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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: B 12 P 5/03 R
Rechtsgebiete: BGB, SGG
Vorschriften:
BGB §§ 284 ff | |
SGG §§ 183 ff |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Verkündet am 12. Februar 2004
Az: B 12 P 5/03 R
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Peters, die Richter Dr. Berchtold und Prof. Dr. Schlegel sowie die ehrenamtlichen Richter Jungwirth und Harms
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist, ob die Klägerin vom Beklagten die Erstattung von Pauschgebühren verlangen kann.
Der Beklagte, ein selbständiger Dachdeckermeister, war bei der Klägerin, einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichert. Die Klägerin buchte seine monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von zuletzt 76,73 DM ab. Von Mai 2000 an wurden die Lastschriften nicht mehr eingelöst. Die Klägerin kündigte hierauf die Krankenversicherung zum 31. Juli 1999 und die Pflegeversicherung zum 31. Dezember 2000. Der Beklagte verweigerte die Zahlung rückständiger Pflegeversicherungsbeiträge mit der Begründung, beide Versicherungen seien von ihm bereits zum 31. Juli 1999 gekündigt worden.
Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht (AG) wegen der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Zeit von Mai bis Dezember 2000 in Höhe von zusammen 613,84 DM (313,85 €) einen Mahnbescheid erlassen. Der Beklagte hat Widerspruch eingelegt. Das AG hat das Verfahren an das Sozialgericht (SG) abgegeben. Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 11. Juli 2002 antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin Beiträge in Höhe von 313,85 € und 150 € Pauschgebühr zu zahlen. Der Beklagte habe seine Pflegeversicherung nicht wirksam gekündigt. Die Beitragsforderung bestehe daher zu Recht. Der Anspruch auf Ersatz der Pauschgebühr folge aus § 280 Abs 2, § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Beklagte hat die zugelassene Berufung eingelegt. Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt und neben der Zurückweisung der Berufung des Beklagten die Feststellung beantragt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr auch die Pauschgebühr für das Berufungsverfahren zu erstatten. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 10. März 2003 das Urteil des SG geändert, soweit der Beklagte zur Zahlung von 150 € Pauschgebühr verurteilt worden ist; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Es hat dem Beklagten die Mahnverfahrenskosten in Höhe von 17,90 € sowie die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Im Übrigen, dh hinsichtlich der Beitragsforderung hat das LSG die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat ferner die Feststellungsklage der Klägerin (Erstattungspflicht hinsichtlich der Pauschgebühren des Berufungsverfahrens) abgewiesen. Das Begehren auf Erstattung der Pauschgebühren sei unbegründet. Es lasse sich weder auf § 8 Abs 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 1996) über den Ausgleich der Betreibungskosten noch auf die Vorschriften über den Schadensersatz bei Schuldnerverzug stützen. Der Gesetzgeber habe in § 184 und § 193 Abs 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließende Regelungen zur Tragung von Gerichtskosten getroffen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 284 ff BGB, der §§ 183 ff SGG und mehrerer Artikel des Grundgesetzes (GG). § 8 Abs 7 MB/PPV 1996 wiederhole die Rechtsfolge aus § 286 BGB aF. Die Klausel unterliege nicht den Verboten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) und sei nicht auf Kosten des Vollstreckungsverfahrens begrenzt. Zum Verzugsschaden nach § 286 Abs 1 BGB aF gehörten als Kosten der Rechtsverfolgung auch die Pauschgebühren. Die §§ 284 ff BGB würden von den verfahrensrechtlichen Vorschriften des SGG nicht verdrängt. Die §§ 184 ff SGG regelten zur Pauschgebühr ausschließlich einen verfahrensrechtlichen Anspruch des Staates gegen die Versicherungsträger. Das SGG sei auf Grund der Gesetzgebungskompetenz für die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren ergangen (Art 74 Abs 1 Nr 1 GG) und könne materielles Recht nicht verdrängen. Selbst wenn einzelne Normen des Verfahrensrechts wie etwa § 12a Abs 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) materiell-rechtlichen Regelungen vorgingen, treffe dies auf das SGG im Verhältnis zu den §§ 284 ff BGB nicht zu. Die mit § 182a SGG geschaffene Möglichkeit, Beitragsansprüche im Mahnverfahren vor dem AG geltend zu machen, zeige, dass Beitragsschuldner von den Pauschgebühren nicht freigestellt werden sollten. Ein Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Pauschgebühren sei verfassungswidrig. Er würde den Justizgewährungsanspruch verletzen. Die Klägerin müsse zahllose Verfahren gleicher Art wegen Säumnis der Versicherungsnehmer anstrengen. Der Aufwand dafür summiere sich in einer Weise, dass sie künftig aus wirtschaftlichen Gründen auf die Durchsetzung von Beitragsforderungen verzichten müsse. Schließlich würden private Versicherungen im Verhältnis zu den Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung benachteiligt. Ihr Anspruch auf Erstattung der um die Mahngebühr verringerten Pauschgebühr erster Instanz (150 € ./. 17,90 € = 132,10 €) und zweiter Instanz (225 €) bestehe daher zu Recht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG vom 10. März 2003 sowie das Urteil des SG vom 11. Juli 2002 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 132,10 € Pauschgebühr erster Instanz zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin weitere 225 € Pauschgebühr zweiter Instanz zu zahlen.
Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig. Dem steht § 144 Abs 4 iVm § 165 SGG nicht entgegen. Es geht hier nicht nur um die Kosten des Verfahrens iS dieser Vorschriften, dh um einen Angriff gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil dem Grunde oder der Höhe nach (BSG SozR 1500 § 164 Nr 32 S 50 f). Vielmehr hat das LSG einen als Hauptsache geltend gemachten materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Pauschgebühren verneint. In solchen Fällen ist die Revision nicht nach § 144 Abs 4, § 165 SGG ausgeschlossen. Im Rahmen des Revisionsverfahrens hat der Senat auch überprüft, ob der Beklagte die Pauschgebühren der Vorinstanzen nach § 193 Abs 1 SGG zu tragen hat.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat das Urteil des SG mit Recht geändert und die Klage abgewiesen, soweit das SG den Beklagten zur Erstattung der Pauschgebühren erster Instanz verurteilt hatte. Das LSG hat auch zutreffend die im Berufungsverfahren erhobene Feststellungsklage, der Beklage sei ihr zur Erstattung der Pauschgebühren zweiter Instanz verpflichtet, abgewiesen, jedoch angeordnet, dass der Beklagte der Klägerin die Kosten des vorangegangenen Mahnverfahrens zu erstatten hat. Der Klägerin steht ein weitergehender Anspruch auf Erstattung von Pauschgebühren nicht zu. Das LSG hat zu Recht nicht angeordnet, dass der Beklagte die Pauschgebühr nach § 193 Abs 1 SGG zu tragen hat.
1. Dem Erfolg der Revision steht entgegen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren für Versicherte Kostenfreiheit besteht, Versicherungsträger hingegen gebührenpflichtig sind.
a) Zunächst bestimmte § 183 SGG in der ursprünglichen Fassung des SGG vom 3. September 1953 (BGBl I 1239), dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei ist, soweit das SGG nichts anderes bestimmte. Dieser Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit galt insbesondere für Versicherte und auch, wenn sie im Prozess unterlagen. Die Gerichtskostenfreiheit für Versicherte hat also in der Sozialgerichtsbarkeit eine lange Tradition und beruht auf sozialen Erwägungen (vgl Becker, SozSich 2000, 354 ff; Brödl, NZS 1997, 145, 146 ff). Ausnahmen von der Kostenfreiheit waren insofern nur für die Kosten der Anhörung eines bestimmten Arztes (§ 109 Abs 1 Satz 2 SGG aF), die Kosten von Abschriften (§ 93 Satz 3, § 120 Abs 2 Satz 1 SGG) und die Kosten mutwilliger Prozessführung (§ 192 SGG) vorgesehen. Das am 2. Januar 2002 in Kraft getretene 6. SGG-Änderungsgesetz (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I 2144) hat den Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit zwar eingeschränkt, ihn für Versicherte aber beibehalten, wie § 183 Satz 1 SGG nF ergibt.
