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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 11.05.1999
Aktenzeichen: B 13 RJ 15/97 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 103
SGG § 106
SGG § 118
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 11. Mai 1999

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 RJ 15/97 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landesversicherungsanstalt Baden, Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Henke, die Richter Dr. Loytved und Dr. Terdenge sowie die ehrenamtlichen Richter Faupel und Dr. Andresen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Die 1939 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin war ab Juni 1966 mit Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar als Küchenhilfe, Montagearbeiterin und zuletzt seit 1987 als "Frau für alles" bei der Firma S. . Ab August 1992 war sie arbeitslos.

Den im Oktober 1992 gestellten Rentenantrag der Klägerin lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung mit Bescheid vom 13. Januar 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1993 im Hinblick auf eine von ihr angenommene vollschichtige Einsatzfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Februar 1994 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg <LSG> vom 26. März 1996). Das LSG hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

BU liege bei der Klägerin nicht vor, weil diese seit Oktober 1992 noch über ein Leistungsvermögen verfügt habe, welches die vollschichtige Verrichtung gesundheitlich und sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten gestatte. Den von ihr in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten, aus denen sie die Rente begehre, lägen ausschließlich ungelernte, allenfalls einfach angelernte Beschäftigungen als Küchenhilfe, Montagearbeiterin (Hilfsarbeiterin) und zuletzt als "Frau für alles" zugrunde. Da die Klägerin nicht berufsunfähig sei, bestehe erst recht keine EU.

Die bei der Klägerin objektivierten gesundheitlichen Normabweichungen schränkten ihr Leistungsvermögen zwar ein, sie sei jedoch noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten ohne gleichförmige Körperhaltung über längere Zeit (dh in wechselnder Körperhaltung) ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, ohne Streßbelastung (wie hohe Verantwortung, Druck durch Akkord oder Zeittakt) und ohne Sturzgefahr (wie Arbeiten auf Leitern oder mit häufigem Treppensteigen) vollschichtig zu verrichten. Ferner seien Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft ausgeschlossen. Zu diesem Leistungsbild gelange der Senat vor allem aufgrund der Beurteilung des nervenärztlichen Sachverständigen Dr. Ke. , der insoweit eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der orthopädischen Befunde einschließlich des von Dr. R. diagnostizierten Fibromyalgie-Syndroms vorgenommen habe. Dr. Ke. habe bei seiner Beurteilung ausdrücklich die auf seinem Fachgebiet erhobenen Befunde unter Einschluß der bisher gestellten Diagnosen berücksichtigt, zu denen er auch das von Dr. R. genannte Fibromyalgie-Syndrom rechne. Dr. Ke. gehe insoweit von einem Schmerzsyndrom auf der Grundlage einer Fibromyalgie aus. Dabei stelle der Senat in Rechnung, daß Dr. R. als Folge des Fibromyalgie-Syndroms zwar Muskelschmerzen beschreibe und vor allem deshalb eine schmerzfreie Benutzung des Bewegungsapparats ausschließe, dies werde aber nicht durch objektive Befunde hinsichtlich des Bewegungsapparats belegt, zumal die Klägerin gemäß der Beschreibung des Untersuchungsbefunds durch Dr. R. am unteren Bewegungsapparat Konfektionsschuhe ohne orthopädische Hilfsmittel getragen habe und auch sonst ohne orthopädische Versorgung gewesen sei. Das Gangbild zu ebener Erde mit Schuhen und barfuß sei anläßlich dieser Untersuchung flüssig gewesen und habe nur beim Anlaufen ein leichtes Schonhinken der rechten unteren Extremität gezeigt. Auch Dr. Ke. habe keine Tonusdifferenzen, keine eindeutige Störung der Kraftentfaltung und keine trophischen Störungen gefunden.

Ferner habe der Sachverständige Dr. Ke. , indem er sich mit dem Gutachten von Dr. R. auseinandergesetzt habe, überzeugend ausgeführt, daß ein chronisches Schmerzsyndrom, auch wenn es auf einem vom Senat unterstellten Fibromyalgie-Syndrom beruhe, nicht ohne weiteres auf ein Herabsinken der quantitativen Leistungsfähigkeit hindeute und damit BU oder EU begründe. Auch der gerichtliche Sachverständige Dr. Kn. und die Rentengutachter Dr. S. und Dr. T. hätten das Leistungsvermögen der Klägerin hinsichtlich leichter Arbeiten als vollschichtig beurteilt.

