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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 12.05.1998
Aktenzeichen: B 11 SF 1/97 R
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 17a Abs 3
GVG § 17a Abs 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 SF 1/97 R

Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

gegen

Beklagte und Beschwerdeführerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Sattler, die Richterin Dr. Wetzel-Steinwedel und den Richter Voelzke

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. März 1997 und der Beschluß des Sozialgerichts Halle vom 12. Oktober 1995 aufgehoben.

Für den Rechtsstreit wird der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Halle verwiesen.

Die Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und des weiteren Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist die Zulässigkeit des Rechtsweges. In der Sache begehrt die klagende Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Zahlung von 101.486,67 DM, die sie aufgrund eines Vertrages über die Durchführung einer beruflichen Bildungsmaßnahme an die Beklagte geleistet hatte.

Die Klägerin und die Beklagte, ein privater Träger von beruflichen Bildungsmaßnahmen, schlossen am 16. April 1991 einen Vertrag über die Durchführung einer beruflichen Bildungsmaßnahme mit der Bezeichnung "Gas-Wasser-Installateur" für 25 Arbeitnehmer. Die Bildungsmaßnahme sollte in der Zeit vom 4. März 1991 bis zum 7. April 1993 durchgeführt werden und insgesamt 3.552 Unterrichtsstunden umfassen. Für die Durchführung der Maßnahme verpflichtete sich die Klägerin ua zur Zahlung von Lehrgangsgebühren von 586.080,00 DM bei einer Teilnehmerzahl von 25 Arbeitnehmern und mehr. Nach Durchführung der Maßnahme forderte die Beklagte die Rückzahlung von 101.486,67 DM, da die im Vertrag vereinbarten Unterrichtsstunden nicht vollständig durchgeführt worden seien.

Gegen die Zahlungsaufforderung wandte sich die Beklagte zunächst mit einer beim Sozialgericht (SG) erhobenen Anfechtungsklage. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich des Inhalts beendet, daß die BA aus dem angefochtenen Schreiben nicht vollstrecken werde.

Daraufhin erhob die BA beim SG eine Leistungsklage mit dem Antrag, die Beklagte zu "verpflichten, die Forderung der Klägerin in Höhe von 101.486,67 DM zu erstatten". Mit Beschluß vom 12. Oktober 1995 hat das SG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 17a Abs 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für zulässig erklärt.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde der Beklagten, der das SG nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen (Beschluß vom 25. März 1997; zugestellt am 17. April 1997). Das LSG ist im wesentlichen folgender Auffassung: Verträge zwischen der BA und Anbietern von Maßnahmen der beruflichen Bildung würden zu den übrigen Aufgaben der BA iS des § 51 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehören. Für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag komme es auf dessen Gegenstand und Zweck an. Der Vertragsinhalt diene der Erfüllung der der BA obliegenden Aufgaben. Klargestellt werde die Rechtsnatur des Vertrages durch einzelne seiner Bestandteile, die auf der Grundlage bindender Vorschriften des öffentlichen Rechts vereinbart worden seien. Geklärt werde die Rechtsnatur solcher Verträge jedenfalls durch § 4a der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU), wonach die BA verpflichtet sei, bei Nichtverfügbarkeit sog freier Maßnahmen Träger mit der Durchführung beruflicher Bildungsmaßnahmen zu beauftragen, in schriftlichen Verträgen die einzelnen Bedingungen zur Durchführung der Auftragsmaßnahmen und über die Zusammenarbeit mit der BA vor Beginn der Maßnahme festzulegen und dabei den Träger insbesondere zu verpflichten, den Dienststellen der BA Auskünfte über die Durchführung und den Erfolg der Maßnahme zu geben und entsprechende Feststellungen zu unterstützen. Das LSG hat einerseits die weitere Beschwerde zugelassen, andererseits in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, der Beschluß könne mit der Revision angefochten werden, die von einem beim Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten beim BSG einzulegen sei.

Die Beklagte hat am 16. Mai 1997 weitere Beschwerde beim BSG eingelegt.

II

Der Senat entscheidet über die in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (idF des Vierten Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990, BGBl I 2809) geregelte weitere Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl zuletzt BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 21).

Die weitere Beschwerde der Beklagten ist zulässig.

Sie ist kraft Zulassung durch das LSG statthaft. An die Zulassung durch das LSG ist das BSG gebunden (§ 17a Abs 4 Satz 6 GVG). An der Wirksamkeit der Zulassungsentscheidung ändert die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nichts.

