Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 23.07.1998
Aktenzeichen: B 11 AL 97/97 R
Rechtsgebiete: AFG, SGG


Vorschriften:

AFG § 110 Satz 1 Nr 1
SGG § 77
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az: B 11 AL 97/97 R

Kläger und Revisionsbeklagter,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Revisionsklägerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juli 1998 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Sattler, die Richter Lüdtke und Voelzke sowie die ehrenamtlichen Richter Rehkopf und Winnefeld

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 30. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger über den 13. September 1994 hinaus Arbeitslosengeld (Alg) zusteht.

Der 1955 geborene Kläger konnte seine vom 15. Dezember 1982 bis zum 31. Januar 1991 ausgeübte Beschäftigung als Müller nicht mehr verrichten, weil ihm ein Hüftgelenksersatz eingesetzt worden war. Nach dem Bezug von Krankengeld meldete er sich ab dem 20. März 1991 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg, das ihm mit einer Anspruchsdauer von 312 Tagen bewilligt wurde. In seinem Antrag auf Alg wies der Kläger auf den Hüftschaden und eine Rentenantragstellung hin. Der Bezug von Alg wurde durch Übergangsgeld bzw Krankengeld für die Zeit vom 27. Juni bis 1. September 1991 und 11. November bis 22. November 1991 unterbrochen. Vom 26. Juli 1991 bis 31. Januar 1994 erhielt der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover erstattete der Beklagten das für den Zeitraum vom 2. September bis 10. November 1991 und vom 26. November 1991 bis zum 29. Januar 1992 gezahlte Alg einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfang (Gesamterstattungsbetrag 5.888,17 DM für 116 Leistungstage).

Ab 11. Februar 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für eine Restanspruchsdauer von 139 Leistungstagen (Bescheid vom 22. Februar 1994). Für die Zeit einer Zwischenbeschäftigung wurde die Bewilligung ab 11. Juli 1994 aufgehoben. Mit Bescheid vom 27. September 1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Alg vom 1. September bis 13. September 1994. Ab dem 14. September 1994 erhielt der Kläger Anschluß-Arbeitslosenhilfe (Bescheid vom 6. Oktober 1994).

Mit weiterem Bescheid vom 21. Juli 1994 (Widerspruchsbescheid vom 19. September 1994) lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger über einen Restanspruch für 11 Tage hinaus Alg weiter zu gewähren. Sie führte zur Begründung aus, daß eine Rückgängigmachung der Minderung bei Erfüllung von Erstattungsansprüchen durch den Rentenversicherungsträger nach § 105a Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 103 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) nicht stattfinde.

Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, über den 13. September 1994 hinaus Alg für die Restanspruchsdauer unter Nichtberücksichtigung des Rentenbezugszeitraums zu gewähren (Urteil vom 6. Mai 1997). Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 30. Oktober 1997 die Berufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der bewilligte Anspruch auf Alg mit einer Anspruchsdauer von 312 Tagen sei am 13. September 1994 noch nicht verbraucht gewesen. Die Minderung des Anspruchs auf Alg sei um die Anzahl von Tagen rückgängig zu machen, für welche die Beklagte Erstattung ihrer Alg-Zahlungen erlangt habe. Der Alg-Anspruch ab dem 14. September 1994 verlängere sich um 116 Leistungstage. Die LVA habe für die Zeit vom 2. September bis 10. November 1991 und vom 26. November 1991 bis 29. Januar 1992 Erstattung gemäß § 105a Abs 3 Satz 2 AFG geleistet. Die Beklagte habe somit für diese Zeit sämtliche Alg-Aufwendungen für den Kläger erstattet erhalten. Das Gesetz sehe für eine derartige Fallgestaltung eine Rückgängigmachung des Alg-Anspruches nicht vor. Allerdings sei die "Billigkeitsrechtsprechung" des Bundessozialgerichts (BSG) zur Gleichwohlgewährung auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, weil es sich um eine dem Grunde nach gleiche Problemstellung handele. Die Beklagte habe im Hinblick auf die Rentenantragstellung gleichsam vorläufig Alg gemäß § 105a AFG gewährt. Stelle sich im Nachhinein heraus, daß dem Kläger Rente statt Alg zugestanden habe und werde der Erstattungsanspruch der Beklagten erfüllt, so sei die Minderung des Alg-Anspruchs rückgängig zu machen. Würde die Rückgängigmachung nicht erfolgen, so träte eine Minderung des Alg-Anspruches für Zeiträume ein, in denen der Kläger das bewilligte und gezahlte Alg wegen der durchgeführten Erstattung im Ergebnis nicht behalte.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 110 Satz 1 Nr 1 AFG sowie des § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG): Dem Kläger habe ab 14. September 1994 Alg schon deshalb nicht mehr zugestanden, weil die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 1994 diese Leistung für eine Anspruchsdauer von 139 Tagen bewilligt habe und insoweit der Anspruch bis zum 13. September 1994 erfüllt worden sei. Der Bescheid vom 22. Februar 1994 sei vom Kläger nicht angefochten worden. Diese Bindungswirkung hätten die Vorinstanzen bei ihrer Entscheidung nicht beachtet. Im übrigen mindere sich die Dauer des Anspruchs auf Alg auch insoweit, als das gewährte Alg vom Rentenversicherungsträger erstattet worden sei. Die Grundsätze der vom LSG genannten Entscheidungen des BSG seien hier nicht entsprechend anwendbar. § 105a AFG verfolge den Zweck, wegen unterschiedlicher medizinischer Beurteilungen des Leistungsvermögens des Arbeitslosen durch Sozialversicherungsträger eine Versorgungslücke auszuschließen. Die Fiktion des § 105a AFG gelte bis zur Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Dieser Sachverhalt sei mit der Gutschrift der Anspruchsdauer in den Fällen des § 117 Abs 4 AFG nicht vergleichbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 30. Oktober 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 6. Mai 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß keine Bindungswirkung des Bescheides vom 22. Februar 1994 dahingehend eingetreten sei, daß er nach Ablauf dieses Bewilligungszeitraums keinen Anspruch auf Alg mehr habe. Die Bewilligung einer Sozialleistung bewirke nicht, daß dem Antragsteller etwaige weitergehende Ansprüche aberkannt würden. Im übrigen könne die Bindungswirkung der Alg-Bewilligung nicht über die wegen einer Arbeitsaufnahme erfolgte Aufhebung des Bewilligungsbescheides fortdauern. Die Beklagte habe den Bewilligungsbescheid vom 22. Februar 1994 mit Bescheid vom 12. Juli 1994 aufgehoben, weil er ab 11. Juli 1997 eine Arbeit aufgenommen habe. Entgegen der Auffassung der Revision beruhe das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Verletzung des § 110 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG, denn die Gemeinsamkeit von § 105a AFG und 117 Abs 4 Satz 1 AFG bestehe gerade darin, daß jeweils eine Versorgungslücke geschlossen werden solle, so daß es gerechtfertigt sei, die Rechtsprechung zu § 117 Abs 4 Satz 1 AFG auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Es sei auch zweifelhaft, ob die Erfüllungswirkung tatsächlich eingetreten sei. Nach § 107 Abs 1 SGB X gelte der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung Verpflichteten als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch bestanden habe. Durch die Zahlung sei der Anspruch des Klägers gegen die LVA erfüllt worden. Die Beklagte wolle offenbar geltend machen, daß durch ihre Zahlung gleich zwei Sozialleistungsansprüche erfüllt worden seien.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Dem Kläger steht auch über den 13. September 1994 hinaus Alg zu.

Etwas anderes kann die Revision nicht daraus herleiten, daß die Beklagte bereits mit dem Bescheid vom 22. Februar 1994 Alg für eine Restanspruchsdauer von 139 Leistungstagen wiederbewilligt hatte und hieraus die konkludente Ablehnung abgeleitet werden könnte, dem Kläger diejenigen Tage, für die die Beklagte vom Rentenversicherungsträger Erstattungsleistungen erbracht hatte, bei der Anspruchsdauer wieder "gutzuschreiben". Denn die Bestandskraft dieses Bescheides (§ 77 SGG) steht einer Entscheidung in der Sache schon deshalb nicht entgegen, weil die Bindungswirkung des fraglichen Wiederbewilligungsbescheides auf den Zeitraum beschränkt ist, für den dieser Bescheid Bestand hatte. Die Beklagte verkennt insoweit, daß die Bindungswirkung eines Bescheides nur soweit gehen kann, wie über den Anspruch entschieden worden ist. Die Beklagte hat mit dem Verfügungssatz des Bescheides vom 22. Februar 1994, dem allein Bindungswirkung zukommen kann, lediglich über den konkreten Zahlungsanspruch für den ab 11. Februar 1994 eingetretenen Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit entschieden. Die mit Bindungswirkung versehene Zubilligung des Anspruchs auf Zahlung der Leistung wurde dadurch wieder beseitigt, daß der Wiederbewilligungsbescheid wegen der Zwischenbeschäftigung des Klägers vom 11. Juli bis 31. August 1994 (nach § 48 SGB X) aufgehoben wurde (vgl BSGE 75, 235, 237 = SozR 3-4100 § 100 Nr 5; BSG Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 RAr 68/94 - DBlR § 100 AFG Nr 4214a). Die Beklagte hatte deshalb anläßlich des Antrags auf Wiederbewilligung von Alg ab 1. September 1994 auch hinsichtlich der Restdauer des Anspruchs ohne die Beachtung einer etwaigen Bindungswirkung früherer Bescheide neu zu entscheiden.