b) Für Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts galt der Grundsatz der Kostenfreiheit demgegenüber von Anfang an nicht. Der Gesetzgeber hat in § 184 SGG ursprünglicher Fassung eine zuvor in § 80 der Reichsversicherungsordnung (RVO) enthaltene Regelung übernommen und bestimmt, dass sie für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten haben (Pauschgebühr). Sie entsteht mit Rechtshängigkeit der Streitsache und ist für jeden Rechtszug zu entrichten (§ 184 Abs 1 SGG), auch wenn die Körperschaft oder Anstalt obsiegt (st Rspr seit BSG SozR Nr 2 zu § 184 SGG). Ihr Betrag war vor dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG in der Verordnung (VO) über die Höhe der Pauschgebühren vom 31. März 1955 (BGBl I 180) geregelt, zuletzt geändert durch VO vom 13. Mai 1968 (BGBl I 412). Nunmehr ergibt sie sich aus § 184 Abs 2 SGG nF. Danach sind für ein Verfahren vor dem SG 150 € (zuvor: 100 DM), vor dem LSG 225 € (zuvor: 150 DM) und vor dem BSG 300 € (zuvor 200 DM) zu entrichten. Die PauschgebührenVO ist durch Art 16 des 6. SGGÄndG aufgehoben, die in ihrem § 2 enthaltene Ermäßigung in gewissen Bagatellsachen nicht in das SGG übernommen worden. Eine Ermäßigung der Pauschgebühr auf die Hälfte sieht § 186 Satz 1 SGG lediglich vor, wenn die Sache anders als durch Urteil erledigt wird. Die Pauschgebühr entfällt ganz, wenn die Erledigung des Rechtsstreits auf einer Rechtsänderung beruht (§ 186 Satz 2 SGG).
2. Die in § 184 Abs 1 Satz 1 SGG geregelte Pflicht zur Entrichtung der Pauschgebühr gilt auch für private Versicherungsunternehmen, soweit sie als Unternehmen der privaten Pflegeversicherung Kläger oder Beklagte in einem sozialgerichtlichen Verfahren sind und das Verfahren nicht unter § 197a SGG fällt. Ein Fall des § 197a SGG, bei dem weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, liegt hier nicht vor. Der Beklagte ist Versicherter iS des § 183 Satz 1 SGG. Dieses ist auch ein Kläger oder Beklagter, dessen Versicherungsverhältnis inzwischen beendet ist, wenn noch um Beitragsforderungen aus der Versicherung gestritten wird.
Der Gesetzgeber hat mit dem Pflege-Versicherungsgesetz <PflegeVG> vom 26. Mai 1994 (BGBl I 1014) dem Sozialgesetzbuch ein Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflege- versicherung (SGB XI) angefügt und damit die Grundlage für eine allgemeine Pflegeversicherung geschaffen. Die Mehrzahl der Versicherten ist in die soziale Pflegeversicherung einbezogen, deren Träger die Pflegekassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (§ 1 Abs 3, § 46 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 SGB XI). Privat Krankenversicherte haben hingegen eine private Pflegeversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abzuschließen (§ 1 Abs 2 Satz 2, §§ 23, 110 SGB XI). Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem SGB XI wurden durch § 51 Abs 2 Satz 2 SGG idF des Art 33 PflegeVG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Damit ist dieser Rechtsweg auch für Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung eröffnet (BSGE 79, 80, 82 f = SozR 3-1500 § 51 Nr 19 S 38 f), sodass auch die kostenrechtlichen Vorschriften des SGG gelten. In der Praxis wurden die Ansprüche der Versicherungsunternehmen gegen säumige Beitragszahler sowohl wegen der Krankenversicherung als auch wegen der Pflegeversicherung früher regelmäßig vor dem AG durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides geltend gemacht. Dabei ergab sich die Frage, ob das AG berechtigt war, den Antrag auf Erlass eines solchen Bescheides unter Hinweis auf die Zuständigkeit des SG zurückzuweisen, zumal das SGG ein Mahnverfahren nicht kannte (vgl dazu BT-Drucks 13/9609 S 7).
