdewert bis zu 1.000,00 DM betrifft (§ 144 Abs 1 Nr 1 SGG). Das SG hat die Berufung auf die Nichtzulassungsbeschwerde der BA durch Beschluß zugelassen. Diese verfahrensgestaltende Entscheidung ist bindend (§ 144 Abs 3 SGG). Etwas anderes läßt sich auch nicht aus § 156 Abs 2 Satz 1 SGG entnehmen, wonach die Rücknahme der Berufung den Verlust des Rechtsmittels bewirkt. Die aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des SG eingelegte nicht statthafte Berufung hat die BA zurückgenommen. Die Rechtsfolgen des § 156 Abs 2 Satz 1 SGG können jedoch nicht eintreten, wenn durch eine unterbliebene oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG für den statthaften Rechtsbehelf - hier: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung - läuft. Gegen das der BA am 7. April 1997 zugestellte Urteil hat diese am 27. März 1998 rechtzeitig die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Da das SG der Beschwerde abgeholfen hat, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 145 Abs 5 SGG). Diese durch das Gesetz vom 11. Januar 1993 (BGBl I 50) eingeführte Vorschrift geht § 156 Abs 2 Satz 1 SGG als speziellere und spätere Regelung vor. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung die Umdeutung einer nicht statthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zuläßt (BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 11 mwN).
3. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung vom 2. bis 28. Februar 1996 hat das LSG ohne Rechtsverstoß bejaht.
3.1 Als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist die Alhi-Bewilligung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei ihrem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 152 Abs 3 AFG idF des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 <BGBl I 2353>, § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren). Zur Zeit der Bewilligung der Alhi mit Bescheid vom 21. Dezember 1995 war die Ehefrau des Klägers ohne Einkommen. Die Universität zu Köln hat ihr mit Bescheid vom 8. Januar 1996 ab 1. Januar 1996 ein Habilitationsstipendium mit einem monatlichen Grundbetrag von 3.400,00 DM zuerkannt. Ein Zahlbetrag des Stipendiums ist erstmals am 2. Februar 1996 zugeflossen. Jedenfalls damit ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten, weil dem Kläger unter den nunmehr objektiv vorliegenden Einkommensverhältnissen die Alhi nicht hätte bewilligt werden dürfen (BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr 19; BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr 48; Urteil des Senats vom 21. Oktober 1999 - B 11 AL 25/99 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Er war nicht mehr bedürftig.
3.2 Anspruch auf Alhi hat nur, wer ua bedürftig ist (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG). Bedürftig iS dieser Vorschrift ist der Arbeitslose, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das nach § 138 AFG zu berücksichtigende Einkommen die nach § 136 AFG zustehende Alhi nicht erreicht (§ 137 Abs 1 AFG). Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ist auch Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es nicht nach § 138 Abs 3 AFG von der Berücksichtigung ausgenommen ist und den Freibetrag übersteigt (§ 138 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG).
Bei dem Habilitationsstipendium der Ehefrau des Klägers handelt es sich um Einkommen iS der Vorschriften über die Alhi, denn dazu gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können (§ 138 Abs 2 Satz 1 AFG).
Der Grundbetrag des Habilitationsstipendiums gehört auch nicht zu den Einnahmen, die ausnahmsweise nach § 138 Abs 3 AFG nicht als Einkommen gelten. In Betracht zu ziehen ist hier allein § 138 Abs 3 Nr 3 AFG - die übrigen Ausnahmetatbestände sind offensichtlich nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift gelten zweckgebundene Leistungen, insbesondere nicht steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und Leistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsausbildung nicht zum Einkommen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, die Verwendung dieser Leistungen zum Lebensunterhalt hindere den Empfänger daran, die Leistung ihrer anderweitigen Bestimmung entsprechend zu verwenden (BSG SozR 4100 § 138 Nr 5). Deshalb nimmt § 138 Abs 3 Nr 3 AFG solche Leistungen von der Berücksichtigung bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht aus, die dazu bestimmt sind, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies trifft für den Grundbetrag des Stipendiums zu. Es soll Habilitandinnen für die Dauer des Stipendiums von der Sorge für den Lebensunterhalt entlasten. Der Grundbetrag des Habilitationsstipendiums dient damit - wie auch die Revision einräumt - gerade dazu, den Lebensunterhalt während der Vorbereitung auf die Habilitation zu decken. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung des Grundbetrages bei der Bedürftigkeitsprüfung den Zweck des Stipendiums vereiteln könnte. Mit dem Vorhaben verbundene Belastungen, die über den allgemeinen Lebensunterhalt hinausgehen (Sach- und Reisekosten; Kosten der Kinderbetreuung), sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckvereitelung zutreffend nicht in die Anrechnung einbezogen worden.
