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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: B 12 AL 1/06 R
Rechtsgebiete: SGB IV


Vorschriften:

SGB IV § 27 Abs 2 Satz 1
SGB IV § 27 Abs 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 12. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 AL 1/06 R

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Balzer, die Richter Dr. Berchtold und Dr. Bernsdorff sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Gabke und Hesse für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von der Klägerin für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1996 getragener Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Die am geborene Klägerin war von Oktober 1993 bis September 1998 Geschäftsführerin der C. Controlling- und Verwaltungs-GmbH, an der sie zu 40 vH beteiligt war. Im Oktober 1998 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.1998 wegen nicht erfüllter Anwartschaftszeit ab. Sie vertrat die Ansicht, die Tätigkeit als Geschäftsführerin der C. Controlling- und Verwaltungs-GmbH sei keine versicherungspflichtige Beschäftigung iS der §§ 25, 123 SGB III gewesen. Der Widerspruchsbescheid enthielt im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung folgenden Hinweis: "Wegen der Erstattung der zu Unrecht geleisteten Beiträge wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle."

Gegen die Leistungsablehnung hatte die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens wies die Beklagte mit Schriftsatz vom 1.8.2001 darauf hin, dass bei einem Erstattungsantrag bezüglich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum bis 31.12.1996 die Einrede der Verjährung zu erheben wäre gemäß § 27 Abs 2 SGB IV. Die Klägerin nahm diese Klage mit Schriftsatz vom 19.9.2001 zurück.

Im August 2002 beantragte die Klägerin bei der Barmer Ersatzkasse die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Krankenkasse leitete den Antrag an die Beklagte weiter. Mit Bescheid vom 15.1.2003 stellte die Beklagte fest, dass die von der C. Controlling- und Verwaltungs-GmbH entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in voller Höhe (6.349,62 DM) zu Unrecht entrichtet worden seien. Ausgehend von einem Erstattungsantrag am 14.8.2002 sei der Erstattungsanspruch für die vor dem 1.1.1998 entrichteten Beiträge für die Zeit vom 1.10.1993 bis 31.12.1997 in Höhe von 5.156,97 DM verjährt. Ausgezahlt wurde ein Betrag von 1.192,65 DM. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 15.1.2003 Widerspruch ein, mit dem sie die Auffassung vertrat, Verjährung sei für die Zeit bis 31.12.1997 nicht eingetreten, da sie durchgehend ihre Ansprüche dem Arbeitsamt gegenüber geltend gemacht habe. Die Beklagte erließ unter dem 28.4.2003 einen Änderungsbescheid, mit dem sie zusätzlich die für das Jahr 1997 entrichteten Beiträge in Höhe von 598,21 Euro erstattete. Den Widerspruch im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.8.2003 unter Berufung auf § 27 Abs 2 SGB IV zurück.

Die Klägerin hat Klage erhoben. Das SG hat die angegriffenen Verwaltungsakte abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Beiträge für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1996 zu erstatten (Urteil des SG Duisburg vom 7.10.2005). Die Berufung der Beklagten hiergegen ist erfolglos geblieben (Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen <LSG> vom 5.7.2006). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs seien grundsätzlich erfüllt, weil die Klägerin wegen fehlender Versicherungspflicht zu Unrecht Beiträge entrichtet habe. Diese fehlende Versicherungspflicht ergebe sich aus der fehlenden persönlichen Abhängigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin mit wesentlichen Anteilen an der GmbH, bei der sie beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte sei nicht berechtigt, gegenüber dem Anspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung zu erheben. Hierbei handele es sich im Blick auf das Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens um eine unzulässige Rechtsausübung. Die Beklagte habe nämlich bereits im Jahre 1998 im Rahmen der Bearbeitung des Antrags auf Bewilligung von Alg festgestellt, dass die Klägerin in den Jahren 1994 bis 1996 nicht beschäftigt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährung des Erstattungsanspruchs noch nicht eingetreten gewesen, sodass die Beklagte gehalten gewesen sei, auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung von Amts wegen ein Erstattungsverfahren einzuleiten, das die Verjährung unterbrochen hätte. Ihr Einwand, dass ihr die Umstände der Erstattungspflicht erst im März 2001 bekannt gewesen seien, überzeuge nicht und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Hierzu stehe im Widerspruch, dass sie ohne weitere Ermittlungen auf den Leistungsantrag der Klägerin den Ablehnungsbescheid vom 28.10.1998 erteilt habe.

Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision. Gerügt werde eine Verletzung von § 27 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGB IV. Ein Anspruch der Klägerin auf Beitragserstattung wäre bereits mit der Anmeldung der nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Einzugsstelle, spätestens mit der einzelnen monatlichen Beitragszahlung entstanden. Er verjähre gemäß § 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Darauf, ob die entsprechend anwendbaren Vorschriften des BGB (§ 27 Abs 3 SGB IV) in ihrer alten oder - ab 1.1.2002 geltenden - neuen Fassung heranzuziehen seien, komme es nicht an. Die Klägerin habe einen Erstattungsantrag nämlich erstmals mit Schreiben vom 10.8.2002 gestellt, obwohl die Frage der Beitragserstattung sinngemäß erstmals auf Seite 2 unten des Schreibens der Beklagten vom 20.11.1998 und dann im Widerspruchsbescheid vom 30.12.1998 erwähnt worden sei. Die Beklagte habe auch nicht vom Erfordernis der Antragstellung als verfahrensauslösendes Moment absehen dürfen. Vor dem 21.3.2001 (Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG) seien keine Umstände eingetreten, die zu einer Hemmung, Ablaufhemmung oder Unterbrechung bzw zum Neubeginn der Verjährung hätten führen können. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des LSG stelle die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte gegenüber der seit Januar 1999 anwaltlich vertretenen Klägerin auch keine unzulässige Rechtsausübung dar.

Die Beklagte stellt den Antrag,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5.7.2006 - L 12 AL 256/05 - sowie das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 7.10.2005 - S 27 (14) AL 201/03 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin stellt den Antrag,

die Revision zurückzuweisen.

Sie geht davon aus, dass die Verjährung erst mit dem Erlass des Bescheides vom 28.10.1998 habe beginnen können. Bereits im August 2002 und damit innerhalb der Verjährungsfrist habe die Klägerin den Antrag auf Beitragserstattung gestellt.

II

Die auf die Erhebung der Verjährungseinrede als einzigen revisionsrechtlichen Streitgegenstand begrenzte Revision der Beklagten ist unbegründet.

Die durchgehend noch auf § 185a Abs 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) beruhenden Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge für die Zeit vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1996 sind allerdings verjährt. Nach § 27 Abs 2 SGB IV (in der hier noch maßgeblichen Fassung bis 31.12.2001) - bis 31.12.1997 iVm § 185a Abs 1 Satz 2 AFG - verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Hier sind die Ansprüche auf Beitragserstattung jeweils mit der Entrichtung der Beiträge entstanden und fällig geworden (vgl insofern zu § 26 Abs 2 SGB IV Urteil des Senats vom 15.12.1994, 12 RK 85/92, SozR 3-2400 § 28 Nr 1). Die hier geltend gemachten Erstattungsansprüche für die zwischen 1994 und - für Dezember 1996 (§ 179 AFG iVm § 23 Abs 1 SGB IV) - 1997 fällig gewordenen und entrichteten Beiträge sind bis zum Ablauf des Jahres 2001 insgesamt verjährt. Anhaltspunkte für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach den sinngemäß geltenden Vorschriften des BGB (§ 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV idF bis 31.12.2001 iVm mit §§ 198 ff BGB aF) fehlen. Insbesondere hat die Beklagte mit den unbestimmten Wendungen im Rahmen ihres Widerspruchsbescheides zur Ablehnung des Anspruchs auf Alg vom 30.12.1998 den Anspruch auf Beitragserstattung nicht etwa iS von § 208 BGB aF anerkannt. § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV, wonach die Verjährung erst mit Ablauf des Kalenderjahres einer Beitragsbeanstandung beginnt, findet in der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung (vgl Urteil des Senats vom 29.7.2003, B 12 AL 1/02 R, SozR 4-2400 § 27 Nr 1 RdNr 9, und nunmehr ausdrücklich § 351 Abs 1 Satz 2 SGB III). Einen schriftlichen Antrag auf Erstattung (§ 27 Abs 3 Satz 2 SGB IV) hat die Klägerin erstmals im August 2002 und damit nach Ablauf des Verjährungszeitraums gestellt. Die Verjährungsvorschriften bedürfen für den besonderen Zusammenhang des Beitragsrechts im AFG auch keiner Modifikation (Urteil des Senats vom 29.7.2003, aaO, RdNr 10 ff).

