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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 12.10.2000
Aktenzeichen: B 12 KR 7/00 R
Rechtsgebiete: SGB VI, AFG, SGB IV


Vorschriften:

SGB VI § 1 Satz 1 Nr 1
AFG § 168 Abs 1
SGB IV § 7 Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 12. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 7/00 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Barmer Ersatzkasse, Untere Lichtenplatzer Straße 100-102, 42289 Wuppertal,

Beklagte und Revisionsbeklagte,

beigeladen:

1.

2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

3. Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2000 durch den Richter Balzer - als Vorsitzenden - , die Richterin Harbeck und den Richter Dr. Schlegel sowie die ehrenamtlichen Richter Zähringer und Kovar

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2000 und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. April 1997 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 1996 aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig sind die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) sowie Meldepflichten.

Der Beigeladene zu 1) war bis Ende 1993 Soldat auf Zeit. Im März 1992 schloß er mit der klagenden GmbH, einem Ausbildungsinstitut für Datenverarbeitung und Organisation, einen Vertrag zur Umschulung in den Ausbildungsberuf eines Datenverarbeitungskaufmanns ab 1. Oktober 1992. Die Umschulungszeit wurde unter Berücksichtigung der bisher ausgeübten Tätigkeit auf 24 Monate festgelegt mit einer Probezeit von drei Monaten und einem Urlaub von 31 Arbeitstagen in den Jahren 1993/1994. Bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich sollten dem Beigeladenen zu 1) durch eine den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechende Ausbildung die Kenntnisse und Fertigkeiten in dem Ausbildungsberuf vermittelt werden. Der Beigeladene zu 1) war nach § 4 des Umschulungsvertrages ua verpflichtet sich zu bemühen, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, an allen Maßnahmen regelmäßig teilzunehmen, aktiv im Rahmen der Umschulung mit anderen Personen, insbesondere den Lehrpersonen, zusammenzuarbeiten und notwendigen Anleitungen zu folgen, die Betriebsordnung zu beachten, an Maßnahmen zur Ermittlung des Ausbildungsstandes teilzunehmen sowie der Klägerin beim Fernbleiben von der Umschulung unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben. Die Klägerin verpflichtete sich, für die betriebliche Ausbildung einen zur Ausbildung bereiten Betrieb nachzuweisen. Nach dem Ausbildungsplan, der Teil des Umschulungsvertrages war, umfaßte die theoretische Ausbildung 10 Monate, die anschließende praktische Ausbildung 12 Monate. Eine Ausbildungsvergütung wurde nicht gezahlt; der Beigeladene zu 1) hatte für die Zeit ab 1. Januar 1994 Anspruch auf Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Die Kosten der Ausbildung (15.000 DM) trug das Kreiswehrersatzamt. Der Ausbildungsvertrag wurde in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) eingetragen. Die Ausbildung endete am 5. Juli 1994.

Zum 1. Januar 1994 wurde der Beigeladene zu 1) Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sie stellte mit dem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 8. September 1994 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 1996 fest, daß der Beigeladene zu 1) wegen der von dieser durchgeführten Umschulungsmaßnahme der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und der Beitragspflicht zur BA unterlegen habe. Die Klägerin sei daher verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar bis 5. Juli 1994 Beiträge zu zahlen und die entsprechenden Meldungen abzugeben. Maßgebend für die Versicherungs- und Beitragspflicht sei, daß der Beigeladene zu 1) mit der Klägerin ein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen sei, das als Beschäftigung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung angesehen werden müsse (§ 7 Abs 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung <SGB IV>). Der Klägerin komme in diesem Zusammenhang die Funktion eines überbetrieblichen Ausbildungsbetriebes zu. Sie sei als Arbeitgeberin anzusehen.

