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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 11.05.1999
Aktenzeichen: B 13 RJ 11/99 R
Rechtsgebiete: RVO, FRG, WGSVG


Vorschriften:

RVO § 1248 Abs 5 und 7
RVO § 1251 Abs 1 und 2
FRG § 1
FRG § 4
FRG § 15
FRG § 16
FRG § 17a
WGSVG § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 11. Mai 1999

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 RJ 11/99 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Henke, die Richter Dr. Loytved und Dr. Terdenge sowie die ehrenamtlichen Richter Faupel und Dr. Andresen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Altersruhegeld (ARG). Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Klägerin als (ehemalige) Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises (dSK) anzusehen ist.

Die jüdische Klägerin ist Verfolgte iS des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Sie wurde am 31. Dezember 1922 als rumänische Staatsangehörige in V. (O. )/Rumänien geboren. Dort hielt sie sich bis zum Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung im April 1944 auf. Etwa ein Jahr später kehrte sie dahin zurück und heiratete 1946. Im August 1962 wanderte sie nach Israel aus, wo sie weiterhin als israelische Staatsangehörige wohnt.

Im Dezember 1990 beantragte die Klägerin ARG wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Dazu machte sie ua geltend: Sie habe von 1938 bis 1941 und von 1948 bis 1956 versicherungspflichtig in Kleidergeschäften gearbeitet. Nach der Zeit der Freiheitsentziehung sei sie unverschuldet arbeitslos gewesen. Ihre Muttersprache sei Deutsch; im persönlichen Lebensbereich habe sie damals überwiegend die deutsche Sprache gebraucht.

Nach umfangreichen Ermittlungen lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 22. Juli 1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1995 im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Die erforderliche Wartezeit sei nicht erfüllt. Für eine Anrechnung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) fehle es an einer Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf <SG> vom 23. Oktober 1997 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen <LSG> vom 17. Juli 1998). Das LSG hat seine Entscheidung - unter teilweiser Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil - im wesentlichen wie folgt begründet:

Grundsätzlich sei nur derjenige dem dSK zuzurechnen, der Deutsch sprechen, lesen und schreiben könne. Etwas anderes sei dann anzunehmen, wenn sich der Betreffende in keiner Sprache schriftlich auszudrücken vermöge. Die Klägerin gehöre nicht zu den Personen mit ganz niedrigem Bildungsniveau, weil sie nach eigenen Angaben von 1929 bis 1935 eine Volksschule mit rumänischer Unterrichtssprache besucht habe und davon auszugehen sei, daß sie in dieser Zeit gelernt habe, Rumänisch zu schreiben. Auf diese Weise habe sie Zugang zu dieser Sprache und der ihr zugrundeliegenden Kultur erlangt. Demgegenüber sei ihr der dSK weitgehend verschlossen geblieben, denn es sei nicht glaubhaft, daß sie jemals imstande gewesen sei, sich auf Deutsch schriftlich auszudrücken. Möge die mehrsprachig aufgewachsene Klägerin im Zeitpunkt des Erstreckens des nationalsozialistischen Einflußbereichs auf ihr Heimatgebiet auch Deutsch gesprochen und deutsche Texte gelesen haben, so habe sie dies nicht iS einer guten Möglichkeit derart geprägt, daß daneben trotz der schulischen und beruflichen Einbindung sowie Einbettung der Abläufe des täglichen Lebens außerhalb der Familie in den rumänischen und jiddischen Sprach- und Kulturkreis ihre Zugehörigkeit zu diesen Kreisen lediglich eine bloße Möglichkeit gewesen wäre.

