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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: B 11 AL 94/08 B
Rechtsgebiete: SGG, sGB III
Vorschriften:
SGG § 160a Abs 2 Satz 3 | |
SGB III § 131 Abs 1 Satz 1 |
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 11 AL 94/08 B
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Wetzel-Steinwedel sowie den Richter Dr. Leitherer und die Richterin Dr. Roos
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage durch das Revisionsgericht notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen, die auch für die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Norm bzw Normauslegung gelten, genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
Mit der Beschwerdebegründung wird vorgetragen, im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits um die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) stelle sich die Rechtsfrage, "ob das Gesamtarbeitsentgelt durch 365 oder durch 360 zu teilen ist", und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der mit Wirkung ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschriften über die Neuregelung des Bemessungsrechts im Lichte des Art 14 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz (GG).
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er sinngemäß die Rechtsfrage aufwirft, ob das Bemessungsentgelt nach § 131 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) auf Tagesbasis ermittelt wird oder durch 360 Tage zu teilen ist, fehlt es jedenfalls an erforderlichen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Denn eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich ihre Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das Beschwerdevorbringen setzt sich nicht mit dem Wortlaut der Bestimmung des § 131 Abs 1 Satz 1 SGB III auseinander, wonach Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist. Statt dessen bezieht er sich auf die Vorschriften des § 134 und § 339 SGB III, wonach das Alg für den einzelnen Kalendertag berechnet, andererseits jedoch im Monat lediglich gleich bleibend für 30 Tage gezahlt wird. Der Kläger sieht darin eine Systemwidrigkeit der Vorschriften, ohne auf den Unterschied zwischen der Berechnung des Bemessungsentgelts und der Zahlweise des Alg einzugehen.
Auch sein Vorbringen, das Bundessozialgericht (BSG) habe sich mit der angesprochenen Fragestellung noch nicht befasst bzw die Entscheidung des BSG vom 8. Februar 2007 (B 7a AL 38/06 R = SozR 4-4300 § 434j Nr 2) betreffe eine andere Fragestellung (Umstellung des früheren [wöchentlichen] Bemessungsentgelts auf ein tägliches Bemessungsentgelt) und habe nicht die Regelung des § 339 SGB III zum Gegenstand gehabt, zeigt eine Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig auf. Denn hätte sich der Kläger mit dieser bereits vom LSG zitierten Entscheidung des BSG näher auseinandergesetzt, hätte er feststellen können, dass darin die von ihm aufgeworfenen Fragestellungen beantwortet werden. Dort ist ausdrücklich klargestellt, dass nach den ab 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften die "Umstellung des Bemessungsentgelts von einem wöchentlichen auf einen täglichen Betrag" erforderlich ist (aaO RdNr 12). Das Alg wird seither "nicht für die Woche, sondern für den Tag berechnet, andererseits jedoch im Monat lediglich gleichbleibend für 30 Tage gezahlt (§ 134 SGB II nF)" (aaO RdNr 10).
Soweit die Beschwerdebegründung sinngemäß die Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen des Bemessungsrechts geltend macht, wird sie den Darlegungserfordernissen ebenfalls nicht gerecht. Denn dafür genügt nicht der Hinweis auf die angeblich verletzte Verfassungsnorm des Art 14 Abs 1 GG und der von ihm unter Zugrundelegung eines Leistungsanspruchs für 365 Tage errechnete angebliche Schaden in Höhe von 1.005,44 Euro (16 Tage x 62,85 [täglicher Auszahlungsbetrag]). Abgesehen von der Frage der Schlüssigkeit dieser Schadensberechnung hätte der Kläger ua auch auf die bereits in der genannten Entscheidung des BSG vom 8. Februar 2007 angesprochene Frage näher eingehen müssen, inwieweit ein Eigentumsschutz nach Art 14 GG schon daran scheitern könnte, dass er - anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1. Januar 2005 noch gar keinen Anspruch auf Alg erworben hatte, sondern dieser Anspruch erst im Mai 2005 entstanden ist. Auch mit der sinngemäß geltend gemachten Systemwidrigkeit der Berechnungsregelungen zeigt er keineswegs ohne weiteres einen Verfassungsverstoß auf (vgl BVerfGE 81, 156, 207).
Die unzulässige Beschwerde ist somit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Ende der Entscheidung
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