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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: B 12 KR 14/06 R
Rechtsgebiete: RVO, SGB V, SVG


Vorschriften:

RVO § 169
RVO § 172
SGB V F: 27.04.2002 § 5 Abs 1 Nr 1
SGB V F: 16.02.2001 § 6 Abs 1 Nr 1
SGB V F: 16.02.2001 § 6 Abs 1 Nr 2
SGB V F: 16.02.2001 § 6 Abs 1 Nr 4
SGB V F: 16.02.2001 § 6 Abs 1 Nr 5
SGB V F: 16.02.2001 § 6 Abs 1 Nr 6
SGB V F: 16.02.2001 § 6 Abs 3
SVG § 3
SVG § 11
SVG § 45

Entscheidung wurde am 11.01.2008 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
Ein aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedener Soldat auf Zeit, dem Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährt werden, ist nicht wegen Zuerkennung ruhegehaltähnlicher Bezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 13. Juni 2007

Az: B 12 KR 14/06 R

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Balzer, die Richter Dr. Berchtold und Dr. Bernsdorff sowie die ehrenamtlichen Richter Overländer und Koch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Der 1967 geborene Kläger erhielt nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit vom 1.7.2000 bis 30.6.2002 Übergangsgebührnisse nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Höhe von monatlich 3.900,33 DM. Ab 1.11.2000 war er bei dem beigeladenen H. als wissenschaftlicher Angestellter mit einem Monatsgehalt von 3.080,05 DM beschäftigt. Im November 2000 erbat er von der Beklagten eine Bestätigung seiner Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 1.11.2000. Mit Bescheid vom 2.11.2000 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 1.11.2000 in der GKV und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5.4.2001 zurück. Versicherungsfreiheit bestehe weder auf der Grundlage von § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V noch nach Maßgabe von § 6 Abs 1 Nr 2 und 6 SGB V.

Der Kläger hat Klage erhoben. Mit Urteil vom 20.9.2002 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V in der GKV versicherungsfrei. Übergangsgebührnisse stellten nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Arbeitsentgelt dar, weil sie nicht von einem Arbeitgeber zur Abgeltung einer Arbeitstätigkeit gegenwärtig und in unmittelbarem Austausch bewirkt würden. Die Beihilfeberechtigung allein reiche für die Annahme von Versicherungsfreiheit nicht aus. Mit den Übergangsgebührnissen seien dem Kläger schließlich keine einem Ruhegehalt ähnlichen Bezüge iS des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V gewährt worden. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit Urteil vom 12.8.2005 unter Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen und ergänzend dargelegt, dass sich Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V auch nicht aus der Vorschrift des § 45 SVG herleiten lasse.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Übergangsgebührnisse stellten eine dem Ruhegehalt vergleichbare Leistung iS des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V dar. Bei ihnen handele es sich um Versorgungsleistungen nach dem Recht der Beamten und Berufssoldaten und daher um dem Ruhegehalt ähnliche Bezüge mit der Folge, dass während der Dauer des Bezugs der Übergangsgebührnisse nach § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V in der GKV Versicherungsfreiheit bestehe.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.8.2005 und des Sozialgerichts Berlin vom 20.9.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.4.2001 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zutreffend zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger war in seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) während des Bezugs der Übergangsgebührnisse in der Zeit vom 1.11.2000 bis zum 30.6.2002 in der GKV versicherungspflichtig. Infolgedessen unterlag er auch in der sozialen Pflegeversicherung der Versicherungspflicht (§ 20 Abs 1 SGB XI).

Der Kläger ist mit Aufnahme seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter bei der Beigeladenen zu 2) am 1.11.2000 in der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig geworden. Er ist nicht nach § 6 Abs 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB V (dazu 1), § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V (dazu 2) oder § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V (dazu 3) versicherungsfrei.