Schließlich gelte der Arbeitsmarkt hier auch nicht ausnahmsweise als verschlossen. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine stärkere spezifische Leistungsbehinderung, die zu weiteren Prüfungen zwingen würde, liege bei der Klägerin nicht vor. Dies ergebe sich auch nicht daraus, daß Dr. Ke. darauf hingewiesen habe, die Klägerin solle im Hinblick auf ihre gegenwärtig ständig angegebenen Schmerzen die Möglichkeit haben, ihre Tätigkeit möglichst selbst einzuteilen, um durch Modifizierung des Arbeitsablaufs größtmögliche Schmerzfreiheit herzustellen. Diesem Erfordernis sei schon dadurch Rechnung getragen, daß der Klägerin Tätigkeiten mit gleichförmiger Körperhaltung über längere Zeit sowie mit Streßbelastung - wie zB durch Akkord oder Zeittakt - nicht zugemutet werden könnten.

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin, das LSG sei unter Verletzung der §§ 103, 106, 118 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einem von ihr gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt und habe darüber hinaus im Beweiserhebungsverfahren die geltenden Beweisregeln verletzt. Zur Begründung trägt sie ua vor: In Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Ke. habe sie mit Schriftsatz vom 13. März 1996 verschiedene Beweisanträge gestellt. Im Hinblick darauf, daß das Fibromyalgie-Syndrom zu der Beurteilung des orthopädischen oder internistisch-rheumatologischen Fachkreises gehöre, habe sie beantragt, hierzu ein Fachgutachten auf diesem Fachgebiet einzuholen. Das Fibromyalgie-Syndrom sei von Dr. R. als Arzt für Orthopädie festgestellt worden, es falle also in sein Fachgebiet. Soweit das LSG dem Gutachten von Dr. Ke. hätte folgen wollen, werde darauf hingewiesen, daß dieser nach eigener Aussage zu diesem Krankheitsbild keine Angaben gemacht habe. Sofern das LSG das Gutachten von Dr. R. nicht für überzeugend gehalten habe, hätte es sich mithin gedrängt sehen müssen, dieser Frage durch eine zusätzliche Begutachtung nachzugehen, welche das Gutachten von Dr. R. hätte bestätigen können, so daß vom Ergebnis her dann die Beweissicherheit hinsichtlich der Leistungsbeurteilung gegeben gewesen wäre.

Die Beurteilung des LSG sei im wesentlichen davon geprägt, daß es dem Fibromyalgie-Syndrom eine völlig untergeordnete Bedeutung beimesse und nicht berücksichtige, daß schließlich auch das von Dr. Ke. diagnostizierte chronifizierte Schmerzsyndrom mit psychischer Überlagerung und konsekutiver depressiver Verstimmung unter den Begriff des Fibromyalgie-Syndroms zu subsumieren sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 1996 sowie das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Februar 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1993 zu verurteilen, ihr ab 1. Oktober 1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II

Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Es bedarf noch weiterer Tatsachenfeststellungen zum Eintritt eines Versicherungsfalls.

Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach den §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VI> (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI). Beide Vorschriften setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl § 50 Abs 1, § 51 Abs 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls voraus (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3, § 44 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muß entweder BU oder EU vorliegen (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI).

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Hingegen besteht EU bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (vgl § 44 Abs 2 SGB VI). Da der Versicherungsfall der EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der BU, folgt aus der Verneinung von BU ohne weiteres das Fehlen von EU. Insofern ist es nicht zu beanstanden, daß das LSG zunächst geprüft hat, ob die Klägerin berufsunfähig ist.

Bei der Beurteilung von BU hat das LSG zutreffend des bisherigen Berufs der Klägerin als Ausgangspunkt genommen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 169). Allerdings hat sich der Berufungssenat nicht festgelegt, welche der von der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen (Küchenhilfe, Montagearbeiterin, "Frau für alles") als bisheriger Beruf zugrunde zu legen ist. Ebenso ist offengeblieben, ob die Klägerin die betreffenden Tätigkeiten weiterhin ohne nennenswerte Einschränkungen zu bewältigen vermag. Eine derartige Vorgehensweise wäre unschädlich, wenn feststünde, daß die Klägerin - wie das LSG angenommen hat - zumindest noch eine Tätigkeit verrichten kann, die ihr sozial zumutbar ist und die auch ihrem Leistungsvermögen entspricht.

Soweit es die soziale Zumutbarkeit einer möglichen Verweisungstätigkeit betrifft, ist das LSG davon ausgegangen, daß keine der als bisheriger Beruf der Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeiten im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas der Arbeiterberufe höher als der untere Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters einzustufen ist. Zwar hat die Vorinstanz dazu keine näheren Tatsachenfeststellungen getroffen. Da jedoch die Beteiligten dagegen nichts vorgebracht haben und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Beurteilung ersichtlich sind, besteht für den erkennenden Senat keine Veranlassung zu einer revisionsgerichtlichen Beanstandung. Auf dieser Grundlage hat das LSG rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klägerin sozial zumutbar auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verweisbar ist.

