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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: B 13 RJ 13/01 R
Rechtsgebiete: SGB VI, SGG
Vorschriften:
SGB VI § 43 | |
SGB VI § 44 | |
SGG § 128 | |
SGG § 103 | |
SGG § 62 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 23. August 2001
Az: B 13 RJ 13/01 R
in dem Rechtsstreit
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Henke, die Richter Dr. Terdenge und Dr. Neuhaus sowie die ehrenamtlichen Richter Neuhaus und Kröber
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Streitig ist die Gewährung von Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1947 geborene Klägerin stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien. Sie hat keinen Beruf erlernt und war in der Bundesrepublik Deutschland von 1968 bis 1979 als Textilarbeiterin und anschließend als Maschinenarbeiterin (Herstellung von Dichtungen an einer Stanzmaschine) versicherungspflichtig beschäftigt. Im März 1992 erlitt sie einen Arbeitsunfall, bei dem sie sich eine schwere Stanzverletzung der linken Hand mit ausgedehnten Weichteilverletzungen sowie Trümmerfrakturen des zweiten, vierten und fünften Mittelhandknochens zuzog. Seither hat sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls bezieht sie eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vH.
Ein erster, im November 1992, von der Klägerin gestellter Antrag auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw Berufsunfähigkeit (BU) blieb erfolglos (Bescheid vom 7. April 1993).
Den erneuten Rentenantrag vom 12. Juni 1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1997 ab. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Reutlingen (SG) die Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. Juni 1996 bis 31. Mai 1999 Rente wegen EU auf Zeit zu zahlen. Im übrigen hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. Februar 1999).
Gegen dieses Urteil ist von der Beklagten Berufung und von der Klägerin Anschlußberufung eingelegt worden. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte der Klägerin im Anschluß an eine im Oktober 1999 durchgeführte Tumornephrektomie-Operation ein Heilverfahren als medizinische Leistung zur Rehabilitation in der F Klinik B (durchgeführt in der Zeit vom 26. November bis 24. Dezember 1999) bewilligt. Mit Urteil vom 27. Juli 2000 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen sowie die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Das LSG hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und damit auch keinen Anspruch auf das - im Berufungsverfahren beantragte - (vorgezogene) Übergangsgeld. Die Klägerin sei noch nicht berufsunfähig und damit erst recht nicht erwerbsunfähig. Als bisheriger Beruf der Klägerin sei die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Maschinenarbeiterin (Stanzerin) anzusehen. Diese Tätigkeit sei der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Die Klägerin verfüge weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch über sonstige Qualifikationen, die die Zuordnung ihrer letzten Tätigkeit zu einer höheren Berufsgruppe rechtfertigen könnten. Sie sei somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar.
Aufgrund der im März 1992 bei dem Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen könne die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit als Stanzerin nicht mehr ausüben, doch sei sie weiterhin fähig, körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Sitzen, Stehen oder Gehen vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Vermeiden müsse sie Zwangshaltungen des Rumpfes, Schichtarbeiten, besonderen Zeitdruck (Akkord- und Fließbandarbeiten) sowie Tätigkeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand - die Klägerin sei Rechtshänderin - erforderten. Trotz dieser Leistungseinschränkungen sei die Klägerin noch in der Lage, als Pförtnerin an der Nebenpforte zu arbeiten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerin nicht mehr fähig sei, sich auf die jeweiligen Eigenarten des betreffenden Betriebs und eine Tätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte umzustellen und diesen Beruf innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten vollwertig auszuüben.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie der §§ 103, 62, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dazu trägt sie ua vor: Das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) und ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) verletzt, indem es dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, ein neuro-psychiatrisches Gutachten zu ihrer Umstellungsfähigkeit einzuholen, nicht nachgekommen sei. Das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg habe in seiner Auskunft vom 26. Januar 2000 zu dem Verweisungsberuf Pförtner darauf hingewiesen, daß für diese Tätigkeit eine psychische und physische Belastbarkeit als besonderes Leistungsmerkmal erforderlich sei. Zu den notwendigen geistigen Anforderungen dieses Berufs zählten weiter Kommunikationsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Lernverhalten. Mit ihrem Beweisantrag habe sie den Beweis erbringen wollen, daß sie nicht in der Lage sei, sich auf die Tätigkeit einer Pförtnerin umzustellen. Aufgrund dieses Antrags hätte sich das LSG gedrängt fühlen müssen, ihre Umstellungsfähigkeit zu klären. Im übrigen spreche ihre bisherige berufliche Entwicklung als gewerbliche Arbeitnehmerin in einer Stanzerei gegen ihre Fähigkeit, sich auf das einer kaufmännisch Beschäftigten entsprechende Anforderungsprofil einer Pförtnerin umzustellen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 27. Juli 2000 aufzuheben und das Urteil des SG Reutlingen vom 25. Februar 1999 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten dahingehend abzuändern, daß die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Dezember 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1997 verurteilt wird, ihr vom 1. Juni 1996 bis 25. November 1999 Übergangsgeld und ab 25. Dezember 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
II
Der Senat konnte in Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß zum Termin geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs 1 Satz 2, 153 Abs 1, § 165 Satz 1 SGG).