Das Sozialgericht (SG) hat nach Beiladung des Auszubildenden (Beigeladener zu 1), der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 2) und der BA (Beigeladene zu 3) die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. April 1997). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 27. Januar 2000). Der Beigeladene zu 1) sei bei der Klägerin zur Berufsausbildung beschäftigt gewesen. Es habe sich nicht um eine Umschulung gehandelt; denn in dem Vertrag mit der Klägerin sei eine bisherige Ausbildung oder Vorbildung des Beigeladenen zu 1) verneint worden. Nach dem Ausbildungsplan habe der typische Inhalt einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt werden sollen. Eine überwiegend schulmäßige Ausbildung sei nach Gesamtkonzept, Art und Dauer der Ausbildung zu verneinen. Für ein Berufsausbildungsverhältnis spreche auch die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der IHK sowie die Vereinbarung von Probezeit und Urlaub.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 1 Satz 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), des § 168 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und des § 7 Abs 2 SGB IV. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu § 5 Abs 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) seien Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebes zu rechnen (BAGE 74, 1). Die Ausbildung, die Bildungseinrichtungen vermittelten, sei keine Ausbildung in deren Betrieb; denn der Auszubildende sei nicht derart in den Betrieb der Bildungseinrichtung eingegliedert, daß er unter Anleitung des Ausbilders Leistungen erbringe, die von dieser auf dem Markt angeboten werden. Die Ausbildung sei eher eine schulische, wenn auch nicht in der Art einer Grundbildung sondern auf bestimmte Tätigkeiten ausgerichtet. Die Klägerin habe ihren Umschülern selbst keine Praktikumsstellen angeboten, sondern diese nur nachgewiesen. Während des Praktikums habe sie sich darauf beschränkt, praktikumsbegleitenden Unterricht einen Nachmittag pro Woche zu erteilen. Die vom LSG herangezogenen Merkmale (Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei der IHK; Vereinbarung von Probezeit und Urlaub) genügten nicht für die Annahme eines renten- und arbeitslosenversicherungspflichtigen betrieblichen Ausbildungsverhältnisses.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG vom 27. Januar 2000, das Urteil des SG vom 17. April 1997 und den Bescheid der Beklagten vom 8. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 1996 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. In § 7 Abs 2 SGB IV sei zwar die überbetrieblich oder außerbetrieblich organisierte Berufsausbildung nicht genannt. Das könne aber nicht zu dem Schluß führen, daß solche Ausbildungen von vornherein nicht als Beschäftigung iS dieser Vorschrift gewertet werden könnten.

Der Beigeladene zu 1) ist nicht vertreten.

II

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klage ist von den Vorinstanzen zu Unrecht abgewiesen worden.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 8. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 1996, mit dem die Beklagte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und die Beitragspflicht zur BA des Beigeladenen zu 1) wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung bei der Klägerin sowie deren Pflicht zur Beitragszahlung und zur Abgabe der entsprechenden Meldungen für die Zeit vom 1. Januar bis 5. Juli 1994 festgestellt hat. Dieser Bescheid ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen rechtswidrig.

1. Nach § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert. Dabei ist nach § 7 Abs 1 (seit 1. Januar 1999: § 7 Abs 1 Satz 1) SGB IV Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs 2 SGB IV gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Für die Rentenversicherung regelt § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI die Versicherungspflicht übereinstimmend mit § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV. Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Im Arbeitsförderungsrecht waren nach dem hier noch anzuwendenden § 168 Abs 1 Satz 1 AFG Personen beitragspflichtig, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Gemäß § 173a AFG galt § 7 SGB IV entsprechend. Der Beigeladene zu 1) hat kein Arbeitsentgelt, auch nicht in Form einer Ausbildungsvergütung erhalten. Er war bei der Klägerin auch nicht zur Berufsausbildung beschäftigt.

