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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: B 13 R 43/07 R
Rechtsgebiete: SGB VI
Vorschriften:
SGB VI § 149 Abs 5 Satz 2 |
Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steinwedel, die Richter Dr. Fichte und Kaltenstein sowie die ehrenamtliche Richterin Farlock und den ehrenamtlichen Richter Lischka
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2007 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit Bescheid vom 19.8.1976 vorgemerkte Anrechnungszeiten (Ausfallzeiten) wegen Schulausbildung - hier: die Zeit vom 2.1959 bis 2.1960 - bei der dem Kläger gewährten Altersrente ab 1.4.2006 weiterhin zu berücksichtigen.
Mit Bescheiden vom 19.8.1976 und 9.9.1988 merkte die Beklagte ua die Zeit vom 2.1959 bis 2.1960 des am 1943 geborenen Klägers als Ausfallzeit (Anrechnungszeit) wegen Schulausbildung vor. Im Versicherungsverlauf zu Rentenauskünften vom 20.2. und 17.7.2002 erscheint die Zeit vom 2.1959 bis 2.1960 als "Schulausbildung - keine Anrechnung". Auf seinen Antrag vom 29.10.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 17.1.2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1.3.2003. Im Versicherungsverlauf auch dieses Bescheids ist die Zeit vom 2.1959 bis 2.1960 als Zeit der Schulausbildung ohne Anrechnung aufgeführt. Entsprechend werden der Rentenberechnung nur zwei Monate Schulausbildungszeiten (Februar und März 1960) als Anrechnungszeiten zugrunde gelegt.
Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger ua dagegen, dass mit Bescheid vom 9.9.1988 verbindlich festgestellte Ausbildungszeiten für Schulbesuch ohne Bescheidaufhebung im Altersrentenbescheid von 14 auf zwei Monate reduziert worden seien (Schreiben vom 3.11.2005). Hinsichtlich der Verminderung des Zugangsfaktors für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente brachten die Beteiligten das Widerspruchsverfahren zum Ruhen (Schreiben vom 17.2. und 5.3.2003). Nach vorheriger Anhörung des Klägers hob die Beklagte ihren Bescheid vom 9.9.1988 mit Bescheid vom 13.1.2006 "hinsichtlich der Vormerkung der Zeit vom 02.1959 bis 02.1960 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung" mit Wirkung ab 1.2.2006 gemäß § 48 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) auf, weil Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahrs nach Gesetzesänderung durch Art 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25.9.1996, BGBl I S 1461) nicht mehr als Anrechnungszeit Berücksichtigung bei der Rentenberechnung finden könnten. Gegen den mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Nach weiterer Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 16.3.2006 auch den Bescheid vom 19.8.1976 hinsichtlich der Vormerkung der vorgenannten Zeit als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung mit Wirkung ab 1.4.2006 nach § 48 SGB X auf. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, er sei nach § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Gleichwohl erhob der Kläger auch gegen diesen Bescheid Widerspruch.
Mit Rentenbescheid vom 19.5.2006 stellte die Beklagte die dem Kläger gewährte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 1.3.2003 bis 31.3.2006 neu fest, wobei sie nunmehr - zeitlich begrenzt bis 31.3.2006 - die Zeit vom 2.1959 bis 2.1960 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung berücksichtigte. Mit "Widerspruchsbescheid" vom 23.8.2006 wies sie die Widersprüche im Übrigen zurück, weil die Bescheide vom 9.9.1988 und 19.8.1976 hinsichtlich der Vormerkung der Zeit vom 2.1959 bis 2.1960 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung wirksam für die Zukunft (§ 48 SGB X) aufgehoben worden seien.
Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheids vom 17.1.2003 in der Fassung des Bescheids vom 19.5.2006 und unter Aufhebung der Bescheide vom 13.1.2006 und 16.3.2006, sämtlich in der Gestalt des "Widerspruchsbescheids" vom 23.8.2006, verurteilt, die Altersrente unter Berücksichtigung der in den Bescheiden vom 19.8.1976 und 9.9.1988 vorgemerkten Ausbildungszeiten auch für die Zeit ab 1.4.2006 zu berechnen und auszuzahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Vormerkungsbescheide vom 19.8.1976 und 9.9.1988 am 13.1. bzw 16.3.2006 nicht mehr gestützt auf § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X aufheben können; die Anwendung dieser Vorschrift sei aufgrund der vorrangigen Regelung des § 149 Abs 5 Satz 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeschlossen.
Die Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt, sinngemäß die Verletzung des § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI bzw § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X gerügt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI sei nicht zu entnehmen, dass spätestens mit Erlass des Rentenbescheids Vormerkungsbescheide, die der aktuellen Rechtslage nicht mehr entsprächen, aufgehoben sein müssten und danach eine Aufhebung nicht mehr erlaubt sei.
Den Bescheid vom 13.1.2006 (über die Aufhebung des Vormerkungsbescheids vom 9.9.1988 mit Wirkung zum 1.2.2006) hat die Beklagte im Revisionsbegründungsschriftsatz vom 2.8.2007 zurückgenommen, weil im Bescheid vom 9.9.1988 keine Regelung in Bezug auf die Zeit vom 2.1959 bis 2.1960 getroffen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.3.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.
II. Im Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil 12 gemäß § 124 Abs 2 SGG entschieden.
Die zulässige, insbesondere mit einer - noch - hinreichenden Begründung (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) versehene Revision der Beklagten ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab 1.4.2006 keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahrs bei Berechnung seiner Altersrente. Denn von diesem Zeitpunkt an hat die Beklagte den entgegenstehenden Feststellungsbescheid vom 19.8.1976 wirksam aufgehoben.
Nach Rücknahme des Bescheids der Beklagten vom 13.1.2006 ist Streitgegenstand des Revisionsverfahrens der Altersrentenbescheid der Beklagten vom 17.1.2003 in der Fassung der Bescheide vom 16.3.2006 und 19.5.2006, sämtlich in der Gestalt des Teilwiderspruchsbescheids vom 23.8.2006. Der Bescheid vom 19.5.2006 enthält den Hinweis, dass das Widerspruchsverfahren "gegen den Rentenbescheid vom 17.1.2003 ... aus den bisherigen Gründen weiter" ruhe. Damit war die Problematik um die Minderung des Zugangsfaktors für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente weiterhin - einverständlich - ausgeklammert. Inhaltlich wird der Rechtsstreit lediglich geführt um die rentensteigernde Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung auch für die Zeit vom 2.1959 bis 2.1960. Bei dem von der Beklagten erlassenen "Widerspruchsbescheid" vom 23.8.2006 handelt es sich lediglich um einen Teilwiderspruchsbescheid, der allein Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Soweit der Kläger auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.3.2006 Widerspruch eingelegt hat, geht dieser ins Leere, weil der Bescheid gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist.
1. Nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI idF des WFG sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat. Die Rechtsänderung durch das WFG ist zum 1.1.1997 - und damit vor Erlass des Altersrentenbescheids vom 17.1.2003 - in Kraft getreten. Zwar hatte die Beklagte Anrechnungszeiten (Ausfallzeiten) wegen Schulausbildung zugunsten des Klägers mit Feststellungsbescheid vom 19.8.1976 ab Vollendung des 16. Lebensjahrs festgestellt und diesen Bescheid im Altersrentenbescheid vom 17.1.2003 nicht aufgehoben; im Versicherungsverlauf zu diesem Bescheid ist die Zeit vom 2.1959 bis 2.1960 lediglich als Zeit der Schulausbildung ohne Anrechnung aufgeführt Den Feststellungsbescheid vom 19.8.1976 hat sie jedoch während des Widerspruchsverfahrens gegen den Altersrentenbescheid mit Bescheid vom 16.3.2006 im streitigen Umfang aufgehoben; dieser Bescheid ist - entsprechend seiner Belehrung - Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden, das hinsichtlich dieser streitigen Frage durch den Teilwiderspruchsbescheid vom 23.8.2006 seinen Abschluss gefunden hat.