Die Verjährungsregelung wird nicht durch die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X verdrängt. Der unmittelbare Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht eröffnet, weil es für den streitigen Zeitraum einen die Erstattung rechtswidrig verweigernden Verwaltungsakt, der iS von § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen wäre, nicht gibt. Auch eine entsprechende Anwendung ist ausgeschlossen. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten bestimmen sich in Fällen der vorliegenden Art allein nach dem unmittelbar einschlägigen Gesetzesrecht, sodass für eine Anwendung der richterrechtlichen Regelungen über den Herstellungsanspruch und die Begrenzung der rückwirkenden Leistungserbringung bei Bestehen eines solchen Anspruchs kein Raum ist. Die Voraussetzungen der Verjährung sind für den Erstattungsanspruch in § 27 SGB IV speziell geregelt. Jedenfalls insofern ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Rückgriff auf § 44 Abs 4 SGB X weder als allgemeinen Rechtsgrundsatz noch insbesondere im Wege einer analogen Anwendung eröffnet (vgl bereits BSG vom 22.10.1996, 13 RJ 17/96, BSGE 79, 177, 179 f = SozR 3-1200 § 45 Nr 6 und zuletzt bestätigend BSG vom 8.12.2005, B 13 RJ 41/04 R, SozR 4-2200 § 1290 Nr 1 RdNr 24 und vom 27.3.2007, B 13 R 58/06 R, juris RdNr 21).

Die Beklagte ist hinsichtlich derjenigen Beiträge, die die Klägerin für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1996 getragen hat, trotz Verjährung nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt. Auf die Frage, ob die Beklagte ein ihr hinsichtlich der Erhebung der Verjährungseinrede zustehendes Ermessen zutreffend ausgeübt und dem in den angegriffenen Entscheidungen in ausreichendem Umfang Ausdruck verliehen hat (vgl hierzu Urteil des Senats vom 29.7.2003, aaO, RdNr 15 ff) kommt es dabei vorliegend nicht an. Die Verjährungseinrede ist vielmehr bereits von vornherein ausgeschlossen, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Die Beklagte muss sich nach dem auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) deshalb so behandeln lassen, als ob sie die Klägerin noch im Kalenderjahr 1998 ordnungsgemäß beraten und diese daraufhin interessengemäß einen schriftlichen Antrag auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge gestellt hätte. Hiervon ausgehend wäre die Verjährung zunächst unterbrochen worden (§ 185a Abs 1 Satz 2 AFG iVm § 27 Abs 3 Satz 2 SGB IV in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Seit dem 1.1.2002 ist gemäß § 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV (idF durch Art 6 Nr 3 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes vom 21.6.2002, BGBl I 2167) iVm § 204 Abs 1 Nr 1 BGB (idF durch Art 1 Abs 1 Nr 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl I 3138) das Rechtsinstitut der Verjährungsunterbrechung durch dasjenige der Hemmung ersetzt. Dies gilt seither gemäß Art 1 § 115a SGB IV iVm Art 229 § 6 Abs 2 des Einführungsgesetzes zum BGB auch für die Ansprüche der Klägerin. Dieselbe Wirkung kommt dem schließlich tatsächlich gestellten Antrag vom August 2002 und der Klage vom 15.9.2003 zu (§ 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV iVm § 204 Abs 1 Nr 1 BGB jeweils in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung), sodass insgesamt die seit der fiktiven Antragstellung 1998 verstrichene Zeit in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB).

Der der Erhebung der Verjährungseinrede entgegenstehende Einwand unzulässiger Rechtsausübung erfüllt hier zugleich die Ausgleichsfunktion, die auch dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zugrunde liegt. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Pflichtverletzung gelten insoweit grundsätzlich vergleichbare Maßstäbe. Wie durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt ist (BSG vom 22.10.1996, 13 RJ 17/96, BSGE 79, 177, 179 f = SozR 3-1200 § 45 Nr 6; vgl entsprechend zur unzulässigen Rechtsausübung im Arbeitsrecht, wenn die Untätigkeit des Gläubigers gerade auf das Verhalten des Schuldners zurückzuführen ist und dieser durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen einen bestimmten Irrtum erregt hat, BAG, Urteil vom 4.11.1992, 5 AZR 75/92, juris RdNr 23 mwN, zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede aus § 51 BRAO vgl BGH vom 21.1.1988, IX ZR 65/87, juris RdNr 39), sind unter diesem Gesichtspunkt auch etwaige Behördenfehler (zB unrichtige Beratung) zu berücksichtigen, die zu einer verzögerten Geltendmachung des Leistungsanspruchs geführt haben. Schon weil dies uU auch im Hinblick auf das Fehlverhalten einer Behörde gilt, die nicht unmittelbar zu dem zuständigen Leistungsträger gehört (vgl BSG vom 22.10.1996, aaO, S 180 oben und Urteil des erkennenden Senats vom 17.12.1980, 12 RK 34/80, BSGE 51, 89 ff, 94 f = SozR 2200 § 381 Nr 44), ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass die Beklagte die Belehrung über den ursprünglich gegen einen anderen Träger (Einzugsstelle) gerichteten Anspruch unterlassen hat und erst gerade im Blick auf die insofern durch ihr eigenes Verhalten eingetretene Verjährung für die Erstattung sachlich zuständig geworden ist (vgl Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 20.11.1997, ANBA 1998, S 163 ff unter 3.3 Buchst b). Die Beklagte hätte bei Erlass des Bescheides über die Ablehnung des Anspruchs auf Alg vom 28.10.1998 die erst im Klageverfahren anwaltlich vertretene Klägerin umfassend und vollständig darüber belehren müssen, dass nur mit einem schriftlichen Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle die Verjährung der für die Zeit vom 1.1.1994 bis 30.11.1994 getragenen Beiträge noch unterbrochen werden konnte (§ 27 Abs 3 Satz 2 SGB IV). Dagegen reicht es entgegen der Auffassung des LSG nicht aus, die Beklagte nur so zu behandeln, als habe sie "von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet". Ungeachtet der Frage der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten hierfür führte nämlich nach den entsprechend anwendbaren §§ 220, 210 BGB nur das Gesuch auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung - etwa in einem Widerspruchsverfahren - und nicht bereits die ursprüngliche Geltendmachung des Anspruchs in einem auf Erlass des Ausgangs-Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahren zur Verjährungsunterbrechung (BVerwG vom 9.3.1979, 6 C 11/78, BVerwGE 57, 306, letztlich offen gelassen in BSG, Urteil vom 28.8.1996, 6 RKa 88/95, BSGE 79, 97, 101 ff = SozR 3-5545 § 23 Nr 1).

