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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 28.01.1999
Aktenzeichen: B 12 KR 51/98 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1
SGG § 177
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 51/98 B

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Kaufmännische Krankenkasse - KKH, Am Listholze 78, 30177 Hannover,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Peters, den Richter Balzer und die Richterin Harbeck sowie die ehrenamtlichen Richter Teske und Johannsen beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 1998 - L 4 Kr 37/96 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig war die Erhebung von Säumniszuschlägen.

Der Kläger hatte die von ihm als Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge jedesmal erst nach Fälligkeit bezahlt. Die Beklagte hat in einem Bescheid Säumniszuschläge für mehr als zwölf verspätete Beitragszahlungen festgesetzt. Die Summe der Säumniszuschläge lag unter 1.000 DM. Der Kläger hat ausschließlich die Erhebung der Säumniszuschläge angefochten. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat die Voraussetzungen des § 144 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht als gegeben angesehen.

Mit der Beschwerde wird gerügt, der Kläger sei zur Berufungseinlegung berechtigt gewesen. Säumniszuschläge, die über einen längeren Zeitraum hinweg erhoben würden, stellten wiederkehrende oder laufende Leistungen dar. Es komme nicht auf die Frage an, ob der Zahlungspflichtige sich jeden Monat erneut entschließe, die streitigen Beiträge zu spät zu entrichten, sondern allein auf die Frage, ob die Säumniszuschläge streitig und damit wiederkehrend oder laufend zu entrichten seien. Der Kläger sei wegen der Bestrittenheit der Beiträge zur verspäteten Entrichtung veranlaßt gewesen, um anfechtbare Bescheide zu erhalten. Die Beschwerde rügt außerdem hilfsweise, das LSG habe die vorsorglich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht als unzulässig ansehen dürfen.

II

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit als Verfahrensfehler gerügt wird, das LSG habe die Berufung als unzulässig verworfen. Dieser Verfahrensfehler liegt nicht vor, denn ohne Zulassung durch das SG oder LSG war die Berufung unzulässig. Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der seit dem 1. März 1993 geltenden Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (RPflgEntlG) vom 11. Januar 1993 (BGBl I S 50 - § 144 SGG nF) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000 DM nicht übersteigt. Nach Satz 2 gilt das nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Für die Statthaftigkeit der Berufung ist § 144 Abs 1 SGG nF maßgebend, denn der angefochtene Verwaltungsakt ist mit der Festsetzung der Säumniszuschläge auf eine Geldleistung gerichtet. Geldleistungen und Leistungen iS des § 144 Abs 1 Sätze 1 und 2 SGG nF sind nicht nur Leistungen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder dem Staat an den Sozialleistungsberechtigten erbracht werden, sondern auch Leistungen, die diese Körperschaften vom Einzelnen fordern, wie die hier umstrittenen Säumniszuschläge. Die Geldleistungen und Leistungen iS des § 144 Abs 1 Sätze 1 und 2 SGG nF sind umfassender zu verstehen als die Leistungen iS des § 144 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG in der bis zum 28. Februar 1993 geltenden Fassung (§ 144 SGG aF). Das Bundessozialgericht (BSG) hat allerdings zum früheren Recht in ständiger Rechtsprechung entschieden, Leistungen iS des § 144 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG aF seien nur die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder dem Staat dem Einzelnen zu gewährenden Leistungen und nicht Forderungen dieser Körperschaften gegenüber dem Einzelnen wie etwa Beitragsforderungen (BSGE 2, 157, 158 = SozR Nr 3 zu § 144 SGG; BSGE 3, 234, 235; 6, 47, 50; SozR 1500 § 144 Nrn 21 und 26). Diese Auslegung des § 144 Abs 1 SGG aF ist mit der Entstehungsgeschichte des SGG begründet worden. Das SGG habe den Ausschluß der Berufung in Anlehnung an die früher in der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung geltenden Verfahrensregelungen vorgenommen. Die entsprechenden Vorschriften für Rechtsmittel in der Reichsversicherungsordnung hätten nur für die den Versicherten oder Versorgungsberechtigten zu gewährenden Leistungen gegolten (BSGE 3, 234, 236).