Zutreffend hat das LSG in der Sache erkannt, daß dem Kläger ab dem 14. September 1994 noch Alg für 116 Leistungstage zustand. Zwar hatte die Beklagte dem Kläger ab dem 20. März 1991 Alg für insgesamt 312 Tage bewilligt und der Kläger hatte bis zum 13. September 1994 Alg für 312 Tage bezogen, so daß der Anspruch des Klägers an sich nach § 110 Satz 1 Nr 1 AFG in vollem Umfang erfüllt war. In diesem Zusammenhang ist nicht zweifelhaft, daß auch die Alg-Gewährung nach § 105a AFG zur Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg führt.

Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings die Rechtsprechung des BSG, wonach die Dauer des Anspruch auf Alg nicht um die Tage der Gleichwohlgewährung gemäß § 110 Abs 1 Nr 1 AFG gemindert bleibt, wenn und soweit die Beklagte für ihre Aufwendungen Ersatz erlangt (Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 - DBlR § 104 AFG Nr 2547a; BSGE 60, 168, 173 = SozR 4100 § 117 Nr 16; vgl auch SozR 4100 § 117 Nr 18; BSGE 64, 199, 200 = SozR 4100 § 117 Nr 23; Urteil vom 9. August 1990 - 7 RAr 104/88 - DBlR § 117 AFG Nr 3752a), auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. Nach dieser Rechtsprechung entfällt die eingetretene Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg von dem Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlt, der Arbeitnehmer das empfangene Arbeitsentgelt erstattet oder ein zum Schadensersatz Verpflichteter die Bundesanstalt für Arbeit (BA) entschädigt.

Zutreffend hat bereits das LSG auf die Vergleichbarkeit der den beiden hier fraglichen Fallgestaltungen zugrundeliegenden Interessenlage hingewiesen. Die Regelung in § 105a AFG bezweckt, ebenso wie die Vorläuferregelungen in § 103 Abs 1 und 2 aF, die Nahtlosigkeit zwischen Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung dadurch zu erreichen, daß sie divergierenden Entscheidungen der Versicherungsträger und damit der Gefahr entgegenwirkt, daß tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der beiden Versicherungen ein Anspruch besteht (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4; zum früheren Recht BSGE 44, 29, 32; 49, 1, 6). Der negative Kompetenzkonflikt wird rechtstechnisch dadurch vermieden, daß das gesundheitliche Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zur Feststellung des Eintritts des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit fingiert und die zugrundeliegende Feststellung ausschließlich dem Rentenversicherungsträger übertragen wird (BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4). Hieraus wird deutlich, daß mit § 105a AFG kein ununterbrochener Leistungsbezug gewährleistet werden soll, sondern lediglich bis zur Feststellung des Rentenversicherungsträgers die Arbeitsverwaltung eine dem Arbeitslosen nachteilige Entscheidung nicht treffen soll. Nahtlosigkeitsregelung und Gleichwohlgewährung ähneln sich folglich bereits ihrer Konzeption nach insoweit, als die BA Zahlungen zu erbringen hat, obwohl dem Versicherten möglicherweise Ansprüche gegen Dritte zustehen, die der Zahlung von Alg entgegenstünden. Die Beklagte tritt in beiden Fallgestaltungen gewissermaßen in Vorleistung für den Dritten und erhält dafür einen unmittelbaren Anspruch gegen jenen bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistung.