Was die Suche nach Verweisungstätigkeiten anbelangt, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen, so ist nach der vom Großen Senat (GrS) des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigten Rechtsprechung davon auszugehen, daß einem Versicherten grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen ist, die er noch ausüben kann (vgl BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen in der Regel nicht erforderlich, wenn ein auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbarer Versicherter zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage ist (vgl GrS des BSG aaO).

Anders verhält es sich bei einem Versicherten, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann. Hat dieser keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne, so kommt es für die Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann. Dabei darf er auf solche Teilzeittätigkeiten nicht verwiesen werden, für die der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Das ist der Fall, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann (vgl dazu BSGE 43, 75 ff = SozR 2200 § 1246 Nr 13).

Ob bei der Klägerin noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben ist, vermag der erkennende Senat anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht zu beurteilen. Zwar ist das LSG zu der Überzeugung gelangt, die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Diese Feststellung kann der Senat seiner Entscheidung jedoch nicht zugrunde legen, weil sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist. Insoweit greift die auf § 103 SGG gestützte Verfahrensrüge der Klägerin durch. Nach den Umständen des vorliegenden Falles hätte sich das LSG hinsichtlich dieses Punktes zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen.

Bei seiner tatrichterlichen Würdigung hat sich das LSG im wesentlichen auf das "psychiatrische Gutachten" des Sachverständigen Dr. Ke. vom 10. Januar 1996 gestützt. Wie die Klägerin zutreffend geltend macht, reicht dieses Beweismittel für eine Bejahung ihrer vollschichtigen Einsetzbarkeit nicht aus. Insbesondere sind die Ausführungen von Dr. Ke. nicht geeignet, die Auffassung des nach § 109 SGG gehörten Orthopäden Dr. R. zu widerlegen, der Klägerin seien - insbesondere im Hinblick auf das bei ihr festgestellte Fibromyalgie-Syndrom - keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert mehr möglich.

Zunächst ist die Aussage des Sachverständigen Dr. Ke. zum quantitativen (also zeitlichen) Leistungsvermögen der Klägerin bereits für sich genommen unklar. Entgegen der Darstellung auf S 8 des Berufungsurteils hat Dr. Ke. bei seiner Beurteilung nicht ausdrücklich die auf seinem Fachgebiet erhobenen Befunde "unter Einschluß der bereits gestellten Diagnosen" berücksichtigt. Vielmehr heißt es insoweit auf S 18 des Gutachtens vom 10. Januar 1996 wörtlich: "Auf der Grundlage der auf unserem Fachgebiet erhobenen Befunde und unter Einfluß der bisher gestellten Diagnose sollte der Patientin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit mit leichten körperlichen Arbeiten möglich sein." Diese Formulierung macht nicht deutlich, welche der 15 von Dr. R. in seinem Gutachten vom 3. April 1995 aufgeführten Diagnosen in welcher Weise "Einfluß" auf die von Dr. Ke. vorgenommene Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin gehabt haben. Die bereits von Dr. R. erwähnte "Adipositas per magna" und "erhebliche Varicosis beider Beine" hat Dr. Ke. auf S 13 seines Gutachtens als "klinische Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet" übernommen. Die im Rahmen der dortigen Auflistung nicht mit aufgeführten "Verschleißerscheinungen des Haltungs- und Bewegungsapparates" (vgl dazu Diagnosen Nrn 1 bis 12 auf S 29 bis 31 des Gutachtens von Dr. R. ) sind von Dr. Ke. auf S 18 seines Gutachtens zur Begründung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen (Ausschluß gleichförmiger Körperhaltungen über längere Zeit, Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm) herangezogen worden. Entscheidend aber ist es, daß ein Fibromyalgie-Syndrom, auf das Dr. R. seine Leistungsbeurteilung im wesentlichen gestützt hat, im Gutachten von Dr. Ke. weder bei der Aufzählung der Diagnosen noch bei der allgemeinen Leistungsbeurteilung auf S 18 Erwähnung gefunden hat. Dazu hat dieser Sachverständige vielmehr auf S 16 seines Gutachtens erklärt, daß das Fibromyalgie-Syndrom in die Beurteilung des orthopädischen oder internen rheumatologischen Fachbereiches gehöre. Auf S 22 des Gutachtens heißt es weiter, daß ein Fibromyalgie-Syndrom im Gutachten der Dres. R. und H. als solches gewertet werde.

Diese gutachtlichen Äußerungen erlauben entgegen der Auffassung des LSG nicht den Schluß, Dr. Ke. habe das von Dr. R. festgestellte Fibromyalgie-Syndrom in seine Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin mit einbezogen. Denn in diesem Falle hätte der Sachverständige entweder das Vorliegen eines Fibromyalgie-Syndroms selbst feststellen und dessen leistungsrelevante Auswirkungen bewerten müssen, was er ausweislich seiner Bemerkungen auf S 16 und 22 des Gutachtens offenbar gerade nicht wollte, oder er hätte die Feststellungen und Bewertungen von Dr. R. übernehmen müssen, was wiederum nicht zu der von Dr. R. abweichenden Leistungsbeurteilung hätte führen dürfen.

