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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 03.09.1998
Aktenzeichen: B 12 KR 23/97 R
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art 3 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 23/97 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Barmer Ersatzkasse, Untere Lichtenplatzer Straße 100-102, 42289 Wuppertal,

Beklagte und Revisionsbeklagte,

beigeladen:

Barmer Ersatzkasse - Pflegekasse -, Untere Lichtenplatzer Straße 100-102, 42289 Wuppertal.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat nach Lage der Akten am 3. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Peters, den Richter Balzer und die Richterin Harbeck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Holzlöhner und Overländer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 29. Januar 1997 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1995 wird aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der sozialen Pflegeversicherung.

Der Kläger ist Autohändler. Er ist bei der beklagten Ersatzkasse freiwillig krankenversichert. Die Beiträge sind nach den Mindesteinnahmen für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige festgesetzt. Seit dem 1. Januar 1995 waren dies monatlich 388 DM. Die Beiträge wurden im Abbuchungsverfahren einbehalten. Der Kläger widersprach jedoch der zum 1. Januar 1995 geplanten Abbuchung auch der Beiträge zur Pflegeversicherung. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 11. April 1995 fest, der Kläger sei als ihr freiwilliges Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs 3 des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) versicherungspflichtig. Für die Beitragsbemessung sei nach § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI auch die Mindestgrenze des § 240 Abs 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) entsprechend heranzuziehen. Der Beitrag in der entsprechenden Beitragsklasse 935 belaufe sich auf monatlich 30,50 DM und sei allein vom Kläger zu tragen. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. August 1995).

Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung sei verfassungswidrig, soweit sie für freiwillig Krankenversicherte wie ihn angeordnet werde. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. Januar 1997). Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er hat wiederum die Verfassungswidrigkeit seiner Versicherungspflicht geltend gemacht, hilfsweise die Beitragsberechnung angegriffen. Beiträge dürften, wenn überhaupt, jedenfalls nur nach seinem tatsächlichen Einkommen erhoben werden. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30. Oktober 1997). Die Beklagte sei als Krankenkasse für den Erlaß des Bescheides zur Pflegeversicherung allerdings nicht zuständig gewesen. Der Bescheid sei gleichwohl nicht aufzuheben. Der Kläger sei seit dem 1. Januar 1995 versicherungspflichtiges Mitglied der beigeladenen Pflegekasse. Weder die Einbeziehung des Klägers in die Pflichtversicherung noch die Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen verstoße gegen das Grundgesetz (GG).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er macht geltend, der angefochtene Bescheid habe schon deshalb aufgehoben werden müssen, weil die beklagte Krankenkasse sachlich nicht zuständig sei. Unzutreffend sei aber auch die Auffassung des LSG, seine Einbeziehung in die soziale Pflegeversicherung verstoße nicht gegen das GG. Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, wenn nur diejenigen der Pflichtversicherung unterworfen würden, die eine Krankenversicherung hätten. Auch sei die unterschiedliche Höhe der Beiträge verfassungswidrig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 30. Oktober 1997 und das Urteil des SG vom 29. Januar 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 1995 aufzuheben und festzustellen, daß für ihn keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht, hilfsweise, daß hierzu nur einkommensentsprechende Beiträge zu entrichten sind.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.

II

Die Revision des Klägers ist begründet, soweit der Bescheid der Beklagten vom 11. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1995 angefochten ist.

Das LSG hat Bescheid und Widerspruchsbescheid dahin ausgelegt, daß sie von der beklagten Krankenkasse erlassen worden sind. Dieses ist rechtlich nicht zu beanstanden und entspricht der Ansicht der Beteiligten. Damit scheidet hier die Auffassung aus, die Bescheide stammten von der Pflegekasse (so jedoch in BSGE 81, 168, 169/170 = SozR 3-3300 § 20 Nr 2 S 2/3).

Die beklagte Krankenkasse war für die Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Pflegeversicherung beim Kläger nicht zuständig. Dieses war vielmehr die beigeladene Pflegekasse. Eine Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle scheidet hier aus. (Zum Ganzen BSGE 81, 168, 169 = SozR 3-3300 § 20 Nr 2 S 2/3; BSGE 81, 177, 178 = SozR 3-3300 § 55 Nr 2 S 8/9).

Zutreffend hat das LSG angenommen, wegen dieses Fehlers sei der angefochtene Verwaltungsakt zwar nicht nach § 40 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren (SGB X) nichtig, wohl aber rechtswidrig. Entgegen der Ansicht des LSG ist die Rechtswidrigkeit nicht folgenlos. Als rechtswidriger Verwaltungsakt ist der Bescheid aufzuheben. Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit gehört nicht zu den Fehlern, die nach § 41 SGB X unbeachtlich sind, und nicht zu den Fehlern, derentwegen nach § 42 Satz 1 SGB X die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht verlangt werden kann.

Demgegenüber hat die Revision keinen Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bestehe für ihn nicht, hilfsweise seien nur einkommenentsprechende und damit niedrigere als die Mindestbeiträge zu entrichten.

