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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: B 12 KR 18/98 R
Rechtsgebiete: SGB VI
Vorschriften:
SGB VI § 5 Abs 4 Nr 2 |
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 17. Juni 1999
in dem Rechtsstreit
Az: B 12 KR 18/98 R
Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
AOK Rheinland - Die Gesundheitskasse, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf,
Beklagte und Revisionsklägerin,
beigeladen:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
2. .
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Peters, den Richter Balzer, die Richterin Harbeck sowie die ehrenamtliche Richterin Müller und den ehrenamtlichen Richter Zähringer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1998 aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. November 1997 geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger hat der Beigeladenen zu 2) deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger in der Rentenversicherung versicherungsfrei ist.
Der 1946 geborene Kläger war Beamter, zuletzt als Wahlbeamter (Beamter auf Zeit) Stadtdirektor einer Stadt in Nordrhein-Westfalen. Nach Ablauf seiner Wahlzeit am 31. Dezember 1995 wurde er in den Ruhestand versetzt und erhält seither Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Höhe von 72 vH der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 2. Seit dem 1. Januar 1996 ist er bei einer kommunalen Beratungs-GmbH als Angestellter gegen ein Entgelt beschäftigt, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung übersteigt. Die GmbH meldete ihn bei der Beklagten (Einzugsstelle) als in der Rentenversicherung versicherungspflichtig und in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig an.
Der Kläger machte gegenüber der Beklagten geltend, er erfülle als Versorgungsempfänger die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der Renten- und Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Er beantrage, ihn von der Versicherungspflicht in der Renten- und der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu befreien. Weitere Rentenanwartschaften benötige er nicht. Leistungen aus der Renten- und Arbeitslosenversicherung werde er nicht beziehen können, weil ihm als anrechenbares Einkommen die Versorgungsbezüge zustünden. Die Beklagte stellte demgegenüber fest, der Kläger sei in der Rentenversicherung nach § 1 Abs 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtig. Versicherungsfreiheit bestehe nach § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI nur bei Bezug einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze. Der Kläger habe keine der im Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG) vorgesehenen Altersgrenzen erreicht. Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung bestehe ebenfalls nicht (Bescheid vom 27. August 1996). Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1996).
Das Sozialgericht (SG) hat der Aufhebungsklage für die Rentenversicherung stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 1996 verurteilt festzustellen, daß das am 1. Januar 1996 begonnene Arbeitsverhältnis keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründe. Im übrigen (für die Arbeitslosenversicherung) hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. November 1997). Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 1) sowie die GmbH (Beigeladene zu 2) beigeladen und die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger sei während seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) nach § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Seine Versorgung sei einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze gleichzustellen, weil sie so ausgestaltet sei, als habe er eine Altersgrenze erreicht (Urteil vom 18. Juni 1998).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI. Das Ende der Amtszeit eines kommunalen Wahlbeamten sei nicht mit dem Erreichen einer Altersgrenze iS des § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI gleichzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 18. Juni 1998 aufzuheben, das Urteil des SG vom 7. November 1997 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, daß er eine Altersversorgung beamtenrechtlicher Art beziehe, die einer vollständigen Versorgung entspreche. Durch Zahlung von Beiträgen an die Rentenversicherung könne er nicht mehr an Versorgung erlangen, weil die Beamtenversorgung gemäß § 55 BeamtVG gekürzt werde. Ein (früherer) Beamter könne nicht gezwungen werden, Rentenanwartschaften aufzubauen, wenn er schon zur Zeit der Beitragsentrichtung wisse, daß er damit seine ihm verbindlich zugesagte und bereits laufende Beamtenversorgung in der Zukunft gefährde. Ein Wahlbeamter werde nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand versetzt, weil er die Altersgrenze nach dieser Amtszeit erreicht habe. Dies werde auch aus dem LBG deutlich.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des LSG vom 18. Juni 1998 aufzuheben, das Urteil des SG vom 7. November 1997 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Beigeladene zu 2) hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat ihre Berufung zu Unrecht zurückgewiesen.
Streitig ist noch, ob die Beklagte im angefochtenen Bescheid die Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung zu Recht festgestellt hat. Die Feststellung der Beitragspflicht (seit 1. Januar 1998: Versicherungspflicht) in der Arbeitslosenversicherung durch diesen Bescheid ist bindend geworden, nachdem die Klage insoweit vom SG abgewiesen worden ist und der Kläger keine Berufung eingelegt hat.
