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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: B 11a AL 53/05 R
Rechtsgebiete: SGB III, GG


Vorschriften:

SGB III § 206
GG Art 80 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 13. September 2006

Az: B 11a AL 53/05 R

Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2006 durch den Richter Dr. Voelzke als Vorsitzenden, den Richter Dr. Leitherer und die Richterin Dr. Roos sowie die ehrenamtlichen Richter Rademacher und Alsbach

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2004 hat.

Die am 10. August 1954 geborene Klägerin bezog von der Beklagten zuletzt Alhi bis 30. April 2002. Eine für die Folgezeit zunächst von der Beklagten vorgenommene Alhi-Bewilligung wurde - inzwischen bestandskräftig - aufgehoben, weil der am 20. Juni 1948 geborene Ehemann der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit in Höhe von monatlich 1.345,82 € bezogen hatte.

Am 1. April 2003 meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos und beantragte erneut Alhi. Sie gab an, ihr Ehemann erhalte nunmehr seit 1. April 2003 nur noch eine Teilrente in Höhe von 697 € monatlich. Weiter machte die Klägerin Angaben zu drei auf sie bzw ihren Ehemann abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen (fällig 1. Januar 2013, 1. Januar 2014 bzw 1. Mai 2014). Der Gesamtrückkaufswert der drei Versicherungen belief sich nach den von der Klägerin zuletzt gemachten Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung auf insgesamt 53.471,68 €. Bei allen drei Versicherungen war der aktuelle Rückkaufswert jeweils höher als die bislang eingezahlten Beiträge.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung von Alhi mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über ein verwertbares Vermögen von mehr als 53.000 € und nach den für die Klägerin und ihren Ehemann maßgeblichen Freibeträgen von insgesamt 20.800 € verbleibe ein zu berücksichtigender Betrag von mehr als 32.000 € (Bescheid vom 27. Mai 2003, Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2003).