Der Senat lässt offen, ob in dem Bescheid vom 16.3.2006 mit § 48 SGB X die zutreffende Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheids vom 19.8.1976 genannt worden ist. Jedenfalls ist gemäß § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI bei Änderung der einem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften dieser Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind dann nicht anzuwenden. Hiernach war die Beklagte schon nach rentenrechtlichen Vorschriften gehalten, im Rentenbescheid den nach Rechtsänderung durch das WFG nicht mehr der Rechtslage entsprechenden Herstellungsbescheid vom 19.8.1976 aufzuheben. Die Angabe einer - möglicherweise - unzutreffenden Vorschrift steht der Wirksamkeit der getroffenen Regelung nicht entgegen.
Zwar hat die Beklagte diese Aufhebung nicht im Altersrentenbescheid vom 17.1.2003 selbst verfügt. Die Aufhebung durch Bescheid vom 16.3.2006 während des laufenden Widerspruchsverfahrens führt jedoch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung; sein Regelungsgehalt ist - unabhängig von der Bezeichnung der zutreffenden Rechtsgrundlage - eindeutig. Da Gegenstand der Klage der "ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt (ist), die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat" (§ 95 SGG), ist die nach § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI "im Rentenbescheid" vorzunehmende Aufhebung des entgegenstehenden Feststellungsbescheids auch dann in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt, wenn hierüber während des laufenden Widerspruchsverfahrens ein gesonderter Bescheid erlassen wird, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird. Nach § 95 SGG werden Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid als Einheit gesehen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm, 9. Aufl 2008, RdNr 2 zu § 95); bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden - gesetzliche Einbeziehung eines weiteren Bescheids in das Widerspruchsverfahren - können demnach auch mehrere Bescheide mit verschiedenen Verfügungssätzen zusammen mit dem Widerspruchsbescheid eine solche Einheit darstellen. Im Übrigen hat die Beklagte im (Teil-)Widerspruchsbescheid vom 23.8.2006 noch einmal ausführlich darauf hingewiesen, dass sie den Bescheid vom 19.8.1976 hinsichtlich der streitigen Zeit der Schulausbildung mit Wirkung ab 1.4.2006 aufgehoben hatte.
2. Die Neuregelung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI durch das WFG, wonach - im Gegensatz zum früheren Recht - nur solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten darstellen, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr stattgefunden haben, ist auch verfassungsgemäß.
Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7) an, mit der es über die ebenfalls im WFG enthaltene rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre (s aaO S 276 ff) entschieden hat. Hierin hat es darauf hingewiesen, dass zwar die Anwartschaft auf eine Rente durch das Eigentumsrecht des Art 14 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt ist. Gegenstand dieses Schutzes ist danach die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art 14 GG für Rentenanwartschaften schließt aber deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu. Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind. Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck. Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht. Knüpft der Gesetzgeber - wie hier - an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (s zum Ganzen: BVerfGE 117, 272, 283 f mwN).
In diesem Zusammenhang verweist das BVerfG darauf, dass schon das einfache Recht von der Möglichkeit ausgehe, dass bestehende Anwartschaften Änderungen unterliegen, weil die nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGB VI erteilte Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die dem Versicherten ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde, vom Gesetz ausdrücklich als unverbindlich qualifiziert werde (§ 109 Abs 4 Satz 2 SGB VI); die Rentenauskunft sei sogar mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sei und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehe (§ 109 Abs 2 SGB VI).
Vor diesem Hintergrund aber dient auch der hier streitige Eingriff des Gesetzgebers, die Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung auf die Vollendung des 17. Lebensjahrs, einem Gemeinwohlzweck (hierzu BVerfGE 117, 272, 296 ff) und ist verhältnismäßig (hierzu aaO S 298 ff). Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Anwartschaft des Klägers, soweit ihr die Zurücklegung einer schulischen Ausbildung zugrunde liegt, nicht auf einer Beitragsleistung beruht. Die Schulausbildung als solche begründet allein noch keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung. Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient der eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (aaO S 299).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs 1 SGG.
Ende der Entscheidung
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