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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 23.12.2008
Aktenzeichen: B 12 KR 2/08 C
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 178a | |
SGG § 178a Abs 1 | |
SGG § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 | |
SGG § 178a Abs 2 Satz 6 | |
SGG § 178a Abs 4 Satz 1 |
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 12 KR 2/08 C
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Balzer, den Richter Dr. Bernsdorff und die Richterin Hüttmann-Stoll
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 6. Februar 2008 - B 12 KR 9/07 B - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 6.2.2008 die auf die Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 und § 160 Abs 2 Nr 2 SGG gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 23.11.2006 als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat gegen diesen, ihr am 28.2.2008 zugestellten Beschluss am 11.3.2008 eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben.
Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig und daher nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG zu verwerfen.
Nach § 178a Abs 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2). § 178a SGG ist exklusiv der Geltendmachung von Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör im Wege eines außerordentlichen Rechtsbehelfs vorbehalten. Die Rüge muss nach § 178a Abs 2 Satz 6 SGG ua das Vorliegen der in Abs 1 Satz 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Daran fehlt es hier.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 6.2.2008 in Würdigung des Beschwerdevorbringens im Einzelnen dargelegt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen war, weil sie in der Begründung des Rechtsmittels am Maßstab des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet hatte. Die Klägerin wendet sich in ihrem Begründungsschriftsatz vom 11.3.2008 unter Hinweis auf angebliche Gehörsverstöße (Seiten 3, 4 und 14) der Sache nach nur gegen die Überzeugungsbildung des Senats in seinem Beschluss vom 6.2.2008 (vgl Seite 14: "... die fehlerhaften Annahmen des BSG in seinem Beschluss führen ... zwangsläufig zu einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechtes der Klägerin aus der Bestimmung von Art 103 Abs 1 GG ..."). Sie hält eine von derjenigen des Senats abweichende Würdigung ihres Beschwerdevorbringens am Maßstab der Darlegungserfordernisse nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG für richtig. Entsprechend hat sie an mehreren Stellen ihrer Begründung ausgeführt, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, es sei keine grundsätzliche Rechtsfrage dargelegt worden, er sei auf die dargestellten Abweichungen nur kursorisch und in unzutreffender Weise eingegangen, usw. Die Klägerin verkennt damit, dass das Verfahren der Anhörungsrüge nicht dazu vorgesehen ist, die fristgebundene (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 SGG) und an bestimmte formelle Anforderungen geknüpfte (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nachzuholen oder zu ergänzen und/oder zur erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen (vgl bereits Beschluss des Senats vom 3.12.2007, B 12 KR 3/07 C, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.11.2005, B 1 KR 94/05 B, juris; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom Bundesverfassungsgericht [BVerfG] nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3.4.2006, 1 BvR 27/06). Sie kann daher mit ihrem vorliegenden Rechtsbehelf weder die Anwendung von Regelungen über die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde rügen (vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Anforderungen des BSG an die Darlegungspflichten zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt Beschluss 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23.1.2006, 1 BvR 1786/01, SozR 4-1500 § 160a Nr 12 mwN) noch - gar - den Senat zur Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen in der Sache veranlassen (vgl insoweit S 21: "Die Klägerin geht bei ihrer Anhörungsrüge ... davon aus, dass der 12. Senat die ... Rechtsfragen in diesem Verfahren und die Widersprüche der Entscheidung des LSG Hessen ... nochmals eingehend überprüfen wird.").
Der Senat weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass das (Grund-)Recht auf rechtliches Gehör keine Gewährleistung verbürgt, dass Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in dessen Sinne vom Gericht auch zustimmend zur Kenntnis genommen wird. Er weist ferner darauf hin, dass einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 SGG grundsätzlich nur eine kurze Begründung beigefügt werden muss, soweit nicht auf eine solche ganz verzichtet werden kann (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). Auch für einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde gilt daher, dass in dieser Entscheidung nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingegangen werden muss, wenn sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten wurde (vgl allgemein zB Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl 2008, SGG, § 136 RdNr 7a mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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