1. Nach § 6 Abs 1 Nr 1 Halbsatz 1 SGB V in der hier anzuwendenden, bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung sind Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75 vH der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten übersteigt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung betrug für die alten Bundesländer im Jahr 2000 jährlich 103.200 DM und monatlich 8.600 DM, im Jahr 2001 104.400 DM und monatlich 8.700 DM. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der GKV lag demnach im Jahr 2000 in den alten Bundesländern bei jährlich 77.400 DM und monatlich bei 6.450 DM. Im Jahr 2001 lag sie bundeseinheitlich jährlich bei 78.300 DM und monatlich bei 6.525 DM. Mit seinem fest vereinbarten Monatsentgelt in Höhe von 3.080,05 DM für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) überschritt der Kläger diese Grenzen nicht. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts sind die in der Zeit von November 2000 bis Juni 2002 bezogenen Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 3.900,33 DM, deren Hinzurechnung zu einem Überschreiten der Grenzen geführt hätte, nicht zu berücksichtigen.

Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben und auch von der Revision nicht in Frage gestellt wird, gehören als finanzielle Leistungen der Dienstzeitversorgung für Soldaten auf Zeit gewährte Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG hierzu nicht. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG keine Gegenleistungen in einem aktuellen Beschäftigungsverhältnis darstellen, also keine Leistungen, die zur Abgeltung einer Arbeitstätigkeit gegenwärtig und in unmittelbarem Austausch bewirkt werden (vgl etwa BSG, Urteil vom 20.9.1988, 5/4a RJ 9/87, BSGE 64, 71, 72 ff = SozR 3200 § 11 Nr 1 S 1 ff, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24.1.1963, 4 RJ 135/61, BSGE 18, 204 ff = SozR Nr 1 zu § 1241 RVO, und Urteil vom 29.8.1984, 11 RK 5/83, SozR 5420 § 2 Nr 31 S 51 ff; auch Urteil vom 24.5.1984, 2 RU 12/83, juris RdNr 11; ferner - zu Ausgleichsbezügen nach § 11a SVG - Urteil vom 8.11.1989, 1 RA 21/88, SozR 2200 § 1402 Nr 11 S 27 f). Weil der Anspruch auf Übergangsgebührnisse erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehe, diese gerade Voraussetzung für die Gewährung von Übergangsgebührnissen sei, würden diese nicht unmittelbar aus einer Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt. Dieser Auffassung schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an.

2. Der Kläger ist als Beschäftigter ferner nicht deshalb versicherungsfrei, weil er als Soldat auf Zeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat. Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V kommt für ihn nicht in Betracht, weil er bei Aufnahme seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter am 1.11.2000 aus dem aktiven Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bereits ausgeschieden war.

3. Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, wegen des Bezuges von Übergangsgebührnissen sei der Versicherungsfreiheitstatbestand des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V erfüllt. Nach § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V sind die in den Nummern 2, 4 und 5 des § 6 Abs 1 SGB V genannten Personen in der GKV versicherungsfrei, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben. Die genannten Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor, weil Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG weder ein Ruhegehalt noch dem Ruhegehalt ähnliche Bezüge darstellen.

Die vom Kläger in der Zeit vom November 2000 bis Juni 2002 bezogenen Übergangsgebührnisse sind kein Ruhegehalt. Als Maßnahme der Dienstzeitversorgung kann ein Ruhegehalt nur von ehemaligen Berufssoldaten beansprucht werden (vgl §§ 14, 15 SVG). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht.