Soweit das LSG angenommen hat, Dr. Ke. sei von einem chronischen Schmerzsyndrom auf der Grundlage einer Fibromyalgie ausgegangen, ist auch diese Darstellung nicht geeignet, die aufgezeigte Unklarheit zu beseitigen. Jedenfalls läßt sich dem Gutachten von Dr. Ke. nicht entnehmen, dieser Sachverständige sei davon ausgegangen, das von ihm zugrunde gelegte Schmerzsyndrom sei hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin mit dem von Dr. R. festgestellten Fibromyalgie-Syndrom deckungsgleich. Denn Dr. Ke. hat insoweit (auf S 22 seines Gutachtens) nur geäußert, daß dem von ihm diagnostizierten chronischen Schmerzsyndrom ursächlich ein Fibromyalgie-Syndrom voranstehen könne. Gleichzeitig hat er jedoch betont, ein Fibromyalgie-Syndrom werde im Gutachten von Dr. R. als solches bewertet. Eine kritische Auseinandersetzung mit jenem Gutachten ist darin - entgegen der Ansicht des LSG - gerade nicht zu sehen.

Da das von Dr. Ke. erstattete Gutachten bereits in diesem zentralen Punkt unzulänglich ist, kommt es nicht darauf an, ob es - wie die Klägerin geltend macht - weitere Unklarheiten enthält oder ob - wie das LSG annimmt - auch das Gutachten von Dr. R. Mängel aufweist, die dessen Beweistauglichkeit beeinträchtigen. Sollte das eine, das andere oder auch beides zutreffen, hätte um so mehr Veranlassung bestanden, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Allein auf die im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren von Dres. Kn. , S. und T. eingeholten Gutachten, die das LSG zur Begründung seiner Tatsachenfeststellungen ebenfalls herangezogen hat, kann die streitige Leistungsbeurteilung schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Ärzte sich mit der Frage des Vorliegens und der Auswirkungen eines Fibromyalgie-Syndroms überhaupt nicht befaßt haben.

Steht demnach das quantitative Restleistungsvermögen der Klägerin nicht fest, so läßt sich ihre Einsatzfähigkeit auch insgesamt nicht ausreichend daraufhin beurteilen, ob bei ihr bereits BU oder EU vorliegt. Insbesondere erlauben die Tatsachenfeststellungen des LSG nicht den Schluß, daß selbst bei unterstelltem vollschichtigen Leistungsvermögen der Klägerin bereits aufgrund der bei dieser bestehenden qualitativen Einschränkungen der Eintritt eines Versicherungsfalls zu bejahen wäre.

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BSG auch bei verbliebener Fähigkeit des Versicherten, noch vollschichtige Arbeiten zu verrichten, EU (und damit erst recht BU) vorliegen. Zunächst reicht bei der Prüfung von EU und - soweit kein Berufsschutz besteht - auch von BU eine pauschale Verweisung auf das allgemeine Arbeitsfeld nicht aus, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen ist (vgl GrS des BSG in BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Läßt sich auch in Anbetracht solcher Beeinträchtigungen eine Verweisungstätigkeit benennen, kommt es weiter darauf an, ob entsprechende Arbeitsplätze überhaupt zugänglich sind. Das BSG hat insoweit im Laufe der Zeit eine Reihe von Konstellationen identifiziert und in einem Katalog zusammengestellt, bei denen im Hinblick auf die Unüblichkeit der krankheitsbedingt erforderlichen Arbeitsbedingungen oder wegen der Seltenheit der noch in Betracht kommenden Arbeitsplätze die Gefahr einer praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 137, 139; bestätigt durch GrS des BSG in BSGE 80, 24, 34 f = SozR 3-2600 § 44 Nr 8).

Die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen reichen nicht aus, um nach diesen Grundsätzen entscheiden zu können, ob bereits aufgrund der bei der Klägerin vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen ein Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern diejenigen gesundheitlichen Einschränkungen, die über das Erfordernis, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, hinausgehen, die Einsatzfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsfeld erheblich einschränken (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30; BSGE 81, 15, 18 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23; BSG, Beschluß vom 14. Dezember 1998 - B 5 RJ 184/98 B - <zur Veröffentlichung vorgesehen>). Dies gilt namentlich auch für die genauen Auswirkungen des von Dr. Ke. diagnostizierten chronischen Schmerzsyndroms bei der Verrichtung von körperlich leichten Arbeiten, welche den ansonsten festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen bereits Rechnung tragen (vgl dazu BSG, Urteil vom 8. Juli 1998 - B 13 RJ 91/97 R -, Umdr S 6).

Da der erkennende Senat die nach alledem erforderlichen weiteren Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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