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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: B 11a/7a AL 14/07 R
Rechtsgebiete: SGG, ZPO, SGB X


Vorschriften:

SGG § 111 Abs 1
SGG § 117
SGG § 118 Abs 1
SGG § 128 Abs 1 S 1
ZPO § 398 Abs 1
ZPO § 445
ZPO § 448
SGB X § 45 Abs 2 S 3 Nr 3

Entscheidung wurde am 23.10.2008 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von einem Beteiligten, darf sich das Berufungsgericht nicht ohne dessen erneute Anhörung über die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Vorinstanz hinwegsetzen.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 28. November 2007

Az: B 11a/7a AL 14/07 R

Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Wetzel-Steinwedel, den Richter Dr. Voelzke und die Richterin Dr. Roos sowie die ehrenamtliche Richterin Govorusic und den ehrenamtlichen Richter Alsbach

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2006 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der ihr für die Zeit ab 1. Januar bis 5. Dezember 2002 bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die damit verbundene Rückforderung in Höhe von 3.034,05 €.

Die 1973 geborene Klägerin, gelernte Arzthelferin, lebt sei 1995 in eheähnlicher Gemeinschaft mit R. L. Nach ihrer im Juni 1994 beendeten Ausbildung stand sie bei der Beklagten wiederholt im Leistungsbezug. Für den Bewilligungsabschnitt vom 6. Dezember 2001 bis 5. Dezember 2002 bewilligte das Arbeitsamt (ArbA) Alhi in Höhe von wöchentlich 103,46 DM auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 520,00 DM abzüglich eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages wegen des Partnereinkommens in Höhe von 101,78 DM (Bescheid vom 20. Dezember 2001). Anlässlich der Währungsumstellung zum 1. Januar 2002 übernahm das ArbA das wöchentliche Bemessungsentgelt von nunmehr 515,00 DM fehlerhaft ungekürzt in die neue Währung Euro. Im Bescheid vom 4. Januar 2002 bewilligte es nach Abzug eines - zutreffend umgerechneten - Anrechnungsbetrages von 52,05 € einen wöchentlichen Zahlbetrag von 115,22 € (richtig: 52,60 €). Dieser Betrag wurde bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 5. Dezember 2002 gezahlt. Nachdem das ArbA im November 2002 den Fehler bemerkt hatte, nahm es mit Bescheid vom 11. Februar 2003 die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 1. Januar bis 5. Dezember 2002 teilweise in Höhe von 62,65 € wöchentlich zurück und verpflichtete die Klägerin zur Erstattung von 3.034,05 €. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2005). Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nach Überzeugung des Gerichts die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 4. Januar 2002 weder gekannt noch sei ihr Unkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zwar habe sich in den Fällen der unterbliebenen Umrechnung von DM in Euro praktisch jedem Leistungsempfänger der Gedanke an eine Fehlerhaftigkeit des Bescheids aufdrängen müssen. Hier liege indes ein Ausnahmefall vor. Zum einen sei die Erhöhung auf Grund der Schwankungsbreite der verschiedenen Leistungsbeträge und auch des Anrechnungsbetrages bei der Alhi nicht in augenfälliger Weise aus dem Rahmen gefallen. Zum anderen habe die Klägerin die jeweiligen Änderungen und insbesondere die mit Bescheid vom 4. Januar 2002 mitgeteilte Leistungsänderung nicht in Frage gestellt, sondern auf von ihr unterstellte, sachlich nicht näher geprüfte Gesetzesänderungen zurückgeführt. Dies erscheine "sowohl auf Grund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der nicht öffentlichen Sitzung am 23. März 2004 von der Klägerin gewinnen konnte, und in der sich diese als eine auf Grund ihrer persönlichen Fähigkeiten und ihres bisherigen beruflichen Werdegangs nur in geringem Maße in Rechtsfragen bewanderte und verständnisfähige Person zeigte, als auch aus objektiven Gründen glaubhaft und nachvollziehbar."

