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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 29.08.2002
Aktenzeichen: B 11 AL 95/01 R
Rechtsgebiete: SGB I
Vorschriften:
SGB I § 48 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Verkündet am 29. August 2002
Az: B 11 AL 95/01 R
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Balzer, die Richter Voelzke und Dr. Leitherer sowie den ehrenamtlichen Richter Zähringer und die ehrenamtliche Richterin Setz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 28. September 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der im Ostteil von Berlin wohnende Beigeladene bezog seit Oktober 1997 von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) bzw zeitweise Unterhaltsgeld (Uhg) in Höhe von wöchentlich 286,80 DM bzw 288,26 DM ab Januar 1998. Das klagende Land Berlin zahlte an die am 9. März 1987 geborene Tochter des Beigeladenen, die nicht in dessen Haushalt lebte, von Oktober 1995 bis 8. März 1999 Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Den im Dezember 1997 gestellten Antrag des Klägers, einen angemessenen Teil der dem Beigeladenen gewährten Leistungen gemäß § 48 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) abzuzweigen, lehnte die Beklagte nach Anhörung des Beigeladenen mit der Begründung ab, es ergebe sich kein Abzweigungsbetrag (Bescheid vom 20. Februar 1998, Widerspruchsbescheid vom 3. April 1998). Dabei ging die Beklagte von einer dem Beigeladenen zustehenden monatlichen Geldleistung in Höhe von 1.242,80 DM sowie einem nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigenden Selbstbehalt von 1.300 DM aus.
Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, bei der Höhe des Abzweigungsbetrages als Selbstbehalt des Beigeladenen seit Januar 1998 1.170 DM und seit 1. Juli 1999 1.190 DM monatlich - entsprechend der im Beitrittsgebiet anzuwendenden Berliner Tabelle - zu berücksichtigen (Urteil vom 10. Mai 2000). Auf die vom SG zugelassene Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert und die Beklagte verurteilt, den Abzweigungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; im Übrigen hat es die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28. September 2001). Das LSG hat angenommen, die Beklagte habe zu Unrecht den Beigeladenen als nicht leistungsfähig angesehen. Denn der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Selbstbehalt von 1.300 DM sei nicht geeignet, den notwendigen Bedarf von Unterhaltsverpflichteten im Beitrittsgebiet zu erfassen. Die Besonderheiten des Beitrittsgebietes führten zu einem niedrigeren Unterhaltsanspruch des Kindes und seien deshalb auch bei der Festsetzung des Selbstbehalts zu berücksichtigen. Zur Neubescheidung sei die Beklagte zu verurteilen, weil sie bislang keine Ermessensentscheidung darüber getroffen habe, ob sie eine Abzweigung vornehmen wolle.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 48 SGB I und trägt vor: Nach den Ausführungen des LSG sei davon auszugehen, dass es die Beklagte für verpflichtet halte, im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Abzweigung zugunsten des Klägers von einem Selbstbehalt des Beigeladenen für Leistungszeiten ab Januar 1998 in Höhe von 1.170 DM auszugehen. Demgegenüber halte es die Beklagte auch im vorliegenden Fall für gerechtfertigt, den höheren Selbstbehalt von 1.300 DM nach der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verlange der normative Charakter des Begriffs "notwendiger Unterhalt" nach einer möglichst allgemein gültigen Richtschnur für die Beurteilung von Regelfällen. Insofern werde der Mindestselbstbehalt weniger durch die individuellen Lebensumstände des Unterhaltspflichtigen, als vielmehr durch das Erfordernis bestimmt, die Grenzen der Inanspruchnahme generalisierend festzulegen. Nur auf diese Weise könne die Beklagte den mit einer ins Einzelne gehenden Prüfung verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand vermeiden. Dem Charakter der Abzweigung als "Soforthilfemaßnahme" liefe es zuwider, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten anzustellen und diesen Sachverhalt zu überwachen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass eine Auszahlung eines Teils der Leistung an den Kläger den Beigeladenen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sozialhilfebedürftig machen würde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 28. September 2001 abzuändern, das Urteil des SG vom 10. Mai 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Revisionsführerin berufe sich zu Unrecht auf Rechtsprechung des BSG, die aus einer Zeit vor dem Beitritt stamme. Die Berliner Tabelle sei als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle für das gesamte Beitrittsgebiet entwickelt worden; um festzustellen, ob der Unterhaltsverpflichtete seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet habe, seien mit dem Zweck der Abzweigung unvereinbare Ermittlungen nicht notwendig. Der fiktive Sozialhilfebedarf des Beigeladenen habe unterhalb des Selbstbehalts nach der Berliner Tabelle gelegen.
II
Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat die Beklagte im Ergebnis zutreffend verpflichtet, dem Kläger über die beantragte Abzweigung einen neuen Bescheid zu erteilen.
Rechtsgrundlage für die begehrte Abzweigung ist § 48 Abs 1 SGB I. Danach können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe ua an Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Abs 1 Satz 1); die Auszahlung kann auch an die Stelle erfolgen, die einem Kind Unterhalt gewährt (Abs 1 Satz 4).