Der Bescheid der Beklagten ist im jetzt noch streitigen Umfang rechtmäßig. Der Kläger ist bei der Beigeladenen zu 2) gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und deshalb nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig. Er ist in dieser Beschäftigung nicht nach § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI versicherungsfrei. § 5 Abs 4 SGB VI bestimmt in dem hier maßgebenden Zusammenhang, daß Personen versicherungsfrei sind, die 1. eine Vollrente wegen Alters oder 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Für Versorgungsempfänger ist mit dieser Regelung gegenüber dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des SGB VI eine Änderung eingetreten. Gemäß § 7 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (<AVG> = § 1230 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung <RVO>) konnten sich Personen, denen nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine lebenslängliche Versorgung bewilligt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet war, auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes trat bei ihnen nach § 6 Abs 1 Nr 7 AVG (= § 1229 Abs 1 Nr 6 RVO) ein, wenn die Versorgung mindestens 65 vH der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betrug. Die Versicherungsfreiheit der Versorgungsempfänger war also vor Inkrafttreten des SGB VI von einem Antrag des Versorgungsempfängers oder von einer prozentualen Mindestversorgung abhängig. Zu der bereits im Entwurf des Rentenreformgesetzes 1992 vorgesehenen und unverändert Gesetz gewordenen Fassung des § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI heißt es in der Begründung (BT-Drucks 11/4124 S 151): Die Vorschrift "gleicht ... die Rechtsstellung an die der Rentenempfänger an und beseitigt so Systemwidrigkeiten. Altersgrenze iS der Nr 2 ist die für den Eintritt in den Ruhestand jeweils maßgebende (ggf. besondere) Altersgrenze, auch eine Antragsaltersgrenze. Eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führt vor Erreichung dieser Altersgrenze nicht zur Versicherungsfreiheit, danach jedoch auch, wenn keine förmliche Umwandlung in eine Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze erfolgt. Entsprechendes gilt für eine Versorgung von Beamten auf Zeit vor Erreichung der Altersgrenze."
Der Kläger bezieht keine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze iS des § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI. Der Beamte erhält Versorgung mit Beginn des Ruhestandes (§ 1 und § 4 Abs 2 BeamtVG). Er tritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze des 65. Lebensjahres (§ 25 Abs 1 Sätze 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes <BRRG>) oder nach Erreichen der durch Gesetz für bestimmte Beamtengruppen festgelegten Altersgrenze (§ 25 Abs 1 Satz 3 BRRG) oder bei Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs 1 BRRG) oder nach Vollendung des 60. oder 63. Lebensjahres (§ 26 Abs 4 BRRG), ferner nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen, wenn er in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird (§ 31 BRRG). Der Beamte auf Zeit tritt mit Ablauf der Dienstzeit in den Ruhestand, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist (§ 96 BRRG). Der Kläger ist als Wahlbeamter und damit als Beamter auf Zeit nach der zuletzt genannten Vorschrift in den Ruhestand getreten. Er kann noch keine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, denn eine Altersgrenze, bei der er in den Ruhestand hätte treten können, hat er noch nicht erreicht. Die Ansicht des Klägers, weil er nach Ablauf der Wahlzeit in den Ruhestand versetzt worden sei, sei er nach Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden, steht im Widerspruch zur beamtenrechtlichen Regelung. Die Versetzung eines auf Zeit gewählten Beamten in den Ruhestand nach Ablauf der Wahlzeit ist nicht von einer Altersgrenze, sondern von einem Zeitablauf abhängig. Die beamtenrechtlichen Vorschriften setzen diese beiden Sachverhalte nicht gleich, wie sich aus den §§ 25, 26 Abs 4 und § 96 BRRG ergibt. Der Unterschied zwischen der Versorgung, die nach dem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder als Beamter auf Zeit nach Ablauf der Wahlzeit gewährt wird, und derjenigen nach Erreichen einer Altersgrenze, ist durch das BRRG und das BeamtVG vorgegeben. Er wird durch die Wortwahl in § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI übernommen. Die Unterscheidung ist beabsichtigt, wie sich aus der Begründung des Entwurfs ergibt. Das Landesrecht bestimmt nichts anderes. Die dazu vom Kläger vertretene gegenteilige Ansicht ist unzutreffend. Das LSG hat zum nicht revisiblen Landesrecht festgestellt, der Kläger sei nach § 44 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 LBG als Beamter auf Zeit mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand versetzt worden.
