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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 29.01.1998
Aktenzeichen: B 12 KR 18/97 R
Rechtsgebiete: SGG aF


Vorschriften:

SGG aF § 144 Abs 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 18/97 R

Kläger und Revisionskläger,

gegen

Hamburg-Münchener Krankenkasse, Schäferkampsallee 16, 20357 Hamburg,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Januar 1998 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Dr. Peters, den Richter Balzer und die Richterin Harbeck sowie die ehrenamtliche Richterin Müller und den ehrenamtlichen Richter Zähringer für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1997 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist die Zulässigkeit der Berufung und in der Sache ein Anspruch auf Erstattung von Vorverfahrenskosten.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Zum 1. Januar 1989 erhöhte die Beklagte den Beitrag auf monatlich 380,00 DM, nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) mit Bescheid vom 23. März 1989 und Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 1989. Auf die Klage des Klägers hob das Sozialgericht (SG) diese Bescheide insoweit auf, als die Beklagte vom 1. Januar 1989 an einen höheren monatlichen Beitrag als 190,00 DM erhoben hatte (Urteil vom 13. Dezember 1991). Die Berufung gegen dieses Urteil nahm die Beklagte nach Kenntnis des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. September 1992 (BSGE 71, 137 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9) zu § 240 Abs 4 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zurück. Sie erstattete dem Kläger zu viel eingezogene Beiträge in Höhe von 9.383,23 DM zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten in Höhe von 1.813,40 DM.

Im Laufe des Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahrens hatte die Beklagte weitere angeblich 29 Bescheide erlassen, mit denen sie nach den Feststellungen des LSG Beitragsrückstände geltend machte. Die Bescheide enthielten überwiegend eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Widerspruch zulässig sei. Der Kläger erhob gegen jeden dieser Bescheide Widerspruch. Er machte für diese nach seiner Meinung durch die Beitragserstattung erledigten Widersprüche einen Anspruch auf Gebühren in Höhe von insgesamt 2.277,20 DM geltend. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Kosten ab (Bescheid vom 25. August 1993; Widerspruchsbescheid vom 21. August 1995).

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 1995 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Beschluß vom 20. Januar 1997 als unzulässig verworfen. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um Verfahrenskosten iS des § 144 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Folglich sei die Berufung ausgeschlossen; das SG habe sie auch nicht zugelassen.

Mit der Revision rügt der Kläger einen Verfahrensmangel. Das LSG habe die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen. Sie sei statthaft und auch begründet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluß des LSG vom 20. Januar 1997 und das Urteil des SG vom 11. Oktober 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen; an den Kläger 2.277,20 DM nebst 12,25 % Zinsen vom 31. August 1993 bis 30. Dezember 1994 und 4 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1994 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält den Beschluß des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision des Klägers ist iS der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer Zurückverweisung an das LSG begründet.

I. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 11. Oktober 1995 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Berufungsausschlußgründe liegen nicht vor.

1. Der Statthaftigkeit der Berufung steht § 144 Abs 4 SGG idF des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (RPflEntIG) vom 11. Januar 1993 (BGBl I 50, früher § 144 Abs 3 SGG) nicht entgegen. Danach ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Die Vorschrift bezieht sich nach der Rechtsprechung des BSG nur auf die Kosten des laufenden Rechtsstreits, nicht aber die eines anderen Verfahrens (BSG Urteil vom 14. Mai 1997 - 6 RKa 10/96, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG Beschluß vom 10. September 1997 - 9 BVs 12/97; vgl früher schon BSG SozR 1500 § 144 Nr 27 S 47 f und Nr 39 S 68 f zu § 144 Abs 3 SGG aF).

