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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 14.01.1998
Aktenzeichen: B 13 RJ 155/97 B
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 160 Abs 2 Nr 1 |
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 RJ 155/97 B
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gagel sowie die Richter Dr. Loytved und Dr. Terdenge
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1997 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Anforderungen.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel - zugelassen werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Ist ein Urteil auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, müssen für jede von ihnen Zulassungsgründe vorliegen und formgerecht gerügt sein (vgl Bundessozialgericht <BSG> SozR 1500 § 160a Nr 38). Daran fehlt es hier.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Altersruhegeld mit der Begründung verneint, daß die Wartezeit von 60 Kalendermonaten anrechnungsfähiger Versicherungszeiten nicht erfüllt sei. Eine Anerkennung von Beitragszeiten iS von § 1250 Abs 1 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO) scheide für den geltend gemachten Zeitraum von August 1928 bis Juni 1941 aus, weil seinerzeit für den angegebenen Beschäftigungsort in Posen keine reichsgesetzlichen Vorschriften der Invalidenversicherung gegolten hätten. Auch nach § 17 Abs 1 Buchst b des Fremdrentengesetzes (FRG) aF komme eine Berücksichtigung der behaupteten polnischen Beitragszeiten nicht in Betracht, weil diese weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien. Für eine Anrechnung der angeblich von 1941 (frühestens ab Juli 1940) bis Mai 1945 in der Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten nach § 17a FRG, § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) fehle es an einer Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK).
Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG stützt der Kläger allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Um diesen Zulassungsgrund darzulegen, ist es zunächst erforderlich, die nach Ansicht des Beschwerdeführers grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, daß sie allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitze (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 11, 39). Ferner ist darzutun, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig sei. Das ist zum einen nicht der Fall, wenn die Antwort von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 4, 11). Zum anderen ist auch eine Rechtsfrage, die das BSG bereits entschieden hat, nicht klärungsbedürftig, es sei denn, sie wäre es aus besonderen Gründen geblieben oder erneut geworden; das muß substantiiert vorgetragen werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 13, 65). Schließlich ist darzulegen, daß die Rechtsfrage in dem einer Zulassung folgenden Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit auch klärungsfähig sei (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). Diesen Begründungserfordernissen hat der Kläger nicht Genüge getan.
Zwar hat der Kläger als grundsätzlich bedeutsam die Frage bezeichnet, ob es zulässig ist, im Rahmen der Anwendung des § 17a FRG die Zugehörigkeit zum dSK schon deshalb zu verneinen, weil jemand nie Deutsch schreiben gelernt hat und zum Zeitpunkt, als sich der nationalsozialistische Einflußbereich auf sein Heimatgebiet erstreckte, weder Analphabet noch Kind war. Er hat jedoch nicht hinreichend dargetan, daß diese Frage in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sei. Entscheidungserheblich ist sie nämlich nur dann, wenn der Kläger allein mit den Zeiten, für deren Anerkennung es auf seine Zugehörigkeit zum dSK ankommt, die für die Rentengewährung erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllen würde. Denn andere anrechenbare Versicherungszeiten kann er nach den Feststellungen des LSG nicht vorweisen. Da sich jedoch der insoweit bedeutsame Zeitraum einer Tätigkeit in der ehemaligen Sowjetunion nach den vom LSG zugrunde gelegten Angaben des Klägers äußerstenfalls von Juli 1940 bis Mai 1945 (also über 59 Monate) erstreckt, ist ohne nähere Ausführungen des Klägers eine Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht ersichtlich.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; Bundesverfassungsgericht SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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