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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: B 13 R 31/08 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160 Abs 2
SGG § 160a Abs 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 31/08 B

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steinwedel sowie die Richter Dr. Terdenge und Kaltenstein

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 14.12.2007 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er macht Divergenz geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung vom 4.4.2008 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz (Abweichung) ist in der Beschwerdebegründung nicht nur die Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abweichen soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau eine Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in deren rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29). Diesen Kriterien hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend Rechnung getragen.

Der Kläger zeigt verschiedene Entscheidungen des BSG auf (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 13 und 130; BSG vom 29.3.2006 - B 13 RJ 41/05 R) und gibt hierzu Wendungen aus den Urteilen wieder. Er formuliert jedoch keinen tragenden abstrakten Rechtssatz der Berufungsentscheidung, der der Aussage in der zitierten BSG-Rechtsprechung widerspräche. Er trägt lediglich vor, bei der Rente wegen BU müsse auch die Arbeitsmarktlage berücksichtigt werden; es liege bislang keine Lösung vom ursprünglichen Berufsbild im Sinne der BSG-Rechtsprechung vor; nachdem er seinen bisherigen Beruf als Bäcker nicht mehr ausüben könne und der neu erlernte Beruf des Industriekaufmanns noch nicht über drei Jahre hinweg ausgeübt worden sei, lägen die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen BU vor; insoweit habe die Vorinstanz die vom BSG entwickelten Grundsätze zum sog Mehrstufenschema nicht korrekt angewendet.

Mit diesem Vortrag genügt er den Anforderungen an die Bezeichnung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes des LSG nicht. Denn ein Berufungsgericht weicht nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es seinerseits einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt (BSG Beschluss vom 3.1.2006 - B 12 RA 12/05 B - veröffentlicht bei Juris). Nicht hingegen liegt Divergenz bereits vor, wenn die angefochtene Entscheidung wegen eines einfachen Rechtsanwendungs-(Subsumtions-)Fehlers nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat. Allein die - behauptete - Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall - zB aufgrund der Nichtbeachtung von höchstrichterlicher Rechtsprechung - rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44; SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f, beide mwN).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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