a) Kosten des laufenden Rechtsstreits sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung iS des § 193 Abs 2 SGG notwendigen Aufwendungen. Hierunter fallen die Kosten des Prozesses und des ihm notwendig vorgeschalteten Vorverfahrens (BSG SozR 1500 § 193 Nr 3). Der Kläger macht demgegenüber einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Verwaltungsverfahren (SGB X) für isolierte Vorverfahren geltend. Er hatte gegen jeden der von der Beklagten nach dem Bescheid vom 29. März 1989 erlassenen weiteren Bescheide Widerspruch erhoben. Damit begann nach § 83 SGG jeweils ein Widerspruchsverfahren. Das galt auch, soweit die mit diesen Widersprüchen angefochtenen Bescheide nach § 86 Abs 1 Halbsatz 1 oder § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 23. März 1989 oder des anschließenden Klageverfahrens geworden sein sollten. Die Widersprüche mögen dann wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge des bereits anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens unzulässig gewesen sein. Das änderte jedoch nichts an der Eröffnung des Vorverfahrens. Die Kosten dieser Vorverfahren gehörten nicht zu den notwendigen Aufwendungen des gerichtlichen Verfahrens gegen den Bescheid vom 23. März 1989. Das bedarf insoweit keiner weiteren Begründung, als die Bescheide nicht Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 23. März 1989 werden konnten, weil sie entweder nicht dessen Streitgegenstand betrafen oder erst nach Abschluß jener Verfahren erlassen worden sind. Das galt jedoch auch, soweit die Bescheide (zunächst) kraft Gesetzes in diese Verfahren einbezogen gewesen sein sollten, was das LSG ausdrücklich offengelassen hat. Denn über die von der Beklagten nach dem 23. März 1989 erlassenen Bescheide ist tatsächlich weder in dem durch den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 1989 abgeschlossenen Vorverfahren noch im anschließenden Rechtsstreit entschieden worden. Das im Vorprozeß nach Rücknahme der Berufung der Beklagten rechtskräftig gewordene Urteil des SG vom 13. Dezember 1991 betraf nur den Bescheid vom 23. März 1989 idF des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1989. Zu den notwendigen Aufwendungen für jenen Rechtsstreit gehörten daher nur die außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 23. März 1989 und des sich hierauf beziehenden Klage und Berufungsverfahrens.

b) § 144 Abs 4 SGG ist nicht ausdehnend auf Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile anzuwenden, die über Ansprüche auf Erstattung der Kosten isolierter Vorverfahren nach § 63 Abs 1 SGB X entscheiden (aA LSG Niedersachsen, Breithaupt 1985, 176). Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung anderer Senate des BSG an. Wortlaut und Regelungszusammenhang der Vorschrift sprechen dafür, daß "die Kosten des Verfahrens" die Kosten des Rechtsstreits sind, in dessen Rahmen Berufung eingelegt werden soll. Die Bestimmung gehört zu den Regelungen über die Zulässigkeit der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil (§§ 143, 144 SGG). Sie erklärt die Berufung für nicht statthaft, wenn sie auf einen bestimmten Teil dieser Entscheidungen, nämlich die Entscheidung über die Verfahrenskosten beschränkt wird. Das sind die Kosten des konkreten Rechtsstreits iS des § 193 Abs 2 SGG, über die neben der Hauptsache zu entscheiden ist (§ 193 Abs 1 SGG). Die Entstehungsgeschichte läßt eine ausdehnende Auslegung nicht zu.

