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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 28.01.1999
Aktenzeichen: B 12 KR 24/98 R
Rechtsgebiete: SGB V
Vorschriften:
SGB V § 237 Satz 1 Nr. 2 | |
SGB V § 223 Abs. 2 Satz 1 | |
SGB V § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 |
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 28. Januar 1999
in dem Rechtsstreit
Az: B 12 KR 24/98 R
Kläger und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Nagelsweg 27-35, 20097 Hamburg,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
beigeladen:
Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V., Hans-Böckler-Straße 39, 40476 Düsseldorf.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Peters, den Richter Balzer und die Richterin Harbeck sowie die ehrenamtlichen Richter Teske und Johannsen
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags.
Der 1928 geborene Kläger bezieht seit 1988 eine Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und eine Betriebsrente (Versorgungsbezug) von der beigeladenen Unterstützungskasse. Er ist als Rentner versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Nach Scheidung seiner Ehe im Jahr 1990 wurden im Versorgungsausgleich Anwartschaften des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung auf seine frühere Ehefrau übertragen (dinglicher Versorgungsausgleich). Das Amtsgericht - Familiengericht - verpflichtete den Kläger im Februar 1993 außerdem, seiner früheren Ehefrau einen Teil der Betriebsrente abzutreten (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich). Das Familiengericht legte für die Höhe des abzutretenden Betrags die Betriebsrente vor Abzug des Krankenversicherungsbeitrags zugrunde (Bruttoprinzip).
Am 1. Juli 1995 betrug die Altersrente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Durchführung des dinglichen Versorgungsausgleichs monatlich 1.822,09 DM. Zum selben Zeitpunkt belief sich die Betriebsrente auf monatlich 3.242,63 DM; davon waren 1.318,49 DM im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgetreten. Die Beklagte setzte die Beiträge des Klägers unter Berücksichtigung des Zahlbetrags der Altersrente und der gesamten Betriebsrente fest. Der monatliche Beitrag aus der Betriebsrente betrug unter Anwendung des halben Beitragssatzes 218,88 DM (Bescheid vom 14. Juli 1995). Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, von der Betriebsrente sei nur ein Betrag nach Abzug der abgetretenen 1.318,49 DM beitragspflichtig, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1996). Für die Beitragsbemessung sei der Bruttobetrag der Versorgungsbezüge maßgebend.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts <SG> vom 1. Oktober 1996 und des Landessozialgerichts <LSG> vom 30. Januar 1998). Es lägen keine Gründe vor, den Beitrag des Klägers zur Krankenversicherung nur aus den verringerten Versorgungsbezügen zu berechnen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 237 Satz 1 Nr 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) iVm § 223 Abs 2 Satz 1 und § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Die Betriebsrente sei bei der Berechnung des Beitrags nur mit dem Betrag heranzuziehen, der sich nach der Abtretung ergebe. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in SozR 3-2500 § 237 Nr 3 bedürfe der Korrektur.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 30. Januar 1998, das Urteil des SG vom 1. Oktober 1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 1996 aufzuheben, soweit darin seit dem 1. Juli 1995 aus Versorgungsbezügen von mehr als 1.924,14 DM Beiträge erhoben werden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Beitragsbemessung den im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgetretenen Teil der Betriebsrente unberücksichtigt zu lassen und damit den Beitrag monatlich um 89,00 DM (6,75 vH von 1.318,49 DM) niedriger festzusetzen.
Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich beim Kläger nach § 237 SGB V, denn er ist als Rentner versicherungspflichtig. Der Beitragsbemessung ist bei ihm neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 237 Satz 1 Nr 2 iVm § 223 Abs 2 Satz 1 SGB V auch der Zahlbetrag der Betriebsrente zugrunde zu legen. Daß die Betriebsrente zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehört, ergibt sich aus § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V und wird von der Revision nicht angezweifelt.
Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus den Versorgungsbezügen ist deren Zahlbetrag. Dies ist bei einer Betriebsrente als Versorgungsbezug der vom Versorgungsträger auszuzahlende Betrag der Betriebsrente. Wird der Anspruch auf diesen Betrag ganz oder zum Teil abgetreten, ändert dies nichts an dem beitragspflichtigen Zahlbetrag. Dies gilt auch für die Abtretung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wie der Senat mit Urteil vom 21. Dezember 1993 (BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3) bereits entschieden hat. Dort ist im einzelnen dargelegt, woraus sich dieses Verständnis des "Zahlbetrages" einfachrechtlich ergibt und weshalb nach Ansicht des Senats aus verfassungsrechtlichen Gründen keine andere Auslegung geboten ist. Der Senat hält an diesen Ausführungen fest. Die Revision macht geltend, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe diese Rechtsprechung kritisiert (BVerfG Kammerbeschluß vom 22. Februar 1995 - 1 BvR 117/95 in FamRZ 1995, 664 = USK 95148). Es hat ausgeführt, rechtliche Unterschiede zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Versorgungsausgleich änderten nichts daran, daß sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf die finanzielle Situation des verpflichteten Ehegatten nicht anders auswirke als ein dinglicher Ausgleich. Der Beitragsbelastung des Ausgleichsverpflichteten stehe kein Krankenversicherungsschutz des Ausgleichsberechtigten gegenüber. Aufgrund der Vorschriften des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs habe sich ein Sonderrecht gebildet, das es möglicherweise erfordere, Abtretungen im Rahmen dieses Rechtsinstituts anders zu beurteilen als sonstige Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen von Versorgungsansprüchen.
Diese Ausführungen geben dem erkennenden Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern. Einnahmen wie Arbeitsentgelt oder Versorgungsbezüge sind in der Höhe beitragspflichtig, in der ein Anspruch auf diese Einnahmen besteht. Die Beitragspflicht wird grundsätzlich nicht durch Abtretungen oder sonstige Verfügungen über den Anspruch beeinflußt. Die Übertragung von Rentenanwartschaften im dinglichen Versorgungsausgleich führt zum endgültigen Rechtsverlust beim Ausgleichsverpflichteten und läßt bei ihm insoweit keinen abtretbaren Rentenanspruch mehr entstehen. Soweit Rentenanwartschaften übertragen sind, ist deshalb mangels eines Anspruchs auf Einnahmen auch keine beitragspflichtige Einnahme vorhanden.
Wesentlicher Gegenstand der früheren Entscheidung des Senats war die Frage, ob Abtretungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beitragsrechtlich so zu behandeln sind wie die Anwartschaftsübertragung im dinglichen Versorgungsausgleich und damit anders als Abtretungen von Ansprüchen auf sonstige dem Grunde nach beitragspflichtige Einnahmen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ähnlichkeiten zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Versorgungsausgleich aufgrund des Sonderrechts für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die beitragsrechtliche Gleichsetzung von Abtretungen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und Anwartschaftsübertragungen im dinglichen Versorgungsausgleich wäre nach Ansicht des Senats nur gerechtfertigt, wenn die Unterschiede zwischen beiden Arten des Versorgungsausgleichs nur formal wären. Dieses ist jedoch nicht der Fall. Der Senat hat in dem genannten Urteil auf die weiterhin bestehenden Unterschiede in den Rechtsfolgen von dinglichem und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich hingewiesen und diese im einzelnen dargelegt. Weder aus den Ausführungen der Revision noch aus den von ihr zitierten Ausführungen des BVerfG ergibt sich, daß die vom Senat angenommenen Unterschiede nicht bestehen.
Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich unterscheide sich von gewöhnlichen Abtretungen, weil er auch nach dem Tode des Verpflichteten nach Maßgabe des § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) im verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich weiterzuführen sei. Der Revision ist zuzugeben, daß § 3a Abs 1 Satz 1 VAHRG eine für Abtretungen untypische Regelung trifft, wenn angeordnet wird, daß nach dem Tod des ausgleichsverpflichteten Versorgungsempfängers der Träger der Versorgung eine Ausgleichsrente an den Ausgleichsberechtigten schon dann zu leisten hat, wenn eine Hinterbliebenenversorgung nicht tatsächlich gezahlt wird, sondern lediglich zu gewähren wäre. Der abgetretene Anspruch wird damit gegenüber dem zugrundeliegenden Versorgungsanspruch zum Teil verselbständigt. Er ist dennoch nicht völlig selbständig ausgestaltet, denn er wird nur insoweit zugebilligt, wie er auch bei einer bestehenden Ehe gegeben wäre. Die Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs iS von § 3a Abs 1 Satz 1 VAHRG findet darüber hinaus in den in § 3a Abs 2 und 3 VAHRG genannten Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Anwendung. § 3a VAHRG ist deshalb nur als eine besondere rechtstechnische Regelung des Ausgleichsanspruchs zu verstehen, die der Fortgeltung eines Unterhaltsanspruchs nach dem Tode des Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem Nachlaß nach Maßgabe des § 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entspricht.
