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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: B 11 AL 80/00 R
Rechtsgebiete: AFG
Vorschriften:
AFG § 119 Abs 1 Nr 2 | |
AFG § 119a Abs 3 | |
AFG § 119 Abs 1 Nr 2 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Verkündet am 3. Mai 2001
Az: B 11 AL 80/00 R
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Sattler, die Richter Lüdtke und Voelzke sowie die ehrenamtlichen Richter Zähringer und Günther
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft die Entziehung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi); die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch durch Eintritt einer zweiten Sperrzeit erloschen ist.
Der 1958 geborene Kläger war bis Mai 1994 als Tankstellenhelfer beschäftigt. Ab 1994 bezog er Arbeitslosengeld (Alg) und ab Juni 1995 Anschluß-Alhi.
Ein Vermittlungsangebot der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA), als Landschaftsarbeiter im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) bei der Gemeinde P. zu arbeiten, nahm der Kläger nicht an. Die BA stellte mit Bescheid vom 27. Oktober 1995 den Eintritt einer Sperrzeit vom 29. Juni bis 20. September 1995 fest. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers dagegen blieben erfolglos (Beschluß des Landessozialgerichts <LSG> vom 28. April 1997 - L 3 AR 3900/96 -).
Die Gemeinde G. bot dem Kläger unter dem 19. März 1996 eine Beschäftigung als Landschaftsarbeiter im Rahmen einer ABM an. Der Kläger teilte der Gemeinde mit Schreiben vom 20. März 1996 mit, er sei über das "Schreiben vom 19. März 1996, über ein beginnendes Arbeitsverhältnis zu sprechen, entsetzt". Ein Rechtsverhältnis mit der Gemeinde könne er "unter den jetzt von Ihnen gegebenen Umständen" nicht eingehen. Mit einem Schreiben vom 21. März 1996 erteilte die BA dem Kläger ein Vermittlungsangebot über eine Stelle als Landschaftsarbeiter im Rahmen einer ABM bei der Gemeinde G. ab 1. April 1996. Das Schreiben enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit ("R2"). Der Kläger sollte sich am 25. März 1996 bei der Gemeinde vorstellen. Diese antwortete der BA mit Schreiben vom 26. März 1996, der Kläger habe sich nicht vorgestellt. Mit Bescheid vom 7. Mai 1996 idF des Widerspruchsbescheids vom 24. April 1997 hob die BA die Bewilligung der Alhi ab 26. März 1996 auf und verlangte die Erstattung der bis zum 17. April 1996 bereits gezahlten Alhi in Höhe von 844 DM. In der Begründung ist ausgeführt, dem Kläger sei die Aufnahme der Arbeit im Rahmen einer ABM zuzumuten, obwohl eine Maßnahme der beruflichen Bildung für ihn vorgesehen sei. Er habe damit Grund für den Eintritt einer zweiten Regelsperrzeit gegeben, so daß der Anspruch auf Alhi erloschen sei.
Die Klage, mit welcher der Kläger geltend gemacht hat, die BA habe ausreichende Vermittlungsbemühungen nicht unternommen und ihm auch nicht deutlich gemacht, wie die Zuweisung zu der ABM-Stelle mit der Bildungsmaßnahme zusammenhänge, hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 19. Februar 1998 abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Kläger geltend gemacht, er fände das Vorgehen der BA nicht in Ordnung, ihn einer ABM-Maßnahme zuzuweisen, in der er seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht hätte erhalten oder erweitern können.