Nach Klageerhebung hat die Klägerin geltend gemacht, sie bewohne zusammen mit ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung, die noch mit Restschulden von ca 40.700 € belastet sei; in der Summe ihres Vermögens stünden sie und ihr Ehemann damit nicht besser als diejenigen Anspruchsteller, die zwar nicht über eine zusätzliche Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung, wohl aber über unbelasteten Grundbesitz verfügten. Auch seien zwei der Lebensversicherungen noch von früheren Arbeitgebern jeweils als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen und später nach Verlust des jeweiligen Arbeitsplatzes von der Klägerin bzw ihrem Ehemann privat fortgeführt worden.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Juli 2004). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 21. Juli 2005). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes habe nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 - BGBl I 3734 - (AlhiV 2002) in der im Jahre 2003 geltenden Fassung den Freibetrag von 20.400 € (je 200 € für 48 bzw 54 Lebensjahre) erheblich, nämlich um 33.071,68 €, überstiegen. Die Berücksichtigung der Lebensversicherungen sei nicht durch § 1 Abs 3 AlhiV 2002 ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung entfalle auch nicht deshalb, weil es sich um Sachen oder Rechte handle, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei (§ 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002). Zu folgen sei auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Geltung einer allgemeinen Härteklausel bzw zur entsprechenden Anwendung des § 12 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Auch danach lasse sich ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis nicht rechtfertigen. Zwar dienten die Lebensversicherungen nach der subjektiven Zweckbestimmung der Altersvorsorge und die Fälligkeit der Verträge sei auch auf einen Zeitpunkt zwischen Vollendung des 60. und des 65. Lebensjahres der Klägerin und ihres Ehemannes datiert. Gleichwohl errechne sich auch unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Freibetrages von 20.400 € ein verwertbares Vermögen von 12.671,68 €, das Bedürftigkeit ausschließe.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Ermächtigung zum Erlass der AlhiV 2002 in § 206 SGB III verstoße gegen Art 80 Abs 1 Grundgesetz (GG), da sie nicht dem Bestimmtheitsgebot genüge. Der Gesetzgeber sei gehalten gewesen, zumindest die Randbedingungen und Tendenzen festzuschreiben. Eine andere Betrachtung sei auch nicht unter Berücksichtigung des § 193 SGB III geboten. Das BSG habe wiederholt ausgeführt, dass eine die gesetzliche Altersrente ergänzende private Alterssicherung einem verbreiteten Bedürfnis entspreche; die seitdem vorgenommenen Änderungen der AlhiV könnten nur als willkürlich empfunden werden. Die Anwendung der geänderten Vorschriften der AlhiV verletze die Klägerin und ihren Ehegatten in dem verfassungsrechtlich geschützten Bestand ihrer betrieblichen Altersversorgung; insoweit liege ein Verstoß gegen Art 14 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip vor. Die Eigentumsgarantie gebiete, jedenfalls die während früherer Arbeitsverhältnisse im Rahmen betrieblicher Altersversorgungen erworbenen Beträge unangetastet zu belassen; es ergebe sich insoweit ein geschützter Beitragsbestand von etwa 15.570 €, und zwar außerhalb der Härtefallregelung. Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei unter zwei Gesichtspunkten verletzt. Einmal sei kein sachlich gerechtfertigter Grund für die Ungleichbehandlung von einerseits Anwartschaften auf Grund herkömmlicher Betriebsrenten und andererseits der hier in Rede stehenden Form der Betriebsrente auf der Basis einer vom Arbeitgeber eingezahlten Lebensversicherung zu erkennen. Zum anderen sei zu beachten, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann eine im Jahre 2003 mit mehr als 40.000 € belastete Eigentumswohnung besitze; hätte sie die in den Lebensversicherungen angesparten Beträge ganz oder teilweise aufgelöst und der Rückführung der auf der Eigentumswohnung vorhandenen Belastung zugeführt, wäre kein verwertbares Vermögen mehr gegeben; ein sachlich einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung dieser Vermögenssituationen sei nicht begründbar. Schließlich hätten die Klägerin und ihr Ehegatte auf den Fortbestand der Regelungen der AlhiV in der bis Ende 2002 geltenden Fassung vertraut und ihre Dispositionen hieran ausgerichtet. Es sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, wenn der Gesetzgeber durch Freibetragsreglungen den Bürger zur Vermögensbildung zum Zwecke der Altersvorsorge auffordere und ermutige, um ihm anschließend mit kalter Hand das durch Konsumverzicht Angesparte ohne ausreichende Übergangsregelung zu nehmen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG vom 21. Juli 2005 und das Urteil des SG vom 6. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2003 zu verurteilen, ihr ab 1. April 2003 Alhi nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das LSG habe unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend entschieden.

II

Die Revision ist unbegründet.

Zu entscheiden ist über den Zeitraum 1. April 2003 (Antragstellung) bis 31. Dezember 2004 (Auslaufen der Geltung der Alhi-Vorschriften, vgl ua BSG SozR 4-4220 § 6 Nr 2 und 3; Urteil des BSG vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - veröffentlicht in juris). Dass auch das LSG hiervon ausgegangen ist und die Zeit bis Ende 2004 vollständig in die Prüfung einbezogen hat, lässt sich zwar nicht ausdrücklich dem Entscheidungssatz, jedoch sinngemäß dem Gesamtzusammenhang aller Ausführungen entnehmen. Im Übrigen hat die Klägerin im Revisionsverfahren klargestellt, dass sich die vom LSG beurteilten tatsächlichen Umstände in der Zeit ab Antragstellung bis Ende 2004 nicht verändert haben.

Das LSG hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf Alhi im streitgegenständlichen Zeitraum verneint.

Nach § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III iVm § 193 Abs 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und ua das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 AlhiV 2002 in der hier maßgeblichen, zum 1. Januar 2003 durch Gesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607, 4619) geänderten Fassung. Ein Fall, wonach frühere Fassungen gemäß § 4 AlhiV 2002 noch übergangsweise zur Anwendung kommen könnten, liegt nicht vor; insbesondere scheitert die Anwendung der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung daran, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann nach dem 1. Januar 1948 geboren sind (§ 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV 2002 in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung).