Diese Zweifel hat Art 1 Nr 4 des 5. SGG-ÄndG vom 30. März 1998 (BGBl I 638) durch Einfügen des § 182a SGG beseitigt. Nach dieser Vorschrift wurde den Pflegeversicherungsunternehmen, die über ihre Beitragsansprüche keine Verwaltungsakte erlassen können, die Befugnis eingeräumt, sie nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) im Mahnverfahren geltend zu machen. Legt der Versicherungsnehmer gegen den Mahnbescheid des AG Widerspruch ein, wird die Sache an das SG abgegeben, wo nach den Vorschriften des SGG verfahren wird. Durch Art 1 Nr 5 Buchst a des 5. SGG-ÄndG wurde ferner § 184 Abs 1 Satz 1 SGG geändert und damit die Pflicht zur Entrichtung einer Pauschgebühr auf Unternehmen der privaten Pflegeversicherung erstreckt. Damit sollten sie den Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung gleichgestellt werden (vgl dazu BT-Drucks 13/9609 S 7 und S 9 zu Nr 4). In § 184 Abs 1 Satz 3 SGG wurde jedoch angeordnet, dass die für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides beim AG angefallene Gebühr auf die Pauschgebühr angerechnet wird.
Nach allem ist die Klägerin in Beitragsstreitigkeiten mit ihren (früheren) Versicherten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in allen Instanzen gemäß § 184 Abs 1 Satz 1 SGG nF zur Zahlung einer Pauschgebühr verpflichtet. Diese beträgt hier für die erste Instanz 132,10 € (= 150 € ./. 17,90 € Kosten des Mahnverfahrens) und für die zweite Instanz 225 €. Die Pauschgebührenpflicht der Klägerin ist indes als solche im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand, sondern lediglich Vorfrage für die von der Klägerin angestrebte Abwälzung auf den im Beitragsstreit unterlegenen Beklagten (Versicherten).
3. Das Gesetz ergibt nicht, dass einem solchen Beklagten die Pauschgebühr aufzuerlegen ist.
a) § 193 Abs 1 SGG bietet hierfür keine Grundlage. Dessen Satz 1 erfasst nur die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten und nicht die Gerichtskosten, zu denen die Pauschgebühr zählt. Denn der nur durch wenige Ausnahmen durchbrochene Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit wirkt über das kostenrechtliche Verhältnis zwischen Staatskasse und Beteiligten hinaus in das kostenrechtliche Verhältnis unter den Beteiligten hinein. Er schließt eine Überwälzung der Gerichtskosten auf einen anderen Beteiligten über § 193 Abs 1 Satz 1 SGG aus. Dieses bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, wie sie in § 193 Abs 1 Satz 2 SGG für bestimmte Gerichtskosten enthalten ist.
b) Die Pauschgebühr allerdings fällt nicht unter § 193 Abs 1 Satz 2 SGG. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung, wer die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, in Fällen eines vorangegangenen Mahnverfahrens auch darüber, "welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat". Diese Vorschrift umfasst nicht die Pauschgebühr iS des § 184 SGG. Sie ist vielmehr entsprechend der Gesetzesbegründung einschränkend zu verstehen. Es geht in ihr nur darum, "welcher Beteiligte die Kosten eines vorangegangenen Mahnverfahrens zu tragen hat" (vgl BT-Drucks 13/9609 S 9 zu Nr 5). Mit § 193 Abs 1 Satz 2 SGG soll allein sichergestellt werden, dass die nach der ZPO entstandenen Kosten des Mahnverfahrens auch im anschließenden Sozialgerichtsverfahren dem unterlegenen Beteiligten auferlegt werden können. Könnten Versicherte durch einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid und die dadurch ausgelöste Abgabe des Verfahrens an das SG die Kosten des Mahnverfahrens vor dem AG endgültig abwenden, hätten sie ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs schon aus kostenrechtlichen Gründen ein Interesse daran, den Widerspruch einzulegen. Dies liefe dem Entlastungszweck des Mahnverfahrens zuwider. Andererseits würde eine Tragung auch der Pauschgebühr durch den unterlegenen Versicherten im Ergebnis die Gerichtskostenfreiheit dieses Personenkreises (oben 1.a) erheblich einschränken. Sie würde Versicherte der privaten Pflegeversicherung gegenüber Versicherten der sozialen Pflegeversicherung innerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens benachteiligen. Denn eine Rechtsgrundlage für die Abwälzung von Pauschgebühren der Pflegekassen auf unterlegene Versicherte besteht nicht.
