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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 28.09.1998
Aktenzeichen: B 11 AL 83/98 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 73a Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 83/98 B

Klägerin, Antragstellerin

und Beschwerdeführerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte, Antragsgegnerin

und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Sattler sowie die Richter Lüdtke und Voelzke beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 1998 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Günter Becker beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in jenem Beschluß wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Entziehung von originärer Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. April 1994.

Der Widerspruchsbescheid vom 21. April 1994 wurde der Klägerin durch Niederlegung am 25. April 1994 zugestellt. Die Postzustellungsurkunde enthält durch Ankreuzen die Mitteilung des Postzustellers, er habe am 23. April 1994 einen erfolglosen Zustellungsversuch unternommen und unter der Anschrift des Empfängers die schriftliche Benachrichtigung über die Niederlegung "- wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt". Die Niederlegung sei am 25. April 1994 erfolgt.

Die am 26. Mai 1994 - einem Donnerstag - erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 8. November 1995 als unbegründet abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin mit Beschluß vom 16. März 1998 zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe die Klagefrist versäumt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das LSG abgelehnt. Die Behauptung der Klägerin, sie habe zum Zeitpunkt der Zustellung über keinen Hausbriefkasten verfügt, stehe der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Hierfür sei nicht entscheidend, ob die Mitteilung über die Niederlegung tatsächlich in den Hausbriefkasten eingelegt worden sei. Es genüge, wenn die Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden sei. Die Klägerin habe die durch die Postzustellungsurkunde belegten Tatsachen nur widerlegen können, wenn sie substantiiert Beweis dafür angetreten hätte, daß eine Mitteilung über die Niederlegung nicht in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden sei. Dies habe sie jedoch nicht in das Wissen ihres als Zeugen benannten Ehemannes gestellt.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die Verletzung der Sachaufklärungspflicht geltend. Das LSG habe dem im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag, ihren Ehemann darüber zu vernehmen, daß zum Zeitpunkt der Zustellung ein Hausbriefkasten nicht angebracht gewesen sei, ohne hinreichenden Grund übergangen. Entgegen der Rechtsansicht des LSG erstrecke sich der Erklärungsinhalt der Postzustellungsurkunde nicht allein darauf, daß eine Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise stattgefunden habe. Entscheidend sei vielmehr auch, wann die entsprechende Mitteilung über die Niederlegung erfolgt sei. Sei ein Hausbriefkasten am 25. April 1994 nicht vorhanden gewesen, sei der Postzustellungsurkunde nicht zu entnehmen, daß die Klägerin am 25. April 1994 eine Mitteilung über die Zustellung durch Niederlegung erhalten habe. Das LSG habe deshalb den als Zeugen benannten Ehemann der Klägerin hören und Ermittlungen beim zuständigen Postamt einleiten müssen. Da nicht auszuschließen sei, daß bei der Berechnung der Klagefrist nicht vom 25. April 1994 auszugehen und die Klagefrist gewahrt sei, sei die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht begründet.

II

Der Klägerin steht Prozeßkostenhilfe nicht zu, denn ihre Rechtsverfolgung hat nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>; § 114 Zivilprozeßordnung <ZPO>). Die Beschwerde ist nicht zulässig, der geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet.

1. Die Beschwerdebegründung führt zwar aus, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es dem Beweisantrag der Klägerin, ihren Ehemann über das Fehlen eines Hausbriefkastens am 25. April 1994 zu vernehmen, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist jedoch insofern durch das Beschwerdevorbringen nicht bezeichnet, als es nicht deutlich macht, daß die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich war. Nur mit einem solchen Vorbringen läßt sich eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht begründen (allgemeine Meinung, vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 160 RdNr 16b mwN), weil ein Gericht nicht gehalten ist, Tatsachen aufzuklären, die es nicht für entscheidungserheblich hält. Von diesem Verständnis des Ermittlungsgrundsatzes geht auch die Beschwerdebegründung einleitend aus. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung wenden sich aber gegen die insoweit maßgebliche Rechtsansicht des LSG, für die Widerlegung des Inhalts der Postzustellungsurkunde seien nähere Umstände darzulegen, die die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen wahrscheinlich machten. Nach der Rechtsansicht des LSG bestand kein Anlaß zu weiteren Ermittlungen, weil die Klägerin dem Inhalt der Postzustellungsurkunde nur mit "schlichtem Bestreiten" begegnet ist, aber nicht durch "qualifiziertes Bestreiten" nähere Umstände mitgeteilt hat, die diesen Zustand verständlich machen könnten. Da der Beweisantrag und das Vorbringen der Beschwerdebegründung sich nicht auf nach der Rechtsansicht des LSG erhebliche Tatsachen - das wären ohnehin die Verhältnisse am Tage des Zustellungsversuchs 23. April 1994, nicht der Zustellung durch Niederlegung 25. April 1995 - beziehen, ist die Beschwerdebegründung nicht geeignet, eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu bezeichnen.