Auch die weiteren Zulässigkeitsanforderungen für die nach § 17a Abs 4 Satz 3 und 4 GVG vorgesehene sofortige Beschwerde sind erfüllt. § 17a Abs 4 Satz 3 GVG enthält keine eigenständige Regelung des Beschwerdeverfahrens, sondern verweist auf die Vorschriften über die sofortige Beschwerde der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung. Da das SGG die sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG (BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1; SozR 3-1500 § 51 Nrn 15, 19).

Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht es nicht entgegen, daß die Beklagte die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 173 SGG nicht beim LSG, sondern beim BSG eingelegt hat; denn von der entsprechenden Heranziehung des § 173 SGG ist insoweit abzusehen, als dieser Vorschrift zu entnehmen ist, daß die Beschwerde ausschließlich bei dem Gericht einzulegen ist, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Dies folgt schon daraus, daß bei der Rechtswegbeschwerde § 174 SGG keine Anwendung findet (BSG SozR 3-1500 § 51 Nrn 15, 19 und 21) und demzufolge das SG bzw das LSG nicht zu prüfen hatte, ob es der Beschwerde bzw der weiteren Beschwerde abhilft. Die von § 173 SGG vorausgesetzte Notwendigkeit, die Beschwerde stets bei dem die Entscheidung erlassenen Gericht einzulegen, beruht auf dem Zusammenhang mit der nach § 174 SGG vorgeschriebenen Abhilfeentscheidung (Peters/Sautter/Wolff, SGG, Stand Oktober 1996, § 173 Rz 1; Bley in GesamtKomm Sozialversicherung § 173 SGG Anm 3; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 173 Rz 2), denn gerade die im Beschwerdeverfahren vorgesehene Abhilfeentscheidung ließ es den Gesetzgeber angezeigt erscheinen, entgegen allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen die Einlegung der Beschwerde beim SG vorzusehen. Ist - wie im Vorab-Entscheidungsverfahren - eine Abhilfe nicht möglich, weil diese dem Zweck des Verfahrens entgegensteht, die Klärung der Rechtswegzuständigkeit so schnell wie möglich zu erreichen (vgl BT-Drucks 11/7030 S 36 f), so fehlt es auch an der inneren Rechtfertigung für eine ausschließliche Heranziehung des § 173 SGG hinsichtlich des für die Einlegung der Beschwerde zuständigen Gerichts. Die Einlegung der Beschwerde beim judex a quo stellt sich dann als bloße Förmlichkeit dar, die sich zudem in Widerspruch zu dem mit dem Vorab-Entscheidungsverfahren verfolgten Zweck setzt, durch die Anfechtbarkeit von Rechtswegentscheidungen keine unnötigen Verzögerungen eintreten zu lassen.

Gegen die Ausschließlichkeit der Einlegung der Beschwerde bei dem Gericht, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, spricht auch die Regelung über die sofortige Beschwerde in § 577 Zivilprozeßordnung (ZPO), die der Gesetzgeber als Leitbild für die Rechtsbehelfe im Vorab-Entscheidungsverfahren angesehen hat. In dieser Vorschrift wird nicht nur die Abhilfemöglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen (§ 577 Abs 3 ZPO), sondern außerdem die Einlegung bei dem Beschwerdegericht als ausreichend erachtet (§ 577 Abs 2 Satz 2 ZPO). Es sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen keine einleuchtenden Gründe dafür vorhanden, in bezug auf Rechtswegbeschwerden insoweit im Sozialgerichtsverfahren abweichende Anforderungen an die Zulässigkeit der Beschwerde zu stellen.

Es ist deshalb unter Heranziehung der Grundsätze des § 151 SGG für die Wirksamkeit der Beschwerde ausreichend, wenn diese beim Beschwerdegericht und - soweit das BSG betroffen ist - durch einen nach § 166 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt wird. Der erkennende Senat konnte ohne Anrufung des Großen Senats entscheiden, denn auf Anfrage hat der 3. Senat des BSG die seinen Beschlüssen vom 29. September 1994 - 3 BS 2/93 - (= SozR 3-1500 § 51 Nr 15) und vom 8. August 1996 - 3 BS 1/96 - (= SozR 3-1500 § 51 Nr 19) zugrundeliegende gegenteilige Rechtsauffassung aufgegeben.