Nach § 1 Abs 1 AlhiV 2002 in der maßgeblichen Fassung ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit dessen Wert den Freibetrag übersteigt. Nach Abs 2 ist Freibetrag ein Betrag von 200 € je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners, wobei der Freibetrag für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000 € nicht übersteigen darf. Dass das LSG nach diesen Vorgaben von fehlender Bedürftigkeit wegen zu berücksichtigenden Vermögens ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Denn nach den bindenden und nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen verfügten die Klägerin und ihr Ehemann zum Zeitpunkt des gestellten Antrages auf Bewilligung von Alhi (vgl § 1 Abs 4 Satz 2 AlhiV 2002) über Kapitallebensversicherungen mit einem Gesamtrückkaufswert von 53.471,68 €, also über verwertbare Vermögenswerte, die den maßgeblichen Freibetrag - 9.600 € für die damals 48-jährige Klägerin, 10.800 € für den 54-jährigen Ehemann, insgesamt 20.400 € - überstiegen. Dass in den angefochtenen Bescheiden geringfügig abweichende Zahlen zu Grunde gelegt worden sind, spielt nach der späteren Erklärung der Klägerin vor dem LSG und den entsprechenden Feststellungen des LSG keine Rolle.

Die Entscheidung des LSG ist auch nicht zu beanstanden, soweit es das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 3 AlhiV 2002 verneint hat. Soweit von der Klägerin sinngemäß geltend gemacht wird, eine Verwertung ihrer Versicherungen sei "offensichtlich unwirtschaftlich" im Sinne des § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002, hat das LSG zu Recht darauf abgestellt, dass die Rückkaufswerte der einzelnen Lebensversicherungen ausnahmslos höher waren als die jeweils eingezahlte Summe der Beiträge (vgl hierzu ua Urteile des Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - veröffentlicht in juris, vom 25. Mai 2005, SozR 4-4220 § 6 Nr 2, und vom 14. September 2005, SozR 4-4300 § 193 Nr 9, jeweils mwN).

Zutreffend ist das LSG auch im Anschluss an die inzwischen ständige Rechtsprechung des BSG davon ausgegangen, dass die AlhiV 2002 auch in der hier einschlägigen - ab 1. Januar 2003 geltenden - Fassung deshalb nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr 1 SGB III in Einklang steht, weil sie keine allgemeine Härteklausel (mehr) enthält (vgl hierzu insbesondere BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr 3; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 14. September 2005, SozR 4-4300 § 193 Nr 9, ua mit Hinweis auf BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 5). Das LSG hat insoweit zu Gunsten der Klägerin festgestellt, dass die vorhandenen Lebensversicherungen nach ihrer Zweckbestimmung der Altersvorsorge dienten, und hat deshalb zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag einen weiteren Freibetrag entsprechend § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II in der nicht zu beanstandenden Höhe von 20.400 € in Ansatz gebracht. Die Folgerung des LSG, dass auch danach noch zu berücksichtigendes Vermögen von mehr als 12.000 € vorhanden ist und weiterhin Bedürftigkeit ausschließt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da - wie noch auszuführen ist - sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalles nicht gegeben sind.

Mit dem Vorbringen, die AlhiV 2002 in der hier anzuwendenden Fassung beruhe auch unabhängig vom Erfordernis einer Härtefallprüfung nicht auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigung und verstoße auch im Übrigen gegen höherrangiges Recht, kann die Revision nicht durchdringen. Dass die Ermächtigungsgrundlage den Erfordernissen des Bestimmtheitsgebotes gemäß Art 80 Abs 1 Satz 2 GG jedenfalls bei Zugrundelegung der Notwendigkeit einer Härtefallklausel genügt, hat das BSG bereits entschieden (BSGE 91, 94, 98 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1 RdNr 16 ff; BSGE 94, 121, 124 = SozR 4-4300 § 193 Nr 3 RdNr 7). Ebenfalls geklärt ist, dass die Absenkung des generellen Freibetrages ab 1. Januar 2003 von 520 € auf 200 € ermächtigungskonform und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl insbesondere BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 5 und zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 14. September 2005 - B 11a/11 AL 71/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr 9). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass mittels einer an Sinn und Zweck des Alhi-Rechts orientierten Auslegung der in § 193 Abs 2 SGB III hineinzulesenden Härtefallklausel alle Problemfälle im Einzelfall gelöst werden (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr 5 RdNr 11 mit Hinweis ua auf BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1).