Zur Begründung ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision trägt die Klägerin ua vor: Das LSG lasse unbeachtet, daß kulturelle Grundsätze im Gedächtnis der Kulturzugehörigen niedergelegt seien und so deren Handeln prägten. Um die Gedankenwelt einer Kultur zu erfassen und daran teilzuhaben, reiche das Lesen und Sprechen einer Sprache aus. Wenn auch Analphabeten zum dSK gehören könnten, müsse dies erst recht für Personen gelten, welche die deutsche Sprache nicht nur sprechen, sondern auch lesen könnten. Gerade im persönlichen Lebensbereich finde ein schriftlicher Gedankenaustausch kaum statt. Abgesehen davon dürfe die dSK-Zugehörigkeit nicht davon abhängen, in welchem Umfang sich jemand seinerzeit schriftlich geäußert habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1998 sowie das Urteil des SG Düsseldorf vom 23. Oktober 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Juli 1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1995 zu verurteilen, ihr ARG ab 1. Juli 1990 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Dazu macht sie geltend: Auch ausgehend davon, daß allein das Unvermögen, Deutsch zu schreiben, nicht geeignet sei, die Zugehörigkeit zum dSK zu verneinen, sei im Falle der Klägerin nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich die dominierende Rolle gespielt habe. Ausweislich der vorliegenden Beweismittel sei die Klägerin mehrsprachig aufgewachsen. In Verbindung mit der Bevölkerungsstruktur ihres Herkunftsgebietes könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie dem dSK im maßgeblichen Zeitpunkt angehört habe, zumal sie im Fragebogen vom 31. Juli 1991 selbst angegeben habe, ab 1945 bis zur Auswanderung im Jahre 1962 im persönlichen Lebensbereich (in der Familie) überwiegend die rumänische Sprache benutzt zu haben.

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist iS einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen reichen nicht für eine Entscheidung darüber aus, ob der Klägerin ARG aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zusteht.

Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich noch nach den Vorschriften des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Rentenantrag bereits im Dezember 1990 - also bis zum 31. März 1992 - gestellt worden ist und sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bezieht (vgl § 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Gemäß dem danach anzuwendenden § 1248 Abs 5 RVO erhält ARG ein Versicherter, der das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs 7 Satz 3 dieser Vorschrift erfüllt hat, also eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat. Während die Klägerin bereits im Dezember 1987 die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht hat, ist zwischen den Beteiligten streitig, ob sie auch die erforderliche Wartezeit vorweisen kann.

Auf die Wartezeit von 60 Kalendermonaten (vgl § 1248 Abs 7 Satz 3 RVO) werden neben Beitragszeiten auch Ersatzzeiten angerechnet (§ 1250 Abs 1 Buchst a und b RVO). Anrechenbare Beitragszeiten iS der §§ 1249, 1250 RVO sind nach den Feststellungen des LSG nicht gegeben. Die Anrechenbarkeit von Ersatzzeittatbeständen nach § 1251 Abs 1 RVO setzt gemäß Abs 2 der Vorschrift das vorige Bestehen einer Versicherung oder die spätere Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voraus. Dafür besteht im Falle der Klägerin kein Anhalt, soweit es um Versicherungszeiten nach der RVO geht.

Bei der Klägerin könnte allerdings die Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach §§ 15, 16 FRG in Betracht kommen, wodurch zugleich eine Anrechnung von Ersatzzeiten möglich würde. § 15 Abs 1 Satz 1 FRG sieht vor, daß Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Nach Maßgabe des § 16 FRG gilt Entsprechendes für Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten. Zwar gehört die Klägerin - soweit ersichtlich - nicht zu dem gemäß § 1 FRG begünstigten Personenkreis. Insbesondere ist sie offenbar keine anerkannte Vertriebene iS von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Ihr kann jedoch die Regelung des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (WGSVG) zugute kommen, die durch Art 21 Nr 4 des Rentenreformgesetzes 1992 rückwirkend zum 1. Februar 1971 (vgl § 20 Abs 3 Satz 1 WGSVG) neu gefaßt worden ist. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift stehen bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen iS des BVFG vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Für die Feststellung der danach erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind (vgl § 4 FRG; § 3 WGSVG).