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 und Satz 4 SGB I sind nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG erfüllt. Der Beigeladene hat von der Beklagten laufende Geldleistungen (Alg und Uhg) erhalten, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind. Der Beigeladene hat auch in der Zeit ab Beginn des Leistungsbezugs im Oktober 1997 bis einschließlich 8. März 1999 keinen Unterhalt an seine Tochter gezahlt. In dieser Zeit hat die Tochter des Beigeladenen Unterhaltsleistungen vom Kläger nach den Bestimmungen des UhVorschG erhalten, weshalb ihr Unterhaltsanspruch auf den Kläger übergegangen ist (vgl §§ 1, 2, 7 UhVorschG). Auszugehen ist auch davon, dass der Beigeladene seiner Tochter gegenüber einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Allerdings genügt für das Vorliegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB I noch nicht die abstrakte Pflicht von Verwandten in gerader Linie, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht nur, wenn der Unterhalt beanspruchende Verwandte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB), und der Unterhaltsverpflichtete nicht außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 BGB), also unterhaltsfähig ist. Die Pflicht zur Gewährung von Unterhalt lässt sich somit nur anhand der konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten beurteilen (vgl BSGE 57, 59, 61 = SozR 1200 § 48 Nr 8 mwN; SozR 1200 § 48 Nr 11 S 56). Hierzu ist den Feststellungen des LSG mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Tochter des Beigeladenen außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Da das LSG weiter festgestellt hat, dass der Beigeladene in der fraglichen Zeit Alg bzw Uhg in Höhe von monatlich 1242,80 DM (286,80 x 13 : 3) bzw ab Januar 1998 1249,12 DM (288,26 x 13 : 3) bezogen hat, hängt die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene unterhaltsfähig und damit gesetzlich unterhaltsverpflichtet war, davon ab, welcher Betrag ihm für seinen eigenen angemessenen Unterhalt als Selbstbehalt zu belassen war. Insoweit hält die Annahme des LSG, der von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegte, den monatlichen Leistungsbetrag übersteigende Selbstbehalt von damals 1300 DM entsprechend der Düsseldorfer Tabelle sei nicht geeignet, den notwendigen Bedarf von Unterhaltsverpflichteten mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet zu erfassen, der rechtlichen Nachprüfung stand.
Zwar trifft der Hinweis der Revision zu, dass nach der Rechtsprechung des BSG im Anwendungsbereich des § 48 SGB I die Bestimmung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten in Anlehnung an die familiengerichtliche Praxis unter Heranziehung geeigneter schematisierter Werte erfolgen kann, da eine ins Einzelne gehende Prüfung dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme zuwiderliefe (BSGE 57, 59, 64 ff = SozR 1200 § 48 Nr 8; BSGE 59, 30, 34 = SozR 1200 § 48 Nr 10; SozR 1200 § 48 Nr 11 S 57). Die Rechtsprechung hat dabei die Praxis der Beklagten gebilligt, die Düsseldorfer Tabelle als allgemein geeigneten Maßstab für die Berechnung des Selbstbehalts im gesamten Bundesgebiet zu Grunde zu legen (ua BSGE 57 aaO S 69 f und BSGE 59 aaO S 34). Eine Verpflichtung der Beklagten, die in den jeweiligen OLG-Bezirken maßgebenden Werte zu berücksichtigen, soweit diese von der Düsseldorfer Tabelle abweichen, hat sie abgelehnt (BSG SozR 1200 § 48 Nr 11 S 57). Auf diese vor 1990 ergangene Rechtsprechung kann sich die Beklagte in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Unterhaltsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners im Beitrittsgebiet zu beurteilen ist, nicht berufen. Denn Grundlage dieser vor dem Beitritt der neuen Bundesländer ergangenen Rechtsprechung war, dass im damaligen Bundesgebiet im Wesentlichen einheitliche Lebens- und Einkommensverhältnisse herrschten, weshalb auch die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle in der familiengerichtlichen und sozialrechtlichen Praxis weit verbreitet war (vgl BSGE 57 aaO S 70). Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer kann jedoch nicht mehr bzw noch nicht von einheitlichen Lebens- und Einkommensverhältnissen im gesamten Bundesgebiet ausgegangen werden.
