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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: B 12 KR 22/05 R
Rechtsgebiete: SGB IV, SGB X, SGB V


Vorschriften:

SGB IV § 28p
SGB X § 12
SGB X § 40 Abs 1
SGB V § 5 Abs 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 9. August 2006

Az: B 12 KR 22/05 R

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter Balzer, den Richter Dr. Bernsdorff und die Richterin Hüttmann-Stoll sowie die ehrenamtlichen Richter Overländer und Johannsen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

Der 1946 geborene Kläger war seit 1992 bei der Z. als Buchhalter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden und ein monatliches Arbeitsentgelt von 610,00 DM vereinbart. Der Betrieb wurde nach dem Tod des Mitgesellschafters vom beigeladenen Arbeitgeber J. , Beigeladener zu 5., allein weitergeführt. In den Jahren 1995 bis 1998 erzielte der Kläger neben dem monatlichen Arbeitsentgelt von 610,00 DM Gewinne aus einer selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 25.763,13 DM (1995), 11.680,00 DM (1996), 6.644,40 DM (1997) und 29.621,54 DM (1998).

Auf Grund der 1999 durchgeführten Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum Januar 1995 bis Dezember 1998 stellte die Landesversicherungsanstalt Berlin, Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten, mit an den beigeladenen Arbeitgeber gerichtetem Bescheid vom 15. Dezember 1999 ua fest, dass für den Kläger auf Grund seiner hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit ab 1. Januar 1995 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestehe. Mit einem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 15. Dezember 1999 entschied sie, dass der Kläger ab 1. Januar 1995 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege, weil er im Prüfzeitraum hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen sei. Den vom Kläger gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2000 zurück. Während des Widerspruchsverfahrens hatte sie gegen den Kläger mit Bescheid vom 6. Juni 2000 eine Geldbuße in Höhe von 10.000,00 DM wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt.

Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2000 hat der Kläger durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin mit am 5. Februar 2001 beim Sozialgericht (SG) eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Klage erhoben. In diesem als Klage des Klägers gegen die Landesversicherungsanstalt Berlin bezeichneten Schriftsatz heißt es:

"wegen: Festsetzung einer Geldbuße aufgrund einer Ordnungswidrigkeit namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und beantragen, den Bußgeldbescheid der Beklagten vom 06.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2000, zugestellt am 03.01.2001, aufzuheben.

Die Begründung der Klage wird mit einem gesonderten Schriftsatz erfolgen.

Zwei einfache Abschriften anbei."

Mit am 20. März 2001 eingegangenem Schriftsatz vom 19. März 2001 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, streitgegenständlich sei nicht die Festsetzung einer Geldbuße, sondern die Feststellung der Nichtversicherungspflicht. Es werde daher beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2000, zugestellt am 3. Januar 2001, aufzuheben.

Das SG hat mit Urteil vom 26. August 2002 den Bescheid vom 15. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2000 aufgehoben, weil der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung gesetzlich nur ermächtigt sei, Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht gegenüber Arbeitgebern, nicht jedoch gegenüber dem Kläger als Arbeitnehmer zu erlassen. Mit Urteil vom 12. August 2005 hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die Befugnis nach § 28p Abs 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) habe die Rechtsmacht eingeschlossen, einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu erlassen und damit rechtsgestaltend iS des § 12 Abs 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in die Rechtssphäre des Klägers als Arbeitnehmer einzugreifen. Der Kläger sei nach § 5 Abs 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) nicht versicherungspflichtig gewesen, weil er im streitbefangenen Zeitraum hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen sei. Ab 1997 sei die Tätigkeit gemäß § 7 SGB V, § 20 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung der § 28p SGB IV, § 12 und § 40 Abs 1 SGB X sowie des § 5 Abs 5 SGB V. Der Rentenversicherungsträger sei im Prüfverfahren nach § 28p SGB IV nicht berechtigt, Verwaltungsakte betreffend die Versicherungspflicht gegenüber ihm als Arbeitnehmer zu erlassen. Auch liege ein schwerwiegender, zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führender Verfahrensfehler vor, weil er nicht über die Betriebsprüfung und deren Ergebnisse benachrichtigt und zu dem Verfahren gegenüber dem beigeladenen Arbeitgeber nicht hinzugezogen worden sei. Zu Unrecht sei das Gericht ferner davon ausgegangen, dass er nur 15 Stunden pro Woche einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen sei und daher nur eine geringfügige Beschäftigung vorgelegen habe. Darüber hinaus sei nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich sein Einkommen im Wesentlichen aus Vermietung und Verpachtung, Einkünften aus Kapitalvermögen und seiner nichtselbstständigen Tätigkeit bei der Firma K. zusammengesetzt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2002 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die beigeladene Deutsche Rentenversicherung Bund, Beigeladene zu 1., und der beigeladene Arbeitgeber, Beigeladener zu 5., beantragen schriftsätzlich, die Revision zurückzuweisen.