Eine Verletzung von einfachem Recht oder von Verfassungsrecht lässt sich auch nicht mit dem Vorbringen begründen, zwei der vorhandenen Lebensversicherungen beruhten auf Leistungszusagen der betrieblichen Altersversorgung durch frühere Arbeitgeber. Die Revision verkennt, dass es sich bei einem Vermögen, das aus Anlass einer Zusage zur betrieblichen Altersversorgung aufgebaut worden ist, nicht zwingend um nicht zu berücksichtigendes Vermögen iS der AlhiV 2002 handelt. Ein Privilegierungstatbestand nach § 1 Abs 3 AlhiV 2002 greift insoweit nicht ein. Vielmehr kann sich eine Privilegierung nur aus dem Gesichtspunkt der rechtlichen oder tatsächlichen Unverwertbarkeit ergeben, etwa dann, wenn eine nach den Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) abgeschlossene Direktversicherung des früheren Arbeitgebers vorliegt (vgl zur Direktversicherung § 2 Abs 2 BetrAVG; zur möglichen Unverwertbarkeit: BSG SozR 4-4220 § 1 Nr 4 RdNr 12; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 RdNr 118a; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 12 SGB II RdNr 33). Dass eine Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist (vgl Kreitner in Küttner, Personalbuch 2006, Stichwort "Betriebliche Altersversorgung" RdNr 26), vorliegen könnte, ergibt sich weder aus den Feststellungen des LSG noch aus dem Vorbringen der Klägerin. Unter diesen Umständen ist im Hinblick auf frühere Leistungszusagen der betrieblichen Altersversorgung weder ein Verstoß gegen die Einkommensgarantie in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip noch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen.

Ein Verfassungsverstoß bzw eine Gesetzesverletzung lässt sich ferner nicht unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin begründen, die von ihr und ihrem Ehemann bewohnte Eigentumswohnung sei noch mit Verbindlichkeiten belastet und im Falle der Zurückführung dieser Verbindlichkeiten unter teilweiser Auflösung der Lebensversicherungen wäre verwertbares Vermögen nicht mehr vorhanden. Insofern ist zunächst klarzustellen, dass die Klägerin nicht etwa behauptet, eine der Lebensversicherungen sei zur Finanzierung der Eigentumswohnung sicherheitshalber an eine Bank übereignet worden (vgl hierzu BSG SozR 4-4220 § 1 Nr 4 RdNr 14). Ebenso wenig ist festgestellt oder wird behauptet, bestimmte finanzielle Mittel sollten "alsbald zur Erhaltung" eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung iS des § 1 Abs 3 Nr 5 AlhiV 2002 verwendet werden. Die lediglich theoretische und in Wirklichkeit nicht wahrgenommene Möglichkeit der Verwendung von Vermögenswerten einer Lebensversicherung zur Tilgung von Verbindlichkeiten, die aus dem Erwerb der Eigentumswohnung herrühren, kann dagegen nicht zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden, da es im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung grundsätzlich nur auf das tatsächliche Vorhandensein von Vermögen und nicht auf fiktive Vorgänge ankommen kann. Dass im Übrigen eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung nicht darin zu sehen ist, dass nach § 1 Abs 3 Nr 5 AlhiV 2002 im Gegensatz zum Kapitalvermögen ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende Eigentumswohnung oder Sachen und Rechte, die nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen Hausgrundstücks oder einer solchen Eigentumswohnung verwendet werden sollen, in größerem Umfang als nach der Freibetragsregelung des § 1 Abs 2 AlhiV 2002 privilegiert werden, hat das BSG bereits entschieden (vgl BSGE 91, 94, 105, RdNr 42 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1; Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R -, RdNr 17, veröffentlicht in juris).

Der vom LSG festgestellte Sachverhalt ergibt schließlich keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es seien im Rahmen der gebotenen Härtefallprüfung weitere Gesichtspunkte zu Gunsten der Klägerin mit der Folge zusätzlicher Freibeträge zu berücksichtigen. Auch das Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen und der Vortrag im Rahmen der Revisionsbegründung ergeben keine Hinweise für das Vorliegen einer weiteren besonderen Härte. Allein die Tatsache, dass die Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit geschmälert ist, reicht - wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat - nicht aus (vgl BSG SozR 4-4220 § 6 Nr 3 und SozR 4-4300 § 193 Nr 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Ende der Entscheidung

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