Nach den Feststellungen des LSG ist die Klägerin Verfolgte iS des § 1 BEG. Da sie vor dem 1. Juli 1990 Rumänien verlassen hat, kann sie auch Vertriebene (Aussiedlerin) iS von § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG sein. Das weitere Tatbestandsmerkmal dieser Norm, nämlich die (damalige) deutsche Volkszugehörigkeit (vgl dazu § 6 BVFG), wird dadurch ersetzt, daß § 20 Abs 1 Satz 2 WGSVG auf § 19 Abs 2 Buchst a Halbsatz 2 WGSVG verweist. Danach genügt es, soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, daß Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben.

Wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 10. März 1999 - B 13 RJ 87/97 R, B 13 RJ 25/98 R, B 13 RJ 35/98 R, B 13 RJ 65/98 R, B 13 RJ 81/98 R sowie B 13 RJ 83/98 R (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) ausführlich dargelegt hat, kommt es für die Zugehörigkeit zum dSK vorrangig auf die Sprache an. Danach kann der Verfolgte bei Mehrsprachigkeit dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat (vgl BGH RzW 1970, 503, 505; 1972, 266; 1974, 247; BSG SozR 5070 § 20 Nrn 4, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nrn 1, 2). Beide Merkmale, also Sprachbeherrschung wie Sprachgebrauch, sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen. Kann jemand - wie die Klägerin - zwar in einer anderen Sprache, aber nicht der deutschen schreiben, bedarf es dementsprechend der Prüfung, ob für ihn eine zumutbare Möglichkeit bestanden hat, die deutsche Schriftsprache zu erlernen (vgl BGH RzW 1980, 22, 23; AmtlMitt LVA Rheinpr 1986, 225, 229). Bei der Feststellung eines überwiegenden Sprachgebrauchs wiederum ist die Gesamtheit der individuellen Kommunikation des Verfolgten im persönlichen Lebensbereich in Betracht zu ziehen.

Gemessen an diesen Kriterien erlauben die Tatsachenfeststellungen des LSG keine abschließende Beurteilung dazu, ob die damalige Beherrschung und der Gebrauch der deutschen Sprache durch die Klägerin ausreichen, um sie dem deutschen Sprachkreis zuzurechnen. Was das Beherrschen des Deutschen wie eine Muttersprache anbelangt, so hat sich das LSG im wesentlichen darauf beschränkt festzustellen, daß die Klägerin nicht gelernt habe, Deutsch zu schreiben. Dagegen hat es die Gründe, warum das so war, offenbar als unbeachtlich angesehen. Jedenfalls hat es sich nicht näher mit der Frage befaßt, ob die Klägerin überhaupt die Möglichkeit gehabt, aber nicht genutzt hat, die deutsche Schriftsprache zu erlernen. Insbesondere ist ungeklärt geblieben, warum die Klägerin eine Volksschule mit rumänischer Unterrichtssprache (offenbar ohne Deutschunterricht) und nicht eine möglicherweise vorhandene und erreichbare deutsche Schule besucht hat. Darüber hinaus hat das LSG keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin in ihrem persönlichen Bereich überwiegend die deutsche Sprache gebraucht hat. Es hat vielmehr in erster Linie auf den schulischen, den beruflichen und sonstigen Sprachgebrauch außerhalb der Familie abgestellt und daraus eine "Einbettung der Abläufe des täglichen Lebens" in den rumänischen und jiddischen Sprach- und Kulturkreis abgeleitet. Insofern ist es unterlassen worden, den Gesamtbereich der privaten mündlichen und schriftlichen Kommunikation der Klägerin konkret zu erfassen und in Beziehung zu setzen zum Umfang ihres (nur mündlichen) Gebrauchs der deutschen Sprache.

Kann demnach die Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK noch nicht sicher beurteilt werden, so vermag diese auch aus dem am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen § 17a FRG keine Rechte herzuleiten. Denn diese Bestimmung begünstigt ebenfalls nur Personen, die dem dSK angehört haben. Ebensowenig ergibt sich aus dem Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel über Soziale Sicherheit ein Anspruch der Klägerin auf Anrechnung ihrer in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Da der erkennende Senat die insoweit erforderlichen Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann (vgl § 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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