Bei Einführung der mit § 144 Abs 4 SGG nF wortgleichen Vorschrift des § 144 Abs 3 SGG im Jahre 1954 kam deren Anwendung auf Verfahren über einen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens noch nicht in Betracht, weil es einen solchen Anspruch nicht gab (BSGE 24, 207; BSG BKK 1969, 87; Schroeder-Printzen, SGB X, 3. Aufl 1996, § 63 RdNr 1 mwN). Dafür, daß sich nach Einführung des Kostenerstattungsanspruchs in § 63 SGB X der Berufungsausschlußgrund des § 144 Abs 3 SGG aF auch auf ein erstinstanzliches Urteil über diesen Anspruch beziehen sollte, ergeben sich aus den Materialien zum SGB X keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift des § 144 Abs 3 SGG aF ist durch dieses Gesetz nicht geändert worden (vgl Art II § 30 SGB X vom 18. Oktober 1980 <BGBl I 1469>). Es bestand auch kein Anlaß für eine erweiternde Anwendung, weil die Berufung gegen eine den Anspruch auf Kostenerstattung nach § 63 SGB X betreffende Entscheidung schon nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG aF ausgeschlossen war. Denn der Rechtsstreit über einen Anspruch auf Kostenerstattung für ein isoliertes Vorverfahren betraf nach der Rechtsprechung des BSG eine "einmalige Leistung" iS dieser Vorschrift (vgl BSG SozR 1500 § 144 Nr 27; so zuvor schon: LSG Berlin SGb 1983, 495; LSG NRW Mitt LVA Rheinpr 1985, 185). Die Berufung war nur statthaft, wenn das SG sie zugelassen hatte oder die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels durchgriff (§ 150 Nrn 1 und 2 SGG aF). An dieser Rechtslage hat sich nach Neufassung der Vorschriften über die Berufungsbeschränkung nichts geändert. Das RPflEntlG hat die Regelung des § 144 Abs 3 SGG aF unverändert in Abs 4 der insgesamt neu gefaßten Vorschrift des § 144 übernommen. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte hiermit keine inhaltliche Änderung verbunden sein (vgl Begründung des Gesetzes, BT-Drucks 12/1217, 52). Die Berufung in Rechtsstreitigkeiten über einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X ist zudem jedenfalls in der Regel auch nach neuem Recht aufgrund der allgemeinen Vorschriften über die Beschränkung der Berufung ausgeschlossen. Die Berufung ist nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nF dann nur nach Zulassung durch das SG statthaft, wenn die Klage eine Geldleistung betrifft oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 DM nicht übersteigt. Die Vorschrift erfaßt auch Berufungen gegen Urteile in Kostenerstattungsstreitigkeiten nach § 63 SGB X. Denn die Kosten sind eine Geldleistung, über deren Erstattung der Rechtsträger, gegen dessen Verwaltungsakt erfolgreich Widerspruch erhoben worden ist, durch Verwaltungsakt entscheidet (vgl Schroeder-Printzen, SGB X, 3. Aufl 1996, § 63 RdNr 31). Der Beschwerdegegenstand wird in Anbetracht der grundsätzlich für das isolierte Widerspruchsverfahren geltenden - auf zwei Drittel ermäßigten - Rahmengebühren nach § 116 Abs 1 und 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der Regel 1.000 DM nicht übersteigen (vgl BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 9 mwN). Für eine erweiternde Anwendung des Berufungsausschlußgrundes nach § 144 Abs 4 SGG nF (§ 144 Abs 3 SGG aF) besteht demnach auch nach geltendem Recht kein Anlaß.

c) Eine entsprechende Anwendung des § 144 Abs 4 SGG nF auf Rechtsstreitigkeiten, in denen als Hauptsache über einen Kostenerstattungsanspruch gestritten wird, kommt nicht in Betracht. Zweifelhaft ist bereits, ob für diese Verfahren von einer Gesetzeslücke, dh einer planwidrigen Unvollständigkeit der Regelungen über die Berufungsausschlußgründe ausgegangen werden kann, da die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen in diesen Verfahren selbst bei einer am Wortlaut ausgerichteten Auslegung des § 144 Abs 4 SGG nF nicht uneingeschränkt zulässig ist. Hinzu kommt, daß der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit nach der Rechtsprechung des BSG eine restriktive, vornehmlich am Wortlaut orientierte Auslegung erfordert. Lediglich dann, wenn die Interessenlage, wie sie vom Gesetzgeber in der Berufungsausschlußregelung bewertet worden ist, der des nicht geregelten Falles "ähnlich" ist, kommt die analoge Anwendung einer Berufungsausschlußvorschrift in Betracht (BSGE 57, 195, 196 f = SozR 1500 § 149 Nr 7; BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 3). Schon dann, wenn es nur zweifelhaft ist, ob der Unterschied zwischen den verglichenen Sachverhalten nicht doch so groß ist, daß durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt sein könnte, ist für eine Analogie kein Raum ( BSGE 57, 195, 197 = SozR 1500 § 149 Nr 7). Davon ist hier auszugehen.

Bei dem Streit um "Kosten des Verfahrens" iS des § 193 Abs 1 und 2 SGG und Kosten eines isolierten Vorverfahrens nach § 63 SGB X sind Streitgegenstand zwar jeweils "nur" Verfahrenskosten. Diese Übereinstimmung im Sachverhalt erfordert jedoch keine gleiche Bewertung hinsichtlich des Berufungsausschlusses. Die Regelung des § 144 Abs 4 SGG nF (§ 144 Abs 3 SGG aF) soll lediglich vermeiden, daß das Berufungsgericht mittelbar die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung nachprüfen muß, nur weil von dieser letztlich auch die Kostenentscheidung abhängt (BSG SozR 1500 § 144 Nr 27). Sie schließt nur eine isolierte Überprüfung einer gerichtlichen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren aus, überläßt jedoch die Anfechtung im Rahmen der Berufung gegen die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich der Disposition der Beteiligten. Die Berufung ist zulässig, soweit ein Beteiligter in der Hauptsache beschwert ist und das Rechtsmittel nicht aus anderen Gründen, wie beispielsweise nach § 144 Abs 1 SGG nF, unzulässig ist. Es ist zumindest zweifelhaft, ob es mit dieser Bewertung der Interessenlage durch den Gesetzgeber vereinbar wäre, gerichtlichen Rechtsschutz bei Kostenstreitigkeiten ausnahmslos auf eine Instanz zu beschränken. Die Anwendung des § 144 Abs 4 SGG nF bei Kostenerstattungsstreitigkeiten nach § 63 SGB X würde jedoch zu einem im Ergebnis uneingeschränkten Berufungsausschluß führen.