Das Gleiche gilt für das Verlangen, Ermittlungen beim zuständigen Postamt anzustellen. Im übrigen legt die Beschwerdebegründung insoweit nicht die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar.

2. Nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung macht die Klägerin weiter als Verfahrensfehler geltend, das LSG habe wegen eines Zustellungsmangels nicht von der Versäumung der Klagefrist ausgehen dürfen, sondern über die Klage sachlich befinden müssen. Ergeht ein Prozeßurteil statt eines Sachurteils, kann ein Mangel der Entscheidung zugleich ein Verfahrensfehler sein (Meyer-Ladewig aaO § 144 RdNr 32). Auch ein solcher Verfahrensmangel ist in der Beschwerdebegründung jedoch nicht schlüssig bezeichnet.

Die Zustellung durch Postzustellungsurkunde ist eine auch im Verwaltungsverfahren zugelassene (§ 3 Verwaltungszustellungsgesetz <VwZG>) und damit grundsätzlich den Lauf der Klagefrist auslösende Zustellungsform. Für sie gelten die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und § 195 Abs 2 ZPO (§ 3 Abs 3 VwZG). Die Postzustellungsurkunde begründet den vollen Beweis der bezeugten Tatsachen (§ 202 SGG; § 418 Abs 1 ZPO). Zum Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen, den § 418 Abs 2 ZPO eröffnet, genügt es aber nicht, die Tatsache pauschal zu bestreiten. Auch im Rahmen des Ermittlungsgrundsatzes ist der Gegenbeweis nur durch qualifiziertes Bestreiten herbeizuführen, indem die in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen nicht nur in Abrede gestellt, sondern ihre Unrichtigkeit verständlich gemacht werden. Der Gegenbeweis ist darauf gerichtet, der Postbedienstete habe mit dem Ausfüllen der Postzustellungsurkunde eine Falschbeurkundung vorgenommen (BVerwG Buchholz 303 § 418 ZPO Nr 5). Das Erfordernis qualifizierten Bestreitens ergibt sich unmittelbar aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen des § 418 Abs 1 und 2 ZPO. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde (§ 418 Abs 1 ZPO) würde weitgehend entwertet, wenn schon schlichtes Bestreiten eine Amtsermittlungspflicht im Rahmen des § 418 Abs 2 ZPO auslöste (BVerwG NJW 1985, 1179, 1180). Auch wenn die Regelung über den Gegenbeweis Parteiaktivität im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes impliziert und im sozialgerichtlichen Verfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind (§ 103 SGG), schließen die grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten (§ 202 SGG) das Erfordernis qualifizierten Bestreitens zur Widerlegung der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen nicht aus. Abgesehen von der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde und der Eigenart eines Gegenbeweises wäre es nicht sachgerecht, Gerichte und Behörden mit der Sachaufklärung über Umstände zu belasten, die einem Verfahrensbeteiligten unmittelbar zugänglich sind, weil sie seine eigenen Angelegenheiten betreffen. Durch eine substantiierte Darstellung des "bei gewöhnlichen Briefen üblichen" Empfangs der Post wird die Prüfung eröffnet, ob der Postbedienstete eine Falschbeurkundung vorgenommen hat. Denkbar ist, daß an der Wohnung der Klägerin eine Möglichkeit des Empfangs von gewöhnlichen Briefen üblich gewesen ist, die zwar der Postbedinestete, nicht aber die Klägerin als Hausbriefkasten angesehen hat. Hat sich der Postbedienstete dieser bedient, um die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks mitzuteilen, wäre die Postzustellungsurkunde den Tatsachen entsprechend ausgefüllt und die Niederlegung nach § 3 Abs 3 VwZG, § 182 Abs 2 ZPO vorschriftsmäßig mitgeteilt. Die Klägerin hat ihre Vorkehrungen zum Empfang gewöhnlicher Briefpost ebenso im Dunkeln gelassen wie die Frage, ob und gegebenenfalls wie sie die Mitteilung über die Niederlegung erhalten hat. Allgemein hat der Senat bereits ausgesprochen, die amtliche Sachaufklärungspflicht finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr 5 mwN).

Die Beschwerdebegründung hätte deshalb darlegen müssen, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz durch substantiierten Tatsachenvortrag über Gründe für den dauernden oder vorübergehenden Verzicht auf einen Hausbriefkasten - zB mutwillige Zerstörung durch Dritte oder sonstige Funktionsstörungen - sowie die in ihrem Hause übliche Art und Weise der Entgegennahme von Briefpost Anhaltspunkte für die Führung des Gegenbeweises im Rahmen des § 418 Abs 2 ZPO gegeben hat. Da der Beschwerdebegründung entsprechendes Vorbringen nicht zu entnehmen ist, hat sie nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet, das LSG habe verfahrensfehlerhaft entschieden, indem es keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen hat.

3. Da die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG entsprechend.

Ende der Entscheidung

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