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 12. September 2006 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin sei zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der teilweisen Rechtswidrigkeit der Bewilligung vorzuhalten. Der wöchentliche Zahlbetrag habe sich von 103,46 DM (2001) auf 115,22 € (2002) mehr als verdoppelt. Ein neuer Antrag sei bezüglich des Änderungsbescheides vom 4. Januar 2002 nicht erforderlich gewesen; neue Angaben zum anzurechnenden Entgelt des Partners seien ebenfalls nicht gefordert gewesen. Unter diesen Umständen sei die (angebliche) Vermutung der Klägerin, die Verdoppelung des Zahlbetrags sei auf eine Gesetzesänderung zurückzuführen, eine Schutzbehauptung. Es könne auch nicht dem vom SG im Sinne eines Ausnahmefalls gut geheißenen Vorbringen der Klägerin gefolgt werden, sie habe auf Grund ihrer in den vorhergehenden Jahren stark schwankenden Leistungsbezüge auf die Richtigkeit des Bescheids vom 4. Januar 2002 vertrauen dürfen. Angesichts der Vielzahl der ergangenen Bescheide und zur pflichtgemäßen Lektüre ausgehändigten Merkblätter sei auch nicht zu glauben, dass die Klägerin mit dem für die Leistungsberechnung den wesentlichen Ausgangspunkt bildenden Begriff des Bemessungsentgelts nichts habe verbinden können. Als langjähriger Leistungsbezieherin sei der Klägerin auch die Bedeutung des Bemessungsentgelts für die Leistung bekannt; davon sei der Senat überzeugt. Einschränkungen der Urteils- und Kritikfähigkeit der Klägerin seien auch unter Berücksichtigung ihres beruflichen Werdegangs nicht ersichtlich. Diese sei gelernte Arzthelferin gewesen, habe eine Beschäftigung als Verkäuferin im Textilhandel ausgeübt und immerhin von Mai bis September 1998 eine Bildungsmaßnahme mit Schwerpunkt Abrechnung für Arzthelferinnen besucht. Sie vermöge deshalb nicht ernstlich damit durchzudringen, sie habe sich stets mit dem Leistungsbetrag zufriedengegeben und sich für andere Berechnungsfaktoren nicht interessieren müssen. Dass der Fehler vom ArbA verursacht worden sei, hindere den Vorhalt grober Fahrlässigkeit nicht; nach § 330 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) seien Ermessenerwägungen auch bei grobem Verschulden der Behörde nicht geboten. Ebenso wenig komme es für die zutreffend errechnete Erstattungssumme auf den Verbrauch der Leistung oder die Fähigkeit zur Erstattung an.

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 45 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und Verfahrensverstöße. Sie trägt ua vor: Die Entscheidung des LSG beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des fairen Verfahrens. Das LSG sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Verkäuferin und ihrer Ausbildung zur Arzthelferin den Begriff des Bemessungsentgelts habe kennen müssen. Um diese Aussage, die im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils stehe, zu begründen, sei das LSG verpflichtet gewesen, sich einen persönlichen Eindruck von ihr zu verschaffen und sie zum Termin zu laden. Bei entsprechender Gelegenheit wäre es ihr auch möglich gewesen, das LSG darauf aufmerksam zu machen, dass die Vermutung, die Verdoppelung des Zahlbetrages habe auf einer Gesetzesänderung beruht, keine Schutzbehauptung gewesen sei. Da sie nicht persönlich geladen worden sei, sei anzunehmen gewesen, dass das LSG die vom SG in der mündlichen Verhandlung unmittelbar gewonnenen Eindrücke übernehmen und im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit berücksichtigen würde. Die im Urteil vorgenommene Bewertung sei nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2006 gewesen. Insoweit habe das LSG zugleich seine Sachaufklärungspflicht verletzt sowie die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) begründet. Insoweit hat die Klägerin mit ihren den Voraussetzungen des § 164 Abs 2 Satz 2 SGG entsprechenden Verfahrensrügen dem LSG zu Recht vorgeworfen, es habe sich nicht ohne ihre erneute Anhörung über die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Erstgerichts hinwegsetzen dürfen. Mit dieser Vorgehensweise hat das LSG gegen den für die Anhörung eines Beteiligten entsprechend anzuwendenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§§ 117, 128 SGG) verstoßen.