Diese Anträge, die sich auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zur beigeladenen Pflegekasse, hilfsweise die zutreffende Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung richten, sind zulässig (§ 55 Abs 1 Nr 1, Abs 2, § 75 Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>). Eine Entscheidung darüber, ob der Kläger in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist oder nicht, läßt sich bei Sachverhalten der vorliegenden Art nur auf diesem Wege erreichen (BSGE 81, 177, 178 = SozR 3-3300 § 55 Nr 2 S 8). Dieses gilt bei Bestehen der Versicherungspflicht für die Beitragshöhe ebenfalls.

Der gegen die Versicherungspflicht gerichtete Antrag ist unbegründet. Der Kläger ist in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs 3 SGB XI versicherungspflichtig, weil er in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist.

Diese Vorschrift ist nicht verfassungswidrig. Die Anordnung der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung schränkt das durch Art 2 Abs 1 GG geschützte Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein. Dieses Grundrecht darf durch eine Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband und damit die hier umstrittene Anordnung einer Versicherungspflicht bei der Beigeladenen nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung eingeschränkt werden. Zu dieser Ordnung gehört, daß der Staat öffentlich-rechtliche Verbände nur schaffen darf, um legitime öffentliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl zB BVerfGE 78, 320, 329 = SozR 1500 § 54 Nr 86 mwN). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung als Pflichtversicherung das Ziel, die Bevölkerung gegen die finanziellen Belastungen abzusichern, die bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit entstehen. Auch von der Revision wird nicht geltend gemacht, dies sei kein legitimes öffentliches Interesse. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Einführung der Pflegeversicherung als Sozialversicherung folgt aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG. Sozialversicherung im Sinne dieser Vorschrift liegt jedenfalls dann vor, wenn die "gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisatorische Vielheit" (BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr 1) gesetzlich geregelt wird, wie dies bei der sozialen Pflegeversicherung geschieht. Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung auch für die in der gesetzlichen Krankenversicherung nur freiwillig Versicherten erscheint zur Erreichung der angestrebten Absicherung bei Pflegebedürftigkeit verhältnismäßig. Dieses Risiko wird vor seinem Eintritt als eher fernliegend angesehen, ist nach seinem Eintritt aber regelmäßig finanziell erheblich belastend. Darüber hinaus ist die Versicherungspflicht wegen des Schutzes der Allgemeinheit vor einer Übernahme dieses Risikos im Eintrittsfall angemessen und verhältnismäßig (vgl hierzu Schulin, Die soziale Pflegeversicherung des SGB XI - Grundstrukturen und Probleme - NZS 1994 S 433, 435 f).

Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Revision weist insoweit darauf hin, daß die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung umfassender angeordnet ist als in der Krankenversicherung. Ihre Rüge, hierfür gebe es keinen hinreichenden Grund, ist unberechtigt. Gemessen an Art 3 Abs 1 GG kann der Gesetzgeber den Umfang der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nach seiner Einschätzung des Sicherungsbedarfs unterschiedlich regeln und tut dies auch seit langem, wie dies zum Beispiel die unterschiedlichen Regelungen über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung zeigen. Die unterschiedlichen Regelungen über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, denn Krankheit und Pflegebedürftigkeit sind zwar ähnliche und im Grenzbereich schwer voneinander abgrenzbare, aber doch unterschiedliche Risiken, die gewisse Abweichungen in der Regelung der Versicherungspflicht rechtfertigen. Der Eintritt des Risikos der Krankheit ist für jeden und in jedem Lebensalter verhältnismäßig naheliegend. Die Kenntnis dieses Umstandes und die Bereitschaft, sich gegen die finanziellen Folgen des Risikoeintritts abzusichern, werden vom Gesetzgeber gerade für die wirtschaftlich besser Gestellten angenommen. Dies zeigt die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung für die höher verdienenden Beschäftigten nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V. Die Pflegeversicherung betrifft demgegenüber ein eher fernliegendes Risiko. Hier konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß die für das Risiko der Krankheit unterstellte Selbstvorsorge nicht im gleichen Maße betrieben wird. Der Umfang der Versicherungspflicht, die für alle in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung Versicherten und darüber hinaus nach Maßgabe des § 21 SGB XI noch für einige andere Gruppen der Bevölkerung angeordnet ist, läßt es gemessen an Art 3 Abs 1 GG eher als rechtfertigungsbedürftig erscheinen, daß die Versicherungspflicht nicht auf weitere Personengruppen oder die gesamte (Wohn)Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist. Die dafür im Gesetzgebungsverfahren genannten Gründe wie die schwierige Ermittlung dieser Personen und der bei ihnen im Falle der Versicherungspflicht praktisch nicht durchsetzbare Beitragseinzug rechtfertigen jedoch deren Nichteinbeziehung in die Versicherungspflicht. Darauf hat schon das LSG zutreffend hingewiesen. Diese Gründe sind jedoch nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit diesen nicht in der sozialen Pflegeversicherung Versicherungspflichtigen zu begründen (vgl zur Abgrenzung des versicherungspflichtigen Personenkreises im SGB XI auch BSGE 81, 168 = SozR 3-3300 § 20 Nr 2).

