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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: B 11b AS 39/06 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 96
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 16. Mai 2007

Az: B 11b AS 39/06 R

Der 11b. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Wetzel-Steinwedel, die Richter Dr. Voelzke und Dr. Leitherer sowie die ehrenamtlichen Richter Siller und Zähringer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. August 2006 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).

Der 1960 geborene Kläger bezog bis zum 16. September 2004 Arbeitslosengeld (Alg) mit einem wöchentlichen Leistungssatz von zuletzt 250,88 € wöchentlich. Der Kläger hat während des Revisionsverfahrens einen Bewilligungsbescheid vom 1. Oktober 2004 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er ab 17. September 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 195,30 € erhalten hatte. Er bewohnte im streitigen Zeitraum mit der 1959 geborenen Partnerin C. R. und dem 1997 geborenen Sohn J. sowie dem Vater der Partnerin ein der Partnerin gehörendes Hausgrundstück. Die Partnerin erzielte (im Monat Oktober 2004) ein Nettoarbeitsentgelt von 866,73 €.

Auf den im November 2004 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte mit dem Bescheid vom 13. Dezember 2004 dem Kläger sowie der Partnerin und dem Sohn als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von 488,99 € monatlich. Auf den Widerspruch, mit dem geltend gemacht worden war, die Kosten der Unterkunft und Versicherungsbeiträge für die beiden Pkw seien nicht in der ausreichenden Höhe berücksichtigt worden, bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 2. Juni 2005 Leistungen in Höhe von 556,84 € monatlich. Hierbei wurde nach dem dem Bescheid als Anlage beigefügten Berechnungsbogen für den Kläger ein Betrag in Höhe von 311,-- € als Regelleistung, anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 40,05 € und ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Alg in Höhe von 380,-- € einerseits und ein anteiliges anzurechnendes Einkommen in Höhe von 272,97 € andererseits berücksichtigt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2005 zurückgewiesen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1. November 2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 24. August 2006). Es hat zur Begründung ua ausgeführt: Gegenstand des Rechtsstreits sei allein die Regelleistung des Klägers, der allein Klage erhoben und nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass Klage auch für die beiden weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben werden solle. Die Berufung sei zulässig. Der Kläger halte nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren eine monatliche Regelleistung von 627,-- € für verfassungsgemäß. Daraus ergebe sich eine Differenz von 282,-- € zur im Gesetz festgelegten Regelleistung von 345,-- € und bei einem streitigen Zeitraum von sechs Monaten ohne Weiteres die Überschreitung des Berufungsbeschwerdewertes von 500,-- €. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Er rüge nur noch die Höhe der Regelleistungen in Höhe von 345,-- € und erhebe weitere Einwendungen gegen die Berechnung nicht mehr. Darüber hinaus habe das SG näher dargelegt, dass der Bedarf unter Berücksichtigung des Einkommens der Partnerin des Klägers, des Kindergelds und der geltend gemachten Versicherungsbeiträge zutreffend berechnet worden sei. Darauf werde verwiesen (§ 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die gesetzliche Festlegung der Regelleistung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die der Leistungshöhe zu Grunde liegende Bestimmung des § 20 SGB II verstoße gegen Art 20 Abs 3 Grundgesetz (GG) iVm Art 2 Abs 1 GG. Der Regelsatz sei im Zeitpunkt des Abschlusses des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens nicht nach den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit bestimmt gewesen. Soweit eine Pauschalisierung erfolgt sei, müssten die Pauschbeträge auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen. Diesen Anforderungen genüge die Regelleistung nicht. Die Verfassungswidrigkeit der Festsetzung des Regelsatzes lasse sich nicht mit dem Rückgriff auf § 23 SGB II beseitigen, denn die Vorschrift ermögliche weder eine Einzelfallgerechtigkeit in atypischen Lebenssituationen, noch sei die Darlehensgewährung geeignet, zu niedrig angesetzte Teilbedarfe realitätsnah zu korrigieren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Juni 2005 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2005 dem Kläger Arbeitslosengeld II ab 1. Januar 2005 unter Zugrundelegung eines Regelsatzes von 627,-- € monatlich zu zahlen,

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art 100 Grundgesetz zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Höhe der gesetzlich festgelegten Regelleistung durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Kläger über die ihm bisher bewilligten Leistungen hinaus höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen kann.

1. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren, obwohl der Kläger mit seiner Partnerin und seinem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft bildete, lediglich der vom Kläger selbst geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Denn der Kläger hat, wie das LSG zu Recht entschieden hat, bei Erhebung der Klage und im weiteren Verfahren ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er Leistungen nur für sich begehrt. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Voraussetzungen einer übergangsweise möglichen erweiterten Auslegung unter Außerachtlassung "allzu formaler Kriterien" der Klageanträge (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - 7b AS 8/06 R - Rz 11) und des Tenors der angefochtenen Entscheidungen (BSG aaO Rz 26, 27) nicht erfüllt.

Ferner ist mit dem LSG davon auszugehen, dass über den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 zu entscheiden ist. Denn die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden entsprechend der Regelung in § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung lediglich über den Leistungsanspruch für den genannten Zeitraum entschieden. Im Übrigen hat der Senat bereits klargestellt, dass - unabhängig von im vorliegenden Verfahren nicht erhobenen Revisionsrügen - Bescheide über Folgezeiträume nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - Rz 14; vgl auch BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - Rz 30).

2. Im Rahmen der vom Kläger erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sind seine Leistungsansprüche unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Revisionsverfahren nur noch die Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht hat. Hierbei sind nach der Rechtsprechung des Senats auch für Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - Rz 16).

a) Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Ob der Kläger - wie vom LSG angenommen - zum Kreis der Leistungsberechtigten gehört, kann auf der Grundlage der bisher vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, denn es fehlen ausreichende Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit (Nr 3).

Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zum Umfang des zu berücksichtigenden Vermögens bestimmt § 12 Abs 1 SGB II, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II ist zwar ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Indes enthält das angefochtene Urteil, das insoweit lediglich auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verweist, keine Feststellungen zu der Beschaffenheit des nach den Angaben des Klägers sechs Monate alten Kraftfahrzeuges ("Ford Fiesta"), die dem Senat eine Beurteilung der Angemessenheit dieses Vermögensgegenstandes erlauben würden. Ebenfalls keine Feststellungen sind im angefochtenen Urteil zu weiterem Grundvermögen der Partnerin des Klägers getroffen worden. Aus den vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten der Beklagten ergibt sich indes, dass nicht nur das Hausgrundstück, sondern weiterer Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die Partnerin des Klägers übertragen worden sein dürfte. Dies wird ggf zu klären sein.

b) Auch die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Höhe der Leistungen genügen für eine abschließende Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht. Hierzu muss der berücksichtigungsfähige Bedarf des Klägers iS der §§ 19 - 23 SGB II dem auf ihn entfallenden Anteil am Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (§§ 9, 11 SGB II) gegenübergestellt werden.

Der maßgebliche Bedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff SGB II) zu bestimmen. Nach § 19 Satz 1 SGB II in der hier maßgebenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II (Alg II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag.

Die Höhe der vom Kläger zu beanspruchenden Regelleistung folgt aus den Bestimmungen des § 20 SGB II. Nach Abs 3 dieser Vorschrift beträgt die Regelleistung, wenn - wie vorliegend - zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs 2. Hieraus errechnet sich unter Berücksichtigung einer monatlichen Regelleistung für allein stehende Personen in den alten Bundesländern von 345,-- € ein Betrag von 311,-- €.

