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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: B 11b AS 5/06 R
Rechtsgebiete: SGB II
Vorschriften:
SGB II § 20 Abs 1 | |
SGB II § 22 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Verkündet am 16. Mai 2007
Az: B 11b AS 5/06 R
Der 11b. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Wetzel-Steinwedel, den Richter Dr. Voelzke und die Richterin Dr. Roos sowie die ehrenamtlichen Richter Siller und Zähringer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. November 2005 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten wegen der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005.
Der am 1950 geborene und alleinstehende Kläger bezog bis zum 7. Dezember 2002 Arbeitslosengeld (Alg), anschließend bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi), zuletzt nach einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 195,16 €.
Am 21. Oktober 2004 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II <Alg II>). Die Agentur für Arbeit Trier (AA) bewilligte durch Bescheid vom 16. Dezember 2004 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von 621,97 € monatlich (Regelleistungen in Höhe von 345,00 € und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 276,97 €). Den Widerspruch, den der Kläger neben verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber den Grundsicherungsleistungen auf eine im November 2002 abgegebene Zusicherung der AA zur Fortzahlung von Alhi und die hieran anschließende Aufnahme eines Kredits in Höhe von 9.000,00 € begründete, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 zurück.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 29. November 2005).
In den Entscheidungsgründen ist ua ausgeführt: Das SG sei zutreffend davon ausgegangen, das der angefochtene Bescheid ausreichend begründet sei. Der Kläger selbst habe nicht behauptet, dass die Berechnung der Leistungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die zu Grunde liegenden Regelungen seien auch nicht verfassungswidrig. Der Anspruch auf Alhi unterliege nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie. Selbst für diesen Fall seien aber die mit der Umgestaltung der Alhi zur Grundsicherung für Arbeitsuchende verbundenen Einschränkungen gerechtfertigt. Aus dem Sozialstaatsgrundsatz lasse sich nicht die Verpflichtung zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang herleiten, zwingend sei lediglich die Gewährleistung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein bei einem im Übrigen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Angesichts dessen habe der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Regelleistung unter besonderer Berücksichtigung des soziokulturellen Mindeststandards und des Schutzes vor sozialer Ausgrenzung typisierend auf 345,00 € festgesetzt. Einer darüber hinausgehenden verbindlichen Zusage der AA fehle schon die hierfür erforderliche Schriftform.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Rentenrecht sei der Alhi entgegen der vom LSG zu Grunde gelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Eigentumsschutz beizumessen. Mit der Abschaffung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt habe der Gesetzgeber seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung in unverhältnismäßiger Weise überschritten. Eine grundsätzliche Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Änderung der bisherigen Leistungen mit dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand seiner grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen habe nicht stattgefunden. Die Abschaffung der Alhi gehe zudem mit einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes einher. Zur Zeit der Kreditaufnahme im Anschluss an die im November 2002 zugesicherte Fortzahlung der Alhi sei mit einer derartigen Absenkung der Leistungen nicht zu rechnen gewesen. In der Folge dieser Absenkung sei er - der Kläger - nunmehr außer Stande, die monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von 125,00 € aufzubringen. Hinzu komme, dass der Regelsatz des § 20 Abs 1 SGB II nicht in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Weise zu Stande gekommen sei und in seiner konkreten Ausprägung den durch das Sozialstaatsgebot iVm Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) verbürgten Mindestbedarf nicht decke.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts sowie den Bescheid vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2005 aufzuheben beziehungsweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 höhere Leistungen zu gewähren,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art 100 GG zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich den Ausführungen der Vorinstanz an.
II
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) begründet.
Im Ergebnis ist die Vorinstanz zwar zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Alg II in Höhe der bisher gewährten Alhi zusteht und deren Abschaffung zu Gunsten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht verfassungswidrig ist. Nicht auszuschließen ist aber, dass dem Kläger über die bewilligten Leistungen hinaus weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren sind. Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen des LSG.