Die Revision macht weiter geltend, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich müsse die beitragspflichtigen Einnahmen mindern, weil die Rente im Falle des § 93 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nur in der nach Anrechnung der Unfallrente verbleibenden Höhe der Beitragsbemessung unterliege. Letzteres ist zutreffend, folgt aber daraus, daß in diesem Fall die Rente in Höhe der den Grenzbetrag übersteigenden Summe nicht geleistet wird (§ 93 Abs 1 SGB VI), also ein Anspruch auf den übersteigenden Betrag nicht besteht. Die Rechtslage gleicht damit der beim dinglichen und nicht der beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Keine Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits hat schließlich der Umstand, daß hier der im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgetretene Betrag vom Familiengericht nach dem Bruttoprinzip berechnet wurde, also ohne Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrags, den der Kläger zu zahlen hat. In der früheren Entscheidung des Senats war der abgetretene Betrag dagegen nach dem Nettoprinzip, also nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags berechnet worden. Die Art der Berechnung des vom Versorgungsbezug abzutretenden Betrages durch die Zivilgerichte bestimmt jedoch nicht die Beitragspflicht beim Versorgungsempfänger. Die Beitragspflicht von Einkünften ist für die Zivilgerichte vorgegeben und es ist deren Aufgabe zu entscheiden, ob und wie die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge für die Berechnung des im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abzutretenden Betrags zu berücksichtigen ist. Deren Entscheidung für das Brutto- oder Nettoprinzip kann die Beitragspflicht nicht beeinflussen. Der Senat hat dementsprechend schon in seiner früheren Entscheidung nicht darauf abgestellt, daß der im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgetretene Betrag beitragspflichtig sei, weil er nach dem Nettoprinzip berechnet sei. Er hat lediglich darauf hingewiesen, daß der Versicherte in jenem Fall wegen der Berechnung des abgetretenen Betrages nach dem Nettoprinzip einen Teil der Beitragsbelastung einspare (BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3 S 10, 11).
Mit dem Hinweis des BVerfG, der Beitragsbelastung des Ausgleichsverpflichteten stehe kein Krankenversicherungsschutz des Ausgleichsberechtigten gegenüber, wird auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten und möglicherweise den Zweck der Unterhaltsleistung abgestellt. Das BVerfG erläutert jedoch nicht, weshalb dies die Beitragspflicht beeinflussen soll. Außerdem wird vom BVerfG damit keine Besonderheit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aufgezeigt. Nach der Scheidung gibt es für die früheren Ehegatten die Familienversicherung nicht mehr. Unterhaltsleistungen werden dann stets erbracht, ohne den Krankenversicherungsschutz des unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten zu beeinflussen. Ebenso werden Unterhaltszahlungen an die Kinder nach deren Ausscheiden aus der Familienversicherung oder etwa an die Eltern erbracht, ohne daß dadurch der Krankenversicherungsschutz der Unterhaltsempfänger beeinflußt wird. Wenn das BVerfG der Ansicht ist, der Bedarf des Unterhaltsberechtigten an Krankenversicherungsschutz und/oder der Zweck der Unterhaltsleistung müsse die Beitragspflicht des Unterhaltsverpflichteten beeinflussen, träfe dies bei allen Unterhaltszahlungen zu.
Rechtlich nicht entscheidend ist, daß sich die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ausgleichsverpflichteten beim schuldrechtlichen und beim dinglichen Versorgungsausgleich nicht unterscheiden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nur eingeschränkt berücksichtigt. Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge werden einheitlich mit ihrem Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG - Kammerbeschluß - SozR 2200 § 385 Nr 15). Im Gegensatz zum Steuerrecht werden weder die - im Einzelfall unterschiedlichen - Belastungen im Zusammenhang mit der Erzielung dieser Einkünfte berücksichtigt noch gesetzliche oder vertragliche Belastungen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu beeinflussen. Der Senat sieht deshalb auch unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) kein verfassungsrechtliches Gebot, Abtretungen, die zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Familiengericht verfügt werden, anders zu behandeln als Abtretungen etwa zur Erfüllung von Unterhaltspflichten aus laufendem Arbeitsentgelt. Bei einer beitragsrechtlichen Gleichsetzung der Abtretungen zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs mit den Rentenminderungen als Folge der Anwartschaftsübertragung im dinglichen Versorgungsausgleich nach den §§ 1587a und 1587b BGB, wie sie die Revision erstrebt und das BVerfG möglicherweise für geboten hält, würden vielmehr unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes zahlreiche Folgeprobleme auftreten.