c) § 193 Abs 4 SGG bestätigt die vorstehende Auslegung. Der Gesetzgeber hat es mit dem 6. SGGÄndG ausdrücklich ausgeschlossen, dass die nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegierten Versicherten den Trägern der privaten Pflegeversicherung zur Erstattung von deren Aufwendungen (außergerichtlichen Kosten) verpflichtet sind. Die insoweit zunächst bestehenden Zweifel bei der Auslegung des § 193 Abs 4 SGG idF des 6. SGGÄndG (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 13; SozR 4-1500 § 166 Nr 1) hat der Gesetzgeber mit der Neufassung dieser Vorschrift durch Art 6 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl I 1526) beseitigt (BSG SozR 4-2600 § 3 Nr 1; BT-Drucks 15/812 S 9 zu Art 2). Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn nach § 193 Abs 1 Satz 2 SGG dem im Prozess unterliegenden Versicherten über die Mahnverfahrenskosten hinaus die Pauschgebühren von privaten Versicherungsunternehmen auferlegt werden könnten.
4. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf Erstattung der von ihr zu zahlenden Pauschgebühren aus § 8 Abs 7 MB/PPV 1996.
§ 8 MB/PPV 1996 steht im Abschnitt "Pflichten des Versicherungsnehmers" der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung und regelt die Beitragszahlung. § 8 Abs 7 MB/PPV 1996 bestimmt: "Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen." Ob unter diese Kosten der Beitreibung die Pauschgebühr fällt, lässt der Senat offen. Wird das angenommen, verstößt die Klausel insoweit gegen § 9 Abs 2 Nr 1 des hier gemäß Art 229 § 5 Satz 2, Art 170 ff, Art 232 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) noch anzuwendenden AGBG.
Das AGBG war von wenigen Einzelbestimmungen abgesehen auch auf Versicherungsbedingungen anwendbar (vgl § 23 Abs 2 Nr 6 AGBG; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl 2001, § 1 RdNr 76; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl 1999, § 23 RdNr 79, 406). Gemäß § 9 Abs 1 AGBG waren Bestimmungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Dieses war nach § 9 Abs 2 Nr 1 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wurde, nicht zu vereinbaren war. Auf Grund der Entstehungsgeschichte des § 9 AGBG besteht Einigkeit darüber, dass AGB auch dann unwirksam sind, wenn sie die Kostentragung anders regeln, als dies nach gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist (BGH NJW 1985, 320, 324; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 9 RdNr P 22; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, aaO, Anh §§ 9 - 11 RdNr 570 - 572).
Ein solcher Fall liegt hier vor. § 8 Abs 7 MB/PPV 1996 erfüllt, wenn er die Pauschgebühr erfasst, den Tatbestand des § 9 Abs 2 Nr 1 AGBG für den Bereich der kostenprivilegierten Versicherten in Sozialgerichtsprozessen, weil § 8 Abs 7 MB/PPV 1996 in Widerspruch zu § 183 Satz 1 SGG steht. Danach soll den Versicherten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfreier Rechtsschutz ermöglicht werden. Dies wird zwar aus rechtspolitischen Gründen kritisiert (vgl zB Knittel in Hennig, SGG, § 183 RdNr 1, Stand September 2002; Wendt, NZS 2001, 405), ist aber geltendes Recht und Prüfungsmaßstab auch im vorliegenden Rechtsstreit. Die Regelung des § 183 Satz 1 SGG liefe für den Bereich der privaten Pflegeversicherung in erheblichem Umfang leer, wenn obsiegende Versicherungsunternehmen die von ihnen zu entrichtenden Pauschgebühren durch Versicherungsbedingungen auf unterlegene Versicherte abwälzen könnten.
5. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schuldnerverzuges (früher § 284 BGB, jetzt § 286 BGB).