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, da es für eine abschließende Entscheidung weiterer Tatsachenfeststellungen zum Eintritt eines Versicherungsfalls bedarf.
Für den Fall des Eintritts eines Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit ist, wie das LSG zutreffend erkannt hat und von der Klägerin beantragt worden ist, eine Rentenzahlung nur für die Zeit ab dem 25. Dezember 1999 möglich. Für den Zeitraum vom 1. Juni 1996 bis 25. November 1999 kommt allein die Zahlung von sog vorgezogenem Übergangsgeld in Betracht (§ 25 Abs 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung), nachdem die Beklagte der Klägerin eine medizinische Leistung zur Rehabilitation während des laufenden Verfahrens gewährt hatte. Die Klägerin ist auch berechtigt, an Stelle der bisher für diesen Zeitraum beantragten Rentenzahlung das vorgezogene Übergangsgeld geltend zu machen, da eine gesonderte Entscheidung der Verwaltung über die Gewährung von vorgezogenem Übergangsgeld wegen der engen Verknüpfung dieses Anspruchs mit dem auf Versichertenrente nicht zu ergehen brauchte, wenn - wie vorliegend - Rente und Übergangsgeld von demselben Versicherungsträger zu gewähren wären (vgl BSG SozR 2200 § 1241d Nr 12, 14 zum früheren, das vorgezogene Übergangsgeld regelnden § 1241d der Reichsversicherungsordnung).
Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Rentenanspruch ist somit zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI) erforderlich. Darüber hinaus muß entweder BU oder EU vorliegen (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Hingegen besteht EU bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw (ab 1. April 1999) 630 DM übersteigt (§ 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Da der Versicherungsfall der EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne weiteres das Fehlen von EU. Insofern ist es nicht zu beanstanden, daß das LSG zunächst geprüft hat, ob die Klägerin berufsunfähig ist.
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130, 164). Nach diesen Grundsätzen hat das LSG zutreffend als bisherigen Beruf der Klägerin den einer Maschinenarbeiterin (Stanzerin) angenommen. Diesen Beruf kann die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) nicht mehr ausüben. Damit ist sie aber noch nicht berufsunfähig; dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihr sozial zumutbar und für sie sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 132, 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale umschrieben wird (zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 5).
Gemessen an diesen Kriterien ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanz den bisherigen Beruf der Klägerin der Gruppe der ungelernten Arbeiter zugeordnet hat. Zwar hat die Vorinstanz für die vorgenommene Bewertung der Tätigkeit als Stanzerin nur auf die berufliche Qualifikation der Klägerin und nicht auf die Qualität des zuletzt ausgeübten Berufs abgestellt, nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falls besteht gleichwohl kein Anlaß, die Bewertung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ungelernte Arbeit in Zweifel zu ziehen, zumal die Beteiligten keine Einwände gegen diese Bewertung erhoben haben. Auf dieser Grundlage hat das LSG rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klägerin sozial zumutbar auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verweisbar ist.
Was die Suche nach Verweisungstätigkeiten anbelangt, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen, ist nach der vom Großen Senat (GrS) des BSG bestätigten Rechtsprechung davon auszugehen, daß einem Versicherten grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen ist, die er noch ausüben kann (vgl BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen in der Regel nicht erforderlich, wenn ein auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbarer Versicherter zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage ist (vgl GrS des BSG aaO). Anders verhält es sich bei Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Auch die Möglichkeit der praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung (vgl BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Die Entbehrlichkeit der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich mit anderen Worten danach, ob ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, oder ob ernste Zweifel daran aufkommen, daß der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist (vgl GrS des BSG aaO). Das Bestehen einer derartigen Bezeichnungspflicht hängt danach in diesem Zusammenhang entscheidend von Anzahl, Art und Umfang der beim Versicherten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab und von der Frage, ob diese Einschränkungen die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über das Erfordernis hinaus, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, erheblich begrenzen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30; BSGE 81, 15, 18 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23).
Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte das LSG davon ausgehen, der Klägerin sei zumindest eine sozial zumutbare und gesundheitlich sowie fachlich geeignete Verweisungstätigkeit aufzuzeigen, weil eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege. Diese Bewertung des LSG ist aufgrund der festgestellten praktischen Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand nachvollziehbar und von den Beteiligten auch nicht angegriffen worden. Gerade im Hinblick darauf, daß die Klägerin im Laufe ihres Berufslebens vor allem körperliche Arbeiten ausgeübt hat, läßt eine derartige Einschränkung Zweifel an einer normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit auch für leichtere Tätigkeiten aufkommen. Dementsprechend ist von der Rechtsprechung bereits in anderen, mit dem vorliegenden Fall in etwa vergleichbaren Fällen das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsminderung angenommen worden (so BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30 für den Fall der Einarmigkeit; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 8 für den Fall der eingeschränkten Arm- und Handbeweglichkeit).
Die vom LSG konkret benannte Verweisungstätigkeit als Pförtnerin an der Nebenpforte erfüllt zwar das Kriterium der sozialen Zumutbarkeit, der erkennende Senat vermag aber aufgrund der berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen, ob diese Tätigkeit für die Klägerin auch gesundheitlich und fachlich in Betracht kommt. Insoweit rügt die Klägerin zu Recht, daß die entsprechenden Feststellungen des LSG verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Das LSG hätte sich insbesondere hinsichtlich der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit der Klägerin zu weiterer Sachaufklärung gedrängt sehen müssen.
Bereits im Hinblick auf ihren beruflichen Werdegang erscheint es zweifelhaft, ob die Klägerin den Anforderungen an den vom LSG allein in Betracht gezogenen Pförtnerberuf gewachsen ist. Je weiter sich nämlich die in Aussicht genommene Verweisungstätigkeit von dem bisherigen Beruf entfernt, desto höhere Anforderungen stellt sie an die Umstellungsfähigkeit (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 mwN). Zwar ist die Verweisung auf berufsfremde Tätigkeiten zulässig, ein Versicherter darf jedoch gesundheitlich sowie wissens- und könnensmäßig nicht überfordert werden (BSGE 9, 254, 257). So ist bei einer Verweisung auf eine berufsfremde Tätigkeit beispielsweise zu berücksichtigen, daß ein Versicherter, der viele Jahre grobe Arbeiten ohne oder mit wenig Gelegenheit zur Kommunikation verrichtet hat, auf Arbeiten mit Publikumsverkehr nicht ohne weiteres verweisbar ist (BSG, Urteil vom 6. Februar 1991 - 13/5/4a RJ 47/87). Des weiteren kann bei einer Versicherten, die - wie die Klägerin - während ihres gesamten Berufslebens nur körperliche Arbeit geleistet hat und sich bereits im mittleren oder gar vorgerückten Lebensalter befindet, nicht unbedingt vorausgesetzt werden, daß sie sich zB auf die Verrichtung von "Bürohilfsarbeiten" umstellen kann (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45). Diese Überlegungen müssen sinngemäß auch für die Verweisung der Klägerin auf den Beruf einer Pförtnerin gelten. Die Klägerin hat offenbar nur Berufserfahrungen als Textil- bzw Maschinenarbeiterin (Stanzerin). Gegenüber diesen eher körperlichen Einsatz verlangenden Arbeiterberufen stellt der Beruf einer Pförtnerin - auch an der Nebenpforte - andersartige Anforderungen an die Klägerin. Wie sich aus der vom LSG in Bezug genommenen Auskunft des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 14. Oktober 1999 ergibt, gehören dazu zB Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksvermögen und Umgang mit Publikum. Wird eine solche Verweisung in Betracht gezogen, sind mithin vorher grundsätzlich entsprechende Ermittlungen anzustellen.