Die Beklagte war vorliegend spätestens mit dem Erlass des Bescheides über die Ablehnung des Anspruchs auf Alg vom 28.10.1998 zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unter anderem im nunmehr noch streitigen Zeitraum vom 1.1.1994 bis 31.12.1996 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hatte. Hiervon ausgehend stand gleichzeitig umgekehrt fest, dass für diesen Zeitraum entrichtete Beiträge schon deshalb nur zu Unrecht iS von § 185a Abs 1 Satz 1 AFG entrichtet worden sein konnten und sich aus Sicht der Beklagten als einzig verbleibende erfolgversprechende Gestaltungsmöglichkeit für die Klägerin nur die Geltendmachung eines hierauf gestützten Erstattungsanspruchs ergab. Die Beklagte hätte nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über Belehrungspflichten Anlass gehabt, die Klägerin auf das Bestehen dieses Anspruchs und insbesondere auf die Notwendigkeit seiner Geltendmachung sowie deren Modalitäten hinzuweisen.

Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine umfassende Beratung der Versicherten die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems ist. Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, dh die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt. Dabei beschränkt sich die Beratungspflicht nicht auf Normen, die der betreffende Sozialversicherungsträger, hier die Bundesagentur für Arbeit, (aktuell) anzuwenden hat (vgl bereits Urteil des Senats vom 19.2.1987, 12 RK 55/84, BSGE 61, 175 = SozR 1200 § 14 Nr 24). Die Kompliziertheit des Sozialrechts zeigt sich wie im Leistungsrecht auch hinsichtlich des Deckungsverhältnisses der verschiedenen Versicherungszweige gerade in der funktionsteiligen Erfüllung von Aufgaben durch die verschiedenen beteiligten Träger. Hier muss es als dringliche Aufgabe der Verwaltung angesehen werden, nicht nur Betroffene innerhalb der Systeme und Zuständigkeiten zu leiten, sondern, wo sich - wie hier - im Nachhinein ergibt, dass erwartete Leistungsansprüche nicht bestehen, weil über Jahre zu Unrecht von der Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft ausgegangen und Beiträge zu Unrecht erhoben worden waren, durch sachgerechte und sinnvolle Entscheidungen den Weg zu der vom Gesetz vorgesehenen Rückabwicklung zu weisen.