Das mit der Beschwerde verfolgte Ziel ist auch hinreichend bestimmt. Zwar hat die Beklagte keinen konkreten Antrag formuliert, jedoch ergibt sich aus ihrem Vorbringen in den Vorinstanzen mit hinreichender Deutlichkeit, daß sie nicht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten, sondern den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben erachtet, und mit der weiteren Beschwerde einen entsprechenden Spruch erstrebt. Daß die Beklagte die weitere Beschwerde nicht begründet hat, ist für die Zulässigkeit der Beschwerde ebenfalls unerheblich. Zwar empfiehlt es sich, Beschwerden auch zu begründen. Die Vorschriften des SGG über die Beschwerde schreiben indes keine Begründung der Beschwerde vor; insoweit stimmt das SGG mit den Vorschriften der ZPO über die Beschwerde bzw sofortige Beschwerde überein (RGZ 152, 316, 318 f; vgl BAG NJW 1991, 1252). Auch § 17a Abs 4 GVG setzt eine Begründung nicht voraus, selbst nicht für die weitere Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes, obwohl solche Beschwerden nur wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung zugelassen werden dürfen.

Die Beschwerde ist iS der Verweisung des Rechtsstreits in den ordentlichen Rechtsweg begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nicht nach § 51 Abs 1 SGG gegeben. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ua in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der BA. Die Streitigkeit ist nicht von öffentlich-rechtlicher Natur. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlicher Natur ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmSOBG in BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr 2; SozR 1500 § 51 Nrn 39 und 47; st Rspr des BSG zB BSGE 72, 148, 151 = SozR 3-2500 § 15 Nr 1; SozR 3-8570 § 17 Nr 1). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob sich ein Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtsnormen des öffentlichen Rechts bedient. Zu prüfen ist danach, welche Rechtsnormen den Sachverhalt prägen und für die Beurteilung des Klagebegehrens objektiv herangezogen werden können.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch darauf, daß die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung zur Erbringung der vereinbarten Unterrichtsstunden nicht erfüllt habe. Beruht die Streitigkeit auf einem Vertrag, so kann allerdings allein aus dem damit verbundenen Gleichordnungsverhältnis der Vertragsparteien noch nicht auf eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit geschlossen werden; vielmehr ist auf die Rechtsnatur des Vertrages, dh darauf abzustellen, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (GmSOBG in BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr 2; SozR 1500 § 51 Nr 39). Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, daß er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl § 53 Abs 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).

Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen der BA und dem Bildungsträger war die Durchführung einer beruflichen Bildungsmaßnahme für einen von der BA zu benennenden Teilnehmerkreis. Dieser Vertrag stand damit im Zusammenhang mit der Erfüllung der der BA nach den §§ 33 ff Arbeitsförderungsgesetz (AFG) obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Allein aus der gesetzlichen Verpflichtung der BA zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung läßt sich allerdings noch nicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der vertraglichen Beziehungen zwischen der BA und dem jeweiligen Träger der beruflichen Bildung schließen, da insoweit diese Rechtsbeziehungen und das Sozialrechtsverhältnis des Teilnehmers der Bildungsmaßnahme zur BA einer getrennten Beurteilung bedürfen.