Nicht nachvollzogen werden kann anhand des angefochtenen Urteils, in welcher Höhe ein Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) anzusetzen ist. Lediglich aus den vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Beklagte offenbar insoweit von einem Gesamtbedarf von 160,17 € ausgegangen ist, der dann auf vier Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft verteilt worden ist, sodass für den Kläger ein Betrag von 40,05 € in Ansatz gebracht worden ist. Im angefochtenen Urteil finden sich keinerlei Feststellungen dazu, ob die der Berechnung der Beklagten zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen zutreffen. Zu den jedenfalls erforderlichen Feststellungen gehört nach der Rechtsprechung des Senats insoweit, dass die im Rahmen des § 22 SGB II berücksichtigungsfähigen Kosten zumindest hinsichtlich der Zinsen, Heizungs- sowie der Nebenkosten aufzuschlüsseln sind. Ferner werden auch, wovon die Beklagte bei ihrer Berechnung des Leistungsanspruchs ausgegangen ist, Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Vater der Partnerin des Klägers nachzuholen sein. Ausweislich der Verwaltungsakten der Beklagten stand dem Vater der Partnerin des Klägers ein Wohnrecht an sämtlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses zu und fand ua hinsichtlich der Kosten des Betriebs der Ölzentralheizung und der Wasser- und Abwassergebühren eine Kostenteilung statt.

Was die Heizkosten betrifft, die in dem von der Beklagten errechneten Gesamtbedarf von 160,17 € nicht enthalten waren, ist den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2005 jedenfalls insoweit zuzustimmen, als nur die "tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erbracht werden. Demzufolge kann vor dem 1. Januar 2005 und damit vor dem möglichen Eintritt der Hilfsbedürftigkeit des Klägers bereits gekauftes Heizmaterial nicht berücksichtigt werden. Denn es handelt sich dann nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen und "ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen" besteht nicht (vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - Rz 34).

Schließlich fehlen auch die erforderlichen Feststellungen zum Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, das nach Maßgabe der in § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II getroffenen Regelung auf den Bedarf des Klägers anzurechnen ist. Wiederum nur den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, dass ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 1.154,-- € ein bereinigtes Erwerbseinkommen der Partnerin des Klägers in Höhe von 618,29 € und Kindergeld in Höhe von 154,-- € als Einkommen des Kindes berücksichtigt worden sind. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid, welche Abzüge im Einzelnen vom Einkommen vorgenommen worden sind (§ 11 Abs 2, § 30 SGB II iVm §§ 2, 3 Alg II-Verordnung vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622). Auch insoweit wird das LSG die erforderlichen Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage zu prüfen haben, ob dem Kläger höhere Leistungen zustehen.

Zu der vom LSG noch festzustellenden Höhe des Anspruchs auf Alg II ist zusätzlich der dem Kläger, der bis zum 16. September 2004 Alg bezogen hatte, zustehende befristete Zuschlag (§ 24 SGB II) in Ansatz zu bringen. Insoweit kann sich allerdings eine für den Kläger günstigere Berechnung seines Leistungsanspruchs nicht ergeben, denn die Beklagte hat den Zuschlag bereits mit 380,-- € monatlich berücksichtigt. Hierbei handelt sich nach der in § 24 Abs 2 SGB II getroffenen Regelung um den Höchstbetrag des Zuschlages im ersten Jahr.

Auch wird vom LSG zu beachten sein, dass nach § 41 Abs 2 SGB II Leistungen immer als volle Eurobeträge zu erbringen sind.

3. Die vom Revisionskläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilt der Senat nicht. Insbesondere konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die in § 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts verfassungswidrig zu niedrig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) verwiesen. In dieser Entscheidung hat der Senat im Übrigen auch zu der in der Revisionsbegründung nicht problematisierten Frage, ob die übergangslose Abschaffung der Alhi durch Art 3 und 61 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gegen höherrangiges Recht verstößt, dargelegt, warum er keinen Verstoß zu erkennen vermag. Hinsichtlich der Verfassungsfragen ist im konkreten Verfahren zusätzlich zu beachten, dass bei dem Kläger - wie oben ausgeführt - im streitbefangenen Zeitraum zur Abfederung des Übergangs von der Versicherungsleistung Alg auf die bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung Alg II der vom Gesetzgeber hierfür vorgesehene befristete Zuschlag nach Bezug von Alg (§ 24 SGB II) berücksichtigt worden ist.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Ende der Entscheidung

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