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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: B 12 KR 60/07 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 169 Satz 2
SGG § 169 Satz 3
SGG § 160a Abs 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 60/07 B

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Balzer, den Richter Dr. Bernsdorff und die Richterin Hüttmann-Stoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger zu 1. ab Juni 2001 als Geschäftsführer der Klägerin zu 2. bei dieser versicherungspflichtig beschäftigt war, sowie um die Gewährung von Krankengeld.

Der Kläger zu 1. war seit Januar 1987 Geschäftsführer der Klägerin zu 2., deren Stammkapital im Januar 1996 von der Ehefrau des Klägers zu 1. übernommen worden war. Ab 18.11.1993 war er als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gemeldet. Vom 15.2.1999 bis 31.5.2001 bezog er Krankengeld. Vom März 1999 bis November 2002 erhielt er eine Berufsunfähigkeitsrente, seit Dezember 2002 erhält er eine Altersrente für Schwerbehinderte. Mit Bescheid vom 15.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2004 stellte die beklagte Krankenkasse dem Kläger zu 1. gegenüber fest, dass er in seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2. ab 1.6.2001 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Unabhängig davon, ob die überwiegenden Merkmale der Tätigkeit darauf hinweisen würden, dass keine abhängige Beschäftigung vorgelegen habe, sei im Hinblick auf das Missverhältnis von Arbeits- und Arbeitsunfähigkeitszeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

Mit ihrer Beschwerde wenden sich der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15.5.2007.

II

Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Dagegen ist die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

Wird die Beschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dieser in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet werden. Eine ordnungsgemäße Bezeichnung setzt voraus, dass die verletzte Verfahrensnorm und die die Verletzung vermeintlich begründenden Tatsachen substanziiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Kläger berufen sich allein auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie rügen, das LSG habe auf die mündliche Verhandlung vom 15.5.2007 entschieden, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen seien, der Kläger zu 1. wegen eines unaufschiebbaren Arzttermins nicht zur mündlichen Verhandlung habe erscheinen können und dies dem Gericht mitgeteilt worden sei. Bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben oder nicht, Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern. Das Vorliegen eines erheblichen Grundes für die Terminverlegung begründet die Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung; ein Ermessensspielraum besteht nicht. Das Recht auf rechtliches Gehör ist daher auch dann verletzt, wenn das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu Unrecht verneint wird (BSG SozR 4-1750 § 227 Nr 1). Aus dem Urteil des LSG ergibt sich, dass das LSG davon ausging, in Abwesenheit der Kläger verhandeln zu können, weil sie in der Ladung hierauf hingewiesen worden waren und keinen wichtigen Grund vorgetragen und glaubhaft gemacht hätten, weshalb sie den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen konnten. Um einen erheblichen Grund für eine Terminverlegung wegen der Verhinderung der Kläger iS des § 202 SGG iVm § 227 ZPO darzulegen, war in der Beschwerdebegründung deshalb aufzuzeigen, welcher Arzttermin wo und zu welchem Zeitpunkt wahrgenommen werden musste, warum eine Verschiebung dieses Termins nicht möglich war und dass das Gericht noch rechtzeitig hiervon Kenntnis erlangte. Weiter hätte dargelegt werden müssen, dass und warum die Kläger eine anwaltliche Vertretung im Termin nicht erlangen konnten und dass dies dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt worden war. Hieran fehlt es. In der Beschwerdebegründung wird bereits nicht dargelegt, ob ein Vertagungsantrag gestellt und aufrechterhalten wurde und wann das Gericht Kenntnis von der nicht mehr bestehenden anwaltlichen Vertretung und der Verhinderung des Klägers zu 1. wegen eines Arzttermins erlangte. Auch wird nicht aufgezeigt, dass im Verfahren vor dem LSG dargelegt worden ist, dass und warum der Arzttermin unaufschiebbar und die Entziehung des Mandats der Prozessbevollmächtigten durch die Kläger einen Tag vor der mündlichen Verhandlung unumgänglich gewesen war.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzung der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Da der Kläger zu 1. zu den kostenrechtlich privilegierten Personen iS des § 183 SGG gehörte, war über die Kosten bei der hier vorliegenden subjektiven Klagehäufung nach § 193 SGG zu entscheiden (BSG SozR 4-1500 § 193 Nr 3).

Ende der Entscheidung

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