2. Der Beigeladene zu 1) befand sich allerdings in einer Berufsausbildung iS des § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und des § 168 Abs 1 Satz 1 AFG. Was unter beruflicher Ausbildung im einzelnen zu verstehen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz <BBiG> (vgl BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 3 S 18). Danach ist Berufsausbildung die erstmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang und einem Berufsausbildungsverhältnis (§ 1 Abs 2, § 3 BBiG). Der Senat hat einer Berufsausbildung in diesem Sinne die berufliche Umschulung gleichgestellt, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG (§ 1 Abs 4 und § 47) durchgeführt wird (BSGE 58, 218, 220/221 = SozR 2200 § 165 Nr 82 S 139). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der Beigeladene zu 1) befand sich in einem solchen Umschulungsverhältnis. Der Beruf des Datenverarbeitungskaufmanns galt jedenfalls während der Ausbildungszeit des Beigeladenen zu 1) noch als Ausbildungsberuf iS des § 25 Abs 1 BBiG (§ 108 Abs 1 BBiG iVm dem Erlaß des BMWi vom 9. Juli 1969, BWMBl 1969 S 191; vgl Blätter zur Berufskunde der BA 1 - IX A 303, Stand Oktober 1989, und 0 - 2200 S 81 ff, Stand September 1997). Die Ausbildung des Beigeladenen zu 1) fand in Form einer Umschulung und nicht einer erstmaligen Berufsausbildung iS des § 1 Abs 2 BBiG statt, wie das LSG angenommen hat.

Die berufliche Umschulung bezeichnet eine Maßnahme zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine andere berufliche Tätigkeit als die bisherige. Sie setzt nicht voraus, daß der Umschüler bereits eine Berufsausbildung iS des § 1 Abs 2 BBiG absolviert hat (vgl BAG AP Nr 2 zu § 47 BBiG unter II 2 c aa der Gründe). Sie muß nur nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der Erwachsenenbildung entsprechen (§ 47 Abs 1 BBiG) und auf eine fachlich andersartige Tätigkeit vorbereiten (vgl Herkert, BBiG, RdNr 12 zu § 1 <Stand 1997>). Für den zu Beginn der Ausbildung 35jährigen Beigeladenen zu 1), der zuvor eine langjährige Berufstätigkeit als Soldat auf Zeit ausgeübt hatte, bedeutete die Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann eine berufliche Vollausbildung zu einem anderen Beruf. Der Ausbildungsvertrag mit der Klägerin wurde ausdrücklich als Umschulungsvertrag geschlossen. Daß es sich hierbei tatsächlich um ein Umschulungsverhältnis handelte, das den Vorschriften des BBiG für Umschulungsverhältnisse und der Ausbildungsordnung für den Beruf des Datenverarbeitungskaufmanns entsprach, ergibt sich aus der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Als Berufsausbildungsvertrag iS des § 1 Abs 2, § 3 BBiG hätte der Vertrag gar nicht eingetragen werden dürfen, weil keine Ausbildungsvergütung vereinbart worden war (vgl §§ 10 bis 12 BBiG). Auf Umschulungsverhältnisse sind die §§ 3 ff BBiG jedoch nicht anzuwenden (vgl BAG AP Nr 2 zu § 47 BBiG, stRspr). Die Eintragung des Umschulungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse entsprach zwar nicht einer Verpflichtung der IHK aus § 31 BBiG, war jedoch im Hinblick auf die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf praktisch notwendig (vgl Herkert, BBiG, RdNr 6 zu § 31 <Stand 1997> und RdNrn 26a und 26b zu § 47 <Stand 1999>). Die IHK hat bei Eintragung eines Umschulungsvertrages für einen anerkannten Ausbildungsberuf die Berücksichtigung des Berufsbildes, des Ausbildungsrahmenplanes, der Prüfungsanforderungen und der Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung (vgl § 47 Abs 3 BBiG) sowie die Eignung von Ausbilder und Ausbildungsstätte (vgl § 47 Abs 4; Herkert, BBiG, RdNrn 10 und 23 bis 25 zu § 47) zu prüfen. Es ist davon auszugehen, daß dies auch hier geschehen ist. Die Entscheidung über die Eintragung hat in diesem Umfang für die Gerichte, Verwaltungsbehörden und die Parteien des Ausbildungsverhältnisses Tatbestandswirkung (vgl BSG SozR 3-4100 § 40 Nr 8 S 36).