Für die Beklagte hätte vorliegend ein Anlass, die Klägerin auch über die Modalitäten der Geltendmachung dieses Anspruchs im Einzelnen aufzuklären, schon deshalb bestanden, weil die Rechtslage sowohl hinsichtlich der zuständigen Behörde als auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer rechtzeitigen und formgerechten Antragstellung für die Betroffenen, wenn schon nicht widersprüchlich erscheint, so doch zumindest überraschend und unklar ist. Ein Versicherter, der sich arbeitslos meldet und nach Ablehnung des Arbeitslosengeldanspruchs wegen fehlender Beschäftigteneigenschaft in der Vergangenheit diesen Anspruch weiterverfolgen will, muss im Blick auf § 27 Abs 3 SGB IV gleichwohl seine Erstattungsansprüche wegen der möglicherweise zu Unrecht entrichteten Beiträge geltend machen, um insofern den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Ihm wird insofern ein widersprüchliches Verhalten abverlangt, weil er einerseits zur Verfolgung seines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB III vortragen muss, er sei beschäftigt und deshalb versicherungspflichtig gewesen und andererseits zur Wahrung seiner Beitragserstattungsansprüche vorsorglich vortragen muss, er sei nicht beschäftigt und deshalb nicht versicherungspflichtig gewesen, sodass Beiträge zu Unrecht entrichtet seien. Der Versicherte ist nur dann hinreichend beraten, wenn ihm deutlich gemacht wird, dass er ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, beide Ansprüche parallel geltend machen kann und uU auch geltend machen muss. Die Beklagte muss auf diesen Umstand immer dann hinweisen, wenn sie einen Anspruch auf Alg ablehnt, weil in der Vergangenheit keine Versicherungspflicht bestanden habe und sie gleichzeitig Kenntnis davon hat, dass in der Vergangenheit Versicherungspflicht angenommen und Beiträge entrichtet wurden. Darüber hinaus wird der Beratungsbedarf in Fällen der vorliegenden Art durch die verstreuten und schwer zugänglichen Regelungen über die sachliche Zuständigkeit der für die Erstattung in Betracht kommenden Behörden bestimmt. Betroffene können die in ihrem Fall zuständige Behörde allein aus dem geschriebenen Gesetzesrecht (hier noch § 185a Abs 3 Nr 1 bis 3 AFG) nicht erkennen. Hieraus ist insbesondere nicht ersichtlich, ob und inwieweit die damalige Bundesanstalt für Arbeit nach Nr 3 aaO eine von der gesetzlichen (Nr 1 und 2 aaO) abweichende Zuständigkeit der Einzugsstellen vereinbart hatte und welche Einzugsstelle konkret ggf die jeweils "zuständige" ist.

Eine entsprechende Belehrung ist von der Beklagten nicht vorgenommen worden. Unabhängig davon, ob die Klägerin die erstmals im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.12.1998 enthaltenen Hinweise überhaupt noch hätte befolgen können, genügt die dortige Aufforderung "Wegen der Erstattung der zu Unrecht geleisteten Beiträge wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle" den Anforderungen nicht. Die Klägerin hätte auf dieser Grundlage weder erkennen können, dass sie diesen Anspruch unbeschadet einer Weiterverfolgung des Anspruchs auf Alg vorsorglich sofort hätte geltend machen müssen, noch an welche Krankenkasse konkret sie sich wenden sollte, noch was genau sie zur Unterbrechung der Verjährungsfrist hätte unternehmen müssen. Soweit die Beklagte auf Seite 8 oben dieses Bescheides bezüglich der Beitragsleistung trotz fehlender Beitragspflicht "auf die §§ 26, 351 SGB III" verweist, "welche die Erstattung der zu Unrecht geleisteten Beiträge" regeln, trägt dies zur Erläuterung für die Klägerin nicht bei und ist im Übrigen hinsichtlich des Verweises auf § 26 SGB III an Stelle des wohl gemeinten § 26 SGB IV offensichtlich unzutreffend.

Dadurch, dass die Beklagte einen umfassenden und vollständigen Hinweis trotz eines konkreten Anlasses und klar zu Tage liegender Gestaltungsmöglichkeiten, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängten und von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt worden wären (vgl Urteil des Senats vom 7.11.1991, SozR 3-1200 § 14 Nr 5) unterlassen hat, obwohl der Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 1998 jedenfalls hinsichtlich der Ansprüche auf Erstattung des Großteils der für das Kalenderjahr 1994 entrichteten Beiträge drohte (vgl zu gesteigerten Beratungspflichten bei drohendem Fristablauf etwa Urteil des Senats vom 26.10.1982, 12 RK 37/81, SozR 1200 § 14 Nr 13), hat die Beklagte den Anspruch der Klägerin nach § 14 Satz 1 SGB I auf Beratung über ihre Rechte verletzt. Die Folgen dieser Rechtsverletzung kann sie nicht ihrerseits durch Ausübung eines Gegenrechts auf die Klägerin abwälzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin gehört zu den nach § 183 SGG Privilegierten. Bei Streitigkeiten über die Rückabwicklung von Beitragszahlungen aus fehlgeschlagenen Versicherungsverhältnissen richtet sich der kostenrechtliche Status des Klägers stets nach dem Status, der nach der ursprünglichen Annahme das Versicherungsverhältnis begründet hatte.

Ende der Entscheidung

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