Diese Rechtsprechung kann jedoch für § 144 Abs 1 Sätze 1 und 2 SGG nF nicht fortgeführt werden. Bei Anwendung des § 144 SGG nF würde eine Differenzierung zwischen Leistungen, die dem Bürger zu erbringen sind, und Leistungen, wie Beiträgen, die der Bürger zu erbringen hat, dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen. § 144 Abs 1 SGG nF stimmt mit dem früheren § 131 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) idF des Vierten VwGO-Änderungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S 2809) überein. Mit dieser Vorschrift wiederum war die entsprechende Vorschrift in Art 2 § 4 des Gesetzes für Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (EntlG) vom 31. März 1978 (BGBl I S 446) in die VwGO übernommen worden. Im Beitrittsgebiet fanden die §§ 144 bis 149 SGG aF seit dem Beitritt keine Anwendung. Hier war bis zur Neuregelung durch das RPflgEntlG die Berufung in den in Art 2 § 4 Abs 1 EntlG genannten Fällen zulassungspflichtig (Einigungsvertrag Anl 1 Kap VIII Sachgebiet D Abschn III Nr 4 <BGBl 1990 S 885>). Zu den laufenden oder wiederkehrenden Leistungen iS des § 131 Abs 2 VwGO und Art 2 § 4 EntlG gehörten auch Beiträge oder Abgaben, also Forderungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegen den Einzelnen (vgl BVerwG, Beschluß vom 7. November 1997 - 1 B 218/97 -; Beschluß vom 13. April 1984, Buchholz 312 EntlG Nr 38). Da der Gesetzgeber zunächst für das Beitrittsgebiet auf Art 2 § 4 EntlG verwiesen und dann für das gesamte SGG die Berufungsvorschriften der VwGO in das SGG übernommen hat, ist auch für das SGG die bisherige Bedeutung dieser Vorschriften in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgebend. Sie entspricht auch für das SGG dem Zweck der Neuregelung des Berufungsrechts durch das RPflgEntlG. Die Beschränkung der Berufung ist in § 144 SGG nF abschließend nach der materiellen Bedeutung der Streitsache geregelt. Dem würde es widersprechen, wenn Streitigkeiten über Forderungen gegen den Bürger uneingeschränkt berufungsfähig wären. Die zur Auslegung des § 144 SGG aF gegebene Begründung, im Sozial- und Sozialversicherungsrecht sei die Gegenüberstellung von Beitrag und Leistung geradezu charakteristisch und deshalb seien schon nach dem üblichen sozialversicherungsrechtlichen Sprachgebrauch Beiträge nicht unter den Begriff der Leistung zu subsumieren (BSG SozR 1500 § 144 Nr 21 S 33), ist nach der Neufassung des § 144 SGG durch das RPflGEntlG nicht mehr zutreffend, denn im Zeitpunkt der Neuregelung des Berufungsrechts im SGG ist für zwei verwaltungsrechtliche Prozeßordnungen eine einheitliche Regelung getroffen worden, die nicht ohne zwingenden Grund unterschiedlich auszulegen ist. Die spätere Neuregelung des Berufungsrechts in der VwGO durch Art 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der VwGO und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I S 1626), mit der § 131 VwGO aufgehoben worden ist, ist kein Grund für eine andere Auslegung des § 144 Abs 1 SGG nF.

Die Berufung hätte danach gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 SGG nF der Zulassung durch das SG bedurft, denn streitig waren Säumniszuschläge von weniger als 1.000 DM. Die Geltung des § 144 Abs 1 Satz 1 SGG nF war nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausgeschlossen. Der Rechtsstreit betraf keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen. Leistungen sind wiederkehrend oder laufend, wenn sie auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht oder erhoben werden. Nebenforderungen wie Zinsen oder Säumniszuschläge sind unabhängig von der Hauptforderung keine laufenden Leistungen, wenn sie isoliert geltend gemacht werden (BSG SozR 1500 § 144 Nr 28 und Senatsbeschluß vom 15. August 1991 - 12 BK 48/90 - nicht veröffentlicht). Die hier allein streitigen Säumniszuschläge sind auch nicht deshalb wiederkehrende oder laufende Leistungen iS des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG nF, weil sie für jede der monatlich fällig werdenden Beitragsforderungen erhoben worden sind. Die Erhebung von Abgaben oder Beiträgen beruht auf einem einheitlichen Rechtsgrund, wenn sie aufgrund des Gesetzes oder einer Satzungsvorschrift regelmäßig fällig werden und der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt oder ein einmal begründeter Status, wie das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, unverändert fortbesteht. Ein solcher unveränderter Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Erhebung der Säumniszuschläge setzt jedesmal ein Unterlassen der fälligen Beitragszahlung durch den Kläger und eine Entscheidung der Beklagten über das Verhalten des Klägers bei jeder einzelnen Beitragszahlung voraus. Die gleichförmige Verletzung der Zahlungspflichten durch den Kläger macht die als Sanktionen geforderten Leistungen nicht zu wiederkehrenden oder gar laufenden Leistungen. Das gilt auch, wenn die Säumniszuschläge für mehrere Monatsbeiträge zusammen erhoben werden.

Unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie rügt, das LSG habe die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht als unzulässig ansehen dürfen. Damit wird ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet, denn auf dieser Entscheidung kann das Urteil des LSG nicht beruhen. Das LSG hätte diese Entscheidung allerdings nicht im Urteil treffen dürfen, sondern durch Beschluß im Verfahren nach § 145 SGG entscheiden müssen. Gegen einen die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluß des LSG wäre jedoch kein Rechtsmittel zulässig (§ 177 SGG). Dadurch, daß das LSG in der unzutreffenden Verfahrensart entschieden hat, kann dem Kläger kein Rechtsmittel eröffnet werden, das er nicht hätte, wenn das LSG in der richtigen Verfahrensart - hier im Beschlußverfahren - entschieden hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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