3. Der Beigeladene zu 1) war während der Berufsausbildung bei der Klägerin jedoch nicht iS des § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und des § 168 Abs 1 Satz 1 AFG "beschäftigt".

a) Eine Beschäftigung iS der Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber voraus. Sie wird durch die Eingliederung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und durch die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt (vgl BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 und BSG SozR 3-4100 § 168 Nr 11, jeweils mwN). Bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung steht dabei weniger die Erbringung produktiver Arbeit als vielmehr die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie Erziehung und Bildung im Vordergrund (vgl Seewald in KassKomm, Stand April 2000, RdNr 168 zu § 7 SGB IV mwN). Dies ändert jedoch nichts daran, daß grundsätzlich nur diejenigen Auszubildenden beschäftigt sind, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in der Regel in den Produktions- oder Dienstleistungsprozeß zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind. Ob eine Beschäftigung zur Berufsausbildung in diesem Sinne vorliegt, hängt von dem Lernort und der Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses im Einzelfall ab. Die Rechtsprechung des BSG hat Lernschwestern, die zum Zwecke ihrer Ausbildung täglich etwa acht Stunden im Krankenhaus nach Weisung der Stationsschwester in der Krankenpflege tätig waren, als beschäftigt angesehen, obwohl die schulische Unterweisung in einer dem Krankenhaus angegliederten Krankenpflegeschule durchgeführt wurde (vgl BSGE 21, 247, 249 ff). Die Voraussetzungen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung dürften auch noch vorliegen, wenn der Arbeitgeber innerbetrieblich oder überbetrieblich Stätten zur Vermittlung einer berufspraktischen Ausbildung (Lehrwerkstätten, Ausbildungszentren) errichtet, in denen seine Auszubildenden die vertraglich geschuldete Berufsausbildung erfahren (vgl hierzu BAGE 75, 312, 320 unter II 4 b der Gründe; BAG AP Nr 45 zu § 5 ArbGG 1979 unter II 4 c bb der Gründe; Seewald in KassKomm, Stand April 2000, RdNrn 162, 168 zu § 7 SGB IV). Zweifel bestehen allerdings, ob an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG aus den Jahren 1963 und 1965 zu § 165a Nr 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl I 41) noch festzuhalten ist, nach der die Tätigkeit als Lehrling in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines caritativen Erziehungsheims oder in einer Werkstatt für Schwerbehinderte einer Handwerkskammer die versicherungsrechtliche Wirkung eines Beschäftigungsverhältnisses hat (vgl BSGE 18, 246 = SozR Nr 37 zu § 165 RVO; BSG SozR Nr 5 zu § 165a RVO). Diese Entscheidungen sind vor Inkrafttreten des SGB IV und außerdem zu einer Zeit ergangen, als es für Behinderte in Werkstätten und sonstigen Einrichtungen gesonderte Versicherungspflichttatbestände noch nicht gab. Nach geltendem Recht fehlt es jedenfalls an einer Beschäftigung, wenn die Ausbildung von verselbständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird, deren Betriebszweck und alleiniger Gegenstand ihrer Tätigkeit die Vermittlung von Ausbildungen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Einrichtungen die Ausbildung aufgrund eines Vertrages mit dem Auszubildenden als Dienstleistung gegen Vergütung erbringen. Berufsausbildungen in solchen Bildungseinrichtungen werden auch nicht dadurch zu Beschäftigungen, daß ein Teil der Ausbildung durch praktische Arbeit in einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb durchgeführt wird, wenn dieser Ausbildungsabschnitt nach seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach seiner Dauer als unselbständiger Teil der Ausbildung bei der Bildungseinrichtung anzusehen ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die praktische Ausbildung in einem Betrieb verselbständigt ist (unten 4).