Die Gleichbehandlung beider Arten des Versorgungsausgleichs im Beitragsrecht könnte, weil alle anderen erörterten Kriterien sie nicht fordern, nur mit dem gleichartigen Einfluß auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerechtfertigt werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners wird jedoch durch alle gesetzlichen Unterhaltspflichten beeinträchtigt. Dies können Unterhaltspflichten gegenüber dem früheren Ehegatten nach Ende der Ehe, aber auch solche gegenüber dem Ehegatten und anderen Familienangehörigen bei bestehender Ehe sein. Die Gleichbehandlung von dinglichem und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kann nicht damit begründet werden, daß der Versorgungsausgleich kein Unterhalt ist, sondern Ausgleich der in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften. Das im Beitragsrecht geltende Prinzip, Einkünfte nach dem Bruttobetrag zu berücksichtigen, schließt es aus, Ausgaben als Minderung der Einkünfte zu berücksichtigen, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen sind. Wollte man für den Versorgungsausgleich anders entscheiden, könnten alle diejenigen eine Gleichbehandlung ihrer Abtretungen verlangen, bei denen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht wie hier durch einen Beschluß des Familiengerichts angeordnet worden ist, sondern auf einer Vereinbarung nach § 1587o BGB beruht, in deren Rahmen Versorgungsbezüge abgetreten sind. Ebenso könnten Unterhaltsschuldner, die vorläufig eine ungekürzte Rente nach § 5 Abs 1 VAHRG erhalten, geltend machen, ihre Unterhaltszahlungen müßten in gleicher Weise beitragsmindernd berücksichtigt werden wie die zukünftige Rentenminderung nach Wirksamwerden der Übertragung von Anwartschaften. In allen diesen Fällen dienen Einkünfte in Höhe der Unterhaltszahlung nicht der Versorgung des Unterhaltsschuldners, sondern der des Unterhaltsgläubigers und werden die Unterhaltszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs erbracht. Eine allgemeine beitragsmindernde Berücksichtigung dieser Unterhaltspflichten würde wiederum die Forderung nach sich ziehen, alle Unterhaltsleistungen und alle ähnlichen Belastungen beitragsmindernd zu berücksichtigen. Die Unterhaltsleistungen müßten dann auch bei Beschäftigten das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mindern, der Arbeitgeber hätte dies bei der Einbehaltung der Beiträge zu berücksichtigen oder die Krankenkasse eine verwaltungsaufwendige Beitragserstattung durchzuführen. Wollte man von dieser Folge absehen, so müßte man für unterschiedliche Rechtsfolgen Kriterien heranziehen, die nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betreffen und aus der Sicht der Gruppe der Betroffenen jeweils im Verhältnis zu ähnlichen Gruppen willkürlich erscheinen. Der Senat sieht deshalb gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG als Abgrenzungsmerkmal für die Zuordnung zu den beitragspflichtigen Einnahmen die Rechtsform der Übertragung von Rechten (dinglicher oder schuldrechtlicher Ausgleich) als näherliegend an. Beim dinglichen Versorgungsausgleich hat der Gesetzgeber eine endgültige Vermögensübertragung vorgesehen. Dies ist beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht geschehen. Wenn der Senat diese Unterscheidung für die Beurteilung der Beitragspflicht von Einkünften heranzieht, so stellt er auf ein Merkmal ab, das den dinglichen Versorgungsausgleich von allen Abtretungen in rechtlich bedeutsamer Weise unterscheidet. Dies ist nach Ansicht des Senats sachgerechter, als hier gemeinsame Merkmale für eine Gleichbehandlung des schuldrechtlichen mit dem dinglichen Versorgungsausgleich heranzuziehen, die es in vielen anderen Fällen nicht rechtfertigen, Unterhaltspflichten bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt zu lassen.
Hiernach erwies sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Ende der Entscheidung
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