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
Die Beteiligtenfähigkeit der Beklagten ist von den Vorinstanzen zu Recht nicht in Frage gestellt worden. Auch wenn die beklagte Arbeitsgemeinschaft (Arge) keine umfassende Rechtspersönlichkeit besitzt, ist sie eine nach § 44b SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft und zumindest über § 70 Nr 2 SGG beteiligtenfähig (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 ua m Anm Berlit jurisPR-SozR 3/2007 Anm 2; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R ua m Anm Berlit jurisPR-SozR 8/2007 Anm 2, hierzu ua Bieresborn, Sozialrecht aktuell 2007, 88 ff).
Keinen Bedenken begegnet, dass der angefochtene Bescheid vom 16. Dezember 2004 noch von der AA erlassen worden ist und die Beklagte erst im Widerspruchsverfahren die weitere Bearbeitung übernommen hat. Die Beklagte hat als fachlich zuständige Behörde (§ 44b Abs 3 Satz 3 SGB II) den Widerspruchsbescheid erlassen. Nach § 95 SGG bildet der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides den Gegenstand der Klage (hierzu BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R).
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen beschränkt sich auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005. Denn die Bewilligung ist im Rahmen der Vorschrift des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II, nach der Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden "sollen", auf diesen Zeitraum beschränkt worden, unabhängig davon, dass Folgebescheide für anschließende Leistungszeiträume - anders als im Arbeitsförderungsrecht - auch nicht analog § 96 SGG Gegenstand laufender Klageverfahren werden (hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 1 ua m Anm Behrend jurisPR-SozR 9/2007 Anm 1; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R, hierzu Bieresborn, aaO).
Die Leistungsansprüche für den genannten Zeitraum sind im Rahmen der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind deshalb alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (näher BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R).
2. Auf Grund der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger für die Zeit von Januar bis Juni 2005 höhere Leistungen nach dem SGB II zustehen. Wenn er Leistungen in Höhe der bisher bezogenen Alhi begehrt, so schließt die Angabe der angestrebten Leistungshöhe den Antrag ein, zumindest höhere Leistungen zu verlangen; welcher Rechtsgrund insoweit in Betracht kommt, hat ohnehin das Gericht zu entscheiden (vgl § 123 SGG; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 mwN).
a) Ab 1. Januar 2005 kann Alhi nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften nicht mehr gelten. Diese waren im Siebten Unterabschnitt (§§ 190 ff) des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) enthalten. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) - im Folgenden: Gesetz vom 24. Dezember 2003 - hat diese Vorschriften mit Wirkung ab 1. Januar 2005 aufgehoben (Art 61 Abs 1 des Gesetzes). Ab dem 1. Januar 2005 wird daher nach der Entscheidung des Gesetzgebers Alhi nicht mehr gewährt.
b) Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).
Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Der Grundsicherungsbedarf einschließlich des Unterkunftsbedarfs ist den einschlägigen Regelungen (§§ 19 ff SGB II) zu entnehmen. Nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Anspruch des Klägers auf Alg II setzt sich jeweils aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) und den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Ein Zuschlag nach § 24 SGB II kommt nicht in Betracht, da der Kläger nach den Feststellungen des LSG zuletzt im Dezember 2002 Alg bezogen hat und somit die Zwei-Jahres-Frist (§ 24 Abs 1 Satz 1 SGB II) nicht erfüllt ist.
aa) Die Regelleistung ist für allein stehende Hilfebedürftige - in den hier allein interessierenden alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) - auf monatlich 345,00 € festgelegt (§ 20 Abs 2 SGB II idF bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 2006, BGBl I 558, am 1. Juli 2006). Demzufolge beträgt die Regelleistung für den allein stehenden Kläger 345,00 €.