Das LSG hat das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 6. September 2000 aufgehoben. Es hat den Eintritt einer zweiten Sperrzeit verneint, weil der Kläger nicht zeitgerecht über die Folgen der Ablehnung des Arbeitsamts belehrt worden sei. Das Arbeitsangebot der Gemeinde G. habe der Kläger bereits am 20. März 1996 abgelehnt. Das Vermittlungsangebot der BA mit der Rechtsfolgenbelehrung habe er jedoch frühestens am 21. März 1996 erhalten. Die Belehrung habe ihre Warnfunktion, dem Arbeitslosen die Folgen einer Ablehnung des Vermittlungsangebots vor Augen zu führen, nicht mehr erfüllen können. Durch sein Verhalten gegenüber der Gemeinde sei der Kläger bereits festgelegt gewesen, ohne die unerläßliche Belehrung berücksichtigen zu können. In einem vergleichbaren Fall habe auch das Bundessozialgericht (BSG) eine nachfolgende Belehrung nicht als ausreichend erachtet (BSGE 47, 101, 105 f = SozR 4100 § 119 Nr 5). Die Revision hat das LSG mit der Erwägung zugelassen, von ihm nicht geteilte Bedenken gegen die erwähnte Entscheidung zu klären.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung der §§ 119 Abs 1 Nr 2 und 119a Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Sie führt aus, der Kläger habe mit dem Vermittlungsangebot der BA eine inhaltlich ausreichende und zeitgerechte Rechtsfolgenbelehrung erhalten. Nur der Vermittlungsvorschlag des Arbeitsamts, nicht aber das Arbeitsangebot der Gemeinde sei für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 Abs 1 Nr 2 AFG erheblich gewesen. Es sei auch zweifelhaft, ob der Kläger mit seinem Schreiben an die Gemeinde vom 20. März 1996 das Arbeitsangebot abgelehnt habe. Ausdrücklich habe er sich auf Umstände bezogen, die durch das Vermittlungsangebot der BA verändert sein könnten. Die vom LSG herangezogene Rechtsprechung des BSG stehe einer abweichenden Entscheidung nicht entgegen, weil diese "offenbar" ein Vermittlungsangebot des Arbeitsamtes und eine nach Ablehnung durch den Arbeitslosen nachgeholte Rechtsfolgenbelehrung betroffen habe. Im zu beurteilenden Fall habe dagegen der "Sperrzeitsachverhalt" zeitlich nach der Rechtsfolgenbelehrung gelegen. Durch das Vermittlungsangebot des Arbeitsamtes mit der Belehrung sei für den Arbeitslosen eine veränderte Lage eingetreten, so daß die Ablehnung nicht bloß die schlichte Wiederholung der gegenüber der Gemeinde abgegebenen Erklärung gewesen sei. Wegen der Besonderheiten der ABM könne es nur eine eingeschränkte "Selbstbindung" des Arbeitslosen geben. Die Kostenbeteiligung der BA könnten Arbeitnehmer und Arbeitgeber veranlassen, ein Arbeitsverhältnis unabhängig von der Vorgeschichte einzugehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2000 aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Die Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung erfordere grundsätzlich, daß Arbeitslose vor Aufnahme des Gesprächs mit dem Arbeitgeber belehrt worden seien. Durch die Ablehnung des Arbeitsangebots des Arbeitgebers habe sich der Arbeitslose bereits festgelegt. Die Ansicht der Revision verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers. In dem Umstand, daß die Beklagte trotz des Schreibens des Klägers an die Gemeinde vom 20. März 1996 und seiner Erklärung in der Vorsprache am 29. März 1996 an dem Vermittlungsangebot vom 21. März 1996 festgehalten habe, liege eine unzulässige Rechtsausübung. Die Rechtsfolgenbelehrung des Vermittlungsangebots vom 21. März 1996 sei verspätet gewesen. Die damit mangelhafte Belehrung stehe dem Eintritt einer Sperrzeit entgegen.
II
Die Revision der BA ist begründet. Die Entscheidung des LSG beruht auf einer Verletzung des § 119 Abs 3 und Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG. Für eine abschließende Entscheidung des BSG reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht aus.