Es mag sein, daß die Ehefrau des Klägers höhere Aufwendungen für die Habilitation hatte. Insoweit eröffnet aber § 138 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG die Möglichkeit, die notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen von dem Einkommen abzusetzen. Das LSG hat den Kläger auf diese Möglichkeit hingewiesen, er hat jedoch ausdrücklich erklärt, er wolle keinen Gebrauch davon machen und Belege über solche Aufwendungen nicht vorlegen. Das LSG hatte damit keinen Anhaltspunkt dafür, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 103 SGG) mit der Habilitation verbundenen Belastungen nachzugehen (zum Zusammenhang von Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkung von Verfahrensbeteiligten: BSGE 81, 259, 262 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr 5). Auch der Einwand, das Habilitationsstipendium diene ausschließlich dem eigenen Lebensunterhalt des Stipendiaten, überzeugt nicht. Diesem Gesichtspunkt trägt das Gesetz bereits mit dem Freibetrag nach § 138 Abs 1 Satz 2 AFG Rechnung.
Aus den erörterten Gründen gehört der Grundbetrag des Stipendiums nicht zu den in § 138 Abs 3 Nr 3 AFG als Beispielen für Zweckgebundenheit genannten Leistungen zur Berufsausbildung und nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen. Deshalb hat das BSG auch Unterhaltsgeld, das der Ehegatte des Arbeitslosen während einer beruflichen Fortbildung und Umschulung erhielt, nicht zu diesen Leistungen gezählt (SozR 4100 § 138 Nr 5). Unabhängig davon erfüllt die Vorbereitung auf die Habilitation, insbesondere die Anfertigung einer Habilitationsschrift, nicht die Merkmale einer Berufsausbildung iS des AFG. Dazu hat der Senat bereits im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung der Alhi ausgeführt, Merkmal einer Berufsausbildung sei die Anleitung, Belehrung und Unterweisung eines Auszubildenden in einem Ausbildungsverhältnis zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 5 mwN). Dies trifft für die Habilitation nicht zu, denn es handelt sich dabei um den Nachweis der Befähigung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten, der Voraussetzung für den Zugang zur Lehrtätigkeit an wissenschaftlichen Hochschulen ist. Der Selbständigkeit der Tätigkeit eines Habilitanden entsprechend ist diese nicht mit einer Vergütung verbunden, was wiederum Anlaß für die Vergabe von Stipendien sein kann. Der hier zu beurteilende Sachverhalt gibt dem Senat keinen Anlaß, von der Rechtsprechung zum Begriff der Berufsausbildung abzuweichen.
3.3 Den anzurechnenden Einkommensbetrag hat das LSG ohne Rechtsverstoß mit 1.235,80 DM monatlich = 285,18 DM wöchentlich ermittelt. Es hat lediglich den Grundbetrag des Stipendiums von 3.400,00 DM als Einkommen berücksichtigt. Diesen hat es auch für die Feststellung der fiktiven Alhi als Freibetrag (§ 138 Abs 1 Satz 2 AFG) zugrunde gelegt. Das ist folgerichtig, weil die Zuschläge für Sach- und Reisekosten bzw Kinderbetreuung ohnehin nicht zum anrechnungsfähigen Einkommen gehören. Andernfalls würden diese Beträge zweimal als "Schoneinkommen" berücksichtigt. Damit ergibt sich ein Freibetrag von 1.203,80 DM monatlich. Ob die Erhöhung des Freibetrages der Ehefrau aus dem Kindesunterhalt mit 435,00 DM rechtlich bedenkenfrei ist, kann dahinstehen. Die geltend gemachten Versicherungsbeiträge hat das LSG in dem berichtigten Umfang von insgesamt 525,40 DM vom anrechnungsfähigen Einkommen abgesetzt (§ 138 Abs 2 Satz 2 Nr 2 AFG). Das zu berücksichtigende Einkommen von 285,18 DM wöchentlich übersteigt den wöchentlichen Zahlbetrag der Alhi von 259,80 DM.
Die Berücksichtigung und Berechnung eines Anrechnungsbetrages aus dem Habilitationsstipendium läßt danach eine Gesetzesverletzung nicht erkennen, so daß die Revision des Klägers keinen Erfolg haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Ende der Entscheidung
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