Den nach dem Beitritt geltenden unterhaltsrechtlichen Bestimmungen liegt vielmehr der Gesichtspunkt eines West-Ost-Gefälles beim allgemeinen Lebensstandard zu Grunde. Dies zeigt sich ua an den für minderjährige Kinder im Beitrittsgebiet vorgesehenen niedrigeren Regelbedarfssätzen (vgl etwa Art 1 §§ 1 und 2 der Fünften Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige vom 25. September 1995, BGBl I 1190, sowie die durch Art 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhalts minderjähriger Kinder -Kindesunterhaltsgesetz- vom 6. April 1998, BGBl I 666, mit Wirkung ab 1. Juli 1998 eingeführte Regelbetrag-Verordnung), wobei vor Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen wurde, das Einkommensniveau in den neuen Bundesländern liege immer noch deutlich unter dem der alten Bundesländer und es sei auch in den nächsten Jahren nicht mit einer vollständigen Einkommensangleichung zu rechnen (BT-Drucks 13/7388 S 49). Dies ist auch der Grund, dass in der familiengerichtlichen Praxis in Fällen, in denen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner im Beitrittsgebiet wohnen, nicht die Düsseldorfer Tabelle, sondern überwiegend die als "Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle" entwickelte Berliner Tabelle zur Anwendung kommt (vgl Brudermüller/Klattenhoff, Tabellen zum Familienrecht, 16. Auflage 1998, S 20; Palandt, BGB, 61. Auflage, Einführung vor § 1601, RdNr 15, 27 f; vgl auch BSG SozR 3-5870 § 2 Nr 24 S 84).
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsverpflichteter mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet im Rahmen des § 48 SGB I als unterhaltsfähig anzusehen ist, kann deshalb der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Selbstbehalt nicht als geeigneter Maßstab angesehen werden. Denn wenn schon unter Berücksichtigung des im Beitrittsgebiet niedrigeren Lebensstandards der Regelbedarf unterhaltsberechtigter Kinder geringer angesetzt ist, kann für den notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nichts anderes gelten. Die Beurteilung hat sich vielmehr nach einem die Verhältnisse im Beitrittsgebiet angemessen berücksichtigenden Maßstab zu richten. Die Beklagte kann dabei einen einheitlichen Maßstab für das ganze Beitrittsgebiet anwenden, wie etwa die genannte Berliner Tabelle. Im hier zu entscheidenden Fall ist diese Tabelle unabhängig von deren künftiger allgemeiner Praxis für das Beitrittsgebiet anzuwenden. Da die Beklagte hier bisher den Selbstbehalt nach einem unzutreffenden Maßstab festgesetzt hat, ist der Selbstbehalt im gerichtlichen Verfahren nach den für den Wohnort des Beigeladenen konkret maßgebenden Verhältnissen zu bestimmen. Zu Grunde zu legen ist somit der in der Berliner Tabelle festgelegte - im Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle geringere - Selbstbehalt. Für den in der in Betracht zu ziehenden Zeit von Oktober 1997 bis März 1999 in Ost-Berlin wohnenden und nicht erwerbstätigen Beigeladenen war dies ein Selbstbehalt von monatlich 1.170 DM (vgl Brudermüller/Klattenhoff aaO S 21). Da dieser Betrag die Höhe der dem Beigeladenen damals jeweils ausgezahlten monatlichen Leistung unterschreitet, ist im Ergebnis von der Unterhaltsfähigkeit des Beigeladenen auszugehen, weshalb die eine Abzweigung ablehnende Entscheidung der Beklagten rechtswidrig ist. Die gegen eine Heranziehung der Berliner Tabelle gerichteten Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass mit der Ermittlung des Wohnsitzes des unterhaltspflichtigen Leistungsempfängers ein nennenswerter Verwaltungsaufwand verbunden sein könnte, da die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsamts an den Wohnsitz anknüpft (§ 327 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) und dieser somit regelmäßig bereits bekannt ist. Da es für die Bestimmung des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners auf dessen Wohnsitz ankommt, ist im Übrigen eine Ermittlung des Wohnsitzes des Unterhaltsberechtigten nicht erforderlich. Auch ist zu beachten, dass die Anwendung der Berliner Tabelle im Beitrittsgebiet in gleicher Weise wie die Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle im übrigen Bundesgebiet zu einer schematischen Handhabung führt, wie sie dem Zweck des § 48 SGB I entspricht. Unzutreffend ist schließlich der Vortrag der Revision, die teilweise Auszahlung an den Kläger führe zur Sozialhilfebedürftigkeit des Beigeladenen; denn nach den Feststellungen des LSG hat sich der Beigeladene lediglich auf einen fiktiven Sozialhilfebedarf von 1.123,33 DM, mithin einen unterhalb des hier einschlägigen Selbstbehalts von 1.170 DM liegenden Betrag, berufen. Sind demnach die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 und 4 SGB I erfüllt, steht die Entscheidung, ob eine Auszahlung eines Teils der dem Beigeladenen gewährten Geldleistungen (Alg bzw Uhg) an den Kläger erfolgen kann, im Ermessen der Beklagten. Der Leistungsträger kann, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, von der an sich möglichen Abzweigung absehen, weil ihm eine solche Maßnahme angesichts der näheren Umstände nicht angezeigt erscheint (vgl BSGE 59, 30, 38 = SozR 1200 § 48 Nr 10); das Ermessen bezieht sich auch auf den Zeitpunkt des Beginns einer Abzweigung, dh den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsträger hätte tätig werden müssen (vgl BSGE 57, 127, 133 = SozR 1200 § 48 Nr 9; BSG SozR 1200 § 48 Nr 12 S 66). Die Verurteilung der Beklagten durch das LSG, über den Abzweigungsantrag entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz.
Ende der Entscheidung
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