Der Antrag auf Feststellung einkommensabhängiger und damit niedrigerer Beiträge als der Mindestbeiträge ist ebenfalls unbegründet. Nach § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI ist für die Beitragsbemessung zur Pflegeversicherung der freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet beim Kläger, der hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, daß auch für die Pflegeversicherung in entsprechender Anwendung des § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V für den Kalendertag mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen gelten. Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, jedenfalls für die Pflegeversicherung als Pflichtversicherung dürften die Beiträge nur nach den tatsächlichen Einkünften des Klägers bemessen werden. Nach der Überzeugung des Senats ist § 57 SGB XI nicht verfassungswidrig, soweit danach für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung die Vorschriften über die Beitragsbemessung der freiwillig in der Krankenversicherung Versicherten maßgebend und deshalb die Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V zugrunde zu legen sind. Der Senat hat dies bereits für die Beitragsbemessung der freiwillig Krankenversicherten nach § 57 SGB XI iVm § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V entschieden (BSG SozR 3-3300 § 57 Nr 1). Gründe für eine abweichende Beurteilung sind nicht ersichtlich, soweit wie hier die erhöhten Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V zugrunde zu legen sind.

Der Einwand, der Senat habe die Beitragserhebung nach Mindestbeiträgen bei den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten auch wegen des jederzeit möglichen Austritts aus der Versicherung gerechtfertigt (vgl BSGE 70, 13, 20 = SozR 3-2500 § 240 Nr 6) und dieser Austritt sei in der sozialen Pflegeversicherung nicht möglich, greift nicht durch. Schon in dieser Entscheidung, die zu den Mindestbeiträgen nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V ergangen ist, hat der Senat nicht nur auf das Kündigungsrecht der freiwillig Versicherten hingewiesen, sondern auch den Einwand für unbeachtlich erklärt, eine Kündigung der freiwilligen Versicherung und ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung seien ausgeschlossen oder unwirtschaftlich. Die Belastung mit den erhöhten einkommensunabhängigen Mindestbeiträgen hat der Senat im Ergebnis auch dann für zumutbar und nicht verfassungswidrig gehalten, wenn die Betroffenen wegen eines drohenden oder bereits eingetretenen Risikos besonders auf die Krankenversicherung angewiesen waren und deshalb nicht mehr zur privaten Versicherung wechseln konnten. In der Pflegeversicherung ist die Lage der nach § 20 Abs 3 SGB XI Versicherungspflichtigen, zu denen der Kläger gehört, demgegenüber sogar günstiger. Der Kläger hätte sich nach § 22 SGB XI von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gegen den Nachweis eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Versicherungsunternehmen befreien lassen können. Dieser Vertrag hätte zu den Bedingungen des § 110 Abs 1 SGB XI abgeschlossen werden müssen. Wenn der Kläger dies nicht getan hat, kann er nicht die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Argument gegen die ihn angeblich verfassungswidrig benachteiligende Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen anführen.

Die Beitragsbemessung bei den hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen nach den Mindesteinnahmen des § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V ist mit dem GG vereinbar, wie der Senat bereits für die gesetzliche Krankenversicherung entschieden hat (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27). Die Gründe, die die Festsetzung einer besonderen Mindesteinnahmen-Grenze für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige in der Krankenversicherung rechtfertigen, treffen für die soziale Pflegeversicherung ebenfalls zu. Auch hier gilt, daß ohne diese Mindestgrenze das Arbeitseinkommen als Bemessungsgrundlage die hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen gegenüber den versicherungspflichtigen abhängig Beschäftigten bei der Beitragsbemessung bevorzugen würde. Im Verhältnis zum versicherten Risiko und im Vergleich zu den in der privaten Pflegeversicherung erhobenen Beiträgen sind selbst die nach den Mindesteinnahmen des § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V bemessenen Beiträge zur Pflegeversicherung günstig. Die Beitragsbelastung durch die soziale Pflegeversicherung erscheint außerdem in absoluten Beträgen und im Verhältnis zur Krankenversicherung als niedrig. Der Senat vermag schließlich nicht zu erkennen, daß dem Gesetzgeber ein praktikabler Weg offengestanden hätte, die Beitragsbemessung für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige in der sozialen Pflegeversicherung in anderer Weise zu regeln und dabei weiterhin sicherzustellen, daß die hauptberuflich Selbständigen im Verhältnis zu den versicherungspflichtigen Beschäftigten angemessen zur Finanzierung der Pflegeversicherung beitragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Die Übernahme von einem Drittel der Kosten des Klägers durch die Beklagte erschien angemessen, denn er ist mit einem Teil der Klage erfolgreich gewesen, mit seinem Hauptbegehren jedoch unterlegen.

Ende der Entscheidung

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