Die beigeladene Krankenkasse und die beigeladene Pflegekasse, Beigeladene zu 2. und 3., sowie die beigeladene Bundesagentur für Arbeit, Beigeladene zu 4., stellen keinen Antrag.

Die Beteiligten sind vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass Bedenken bestehen, ob die Klage zulässig ist.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht das der Klage stattgebende Urteil des SG vom 26. August 2002 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2000 abgewiesen. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bereits unzulässig.

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der gegenüber dem Kläger ergangene Bescheid vom 15. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2000. Mit ihm wurde gegenüber dem Kläger festgestellt, dass er in seiner Tätigkeit bei dem beigeladenen Arbeitgeber ab 1. Januar 1995 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterlag.

2. Die Beiladungen der Bundesanstalt für Arbeit, nunmehr Bundesagentur für Arbeit, und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, nunmehr Deutsche Rentenversicherung Bund, waren nicht aufzuheben, weil zwar nicht die Voraussetzungen nach § 75 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wohl aber die des § 75 Abs 1 Satz 1 SGG vorlagen (vgl Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 28. Oktober 1994, 9 RV 17/94, SozR 3-1500 § 75 Nr 23 S 29). Diese Versicherungsträger sind zwar an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht derart beteiligt, dass auch ihnen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides und des Rechtsstreits nur die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung waren. Die Entscheidung berührt jedoch ihre berechtigten Interessen gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 SGG, weil das LSG seine Entscheidung auch darauf gestützt hat, dass der Kläger eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Abs 1 SGB IV im Jahre 1997 ausgeübt habe, und damit Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung bestehen konnte (§ 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung, § 169a Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes in der ab 1. April 1997 geltenden Fassung bzw ab 1. Januar 1998 § 27 Abs 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung).

3. Der Sachentscheidung des Senats steht die Unzulässigkeit der Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2000 entgegen, weil sie nicht fristgemäß erhoben worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind. Dieses Verfahrenshindernis ist auch bei einer zulässigen Revision von Amts wegen zu beachten (vgl BSG, Urteil vom 10. März 1994, 7 RAr 38/93, BSGE 74, 77, 80 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 48).

a) Gemäß § 87 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Diese Frist galt für eine Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2000. Zwar ist die Klage an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird (§ 89 SGG), ist jedoch - wie hier - eine Anfechtungsklage die zulässige Klageart, so gilt die Klagefrist des § 87 SGG, auch wenn zugleich die Nichtigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts geltend gemacht wird (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 89 RdNr 2 mwN). Nach Bekanntgabe des an den Kläger gerichteten, am 2. Januar 2001 abgesandten und ihm am 3. Januar 2001 zugegangen Widerspruchsbescheides endete die Klagefrist mit Ablauf des 5. Februar 2001.

b) Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keine Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2000 erhoben. Ob und in welchem Umfang eine Klage erhoben ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, für die die Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt (vgl BSG, Urteil vom 10. März 1994, 7 RAr 38/93, BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 47). Hierfür sind auch die in der Klageschrift enthaltenen Angaben zu berücksichtigen. Zwar erfordert eine wirksame Klageerhebung nicht, dass der Streitgegenstand sowie der angefochtene Verwaltungsakt oder Widerspruchsbescheid bezeichnet und ein bestimmter Antrag gestellt wird, weil § 92 SGG als Sollvorschrift dies nicht voraussetzt. Darauf hat die Revision zutreffend hingewiesen. Erfolgen jedoch solche Angaben in der Klageschrift, sind diese entsprechend dem Zweck dieser Regelung zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehen. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des Gewollten, hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Ist dies vor Ablauf der Klagefrist nicht mehr rechtzeitig möglich, ist rechtlich maßgebender Erklärungsinhalt der Wille des Erklärenden, wenn er innerhalb der Klagefrist in der Erklärung einen erkennbaren - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, dh wie das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller ihnen erkennbaren Umstände das Rechtsschutzbegehren verstehen müssen (vgl BSG, Urteile vom 22. März 1988, 8/5a RKn 11/87, BSGE 63, 93, 94 f = SozR 2200 § 205 Nr 65 S 180 f, vom 10. März 1994, 7 RAr 38/93, BSGE 74, 77, 79 = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 47, und vom 23. Februar 2005, B 6 KA 77/03 R, SozR 4-1500 § 92 Nr 2 RdNr 8).