b) Die Beschränkung der Beschäftigung zur Berufsausbildung auf Ausbildungen in der Betriebstätigkeit grundsätzlich mit Eingliederung in den Produktions- oder Dienstleistungsprozeß des Betriebes wird durch die Regelung des § 7 Abs 2 SGB IV bestätigt. Die Vorschrift dehnt den Begriff der Beschäftigung auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen aus, der nicht auf eine volle Berufsausbildung iS des § 1 Abs 2 BBiG gerichtet ist, aber auf einem Vertragsverhältnis iS des § 19 BBiG beruht. Daher gelten Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge als zur Berufsausbildung beschäftigt (vgl BSGE 64, 130, 132 ff = SozR 2200 § 1232 Nr 26 und zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 7 mwN für die Rechtspraktika der einstufigen Juristenausbildungen; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 3 für den juristischen Vorbereitungsdienst einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 15 für ein Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbaus). § 7 Abs 2 SGB IV beschränkt die Ausdehnung der Beschäftigung jedoch auf Ausbildungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Der Gesetzgeber ging davon aus, mit dieser Regelung das bisherige Recht zu normieren und sicherzustellen, daß im Bereich der Sozialversicherung als Beschäftigung auch die Teilnahme an betrieblicher Berufsbildung iS des § 1 Abs 5 BBiG gilt (vgl Begründung zu § 7 Abs 2 SGB IV, BT-Drucks 7/4122 S 31). § 1 Abs 5 BBiG unterscheidet die betriebliche Berufsbildung, die in Betrieben der Wirtschaft und in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten durchgeführt wird (vgl für Ausbildungen in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes: BSGE 64, 130, 133 = SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 75/76; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 3 S 19), die Berufsbildung in berufsbildenden Schulen und die Berufsbildung in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung. Nach der Rechtsprechung des BAG zum BBiG setzt betriebliche Berufsbildung voraus, daß die Ausbildung in einen laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozeß eingegliedert ist. Verselbständigte Einrichtungen, die Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen lediglich nachgeahmt sind, wie außerbetriebliche Ausbildungsstätten, Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke oder Rehabilitationszentren, sind sonstige Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und der betrieblichen Berufsbildung (vgl BAGE 75, 312, 320 unter II 4 a der Gründe; BAG AP Nr 45 zu § 5 ArbGG 1979 unter II 4 c bb der Gründe). Indem § 7 Abs 2 SGB IV inhaltlich auf die betriebliche Berufsbildung iS des § 1 Abs 5 BBiG Bezug nimmt, ist für die von dieser Vorschrift erfaßten Berufsausbildungen klargestellt, daß sie nur als Beschäftigung gelten, wenn sie in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis betriebsgebunden durchgeführt werden. Wenn der Gesetzgeber die Gleichstellung auf Ausbildungen in allen Einrichtungen der Berufsbildung iS des § 1 Abs 5 BBiG oder jedenfalls auf solche in der betrieblichen Berufsbildung und in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen oder betrieblichen Berufsbildung hätte erstrecken wollen, wäre das Erfordernis "im Rahmen betrieblicher Berufsbildung" verfehlt. Er hat jedoch mit dieser Beschränkung den Zweck der Regelung zutreffend zum Ausdruck gebracht. Die Gleichstellung von Ausbildungen mit einer Beschäftigung in § 7 Abs 2 SGB IV führt in Verbindung mit § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV zur Versicherungspflicht nach den im Grundsatz für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften, knüpft also an die Arbeitnehmer-Pflichtversicherung an. Es entspricht dieser Anknüpfung und dem Schutzbereich dieses Versicherungspflichttatbestandes, die Gleichstellung auf betriebliche Ausbildungen zu beschränken. Für die Beschäftigung zur Berufsausbildung in § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 168 Abs 1 Satz 1 AFG kann nichts anderes gelten.