Übergangsgebührnisse stellen aber auch keine dem Ruhegehalt ähnlichen Bezüge dar mit der Folge, dass der Kläger hinsichtlich seines Versicherungsstatus in der GKV wie ein Bezieher von Ruhegehalt zu behandeln wäre. Bei der im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter (vgl hierzu etwa BSG, Urteil vom 21.9.1993, 12 RK 39/91, SozR 3-2500 § 6 Nr 6 S 11) notwendigen engen Auslegung zur Versicherungsfreiheit führender Tatbestände des § 6 Abs 1 SGB V und damit auch des in § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V geregelten Versicherungsfreiheitstatbestandes für Ruheständler können als dem Ruhegehalt ähnliche Bezüge grundsätzlich nur solche Bezüge eines öffentlichen Dienstherrn angesehen werden, die auf Dauer, dh zeitlich unbegrenzt bis zum Lebensende oder bis zum Wegfall des Versorgungsfalls gewährt werden. Wegen der vom Gesetz geforderten Ähnlichkeit zum Ruhegehalt kommen als Bezüge in diesem Sinne nur solche mit dem Zweck der Altersversorgung oder der Versorgung bei Dienstunfähigkeit, nicht aber auch andere, beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erbrachte wiederkehrende Zahlungen ohne diesen Zweck in Betracht. Danach können Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG dem Ruhegehalt nicht gleichgestellt werden.

Als Vorschrift des Krankenversicherungsrechts knüpft § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V die Rechtsfolge der Versicherungsfreiheit in der GKV außer an den Beihilfeanspruch auch an den Anspruch auf Ruhegehalt in seiner spezifisch krankenversicherungsrechtlichen Bedeutung. Diese besteht darin, dass der Ruhegehaltsempfänger im Krankheitsfall durch das Ruhegehalt sowohl hinsichtlich der Dauer als auch der Höhe über eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall verfügt. Die in § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V enthaltene weitere tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist als solche notwendig, um überhaupt eine Pflichtversicherung in der GKV entbehrlich erscheinen zu lassen, weil mit dem Beihilfeanspruch ein Schutz vor dem Risiko der Krankheit in einem anderen Vorsorgesystem besteht. Erst der Anspruch auf das lebenslang gewährte Ruhegehalt stellt jedoch sicher, dass die Absicherung in diesem Vorsorgesystem dauerhaft erfolgt und auch von der Beihilfe nicht übernommene Anteile an den Krankheitskosten zeitlich unbegrenzt und in einem der Pflichtversicherung entsprechenden Umfang aus der Altersversorgung getragen werden können, sei es über Prämien zur privaten Krankenversicherung oder Beiträge, sei es als Selbstzahler. Im Hinblick auf diese Absicherung soll die Versicherungsfreiheit der während ihrer Berufstätigkeit nach Nummern 2, 4 oder 5 versicherungsfreien Personen auch während ihres Ruhestandes bestehen bleiben und ein nicht gerechtfertigter Wechsel in die GKV vermieden werden (vgl Begründung zu § 6 SGB V im Entwurf des Gesundheits-Reformgesetzes, BT-Drucks 11/2237 S 160).

Diese speziell an der Absicherung im Krankheitsfall orientierte und an die krankenversicherungsrechtliche Bedeutung des Ruhegehalts anknüpfende Betrachtungsweise wird durch die Regelungsgeschichte des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V und der darin in Bezug genommenen Ausnahmetatbestände der Nummern 2, 4 und 5 des § 6 Abs 1 SGB V gestützt. Im Gegensatz zu den nunmehr in § 6 Abs 1 Nr 2, 4 und 5 SGB V genannten Voraussetzungen hing die Versicherungsfreiheit der darin zusammengefassten Personengruppen nach früherem Recht (vgl §§ 169, 172 Reichsversicherungsordnung <RVO>) von einer Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ab. Entsprechend war für Ruheständler in § 173 RVO, der Vorgängerregelung des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V, normiert, dass sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV nur lösen konnten, wenn daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet war. Indem er diese Voraussetzungen mit dem Inkrafttreten des SGB V durch die Forderung nach einem Beihilfeanspruch ersetzt hat, hat der Gesetzgeber für diese Tatbestände der Versicherungsfreiheit bewusst (vgl Begründung zu § 6 SGB V, aaO, S 160) an die anderweit bestehende Absicherung im Krankheitsfall angeknüpft. Dass der Gesetzgeber die in der Versicherungsfreiheit bestehende Rechtsfolge auf die dem Ruhestand vergleichbaren Fälle mit vergleichbarer Absicherung im Krankheitsfall einengen wollte, ergibt sich zudem daraus, dass er in § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V auf die Übernahme des in § 173 Abs 1 RVO erwähnten Wartegeldes als eines eine Ausnahme von der Versicherungspflicht legitimierenden Tatbestandes verzichtet hat. Nachdem das Wartegeld, das nur für eine vorübergehende Zeit bewilligt werden konnte, als einer der Maßstäbe dafür entfallen ist, was als ähnlicher Bezug angesehen werden kann, findet die Annahme, § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V erfasse als ähnliche Bezüge grundsätzlich nur solche mit dem Zweck der Altersversorgung oder der Versorgung bei Dienstunfähigkeit auch insoweit in dessen Regelungsgeschichte eine Stütze.