Unzutreffend ist die Ansicht des LSG, eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze sei gegeben, wenn die Versorgung so ausgestaltet ist, als ob eine Altersgrenze erreicht worden ist. Das Gesetz macht in § 5 Abs 4 Nr 2 SGB VI die Versicherungsfreiheit nicht von der Höhe der Versorgung, sondern von dem Tatbestand abhängig, der sie auslöst. Die Vorschrift kann nicht unter Berufung auf den Zweck der Versicherungsfreiheit so ausgelegt werden, daß jede Versorgung zur Versicherungsfreiheit führt, die nach Höhe oder Art ihrer Berechnung der Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze entspricht. Wie aufgezeigt, ist die Versicherungsfreiheit bei Versorgungsempfängern im SGB VI gegenüber dem früheren Recht dahin geändert worden, daß die Höhe der erreichten Versorgung, ausgedrückt im Vomhundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, nicht mehr Maßstab für die Versicherungsfreiheit ist. Dann kann nicht über eine Auslegung oder entsprechende Anwendung der Vorschrift die Höhe der Versorgung erneut zum Kriterium für die Versicherungsfreiheit erhoben werden.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) weisen im übrigen zu Recht darauf hin, daß die vom LSG vertretene Auslegung zu Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung führt. Das Ruhegehalt von Beamten auf Zeit beträgt nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von zehn Jahren und einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit lediglich mindestens 35 vH der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 66 Abs 2 BeamtVG). Es steigt nur bei einer längeren ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Da mit einer Versorgung von 35 vH in der Regel keine ausreichende Versorgung erreicht ist, müßte bei der Anwendung des Gesetzes entschieden werden, bei welchem Prozentsatz der Versorgung Versicherungsfreiheit eintritt. Hierfür bietet das geltende Recht jedoch anders als das frühere keinen Maßstab.
Eine Gleichsetzung von Personen, die eine Versorgung beziehen, weil sie als Beamte auf Zeit in den Ruhestand versetzt worden sind, und Personen, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, würde außerdem die vom Gesetz angestrebte Gleichbehandlung der Rentenbezieher und der Versorgungsempfänger hinsichtlich der Versicherungsfreiheit verhindern. Von den Rentenbeziehern sind nur die Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei (§ 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI). Im Versorgungsrecht sind ihnen nur Personen vergleichbar, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Vergleichbar sind darüber hinaus im Versorgungs- und Rentenrecht die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und diejenigen, die eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehen. Bei letzteren besteht jedoch keine Versicherungsfreiheit und gab es auch vor Inkrafttreten des SGB VI keine Versicherungsfreiheits-Regelung. Dem entspricht, daß die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten als Versorgungsempfänger in einer Beschäftigung nicht versicherungsfrei sind. Im Rentenrecht gibt es allerdings keinen Versicherungsfall, der einer Versetzung von Beamten auf Zeit in den Ruhestand entspricht. Diese Beamten sind jedoch im vorliegenden Zusammenhang den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten vergleichbar, weil bei beiden Gruppen im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, daß sie nach Aufnahme einer Beschäftigung noch einen Rentenanspruch benötigen und erwerben.
Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, allen Personen, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen, stets Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung einzuräumen, wenn die Versorgung nach objektiven Maßstäben ausreichend ist, etwa einen bestimmten Prozentsatz der bisherigen Dienstbezüge erreicht.
Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht aufgrund der abhängigen Beschäftigung und ist grundsätzlich unabhängig von dem individuellen Sicherungsbedürfnis. Die Beschränkung der Versicherungsfreiheit auf solche Versorgungsempfänger, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen, stellt sicher, daß in der Regel nur diejenigen versicherungsfrei sind, bei denen der Aufbau einer zusätzlichen Versorgung durch Rentenanwartschaften nicht möglich erscheint, wie dieses bei Altersrentnern der Rentenversicherung zutrifft. Soweit Versorgungsempfänger wegen der im öffentlichen Dienst bestehenden besonderen Altersgrenzen, wie zB der besonderen Altersgrenzen für Soldaten, Versorgungsbezüge wegen einer Altersgrenze beziehen, obwohl sie das in der Rentenversicherung übliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, ist dies Folge der im Gesetz getroffenen generellen Regelung. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) liegt darin nicht. Das gilt auch, soweit dadurch ein Beamter oder Soldat wegen Erreichens einer atypisch frühen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, Versorgung bezieht und daher in einer Beschäftigung versicherungsfrei ist (vgl dazu BSGE 78, 27 = SozR 3-2600 § 5 Nr 5), während ein früherer Wahlbeamter wie der Kläger, der im selben Alter in den Ruhestand getreten ist und eine vergleichbar hohe Versorgung bezieht, nicht versicherungsfrei ist. Der Gesetzgeber hat die Versicherungsfreiheit der Versorgungsbezieher typisierend geregelt. Wenn er dabei allgemein an die gesetzlich festgelegten Altersgrenzen im Beamtenrecht anknüpft, ist dies angemessen, weil diese Grenze in der Regel das 65. oder 63. Lebensjahr und nur ausnahmsweise das 60. Lebensjahr ist (vgl §§ 25 und 26 BRRG). Soweit für einzelne Berufsgruppen niedrigere Altersgrenzen gelten, wäre eine nur für sie geltende Ausnahme von der Versicherungsfreiheit schwer begründbar, wenn etwa die besondere Altersgrenze kurz vor dem 60. Lebensjahr liegt. Dann aber ist es nicht unangemessen, wenn ausnahmsweise selbst besonders niedrige Altersgrenzen, die nur in Sonderfällen gelten, zur Versicherungsfreiheit führen.