Dem Wortlaut der am letzten Tag der Frist eingegangenen Klageschrift der bevollmächtigten Rechtsanwältin vom 5. Februar 2001 war nur zu entnehmen, dass die Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit in dem Bescheid vom 6. Juni 2000 angefochten werden sollte. So bezeichnete sie diesen Bußgeldbescheid mit Datum und gab ergänzend an, dass die Klage wegen der Festsetzung einer Geldbuße auf Grund einer Ordnungswidrigkeit erhoben werde. Weder wurde der Bescheid vom 15. Dezember 1999 noch sein Regelungsgegenstand, nämlich die Feststellung von Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung, erwähnt. Zwar wurde der die Versicherungspflicht betreffende Widerspruchsbescheid mit Datum in dem in der Klageschrift gestellten Antrag genannt, die entsprechende Formulierung ließ jedoch nur den Schluss zu, dass dieser das gegen den Bußgeldbescheid gerichtete Rechtsbehelfsverfahren abschloss. Wegen der klaren Bezeichnung von Datum und Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides in der Klageschrift konnte dem deshalb nicht entnommen werden, dass sich die Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 1999 richten sollte. Auch die Erhebung einer Klage zusätzlich gegen den Widerspruchsbescheid ließ sich dem nicht entnehmen.

Die den Beteiligten und dem Gericht bekannten Umstände sprachen ebenfalls nicht dafür, dass nicht der Bußgeldbescheid vom 6. Juni 2000, sondern der Bescheid vom 15. Dezember 1999 angefochten werden sollte. Ein Bescheid über die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 10.000,00 DM war am 6. Juni 2000 tatsächlich ergangen. Zwar war über den Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid noch nicht entschieden worden, so dass - worauf die Revision abstellt - eine Klage gegen diesen Bescheid zurzeit unzulässig war, hieraus konnte angesichts der klaren Bezeichnung in der Klageschrift jedoch nicht auf den Willen des Klägers geschlossen werden, dass ein anderer als der genannte Bescheid angefochten werden sollte. Dass eine Klage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 1999 dagegen nach Erlass des Widerspruchsbescheides zulässig hätte erhoben werden können, wies ebenfalls nicht darauf hin, dass die Klage sich gegen den Bescheid vom 15. Dezember 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2000 richten sollte. Die Benennung des Widerspruchsbescheides im Kontext der übrigen Erklärungen in der Klageschrift ließ vielmehr den Schluss zu, dass die Prozessbevollmächtigte davon ausging, er betreffe die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 6. Juni 2000, seinen Inhalt nicht zur Kenntnis genommen hatte und nun nach Abschluss des Vorverfahrens eine nach ihrer Auffassung zulässige Klage gegen den Bußgeldbescheid vom 6. Juni 2000 erheben wollte.

Soweit die Revision ausführt, bei der Bezeichnung des Streitgegenstandes im Schriftsatz vom 5. Februar 2001 habe es sich um einen bloßen Schreibfehler gehandelt, ist bereits nicht nachvollziehbar, wie es zu einem solchen kommen konnte und warum Regelungsgegenstand und Datum des Bescheides vom 6. Juni 2000 zutreffend bezeichnet wurden. Darüber hinaus ließen weder der Inhalt des Schriftsatzes vom 5. Februar 2001 noch die den Beteiligten und dem Gericht bekannten Umstände einen solchen Schluss zu. Auch wenn - wie die Revision weiter vorträgt - eine Beauftragung zur Erhebung der Klage gegen den Bußgeldbescheid vom 6. Juni 2000 nicht erfolgte, insoweit keine Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten und der Beklagten geführt wurde und dieser Bescheid den Prozessbevollmächtigten nicht vorlag, waren dies dem Gericht und den Beteiligten zum Teil nicht erkennbare Umstände, die darüber hinaus eine Klageerhebung nicht ausschlossen, zumal die im sozialgerichtlichen Verfahren später eingereichte, mit Datum vom 6. Februar 2000 versehene und nach ihrem Wortlaut für einen Sozialrechtsstreit vor dem SG Berlin erteilte Prozessvollmacht ohne Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes ebenfalls keinen Hinweis hierauf enthielt. Insoweit bedurfte es der Vernehmung der als Zeugin benannten Rechtanwältin nicht. Entgegen der Auffassung der Revision ließ auch der Umstand, dass im den Bescheid vom 15. Dezember 1999 betreffenden Widerspruchsverfahren eine Vollmacht eingereicht worden war, nicht auf eine Klageerhebung gegen diesen Bescheid schließen, weil der Vollmachtserteilung im Widerspruchsverfahren nicht zwangsläufig eine Klageerhebung folgt.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2001, eingegangen am 20. März 2001, hat zwar die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf die Klageeinlegung vom 5. Februar 2001 mitgeteilt, dass streitgegenständlich nicht die Festsetzung einer Geldbuße, sondern die Feststellung der Nichtversicherungspflicht sei, und den bisher gestellten Antrag berichtigt, zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist jedoch bereits verstrichen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs 1 SGG wegen Versäumung der Klagefrist war nicht zu gewähren, weil Gründe dafür, dass die Klagefrist ohne Verschulden nicht gewahrt wurde, von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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