Auch insoweit regelt das SGG abschließend, wer die Pauschgebühren zu tragen hat. Zwar kann der Anspruch auf Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit einem Prozess entstehen, in bestimmten Fällen den Inhalt eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz bilden, zB wegen Verzuges oder einer sonstigen Vertragsverletzung (vgl BGHZ 66, 112, 114 f; 111, 168, 177 f jeweils mwN; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl 1994 vor § 91 RdNr 17; Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl 2003, § 286 RdNr 154). Jedoch stehen derartige materiell-rechtliche Ansprüche und die Kostenvorschriften des Prozessrechts nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr können die prozessrechtlichen Kostenvorschriften einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließen. Dies gilt insbesondere, wenn den prozesskostenrechtlichen Vorschriften eine vergleichbar abschließende Interessenbewertung zu entnehmen ist wie materiell-rechtlichen Ansprüchen und es sich bei der prozessualen Kostenregelung um eine abschließende Sonderregelung handelt (vgl Löwisch in Staudinger, Neubearbeitung 2001, § 286 BGB RdNr 60). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine solche Sonderregelung in § 12a Abs 1 Satz 1 des ArbGG gesehen. Nach seiner Rechtsprechung ist daher der Ersatz der vor dem Arbeitsgericht entstandenen Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch dann ausgeschlossen, wenn der Erstattungsanspruch auf materiell-rechtliche Grundlagen gestützt wird (BAG NZA 1992, 1101, 1102; BAGE 65, 139, 145 f mwN).
Das Kostenrecht des SGG steht der Erstattungsfähigkeit von Pauschgebühren (§ 184 SGG) als Verzugsschaden ebenfalls entgegen. Wer Pauschgebühren zu tragen hat, ist in § 184 Abs 1 Satz 1 SGG abschließend und spezialgesetzlich geregelt. Bestünde ein Anspruch auf Erstattung der Pauschgebühren nach materiellem Recht, würde dies die Gerichtskostenfreiheit für unterlegene Versicherte im Ergebnis rückgängig machen. Mit einem erfolgreichen Erstattungsbegehren würde außerdem das mit dem 5. SGG-ÄndG verfolgte Ziel verfehlt, Unternehmen der privaten Pflegeversicherung durch die Pauschgebühren ebenso zur Finanzierung dieses Teils der Rechtspflege heranzuziehen wie die Pflegekassen.
6. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass dieses Ergebnis verfassungswidrig ist.
a) Der Justizgewährungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip und garantiert auch außerhalb des Art 19 Abs 4 GG einen wirkungsvollen Rechtsschutz vor den Gerichten (BVerfG <Plenum> NJW 2003, 1924). Er umfasst den Zugang zu den Gerichten, die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (BVerfGE 85, 337, 345). Er schließt eine gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen und Bedingungen des Zugangs nicht aus, jedoch darf der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 74, 228, 234). Die Verfassung lässt es zu, dass der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erhebt. Die entsprechenden Vorschriften müssen aber der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs im Rechtsstaat Rechnung tragen (BVerfGE 85, 337, 346).
b) Diese Grundsätze werden hier nicht verletzt. Wie das BVerfG im Jahre 1987 auf die Vorlage in einem Kostenfestsetzungsverfahren bereits entschieden hat, ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, dass Gerichtskosten vom Unterlegenen zu tragen sind. Die Pauschgebührenregelung des sozialgerichtlichen Verfahrens ist auch insoweit mit dem GG vereinbar, als Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts diese Gebühren auch im Falle ihres Obsiegens endgültig selbst zu tragen haben (BVerfGE 76, 130, 139 ff = SozR 1500 § 184 Nr 4). Prüfungsmaßstab war dabei zwar der allgemeine Gleichheitssatz, doch gilt für den Justizgewährungsanspruch im Ergebnis nichts anderes. In beiden Fällen ergibt sich die sachliche Rechtfertigung der Kostenregelung aus den mit der Gerichtskostenfreiheit bestimmter Beteiligter verfolgten sozialen Zielen. Die Beurteilung der Verfassungsfrage durch das BVerfG hält der erkennende Senat trotz der zwischenzeitlichen Erhöhung der Pauschgebühren (oben 1.b) auch heute noch für zutreffend. Sie gilt nach Einbeziehung der privaten Pflegeversicherung in das sozialgerichtliche Verfahren auch für die endgültige Tragung der Pauschgebühren durch die Versicherungsunternehmen.
c) Hiervon abgesehen findet der Senat keine Bestätigung für den Vortrag der Revision, die Klägerin müsse zahllose Verfahren gleicher Art wegen Säumnis der Versicherungsnehmer anstrengen und der Aufwand dafür summiere sich in einer Weise, dass sie künftig aus wirtschaftlichen Gründen auf die Durchsetzung von Beitragsforderungen verzichten müsse. Dieses hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 P 2/03 R - (zur Veröffentlichung vorgesehen) unter 6.c) der Entscheidungsgründe anhand von Angaben der Klägerin für vergleichbare Sachverhalte ausgeführt.