bb) Auf Grund der vom LSG getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob sich für den Kläger uU ein höherer Betrag hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung ergibt (§ 22 SGB II). Zwar hat das LSG sinngemäß ausgeführt, das gewährte Alg II einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 621,97 € entspreche den Vorgaben des SGB II. Das Urteil enthält jedoch keine Angaben darüber, wie sich die Unterkunftskosten, die mindestens nach Rohmiete, Neben- und Heizkosten aufzugliedern sind (vgl bereits BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 R - RdNr 23), zusammensetzen. Aus dem vom LSG in Bezug genommenen Gerichtsbescheid ergibt sich zwar, dass die monatliche Grundmiete mit 215,50 € in Ansatz gebracht worden ist, die Heizkosten nach der vom Kläger vorgelegten Rechnung für seinen Gasverbrauch vom 11. Februar 2003 bis 13. Februar 2004 mit monatlich 25,42 € (304,95 : 12) berechnet worden sind und wegen der Nebenkosten die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 zu Grunde gelegt und entsprechend ein Betrag von monatlich 36,05 € (432,52 : 12) veranschlagt wurde. Nach der vom LSG weiter in Bezug genommenen Leistungsakte der Beklagten und der dort befindlichen Rechnung der Stadtwerke T vom 7. März 2005 sind allerdings ab März 2005 für Gas Abschlagszahlungen (zur Übernahme von Abschlagszahlungen durch den Grundsicherungsträger vgl Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 12) in Höhe von monatlich 34,00 € zu zahlen gewesen, während umgekehrt die Rechnung der Wohnungsbau und Treuhand AG/T vom 4. Juni 2004 für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 (lediglich) Betriebskosten von monatlich 36,00 € ausweist. Hieraus könnten sich ggf für die Zeit ab März 2005 monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von (ungerundet) 285,50 € (= 215,50 € <Miete> + 34,00 € <Gas> + 36,00 € <Nebenkosten>) ergeben. Hierzu werden nähere Feststellungen zu treffen sein.
cc) Dagegen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine drohende Wohnungslosigkeit (§ 22 Abs 5 SGB II) oder vergleichbare unabweisbare Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 23 Abs 1 Satz 1 SGB II, s hierzu auch die unter www.arbeitsagentur.de veröffentlichten Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit; zu § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch <SGB XII> vgl BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 36-37; allgemein auch Schütze SozSich 2007, 113). Nach den Feststellungen des LSG gehört die Kreditverbindlichkeit des Klägers dazu nicht.
dd) Vom LSG wird auch zu beachten sein, dass nach § 41 Abs 2 SGB II Leistungen immer als volle Eurobeträge zu erbringen sind. Nach dieser Vorschrift sind alle Auszahlungen (nicht Berechnungszwischenschritte, vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 41 RdNr 15) nach entsprechender Rundung in vollen Eurobeträgen zu veranlassen.
3. Die vom Revisionskläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilt der Senat nicht.
Der Senat konnte sich weder davon überzeugen, dass die Abschaffung der Alhi durch Art 3 und 61 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 und die Einführung des Alg II durch das SGB II ab 1. Januar 2005 gegen höherrangiges Recht verstößt, noch, dass die in § 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgelegte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts verfassungswidrig zu niedrig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - verwiesen.
4. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger nach seinem Vortrag im Vertrauen auf den Fortbestand der Alhi einen Kredit aufgenommen hat und die daraus resultierenden Rückzahlungsraten aus den niedrigeren Grundsicherungsleistungen zu tragen nicht im Stande ist. Denn abgesehen davon, dass auch eine Zusicherung von einem unveränderten Fortbestand der Sach- und Rechtslage abhängig wäre (§ 34 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch), hat der Senat sogar anhand des schutzwürdigen Vertrauens älterer Arbeitsloser in den Fortbestand der Alhi nach Abgabe einer Erklärung gemäß § 428 SGB III näher ausgeführt, dass sich dieses Vertrauen allenfalls als Reflex aus der bisherigen Rechtslage darstellt und keinen Vorrang gegenüber dem Gemeinwohlinteresse an der Änderung der Rechtslage genießt (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R). Dem hat sich zwischenzeitlich auch der 7. Senat des BSG angeschlossen (Urteile vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R und B 7b AS 4/06 R - sowie vom 10. Mai 2007 - B 7a AL 48/06 R). Dabei spielte auch der zeitliche Abstand zwischen der Abgabe der Erklärung nach § 428 SGB III und dem Gesetz vom 24. Dezember 2003 keine entscheidende Rolle. Nichts anderes gilt im Falle hierauf aufbauender Vermögensdispositionen. Gerade auch die Gesetzesgeschichte der Übergangsregelung des § 65 SGB II (dazu näher Blüggel in Eicher/Spellbrink, § 65 RdNr 3, 4) macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber der Übergangsproblematik bei bisherigen Beziehern von Alhi-Leistungen durchaus bewusst war.
5. Das LSG wird im Rahmen der Zurückverweisung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Ende der Entscheidung
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