2. Die Berufung bedurfte im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Zulassung durch das SG; denn der Beschwerdewert der streitigen Kostenerstattung überschreitet die Grenze von 1.000 DM (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nF). Maßgebend für den Beschwerdewert ist der Gesamtbetrag der geltend gemachten Kosten für die einzelnen Widerspruchsverfahren in Höhe von 2.277,20 DM (§ 202 SGG iVm § 5 Abs 1 der Zivilprozeßordnung; vgl BSGE 24, 260, 261 = SozR 1500 § 149 Nr 3). Über sie ist durch den angefochtenen Bescheid vom 25. August 1993 einheitlich entschieden worden; dieser Bescheid ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1995 Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage des Klägers.

3. Die Berufung des Klägers ist schließlich frist- und formgerecht eingelegt worden und somit insgesamt zulässig. Der Beschluß des LSG, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, war daher aufzuheben.

II. Der Senat vermag aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht darüber zu entscheiden, ob die Berufung in der Sache Erfolg hat, dh ob und für welche Widerspruchsverfahren dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGG zusteht.

Nach dieser Vorschrift sind die notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Ein Widerspruch hat dann Erfolg iS des Gesetzes, wenn die Behörde ihm stattgibt. Es kommt nicht darauf an, was der Widersprechende zur Begründung seines Rechtsbehelfs vorgebracht hat und welche Gründe zum Stattgeben des Widerspruchs geführt haben. Der Widerspruch ist jedoch nur dann erfolgreich iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (vgl BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 3). Über die Frage, ob die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten in diesem Sinne erfolgreich waren, kann erst entschieden werden, wenn feststeht, welche Regelungen in den Bescheiden getroffen worden sind, ob der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hat oder sein Begehren einen anderen Inhalt, etwa den eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hatte, und auf welche Weise sich gegebenenfalls die Widersprüche erledigt haben. Eine Erledigung kann bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht erst durch die Beitragsrückerstattung im Jahre 1993 eingetreten sein, sondern auch dadurch, daß der Kläger die mit den Bescheiden geltend gemachten Beitragsrückstände zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat. Das dürfte insbesondere dann gelten, wenn der laufend zu zahlende Monatsbeitrag bereits durch einen anderen Bescheid festgesetzt worden war und der angefochtene Bescheid lediglich den hierauf für einen bestimmten Zeitraum eingetretenen Beitragsrückstand betraf. Denn mit einem Widerspruch kann nur der jeweilige Regelungsinhalt eines Bescheides "mit Erfolg" iS des § 63 SGB X angefachten werden. Das wäre bei Bescheiden, die lediglich Beitragsrückstände zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung (vgl § 66 SGB X) feststellen, etwa der Einwand, daß aufgrund geleisteter Zahlungen, Niederschlagung oder Stundung der Forderung diese nicht mehr besteht oder zur Zeit nicht geltend gemacht werden kann. Wird dann dennoch gezahlt, hat sich der Widerspruch dadurch und nicht erst durch die spätere Beitragsrückerstattung der Beklagten erledigt. Sollten einige der Bescheide, worauf der Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten hinweist, ausschließlich oder zusätzlich den ab einem bestimmten Zeitpunkt laufend zu zahlenden Monatsbeitrag abgeändert haben, könnte für die Kostenentscheidung auch von Bedeutung sein, inwieweit die Widersprüche im Hinblick auf §§ 86, 96 SGG zulässig oder unzulässig waren. Das LSG hat hierzu, von seinem Standpunkt aus zu Recht, keine Feststellungen getroffen. Sie sind nunmehr nachzuholen. Der Rechtsstreit war zu diesem Zweck an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Das LSG wird bei seiner abschließenden Entscheidung auch darüber zu befinden haben, ob außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten sind.

Ende der Entscheidung

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