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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: B 12 KR 3/07 C
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 178a
SGG § 178a Abs 1 Satz 1
SGG § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2
SGG § 178a Abs 2 Satz 6
SGG § 178a Abs 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 3/07 C

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Balzer sowie den Richter Dr. Berchtold und die Richterin Hüttmann-Stoll

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6. September 2007 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht zu erstatten.

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6.9.2007 ist unzulässig und daher nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG zu verwerfen.

Nach § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2). Die Rüge muss nach § 178a Abs 2 Satz 6 SGG ua das Vorliegen der in Abs 1 Satz 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Daran fehlt es hier.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 6.9.2007 in Würdigung des Beschwerdevorbringens im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig war. Diese Gründe gelten nach wie vor. Die auf die Geltendmachung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs beschränkte Anhörungsrüge dient von vornherein nicht etwa dazu, die damalige Entscheidung einer umfassenden Überprüfung auch darüber hinaus zu unterziehen. Die Beklagte verkennt, dass das Verfahren der Anhörungsrüge nicht dazu vorgesehen ist, die fristgebundene (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 SGG) und an bestimmte formelle Anforderungen geknüpfte (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nachzuholen oder zu ergänzen und/oder zur erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen (vgl bereits Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 29.11.2005, B 1 KR 94/05 B, juris, Die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom Bundesverfassungsgericht [BVerfG] nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 3.4.2006 - 1 BvR 27/06). Sie kann daher mit ihrem vorliegenden Rechtsbehelf weder die Anwendung von Regelungen über die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde rügen (vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Anforderungen des BSG an die Darlegungspflichten zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 23.1.2006, 1 BvR 1786/01, SozR 4-1500 § 160a Nr 12 mwN) noch mit Gründen außerhalb des rechtlichen Gehörs erstmals die Zulassung des damaligen Rechtsmittels herbeiführen.

Die Beklagte verkennt darüber hinaus, dass das (Grund-)Recht auf rechtliches Gehör keine Gewährleistung verbürgt, dass Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in dessen Sinne vom Gericht auch zutreffend zur Kenntnis genommen wird. Entsprechende Rügen der Beklagten sind daher vom Anwendungsbereich des § 178a SGG ebenfalls nicht erfasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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