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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 14.11.2008
Aktenzeichen: B 12 KR 82/07 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 169 Satz 2
SGG § 169 Satz 3
SGG § 160a Abs 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 82/07 B

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Balzer sowie die Richter Dr. Berchtold und Dr. Bernsdorff

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2006 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über Sozialversicherungsbeiträge, für die der Kläger als früherer Arbeitgeber einer Auszubildenden in Anspruch genommen wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 30.11.2006 ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.

Der Kläger beruft sich auf Verfahrensfehler. Einen derartigen Fehler auf dem Weg des Berufungsgerichts zu seiner Entscheidung (error in procedendo) will er zunächst darin sehen, dass das LSG dadurch, dass ihm die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 30.11.2006 erst am 22.11.2006 zugestellt worden sei, sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er habe sich in der Zeit vom 19. bis nach dem 30.11.2006 bei seiner Schwester in Erlangen aufgehalten und habe nach der langen Verfahrensdauer nicht damit rechnen müssen, unter Verkürzung der Ladungsfrist zum Termin geladen zu werden. Er habe so keine Kenntnis vom Termin gehabt und habe damit auch nicht Teil nehmen können. Hiermit ist ein Verfahrensfehler nicht in der erforderlichen Weise schlüssig bezeichnet. In der Verkürzung der für die Mitteilung des Termins an Beteiligte vorgesehenen Regelfrist von zwei Wochen (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG) liegt für sich von vorne herein kein Verfahrensfehler, es sei denn - was hier nicht der Fall ist - die absolute Mindestfrist von drei Tagen des über § 202 SGG anwendbaren § 217 ZPO wäre unterschritten oder der Beteiligte wird durch die Nichteinhaltung der Regelfrist zugleich in seinem (Grund-)Recht auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG verletzt (vgl BSG vom 18.8.1999, B 2 U 313/98 B und vom 28.4.2004, B 11 AL 250/03 B, jeweils juris).

Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ist nicht ausreichend bezeichnet. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich bereits nicht die schlüssige Behauptung, dass er alle verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten genutzt habe, mit seinem Vorbringen zum Sach- und Streitstoff in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gehört zu werden (BSG vom 18.8.1999, B 2 U 313/98 B, juris; vgl in diesem Sinne auch Bundesverwaltungsgericht vom 21.1.1997, 8 B 2/97, Buchholz 310 § 102 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] Nr 21 und Bundesfinanzhof [BFH] vom 25.11.1999, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 589, zu den ggf geringeren Darlegungslasten im finanzgerichtlichen Verfahren bei Unterschreitung der Mindestfrist [!] des § 91 Abs 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung dagegen BFH vom 30.7.2001, VII B 78/01, BFHE 195, 530). Wenn auch im Regelfall für die Zeit der vorübergehenden Abwesenheit von einer ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen getroffen werden müssen, verhält es sich doch anders, wenn der Betroffene den Eingang an ihn gerichteter Schreiben in der Zeit seiner Abwesenheit erwarten musste. Ist er - wie hier - an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt und muss daher damit rechnen, dass ggf während seiner Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine bestimmt werden, so obliegt es ihm, seinen Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung Frist wahrender Handlungen zu sorgen. Trifft er entsprechende Vorsorge nicht, so kann er sich nach einer hierauf beruhenden Frist- oder Terminversäumung nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden (vgl insgesamt Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 7.8.2007, 1 BvR 685/07, NJW 2007, 3486 mwN). Der Begründung des Klägers ist nicht zu entnehmen, wodurch er gehindert gewesen sein könnte, dem Berufungsgericht seine Ortsabwesenheit rechtzeitig mitzuteilen, um ggf eine Ladung in dieser Zeit von vorne herein zu verhindern (BSG vom 19.12.1991, 4 RA 88/90, HV-INFO 1992, 1316), oder im Falle der (Ersatz-)Zustellung jedenfalls eine Weiterleitung sicherzustellen, um bei Vorliegen eines - ebenfalls nicht einmal behaupteten - erheblichen Grundes iS von § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO rechtzeitig einen Antrag auf Terminverlegung zu stellen (vgl hierzu umfassend BSG vom 16.11.2000, B 4 RA 122/99 B, SozR 3-1500 § 160 Nr 33).

Der Kläger sieht einen Verfahrensfehler (Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör) darüber hinaus darin, dass ihm eine Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren vor dem Bayerischen LSG erst am 20.11.2006 zugestellt worden sei und daher sowie wegen der nachfolgenden kurzfristigen "Ladungsterminierung" die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten "irreal" gewesen sei. Auch mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensfehler nicht schlüssig bezeichnet. Der Kläger war nach eigenem Bekunden auch im Zeitpunkt der Zustellung des die Bewilligung von PKH ablehnenden Beschlusses ortsabwesend. Darauf, dass er die aufgrund des laufenden Antrags- und Klageverfahrens gebotene Vorsorge getroffen hätte, beruft er sich auch insofern nicht. Er legt insbesondere nicht dar, warum er trotz des noch offenen Zeitraums bis zur mündlichen Verhandlung an der Suche nach einem geeigneten Prozessbevollmächtigten von vorne herein gehindert gewesen sein sollte bzw warum ggf die Stellung eines Antrages auf Terminverlegung nicht in Betracht gekommen sein sollte. Auf den letztgenannten Aspekt näher einzugehen, hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil sich der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11.6.1987 (14 U 20/86, NJW 1988, 67) auf den sich der vom Kläger zitierte Kommentar von Kopp/Schenke zur VwGO an der angegebenen Stelle ("Rn 6 zu § 102 VwGO") bezieht, - wenn auch im umgekehrten zeitlichen Verhältnis - gerade mit dem Zusammenwirken der Entscheidung über die Bewilligung von PKH und einem Antrag auf Vertagung befasst.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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