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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: B 12 AL 3/07 R
Rechtsgebiete: SGB III, SGB V
Vorschriften:
SGB III F: 22.12.1999 § 207a Abs 1 Nr 1 | |
SGB III F: 23.12.2003 § 207a Abs 2 S 1 | |
SGB V F: 22.12.1999 § 6 Abs 3a | |
SGB V F: 22.12.1999 § 8 Abs 1 Nr 1a | |
SGB V F: 21.12.2000 § 232a Abs 1 S 1 Nr 1 |
Entscheidung wurde am 07.12.2009 korrigiert: die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 3. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Az: B 12 AL 3/07 R
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Balzer, den Richter Dr. Bernsdorff und die Richterin Hüttmann-Stoll sowie die ehrenamtlichen Richter Schneidinger und Koch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des von der beklagten Bundesagentur für Arbeit für den März 2005 zu übernehmenden Beitrags für eine private Krankenversicherung des Klägers.
Der 1945 geborene Kläger meldete sich zum 1.3.2005 arbeitslos und bezog über das Ende des Jahres 2005 hinaus Leistungen der beklagten Bundesagentur für Arbeit. Mit Bescheid vom 9.3.2005 bewilligte sie ihm ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt von 154 Euro Arbeitslosengeld ab März 2005 in Höhe von monatlich 1.733,10 Euro. Der Kläger war während des Bezugs von Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs 3a SGB V versicherungsfrei und bei dem beigeladenen Krankenversicherungsunternehmen privat kranken- und pflegeversichert. Die Versicherungsprämien betrugen monatlich für die Krankenversicherung 648,60 Euro.
Mit Bescheid vom 5.4.2005 übernahm die Beklagte die Beiträge des Klägers zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung und setzte den für März 2005 an ihn zu erstattenden Betrag für die private Krankenversicherung mit 403,26 Euro fest. Für die Berechnung dieses Betrages legte sie als Bemessungsgrundlage 2.820 Euro, entsprechend 80 vH der in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs 7 SGB V im Jahre 2005 geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze von monatlich 3.525 Euro, zugrunde. Gegen diese Festsetzung erhob der Kläger wegen des nach seiner Ansicht zu geringen Betrags Widerspruch.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 27.10.2005 die Klage, mit der der Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 5.4.2005 die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge bis zur Höhe von monatlich 504 Euro begehrt hat, abgewiesen. Mit Urteil vom 12.6.2006 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 25.4.2007 das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, um das erforderliche Vorverfahren nachholen zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2007 hat die Beklagte den Widerspruch gegen die Höhe des zu übernehmenden Krankenversicherungsbeitrags für März 2005 zurückgewiesen. Das LSG hat mit Urteil vom 15.10.2007 die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Die Beklagte habe den zu übernehmenden Beitragsanteil zutreffend errechnet, weil nach § 207a Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGB III Beiträge nur in Höhe des bei bestehender Krankenversicherungspflicht von ihr zu zahlenden Betrags zu übernehmen seien und nach § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V für die Berechnung des von ihr zu zahlenden Beitrags als Bemessungsgrundlage höchstens 80 vH der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs 7 SGB V berücksichtigt werden könne.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 207a Abs 2 SGB III und von § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V. Die Beschränkung der Beitragsübernahme gemäß § 207a Abs 2 SGB III sei auf ihn bereits deshalb nicht anwendbar, weil er nicht entsprechend dem Wortlaut dieser Regelung von der Versicherungspflicht befreit, sondern versicherungsfrei sei. Selbst bei Anwendung der Beschränkung gemäß § 207a Abs 2 SGB III sei bei der Berechnung der Höhe der zu übernehmenden Beiträge hier nicht als Bemessungsgrenze 80 vH der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sondern 80 vH des der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegten Arbeitsentgelts bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2007 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.10.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger bezüglich des Monats März 2005 einen weiteren Betrag in Höhe von 100,74 Euro als Beitrag zur privaten Krankenversicherung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 5.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2007 ist rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte der Berechnung des von ihr zu übernehmenden Beitrags zur privaten Krankenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze 80 vH der in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze zugrunde gelegt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Übernahme eines über den Betrag von 403,26 Euro hinausgehenden Krankenversicherungsbeitrags zu.
1. Zu entscheiden ist über die Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 5.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2007 und über die gegenüber der Beklagten erhobene Forderung des Klägers, einen weiteren Betrag in Höhe von 100,74 Euro als Beitrag zur privaten Krankenversicherung für den Monat März 2005 zu übernehmen. Hierauf haben die Beteiligten den Rechtsstreit beschränkt.
2. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die Höhe des von ihr zu übernehmenden Krankenversicherungsbeitrags zutreffend in Höhe von 403,26 Euro errechnet und diesen Betrag gezahlt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme eines weiteren Betrags in Höhe von 100,74 Euro als Beitrag zur privaten Krankenversicherung. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Begrenzung der Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Krankenversicherungsbeiträge auf den Betrag, den sie bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen hätte, auch für den versicherungsfreien Kläger gilt (dazu unter a) und der Höchstbetrag der zu übernehmenden Beiträge aus einem Arbeitsentgelt in Höhe von 80 vH der in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze zu errechnen ist (dazu unter b).
a. Gemäß § 207a Abs 1 Nr 1 SGB III (in der hier anzuwendenden Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999, BGBl I 2626) haben Bezieher von Arbeitslosengeld, die wie der Kläger nach § 6 Abs 3a SGB V unter den dort genannten Voraussetzungen wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind oder die nach § 8 Abs 1 Nr 1a SGB V auf Antrag wegen einer bestehenden privaten Krankenversicherung von der Versicherungspflicht befreit sind, Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind. Demgemäß hat die Beklagte einen Anteil des Krankenversicherungsbeitrags des Klägers für den Monat März 2005 übernommen, in dem der Kläger Arbeitslosengeld bezogen hatte. § 207a Abs 2 Satz 1 SGB III (in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) regelt die Höhe des zu übernehmenden Betrages. Danach werden die vom Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge übernommen, allerdings höchstens bis zu der Höhe, bis zu der sie ohne die Befreiung des Leistungsbeziehers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung von der Beklagten zu tragen wären. Entgegen der Auffassung der Revision gilt diese Beschränkung der Beitragsübernahme nicht nur für von der Krankenversicherungspflicht befreite Leistungsbezieher nach § 8 Abs 1 Nr 1a SGB V, sondern auch für Leistungsbezieher, die wie der Kläger versicherungsfrei gemäß § 6 Abs 3a SGB V sind.
Der Wortlaut des § 207a Abs 2 Satz 1 SGB III steht dieser Auslegung nicht entgegen. Soweit die Revision eine Auslegung im Hinblick auf die sprachliche Fassung der Vorschrift nicht für zulässig hält, verkennt sie, dass der Wortlaut einer Norm nicht generell einer weitergehenden Auslegung entgegensteht, so zB, wenn sich nach ihm eine Regelung nicht auf bestimmte Sachverhalte erstreckt, die miterfasst werden sollten (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.6.1973, 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72). § 207a Abs 2 Satz 1 SGB III schließt eine Beschränkung der zu übernehmenden Beiträge für versicherungsfreie Leistungsbezieher nicht ausdrücklich aus. § 207a Abs 1 Nr 1 SGB III ordnet die Übernahme der Beiträge sowohl bei nach § 6 Abs 3a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfreien Leistungsbeziehern als auch bei nach § 8 Abs 1 Nr 1a SGB V von der Versicherungspflicht befreiten Leistungsbeziehern an. Auf diese Übernahmeverpflichtung nimmt Abs 2 Satz 1 des § 207a SGB III Bezug. Würde sich diese Regelung lediglich auf die Übernahme von Beiträgen für von der Versicherungspflicht Befreite erstrecken, würde es an einer Regelung zur Höhe der zu übernehmenden Beiträge für versicherungsfreie Leistungsbezieher, möglicherweise auch überhaupt an einer Regelung zur Beitragsübernahme, fehlen.
Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht dafür, dass auch die versicherungsfreien Leistungsbezieher von der Beschränkung der Beitragsübernahme erfasst werden. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz vom 16.12.1997, BGBl I 2970) wurde erstmals ab 1.1.1998 durch § 8 Abs 1 Nr 1a SGB V die Möglichkeit für Bezieher von Arbeitslosengeld geschaffen, sich bei fehlender Mitgliedschaft in der gesetzlicher Krankenversicherung in den letzten fünf Jahren und Bestehen eines Krankenversicherungsvertrages mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen auf Antrag von der grundsätzlich bestehenden Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Gleichzeitig wurde mit § 207a Abs 1 Nr 1 SGB III für diesen Fall eine Verpflichtung zur in der Höhe beschränkten Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung der Beklagten geregelt. Nachdem ab 1.1.2000 gemäß § 6 Abs 3a SGB V idF des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 trotz grundsätzlich bestehender Versicherungspflicht als Arbeitslosengeldbezieher nach Vollendung des 55. Lebensjahres Versicherungsfreiheit bestehen konnte, wurde die Verpflichtung zur Übernahme von Beiträgen durch Änderung von § 207a Abs 1 Nr 1 SGB III ebenfalls mit Wirkung ab 1.1.2000 auch auf nach dieser Vorschrift versicherungsfreie Arbeitslosengeldbezieher erstreckt, ohne dass jedoch auch in § 207a Abs 2 SGB III neben der Befreiung von der Versicherungspflicht die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 3a SGB V erwähnt wurde. Dass die Begrenzung der Beitragsübernahme nicht für versicherungsfreie Leistungsbezieher gelten sollte, ist den sog Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (vgl BT-Drucks 14/1245 S 108). Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Begrenzung der zu übernehmenden Beiträge nicht auch für diese kraft Gesetzes versicherungsfreien Leistungsbezieher gelten sollte. Diese Personengruppe hat zwar anders als die auf Antrag nach § 8 Abs 1 Nr 1a SGB V Befreiten bei Eintritt von Arbeitslosigkeit kein Wahlrecht zwischen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Versicherung durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen. Auch handelt es sich um ältere Versicherte, denen wegen der für diese entstehenden in der Regel hohen Leistungsausgaben der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung verwehrt wird, wenn sie sich bisher für eine private Krankenversicherung entschieden hatten (vgl BT-Drucks 14/1245 S 59 f). Dies rechtfertigt jedoch nicht eine Privilegierung gegenüber den eine private Krankenversicherung freiwillig fortführenden befreiten Leistungsbeziehern durch eine Beitragsübernahme ohne Begrenzung der Höhe nach. Den Interessen der versicherungsfreien Leistungsbezieher wurde durch die Neuregelung der Voraussetzungen der Zuschüsse für private Krankenversicherungen in § 257 Abs 2a Nr 2 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 Rechnung getragen. Durch diese Vorschrift wurde sichergestellt, dass eine private Absicherung des Krankheitsrisikos nach einem Standardtarif zu an denen der gesetzlichen Krankenversicherung orientierten Beiträgen für die versicherungsfreien Arbeitslosengeldbezieher möglich ist.
b) Zutreffend hat die Beklagte auch in Anwendung von § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V den zu übernehmenden Beitrag errechnet und dabei für die Bemessung der bei Versicherungspflicht durch sie zu zahlenden Beiträge als tägliche beitragspflichtige Einnahmen lediglich 80 vH von 1/360 der im Jahre 2005 geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze von jährlich 42.300 Euro berücksichtigt.
Nach § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen "bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen."
Zu dem durch § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V abgelösten § 157 Abs 3 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in seiner ab 1.1.1995 geltenden Fassung, die in den hier entscheidenden Punkten fast wörtlich der heutigen Fassung des § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V entspricht, hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass die Kürzung auf 80 vH auf die Bemessungsgrundlage der Lohnersatzleistung, jedoch limitiert durch die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, zu beziehen ist (vgl BSG, Urteil vom 29.9.1997, 8 RKn 5/97, BSGE 81, 119, 130 ff = SozR 3-2600 § 166 Nr 1). Dem entspricht die Berechnung des Erstattungsbetrages durch die Beklagte. Den Gründen der Entscheidung vom 29.9.1997 zu § 157 Abs 3 Satz 1 AFG schließt sich der Senat auch für § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V an. Soweit der Kläger geltend macht, die Entscheidung vom 29.9.1997 sei unrichtig, werden mit der Revision keine neuen sachlichen Einwendungen vorgetragen, die nicht schon in dieser Entscheidung selbst erörtert worden sind. Zwar kann entgegen der Auffassung des LSG die Neuregelung des § 232a SGB V nicht als Bestätigung der Entscheidung des BSG vom 29.9.1997 angesehen werden, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des BSG die Regelung bereits durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24.3.1997 geschaffen, wenn auch noch nicht wirksam geworden war. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum nunmehr § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V eine inhaltlich von § 157 Abs 3 AFG abweichende Regelung trotz nahezu gleichen Wortlauts enthalten könnte. Die Änderungen im Wortlaut von § 232a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V gegenüber § 157 Abs 3 Satz 1 AFG betreffen insbesondere nicht die hier allein zu entscheidende Frage, worauf sich das Wort "es" in dem Satzteil "soweit es ein Dreihundertsechzigstel ... nicht übersteigt" bezieht. Entgegen der Ansicht der Revision liegt es im Übrigen sogar eher nahe, darin allein einen Bezug zu dem "der Leistung zugrunde liegenden ... Arbeitsentgelt(s)" zu sehen und nicht etwa einen Bezug zu den "80 vH" dieses Betrags.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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