Entscheidend ist vielmehr, ob Normen des öffentlichen Rechts für den Abschluß und die Durchführung des zwischen BA und Träger der beruflichen Bildung geschlossenen Vertrages derart maßgebend sind, daß auf die hoheitliche Natur des Rechtsverhältnisses geschlossen werden muß. Die einschlägigen Regelungen des AFG sowie der AFuU geben keinen hinreichenden Hinweis auf die öffentlich-rechtliche Natur des Vertragsverhältnisses zwischen der BA und dem Träger von beruflichen Bildungsmaßnahmen, so daß sich jedenfalls die hier allein streitige Abwicklung des Vertragsverhältnisses nach privatrechtlichen Normen beurteilt. Dies folgt aus der Konzeption der Vorschriften über die individuelle Förderung der beruflichen Bildung nach dem AFG, die die Voraussetzungen und den Umfang des öffentlich-rechtlichen Förderungsanspruchs des Bildungswilligen bestimmen, sich aber einer Regelung der Rechtstellung des Bildungsträgers enthalten. Die der individuellen Förderung zugrundeliegenden Normen regeln allein den Förderungsanspruch des Bildungswilligen, während Ansprüchen von Trägern von Bildungsveranstaltungen allein im Wege der institutionellen Förderung der beruflichen Bildung Rechnung getragen wird (BSGE 43, 134, 143 = SozR 4100 § 34 Nr 6). Auch die Vorschriften über die Anforderungen an Bildungsmaßnahmen entfalten ihre Wirkung nicht unmittelbar gegenüber dem Maßnahmeträger, sondern konkretisieren die Voraussetzungen des Förderanspruchs des einzelnen Teilnehmers. Das BSG hat deshalb seit jeher aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften über die individuelle Förderung der beruflichen Bildung, die dem Lehrgangsträger keine eigenen Rechte einräumen, abgeleitet, daß ein durch Verwaltungsakt zu regelndes Rechtsverhältnis zwischen der BA und dem Maßnahmeträger nicht besteht (BSGE 41, 113 ff = SozR 4100 § 41 Nr 22; BSGE 43, 134, 136 = SozR 4100 § 34 Nr 6; SozR 4460 § 6 Nr 8). Diese Rechtsprechung hat das BSG auch unter der Geltung des hier noch nicht anwendbaren § 34 Abs 1 Satz 2 AFG idF des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2044), der eine Überprüfung der Maßnahme durch die BA vor ihrem Beginn nach bestimmten Eignungskriterien vorschreibt, aufrechterhalten (BSGE 79, 269, 270 = SozR 3-4460 § 10 Nr 2; Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 85/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Entgegen der vom LSG und von Teilen des Schrifttums (Gagel/Richter, AFG, § 33 Rz 22 ff; Schmitt, Leistungserbringung durch Dritte im Sozialrecht, S 95 ff) vertretenen Auffassung läßt sich auch nicht aus § 33 Abs 2 AFG ableiten, daß sich bei sog Auftragsmaßnahmen das Rechtsverhältnis zwischen der BA und dem Träger der Bildungsmaßnahme nach öffentlichem Recht beurteilen würde. Zwar begründet diese Vorschrift ua die Verpflichtung der BA, berufliche Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen von anderen Trägern durchführen zu lassen, soweit damit zu rechnen ist, daß geeignete Maßnahmen, die den Anforderungen des § 34 Abs 1 AFG entsprechen, in angemessener Zeit nicht angeboten werden. Indes handelt es sich hierbei lediglich um eine sich an die BA wendende Aufgabenregelung, die die Rechte der Träger der beruflichen Bildung, wie § 33 Abs 1 Satz 3 AFG klarstellt, unberührt läßt. Die Regelung in § 33 Abs 2 AFG gibt insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bildungsträger eine Übertragung von öffentlichen Aufgaben eröffnet werden sollte. Aus den vorstehenden Gründen kann auch § 4a AFuU, der bestimmte Mindestanforderungen an die Vertragsgestaltung bei Auftragsmaßnahmen vorschreibt, nichts abweichendes zur Rechtsnatur der Vertragsverhältnisse entnommen werden. Eine unmittelbare Handhabe der BA gegenüber den Trägern der beruflichen Bildung zur Durchsetzung der vertraglichen Mindestanforderungen erwächst hieraus nicht. Es handelt sich um "Binnenrecht" der BA, um Anweisungen des Verwaltungsrates an die Arbeitsämter, wie die Verträge ausgestaltet werden sollen. Es sind folglich keine öffentlich-rechtlichen Regelungen ersichtlich, die die BA berechtigen, von Trägern der beruflichen Bildung ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen (vgl schon BSGE 43, 134, 137 = SozR 4100 § 34 Nr 6). Schon insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nach dem AFG gegenüber der Beurteilung der umstrittenen Natur der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern bzw ihren Verbänden, da nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die Beziehungen zu den Leistungserbringern durch gesetzliche Festlegungen und kollektivrechtliche Strukturen bestimmt werden (Bieback NZS 1997, 393, 395 f; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 125 Nr 6 jeweils mwN) und zudem der Gesetzgeber zur Klärung von Zweifelsfragen die Streitigkeiten aufgrund von Entscheidungen und Verträgen der Krankenkassen und ihrer Verbände nach § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGG dem Sozialrechtsweg zugewiesen hat.

Ist danach das Klagebegehren der BA nach bürgerlichem Recht zu beurteilen, so ist nach § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs 2 Satz 1 GVG an das für den Sitz der Beklagten bei Klageerhebung zuständige Landgericht Halle (vgl § 17 ZPO) zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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