Außerdem hätte sich das LSG gerade wegen der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit der Klägerin gedrängt fühlen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Pförtnertätigkeit nach der oben erwähnten Auskunft des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg ua Kommunikationsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Lernverhalten, psychische und physische Belastbarkeit sowie sprachliches Ausdrucksvermögen voraussetzt.
Das LSG hat sich für seine Aussage, die Klägerin könne sich auf die Pförtnertätigkeit umstellen und diese innerhalb einer Frist von drei Monaten vollwertig ausüben, auf ein von der Beklagten im Vorverfahren eingeholtes Gutachten gestützt, das im Juni 1997 von Dr. S erstattet worden ist. Dieser hat zwar nur das Vorliegen einer leichten depressiven Verstimmung bei der Klägerin diagnostiziert, zusammenfassend aber Arbeiten in Nachtschicht, Zeitdruck oder andere überdurchschnittliche Streßfaktoren ausgeschlossen. Bereits diese Aussage von Dr. S hätte indes das LSG zur weiteren Abklärung veranlassen müssen, ob die für eine Pförtnertätigkeit erforderliche psychische Belastbarkeit bei der Klägerin angesichts der von ihr zu vermeidenden Streßfaktoren gegeben ist. Des weiteren enthält das Gutachten von Dr. S keinerlei Aussagen über die Kommunikationsfähigkeit der Klägerin. Kommunikationsfähigkeit bedeutet auch für deutsche Versicherte ersichtlich mehr als bloße Kenntnis der deutschen Sprache; sie zielt auf eine besondere Gewandtheit im Umgang mit Menschen. Ob die Klägerin diese Fähigkeit besitzt, ist von der Vorinstanz nicht festgestellt worden.
Insbesondere hätte das LSG sich auch aufgrund der Äußerungen des behandelnden Arztes Dr. B vom 31. Mai 1998 und 31. August 1999 zu einer weiteren Sachaufklärung gehalten sehen müssen. Dr. B hat in seinem letzteren Bericht nicht nur auf die sprachliche Barriere hingewiesen, die im Sinne von mangelnden Deutschkenntnissen für sich allein nicht geeignet wäre, die Umstellungsfähigkeit zu verneinen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 61), sondern zusätzlich ausgeführt, die Klägerin könne auf an einem neuen Arbeitsplatz eventuell auftretende Probleme nicht flexibel und zeitgemäß reagieren; sie erscheine eher ratlos, körperlich inzwischen abgebaut und vorgealtert.
Darüber hinaus liegen weitere Umstände vor, die geeignet erscheinen, zumindest Zweifel an der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit der Klägerin für eine Pförtnertätigkeit zu begründen. So ist das LSG nicht darauf eingegangen, daß auch der behandelnde Orthopäde Dr. M unter dem 6. Juli 1998 gegenüber dem SG von einer depressiven Überlagerungssymptomatik mit erheblicher Somatisierungstendenz berichtet hat, was in Übereinstimmung mit Dr. B ebenfalls für einen höheren Krankheitswert des psychischen Leidens - als von Dr. S angenommen - spricht. Diese Aussagen von Dr. B und Dr. M stehen in deutlichem Gegensatz zu den Feststellungen des Gutachters Dr. S und konnten nicht mit der vom LSG gegebenen Begründung abgetan werden, da sie der Erstellung des Gutachtens von Dr. S in großem zeitlichen Abstand nachfolgten. Schließlich kann das Gutachten von Dr. S den Aussagen von Dr. B auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil nach den vorliegenden Gegebenheiten eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlimmerung im psychischen Bereich nicht auszuschließen ist. Die Klägerin hatte sich im Oktober 1999 einer Nephrektomie wegen eines Tumors unterziehen müssen, was den Verdacht nahelegt, daß durch diese zusätzliche schwere Erkrankung die bereits herabgesetzte psychische Belastungsfähigkeit der Klägerin noch weiter eingeschränkt worden sein könnte. Aus dem Heilverfahren im Anschluß an die Operation ist die Klägerin zwar als arbeitsfähig entlassen worden. Aussagen zur psychischen Belastbarkeit und insbesondere Umstellungsfähigkeit finden sich in dem Heilverfahrensentlassungsbericht jedoch nicht.
Da der erkennende Senat die nach alledem erforderlichen weiteren Ermittlungen zur Klärung der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit der Klägerin für eine in Betracht kommende Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte nicht selbst durchführen kann (§ 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Ende der Entscheidung
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