Bei Anlegung dieses Maßstabs stellen Übergangsgebührnisse keine dem Ruhegehalt ähnlichen Bezüge iS des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V dar. Zusammen mit den in § 3 SVG genannten Leistungen der Berufsförderung sollen Übergangsgebührnisse als Teil der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit deren Übergang in den Zivilberuf erleichtern. Sie stellen deren Lebensunterhalt während einer Übergangszeit sicher, in der dem ausgeschiedenen Zeitsoldaten über Maßnahmen der Berufsförderung nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit zu einer individuellen Qualifizierung verholfen werden soll, sodass er nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in das zivile Erwerbsleben wieder eingegliedert werden kann (vgl Begründung des Entwurfs eines Soldatenversorgungsgesetzes, BT-Drucks 2/2504 S 30, 34; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung, zu BT-Drucks 2/3366 S 3; nunmehr auch § 3 Abs 1 SVG selbst in der ab 1.6.2005 geltenden Fassung). Übergangsgebührnisse werden im Gegensatz zum Ruhegehalt stets nur für einen beschränkten Zeitraum geleistet. Sie werden nach § 11 SVG in Abhängigkeit von der jeweiligen Dienstzeitdauer für mindestens 6 Monate und höchstens 36 Monate gewährt. Schon insoweit sind Übergangsgebührnisse mit dem Ruhegehalt nicht vergleichbar. Der zur Versicherungsfreiheit führende und von § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V vorausgesetzte Tatbestand einer dauerhaften Absicherung im Krankheitsfall in einem anderen Vorsorgesystem aufgrund lebenslang gewährter Versorgung ist bei Übergangsgebührnissen anders als beim Ruhegehalt nicht erfüllt. Ob und unter welchen Voraussetzungen andere zeitlich begrenzte Leistungen als Übergangsgebührnisse dem Ruhegehalt ausnahmsweise gleichgestellt werden und wie diese Versicherungsfreiheit in der GKV auslösen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden. An der vorgenommenen Beurteilung ändert nichts, dass der Kläger, wie die Revision hervorhebt, während des Bezugs der Übergangsgebührnisse in der Zeit von November 2000 bis Juni 2002 beihilfeberechtigt war. Die Versicherungsfreiheit in der GKV wegen Zuerkennung von Ruhegehalt oder ähnlicher Bezüge ist ausdrücklich nur kumulativ vom Bestehen eines Beihilfeanspruchs abhängig gemacht. Allein der Beihilfeanspruch kann deshalb Versicherungsfreiheit nicht begründen.

Zutreffend hat das LSG schließlich entschieden, dass eine Gleichsetzung von Übergangsgebührnissen mit dem Ruhegehalt auch aus § 45 Abs 1 Nr 3 SVG nicht hergeleitet werden kann. Als Bestimmung des Krankenversicherungsrechts ist § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V keine in § 45 Abs 1 SVG angesprochene gemeinsame Vorschrift. Die dort enthaltene Fiktion der Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt beansprucht im vorliegenden Kontext keine Geltung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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