Eine Minderung der Anspruchsdauer wäre auch deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, weil es der Rentenantragsteller regelmäßig nicht in der Hand hat, die Dauer des Rentenbewilligungsverfahrens zu beeinflussen. Würde eine Rücknahme der Minderung der Anspruchsdauer wegen der erstatteten Leistungen nicht erfolgen, so hinge die Erschöpfung der Anspruchsdauer - bei zT langer Verfahrensdauer - von der Arbeitsbelastung der Rentenversicherungsträger und den Umständen des Verwaltungsverfahrens ab.

Für eine "Gutschrift" derjenigen Tage des Anspruchs auf Alg, für die die BA vom Rentenversicherungsträger Ersatz erlangt, spricht schließlich, daß die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg allein auf der rechtstechnischen Konzeption des Erstattungsverfahrens beruht. Der Erstattungsanspruch der BA gegen den Rentenversicherungsträger wird durch § 105a Abs 3 AFG begründet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift steht der BA ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu, wenn dem Arbeitslosen, der Anspruch auf Alg nach Abs 1 hat, von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Übergangsgeld zuerkannt wird. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies entsprechend, wenn dem Arbeitslosen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird. § 103 SGB X regelt den finanziellen Ausgleich zwischen einem endgültig zu einer Sozialleistung verpflichteten Sozialleistungsträger sowie einem Träger, der zunächst zu der Leistung verpflichtet war, dessen Leistungsverpflichtung aber später ganz oder teilweise entfallen ist. Die Norm wird hinsichtlich des Erstattungsanspruchs der BA nach § 105a Abs 3 AFG lediglich für entsprechend anwendbar erklärt, weil der Gesetzgeber die Gewährung von Alg trotz des festgestellten Anspruchs gegen den Rentenversicherungsträger als weiterhin rechtmäßig behandelt. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alg wird also im Falle der Zuerkennung eines Anspruchs auf Übergangsgeld oder Rente nicht aufgehoben, sondern es wird lediglich ein Erstattungsanspruch der BA gegen den Rentenversicherungsträger, nicht jedoch gegen den Versicherten begründet. Der Anspruch des Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger gilt als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch der BA besteht (§ 107 Abs 1 SGB X). Allein aufgrund dieser gesetzlichen Ausgestaltung des Erstattungsverfahrens kommt es nicht zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligungsentscheidung, die einer Minderung der Anspruchsdauer für den Zeitraum der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung entgegenstehen würde.

Es geht nicht zu Lasten des Versicherten, daß der Rentenversicherungsträger der BA zwar neben dem eigentlichen Leistungsbetrag nach näherer Maßgabe des § 157 Abs 4 AFG die Krankenversicherungsbeiträge, nicht jedoch die Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten hat. Hierbei kann offenbleiben, welche Gründe der Gesetzgeber veranlaßt haben, insoweit von einer Beitragserstattung abzusehen. Denn der Frage, ob die von der BA aufgewendeten Rentenversicherungsbeiträge erstattet wurden, wird auch im übrigen keine Bedeutung beigemessen, wenn über eine "Gutschrift" bei der Dauer des Anspruchs auf Alg zu entscheiden ist. So ist eine Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg nicht zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung über die Bewilligung von Alg gemäß §§ 45 ff SGB X wieder aufgehoben worden ist. Auch in derartigen Fällen kommt es lediglich zur Erstattung von Alg (§ 50 SGB X) sowie der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 157 Abs 3a AFG), nicht jedoch der von der BA für den Versicherten aufgewendeten Rentenversicherungsbeiträge.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hat die Beklagte in ihrer früheren Verwaltungspraxis deshalb zu Recht abhängig von der Höhe der Erstattungsleistung ganz oder teilweise davon abgesehen, den Anspruch auf Alg zu mindern, soweit Erstattungsleistungen durch den Rentenversicherungsträger erbracht wurden (RdErl 138/70, DBl BA 1970, 379; vgl auch BSG Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 - DBlR § 104 AFG Nr 2547a und BSGE 60, 168, 174 = SozR 4100 § 117 Nr 16). Jedenfalls soweit - wie im vorliegenden Fall - die Aufwendungen der BA für die Zahlung von Alg in vollem Umfang durch den Rentenversicherungsträger erstattet werden, wirkt sich eine Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

Zurück