c) Nicht zu folgen ist der Auffassung der beteiligten Versicherungsträger, betriebliche Berufsbildung müsse als Abgrenzungskriterium zur rein schulischen Ausbildung verstanden werden; von betrieblicher Berufsbildung sei auszugehen, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis iS der §§ 3 ff BBiG geschlossen und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden sei. Hiergegen spricht schon, daß Umschulungsverhältnisse, selbst wenn sie im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung durchgeführt werden, keine Berufsausbildungsverhältnisse iS der §§ 3 ff BBiG sind (siehe oben 2). Die genannte Auffassung kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des BSG zu § 40 AFG stützen. Danach sind allerdings Ausbildungen in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen iS des § 1 Abs 5 BBiG gemäß § 40 AFG förderungsfähig, wenn sie nicht überwiegend schulisch, sondern durch praktische Arbeitsaufgaben, also die Arbeiten "am Werkstück" vermittelt und nach den Vorschriften des BBiG durchgeführt werden (vgl BSG SozR 4100 § 40 Nr 8 S 6/7; BSG SozR 4100 § 40 Nr 13 S 21; BSG SozR 3-4100 § 40 Nrn 2 und 8). Maßgebend für diese Rechtsprechung ist jedoch, daß nach § 40 AFG Berufsausbildungsbeihilfe ausdrücklich auch für Ausbildungen in überbetrieblichen Ausbildungsstätten gewährt wird. Die Auslegung des Begriffs der überbetrieblichen Ausbildungsstätte im Rahmen dieser Vorschrift (nicht überwiegend schulisch, sondern "betrieblich") ergibt sich aus der Abgrenzung der Förderungsleistungen nach § 40 AFG zum Anwendungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vgl BSG SozR 4100 § 40 Nr 8 S 6/7). Dieser Rechtsprechung sind keine Gesichtspunkte für die Auslegung des Begriffs der betrieblichen Berufsbildung in § 7 Abs 2 SGB IV zu entnehmen. Diese Vorschrift regelt, welche Ausbildungen als Beschäftigung zu bewerten sind. Sie knüpft dabei nicht an deren inhaltliche Struktur, sondern an die in § 1 Abs 5 BBiG geregelten Lernorte für die Berufsbildung an. Hieraus greift § 7 Abs 2 SGB IV institutionell abgegrenzt diejenigen heraus, die § 1 Abs 5 BBiG der betrieblichen Berufsbildung zuordnet. Aus dem Abschluß eines Berufsausbildungs- oder Umschulungsvertrages und dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ergibt sich nicht zwangsläufig die Zugehörigkeit des Lernortes zur betrieblichen Berufsbildung iS dieser Vorschriften. Solche Verträge können auch mit sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung geschlossen werden.

d) Die Klägerin war eine selbständige, von einem Betrieb unabhängige Bildungseinrichtung; die Umschulung des Beigeladenen zu 1) gehörte zu den von ihr angebotenen Dienstleistungen. Sie führte diese Umschulung daher nicht als betriebliche Berufsbildung durch. Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich nicht, ob es sich bei der Klägerin um eine berufsbildende Schule oder eine sonstige Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung handelte. Die Zuordnung braucht jedoch nicht geklärt zu werden. Da der Beigeladene zu 1) von der Klägerin nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung umgeschult wurde, war er bei dieser nicht zur Berufsausbildung beschäftigt und wurde durch die Umschulung bei ihr nicht versicherungs- und beitragspflichtig. Die Klägerin war nicht zur Zahlung von Beiträgen und zur Erstattung von Meldungen nach § 28a SGB IV verpflichtet.

4. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist nicht die Frage, ob der Beigeladene zu 1) während des praktischen Teils seiner Ausbildung in dem von der Klägerin nachzuweisenden Betrieb der Versicherungspflicht unterlag, weil es sich hierbei um eine rechtlich und organisatorisch von dem Ausbildungsabschnitt bei der Klägerin abgrenzbare Beschäftigungszeit zur Ausbildung handelte (vgl zur Abgrenzung von außerbetrieblicher Ausbildung und selbständigen betrieblichen Praktika die Entscheidungen des BSG zu den Praktika der einstufigen Juristenausbildungen, zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr 7 S 37 mwN). Der Bescheid der Beklagten betrifft nur das Rechtsverhältnis des Beigeladenen zu 1) zur Klägerin.

Auf die Revision der Klägerin waren dieser Bescheid und die ihn bestätigenden Urteile des SG und LSG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.



Ende der Entscheidung

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