d) Hinzu kommt bei einer von der Revision ins Feld geführten wirtschaftlichen Betrachtungsweise, dass der Klägerin ein Erstattungsanspruch wegen der Pauschgebühren bei zahlungsunfähigen Versicherten im Ergebnis nichts nützt. Die Klägerin würde mit einer solchen Erstattungsforderung ebenso ausfallen wie mit der eingeklagten Beitragsforderung. In diesen Fällen verblieben ihr als Zweitschuldner die Gerichtskosten auch dann, wenn sie die Beitragsforderung in einem Zivilprozess durchgesetzt hätte. So gesehen würde sich die Frage, ob das Einklagen einer Beitragsforderung wirtschaftlich ist, auch für einen Zivilprozess stellen.
e) Das Verfahrensrecht des SGG ist für die Versicherungsunternehmen nicht nur nachteilig. Bei einer Gesamtbetrachtung ist mitzuberücksichtigen, dass sie auch in Leistungsstreitigkeiten mit hohen Streitwerten nur die Pauschgebühr zu entrichten haben. Diese tragen sie zwar, wenn sie obsiegen, ebenfalls. Sie haben aber, wenn sie unterliegen, wiederum nur die Pauschgebühr zu tragen, während sie nach dem Kostenrecht eines Zivilprozesses wesentlich höhere Gerichtskosten nach dem Streitwert zu entrichten hätten. Der Revision ist einzuräumen, dass bei der Klägerin die Nachteile des sozialgerichtlichen Verfahrens bei einer nennenswerten Zahl geringwertiger Beitragsstreitigkeiten durch die Vorteile in höherwertigen Leistungsstreitigkeiten nicht kompensiert werden, weil sie nach ihren Angaben nur die geringe Zahl von zehn Leistungsstreitigkeiten aus der Pflegeversicherung im Jahr führt. Bei einer allgemeinen Bewertung kann das genannte Kompensationsargument dennoch nicht ganz unbeachtet bleiben. Nach der Systematik des SGG gehören Pauschgebühren für die Versicherungsträger und Gerichtskostenfreiheit für den Versicherten ebenso zusammen wie in Verfahren mit Gerichtskosten die Bemessung der Kosten nach dem Streitwert und die Tragungspflicht nach Obsiegen oder Unterliegen. Ein Grundrecht darauf, dass Versicherungsunternehmen im Ergebnis nach einem jeweils günstigen Teilaspekt der beiden unterschiedlichen Gerichtskosten-Konzeptionen behandelt werden, besteht nicht.
f) Versicherungsunternehmen wie die Klägerin werden im Vergleich zu den Pflegekassen nicht in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG verletzt, wenn sie die Pauschgebühren nicht auf die Versicherten abwälzen dürfen. Dazu sind auch die Pflegekassen nicht befugt. Unterschiede zwischen Versicherungsunternehmen und Pflegekassen bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Beitragsforderungen gebieten es verfassungsrechtlich nicht, für obsiegende Versicherungsunternehmen eine Verlagerung der Pauschgebühren auf die Versicherten vorzusehen. Die Unterschiede zu den Pflegekassen bestehen, weil die Versicherungsunternehmen in der privaten Krankenversicherung und der daran anknüpfenden privaten Pflegeversicherung juristische Personen des Zivilrechts sind. Die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung und ihre Pflegekassen sind hingegen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ferner bestehen trotz gewisser sozialer Komponenten der privaten Pflegeversicherung (§ 110 SGB XI) erhebliche Unterschiede zwischen privater und sozialer Kranken- und Pflegeversicherung. Dennoch gilt für alle Streitigkeiten aus der Pflegeversicherung das sozialgerichtliche Verfahren. Bei einer solchen Regelung sind begrenzte Ungereimtheiten nicht zu vermeiden und hinzunehmen.