Der Senat hat hierzu bereits entschieden, daß Versicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze auch gilt, wenn die Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand auf einer besonders niedrigen Altersgrenze beruht. Er hat die Versicherungsfreiheit in diesen Fällen auch deswegen als gerechtfertigt angesehen, weil die Höhe der Versorgung dort der einer Versorgung nach Erreichen einer üblichen Altersgrenze entsprach (vgl BSGE 78, 27, 30 = SozR 3-2600 § 5 Nr 5 S 11). Damit ist die Versicherungsfreiheit ergänzend zu rechtfertigen, wenn die (Antrags-)Altersgrenze untypisch niedrig ist. Dieses bedeutet jedoch nicht, daß Versicherungsfreiheit stets eintritt, wenn eine Versorgung in Höhe einer üblichen Altersversorgung der bisherigen Berufsgruppe erreicht ist.
Der Kläger kann schließlich nicht mit Erfolg einwenden, wegen der Versicherungspflicht werde seine Versorgung insgesamt nicht erhöht, weil die ihm in Zukunft zustehende Rente auf seine Versorgungsbezüge angerechnet werde (vgl § 55 BeamtVG). Damit soll anscheinend geltend gemacht werden, es sei verfassungsrechtlich unzulässig, Versicherungspflicht anzuordnen, wenn die dadurch erworbenen Rentenansprüche die spätere Gesamtversorgung nicht erhöhten. Der Senat folgt dem nicht. Die Beiträge, die für den Kläger zur Rentenversicherung entrichtet werden, führen zum Erwerb von Rentenanwartschaften. Hieraus wird ihm im Versicherungsfall eine Rente ohne Anrechnung der Versorgungsbezüge gezahlt. Ob die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, wie sie zur Zeit vorgesehen ist, verfassungsrechtlich geboten oder zulässig ist, muß nach den für die beamtenrechtliche Versorgung geltenden Vorschriften des Verfassungsrechts beantwortet werden. Der Schutzbereich des Art 14 GG wird selbst durch die Anrechnung einer bereits zugebilligten Rente auf die Versorgungsbezüge nicht berührt. Für das Bundesverfassungsgericht liegt es vielmehr auf der Hand, daß die Garantien des Art 14 GG zugunsten der Rente nicht schon dadurch beeinträchtigt sein können, daß die Rente einen der Bestimmungsfaktoren dafür bildet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Versorgungsbezüge gekürzt, also andere verfassungsrechtlich selbständig geschützte Positionen geschmälert werden (vgl BVerfGE 76, 256, 293 zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 55 BeamtVG durch Art 2 § 1 Nr 7 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 <BGBl I S 1523>). Dann kann die Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht, die dazu dient, eine Anwartschaft auf die nach Art 14 GG geschützte Rente zu begründen, nicht wegen der zu erwartenden Anrechnung dieser Rente auf die Versorgungsbezüge verneint werden. Es wäre im Gegenteil mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nur schwer vereinbar, wenn einerseits durch eine neue Vorschrift (§ 55 BeamtVG) bereits zugebilligte beamtenrechtliche Versorgungen wegen Bezuges einer Rente gekürzt werden dürfen, andererseits aber für eine noch ausgeübte Erwerbstätigkeit die Versicherungspflicht verfassungsrechtlich unzulässig wäre, weil eine zukünftige Rente auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Ende der Entscheidung
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