Das LSG hat in seiner Entscheidung den Vorwurf, die Klägerin sei grob fahrlässig in Unkenntnis darüber gewesen, dass ihr mit Bescheid vom 4. Januar 2002 eine zu hohe Alhi im streitbefangenen Zeitraum ausgezahlt worden ist, ausdrücklich darauf gestützt, sie sei in ihrer persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit nicht eingeschränkt und - auch unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Kenntnisse - durchaus in der Lage, die Bedeutung des Bemessungsentgelts für die Höhe der Leistung zu erkennen und den Leistungsbetrag zu hinterfragen. Mit diesen Feststellungen und ihrer Beurteilung weicht das LSG von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des SG ab, das in dem Gerichtsbescheid eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin verneint hatte und dabei entscheidend auf den im Erörterungstermin vom 23. März 2004 gewonnenen persönlichen Eindruck abgestellt hatte. Das LSG hat seine Abweichung von der erstinstanzlichen Entscheidung ohne erneute Anhörung der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Klägerin tragend damit begründet, dass Einschränkungen ihrer Urteils- und Kritikfähigkeit "nicht ersichtlich" seien und die behauptete Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht glaubhaft sei.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 SGG) erfordern jedoch, dass sich das Berufungsgericht nicht ohne weiteres über die auf Grund eines persönlichen Eindrucks des erstinstanzlichen Gerichts gewonnene Beurteilung der subjektiven Fahrlässigkeit der Klägerin - auf die es für eine Rücknahme nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X ankommt (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 45) - hinwegsetzen darf. Der Anwendung dieser Grundsätze steht nicht entgegen, dass es im sozialgerichtlichen Verfahren das förmliche Beweismittel der Parteivernehmung nicht gibt (vgl § 118 Abs 1 SGG, der nicht auf § 445 Zivilprozessordnung <ZPO> bzw § 448 ZPO verweist; ebenso BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 2) und die Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 111 Abs 1 SGG, der auch im Berufungsverfahren gilt, im Ermessen ("kann") des Vorsitzenden steht. Denn die von der Rechtsprechung für Zeugen entwickelten Grundsätze gelten hier entsprechend (vgl BSG Urteil vom 26. Januar 1982 - 9b RU 56/82; BSG SozR 3-1500 § 128 Nr 15, S 32). Danach ist eine wiederholte Zeugenvernehmung ua dann erforderlich und reduziert sich das nach § 398 Abs 1 ZPO iVm § 118 Abs 1 SGG bestehende Ermessen des Prozessgerichts ("kann") auf "Null", wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom SG beurteilen will und es auf den persönlichen Eindruck des Zeugen ankommt (vgl BSGE 63, 43, 46 f = SozR 2200 § 368a Nr 21; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl, § 157 RdNr 2c mwN). Der maßgebliche Gesichtspunkt ist dabei die nach § 117 SGG iVm § 153 Abs 1 SGG grundsätzlich gebotene Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl Eckertz in Lüdtke, SGG, 2. Aufl, § 153 RdNr 28). Dieser Grundsatz und die daraus folgende Verpflichtung des Gerichts zu einer erneuten Zeugenvernehmung bei anderweitiger Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist auf die vorliegende Fallgestaltung der Anhörung der Klägerin in der ersten Instanz entsprechend zu übertragen (vgl BSG, Urteil vom 26. Januar 1982 - 9b RU 56/82 - zu einer ähnlichen Fallgestaltung; Eckertz, aaO, § 128 RdNr 23). Das LSG hätte somit die Klägerin erneut anhören müssen, wollte es ihre Glaubwürdigkeit anders beurteilen als das SG. Es genügt daher als Begründung für die Abweichung nicht, dass nach Ansicht des LSG Einschränkungen der Urteils- und Kritikfähigkeit bei der Klägerin nicht ersichtlich und im Hinblick auf ihre beruflichen Vorkenntnisse und die Gesamtumstände des Falles nicht naheliegend waren.

Der Verstoß des Gerichts gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist auch nicht gemäß § 295 Abs 1 ZPO iVm § 202 SGG durch Verzicht oder unterbliebene Rüge in der mündlichen Verhandlung geheilt. Denn es handelt sich hier um einen Fehler bei der Urteilsfällung, von dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch keine Kenntnis haben konnte. Ob auch die weiteren Verfahrensrügen der Klägerin durchgreifen, kann im Hinblick auf den festgestellten Verfahrensverstoß dahingestellt bleiben.

2. Auf dem bezeichneten Verfahrensverstoß beruht auch das angefochtene Berufungsurteil. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht auf Grund des persönlichen Eindrucks von der Klägerin zu einer anders lautenden Entscheidung gekommen wäre. Von einer Zurückverweisung kann auch nicht aus sonstigen Gründen abgesehen werden (vgl § 170 Abs 1 Satz 2 SGG).

Beim derzeitigen Stand des Verfahrens bedarf es keiner näheren Ausführungen zum Begriff der groben Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3, 2. Halbsatz SGB X und den engen Grenzen revisionsgerichtlicher Nachprüfbarkeit der Entscheidung des Tatsachengerichts über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit (vgl SozR 3-1300 § 45 Nr 42 S 137; BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R mwN). Ebenfalls sind keine weiteren Darlegungen dazu erforderlich, dass - was von der Revision offenbar nicht hinreichend berücksichtigt worden ist - nach § 330 Abs 2 SGB III iVm § 45 SGB X Ermessenserwägungen bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit im Arbeitsförderungsrecht keine Rolle spielen und deshalb auch ein Mitverschulden der Beklagten keine Berücksichtigung finden kann. Das Entfallen des Ermessens selbst in sog atypischen Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 8, S 25; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 14a, 23). Insbesondere kann ein solches Ermessen nicht aus dem Gedanken einer Schadensminderungspflicht der Beklagten (vgl BSGE 77, 175, 179 f = SozR 3-4100 § 105 Nr 2; Eicher, aaO, RdNr 14a) gefolgert werden. Unbilligkeiten kann nur durch (auch teilweisen) Erlass der Forderung Rechnung getragen werden (vgl Eicher, aaO, RdNr 23).

Im Rahmen der Zurückverweisung wird das LSG auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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