g) In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Versicherungsunternehmen mit der Erlangung eines Titels über rückständige Beiträge gewisse Schwierigkeiten haben können. Diese bestehen allerdings in den zahlreichen Fällen nicht, in denen gegen einen Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wird (vgl oben c). Nur wenn Widerspruch erhoben wird und das Verfahren an das SG abgegeben wird, müssen die Versicherungsunternehmen dort das Verfahren weiterbetreiben, um ein obsiegendes Urteil des SG zu erstreiten. Bis dieses ergeht, können sie gegenüber Versicherten, die in Zahlungsschwierigkeiten sind, Zeit verlieren. Die Pflegekassen dürfen sich demgegenüber mit einem Beitragsbescheid sogleich einen Titel beschaffen. Der Widerspruch des Versicherten hat keine aufschiebende Wirkung, zwingt die Pflegekasse allerdings dazu, zur Aufrechterhaltung der Beitragsforderung die Widerspruchsstelle einzuschalten, die in einem verwaltungsaufwändigen Verfahren einen Widerspruchsbescheid zu erteilen hat. Danach befinden sich die Versicherten allerdings in der Klägerrolle. Dieses mag die Häufigkeit von Prozessen in der sozialen Pflegeversicherung gegenüber Streitigkeiten in der privaten Pflegeversicherung verringern, in der die Versicherungsunternehmen Prozesse wegen rückständiger Beitragsforderungen als Kläger selbst weiterbetreiben müssen. Zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen führen diese Unterschiede jedoch nicht.
h) Dieses gilt auch, soweit in einem Parallelverfahren von einem Versicherungsunternehmen im Hinblick auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag eine Ungleichbehandlung geltend gemacht wird. Das Vorbringen geht dahin, dass die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags von den Einzugsstellen oder von den Krankenkassen (Pflegekassen) zusammen mit dem Krankenversicherungsbeitrag erhoben würden und dann wegen der Höhe der Forderung ein Missverhältnis zwischen der geltend gemachten (hohen) Beitragsforderung und der Pauschgebühr nicht auftrete. Unabhängig davon, ob hiermit ein verfassungsrechtliches Gebot der Abwälzung von Pauschgebühren auf die Versicherten gerechtfertigt werden könnte, ist ein solches Vorbringen nicht überzeugend. Auch bei der Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags können sich Restforderungen ergeben, deren Geltendmachung wegen des Verhältnisses zur Pauschgebühr unwirtschaftlich sein kann. In der gesetzlichen Krankenversicherung können im Übrigen bei Beitragsrückständen nur die Versicherungsverhältnisse der rund 6 Mio freiwillig Versicherten beendet werden (§ 191 Satz 1 Nr 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung <SGB V>), nicht aber die Versicherungsverhältnisse der rund 44 Mio Versicherungspflichtigen, die trotz eines etwaigen Beitragsausfalls fortbestehen. Dieses gilt im Ergebnis auch für die Pflegeversicherung, die an die Krankenversicherung anknüpft.
i) Die Eigentumsgarantie (Art 14 GG) wird nicht verletzt, wenn die Klägerin die Pauschgebühren nicht abwälzen kann. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten, die den Schuldner nur in seinem Vermögen als Ganzem betreffen, ihm aber nicht bestimmte Eigentumspositionen entziehen, lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt (BVerfGE 75, 108, 154 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 9; 78, 232, 243 = SozR 5850 § 14 Nr 11; 91, 207, 220; 95, 267, 300). Etwas anderes gilt nur bei einer übermäßigen Belastung und grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse des Pflichtigen mit erdrosselnder Wirkung (BVerfGE 78, 232, 243 = SozR 5850 § 14 Nr 11; 95, 267, 300), die hier nicht vorliegt.
j) Schließlich geht auch das Vorbringen der Revision fehl, dem Gesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz zum Ausschluss des Erstattungsanspruchs privater Versicherungsunternehmen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das bürgerliche Recht und das gerichtliche Verfahren nach Art 74 Abs 1 Nr 1 GG sowie für das privatrechtliche Versicherungswesen (Art 74 Abs 1 Nr 11 GG) erfasst auch Fragen zu Auswirkungen von Normen des Verfahrensrechts auf zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen.
7. Hiernach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG nF. Der Senat hat es nicht für angemessen gehalten, der Klägerin außergerichtliche Kosten des Beklagten aufzuerlegen.
Ende der Entscheidung
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