1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi ist § 152 Abs 3 AFG idF des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 2353) iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch. Danach ist die Bewilligung von Alhi als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene wußte oder grob fahrlässig nicht wußte, daß der im aufgehobenen Bewilligungsbescheid festgestellte Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Bewilligung der Alhi entscheidungserheblich waren (BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr 19). Der Eintritt einer zweiten Sperrzeit von mindestens acht Wochen nach Entstehung des Anspruchs ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, denn sie führt nach §§ 119 Abs 3, 119a Nr 2 AFG zum Erlöschen des Anspruchs. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, läßt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht beurteilen.
2. Eine Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen tritt nach §§ 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 119a Nr 1 AFG grundsätzlich ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat. Diese Vorschriften für den Anspruch auf Alg gelten für die Alhi entsprechend; Besonderheiten der Alhi, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich (§ 134 Abs 4 Satz 1 AFG).
Unter Entstehung des Anspruchs iS des § 119 Abs 3 AFG ist die Entstehung der Anwartschaft auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu verstehen (BSGE 47, 101, 104 f = SozR 4100 § 119 Nr 5). Dabei ist zwischen Ansprüchen auf Alg und Alhi nicht zu unterscheiden, weil diese nach § 134 Abs 4 Satz 1 AFG als einheitlicher Anspruch gelten. Der Kläger hat nach der Entstehung des Anspruchs bereits Anlaß zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 29. Juni bis 20. September 1995 gegeben. Dies hat die BA durch Bescheid vom 27. Oktober 1995 festgestellt. Da der Kläger diesen Bescheid nicht mit Erfolg angefochten hat und der Bescheid bindend geworden ist, steht seine Rechtmäßigkeit nicht mehr in Frage.
Mit der Ablehnung des Vermittlungsangebots der BA vom 21. März 1996, das nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG mit einer zutreffenden und inhaltlich ausreichenden Belehrung über die Rechtsfolgen versehen war, hat der Kläger den Sperrzeittatbestand des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG erneut erfüllt. Dem steht nicht entgegen, daß er zum Zeitpunkt des Vermittlungsangebotes und der Rechtsfolgenbelehrung bereits ein gleichlautendes Arbeitsangebot der Gemeinde G. abgelehnt hatte. Erheblich für den hier maßgeblichen Sperrzeittatbestand ist nämlich nicht ein Arbeitsangebot vom Arbeitgeber, sondern allein das Vermittlungsangebot der BA. Etwas anderes läßt sich dem Urteil des BSG vom 10. Oktober 1978 (BSGE 47, 101, 105 f = SozR 4100 § 119 Nr 5), auf das sich das LSG berufen hat, nicht entnehmen. Zutreffend weist die Revision darauf hin, die Ausführungen des BSG über die Notwendigkeit einer Belehrung des Arbeitslosen vor Ablehnung eines Arbeitsangebots bezögen sich auf einen in rechtlicher Hinsicht wesentlich abweichenden Sachverhalt. In dem vom BSG aaO entschiedenen Falle hatte der Arbeitslose nicht ein nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG rechtlich unerhebliches Arbeitsangebot des Arbeitgebers, sondern ein Vermittlungsangebot des Arbeitsamtes abgelehnt, dem möglicherweise die nach der genannten Vorschrift unerläßliche Rechtsfolgenbelehrung fehlte. Nur unter dieser tatsächlichen Voraussetzung sind die Ausführungen des BSG über das Verständnis des Tatbestandsmerkmals "nach Entstehen des Anspruchs" iS des § 119 Abs 3 AFG verständlich. Es leuchtet ein, daß einer - dem inzwischen abgelehnten Vermittlungsangebot nachgeschobenen - Begründung nicht mehr die Warnfunktion zukommen kann, dem Arbeitslosen die Folgen vor Augen zu führen, die sich aus der Ablehnung des Vermittlungsangebots ergeben. Bei der Ablehnung eines Arbeitsangebots des Arbeitgebers ist die Lage im Hinblick auf die Fassung des Sperrzeittatbestandes § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG insofern anders, als die ablehnende Haltung des Arbeitslosen gegenüber einem solchen Arbeitsangebot sperrzeitrechtlich folgenlos bleibt. Nach Erhalt des Vermittlungsangebots der BA mit der erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung war der Kläger in der Lage, unter Berücksichtigung aller Umstände selbstverantwortlich eine Entscheidung zu treffen (BSGE 47, 101, 105 = SozR 4100 § 119 Nr 5). Trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen hat der Kläger sich nicht bei der Gemeinde G. vorgestellt. Damit hat er erneut den Sperrzeittatbestand des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG erfüllt.
3. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die dem Vermittlungsangebot der BA vorausgegangene Ablehnung des Arbeitsangebots der Gemeinde immer rechtlich unerheblich ist. Unabhängig vom Sperrzeittatbestand selbst kann sich die voraufgegangene Arbeitsablehnung auswirken, wenn dem Arbeitslosen nach den Umständen des Einzelfalles eine Sinnesänderung unter dem Eindruck der Belehrung über die Rechtsfolgen nicht zuzumuten ist und es deshalb für die Ablehnung des Vermittlungsangebots einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs 1 Satz 1 AFG hat. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt läßt sich das "Persönlichkeitsrecht" des Klägers wahren. Die ablehnende Haltung gegenüber dem Arbeitsangebot des Arbeitgebers allein reicht jedoch nicht aus, um einen wichtigen Grund für die Ablehnung des Vermittlungsangebots der BA anzunehmen. Hinzutreten müssen besondere Umstände, die zum Beispiel in Inhalt und Art der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitslosen geführten Verhandlung liegen können.
Im übrigen sind sämtliche Umstände zu bedenken, die auch unabhängig von der Reihenfolge der Kontakte zwischen Arbeitslosem, Arbeitgeber und Arbeitsamt einen wichtigen Grund zur Ablehnung eines Vermittlungsangebots darstellen können (vgl dazu: Gagel/Winkler, SGB III - Arbeitsförderung, Anhang 1 zu § 144 - "Das ABC des wichtigen Grundes" - Stand: Juli 1999). Die zur Zeit des Vermittlungsangebotes im Frühjahr 1996 bereits in Aussicht genommene berufsbildende Maßnahme läßt die Arbeitsaufnahme in einer ABM für den Kläger nicht ohne weiteres unzumutbar erscheinen. Entgegen der Ansicht des Klägers erscheint eine Beschäftigung als Landschaftsarbeiter für ihn auch nicht qualitativ unzumutbar. Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger bis Mai 1994 nicht in einem qualifizierten Beruf, sondern lediglich als Tankstellenhelfer beschäftigt. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vermittlungsangebots ist auch die Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt des Vermittlungsangebots war der Kläger fast zwei Jahre arbeitslos. Weiter setzen die Rechtsfolgen des § 119 Abs 3 AFG voraus, daß der Eintritt einer Sperrzeit von mindestens acht Wochen nicht eine besondere Härte iS des § 119 Abs 2 AFG bedeutete.
Da das LSG - nach seiner Rechtsansicht folgerichtig - zu diesen Fragen nicht Stellung genommen und Tatsachenfeststellungen nicht getroffen hat, ist der Rechtsstreit nach § 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Bei der erneuten Entscheidung sollten die Einlassungen des Klägers - einschließlich seines Schreibens vom 20. März 1996 - Anlaß zu der Prüfung geben, ob er nach seinem Verhalten und seinen Äußerungen möglicherweise im Hinblick auf die von ihm erwartete Maßnahme der beruflichen Bildung ab 26. März 1996 noch über die Bereitschaft verfügte, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben konnte und durfte (§ 103 Abs 1 Nr 2 Buchst a AFG). Gegebenenfalls liegt auch in einer fehlenden Bereitschaft, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, eine wesentliche Änderung, die es rechtfertigte, die Bewilligung von Alg aufzuheben. Dazu ist klarzustellen, daß die Gerichte nicht nur den von der BA angenommenen Aufhebungsgrund, sondern die Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelung grundsätzlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen haben (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 9).
Ende der Entscheidung
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