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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: B 13 RJ 19/02 R
Rechtsgebiete: SGB VI


Vorschriften:

SGB VI § 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 22. August 2002

Az: B 13 RJ 19/02 R

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Henke, die Richter Dr. Fichte und Dr. Terdenge sowie die ehrenamtlichen Richter Meid und Dr. Andresen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. November 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Juli 1997.

Der am 21. Juli 1934 geborene Kläger erlernte zwischen 1950 und 1953 den Beruf des Kraftfahrzeugschlossers. Von 1953 bis 1955 war er zunächst in verschiedenen ungelernten Arbeitertätigkeiten, anschließend in Libyen in seinem Lehrberuf beschäftigt. Von 1958 bis 1972 war der Kläger Kraftfahrer, vom 15. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1994 Arbeiter bei der Deutschen Bundespost im Briefzustelldienst. Ausweislich einer Auskunft der Deutschen Bundespost vom 14. Juni 1994 wurde der Kläger für diese Tätigkeit nicht länger als drei Monate angelernt; er bezog seinen Lohn nicht ausschließlich wegen der Qualität seiner Arbeit. Nach einem vom 15. bis zum 26. August 1983 dauernden Lehrgang legte der Kläger am 12. September 1983 die "Postbetriebliche Prüfung" ab, ohne dass sich hiernach an seiner Tätigkeit oder Entlohnung etwas änderte. Seit dem 11. Oktober 1993 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog nach dem Ende der Lohnfortzahlung vom 22. November 1993 bis 15. Dezember 1994 Krankengeld von der Beigeladen zu 1). Entlohnt wurde der Kläger zuletzt nach der Lohngruppe 6a des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TVArb), einer Lohngruppe, die Handwerkern und gleichgestellten Facharbeitern vorbehalten ist.

Nach Feststellung seiner Dienstunfähigkeit am 15. Dezember 1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Zugleich stellte er bei der Beigeladenen zu 2), der er zukünftig entstehende Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung abtrat, einen Antrag auf Versorgungsrente. Diese wird dem Kläger ab Mai 1994 gewährt; entsprechend präsentierte die Beigeladene zu 2) am 28. März 1994 bei der Beklagten die Abtretungsvereinbarung zur Auszahlung der erwarteten Rentennachzahlung an sie.

Mit Bescheid vom 11. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil er noch in der Lage sei, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten zu verrichten; mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig Arbeiten ausführen. Die Beklagte nahm an, dass sich der Kläger von seinem erlernten Beruf des Kraftfahrzeugschlossers ohne gesundheitliche Veranlassung gelöst und sich berufsfremden Hilfs- und Anlerntätigkeiten zugewandt habe; er könne auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen werden.

Das Sozialgericht Hamburg (SG) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei einem Briefzusteller handele es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Die dreijährige Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postdienst sei erst 1979 eingeführt worden. Der Kläger habe nur in einem Teilbereich dieses Berufs gearbeitet. Es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger sich durch seine Berufstätigkeit die Kenntnisse und Fähigkeiten einer ausgebildeten Dienstleistungsfachkraft erworben und eine vergleichbare berufliche Position erreicht habe. Sein Einsatz auf einem Arbeitsposten für Beamte lasse auch nicht den Rückschluss zu, dass er in vollem Umfang über die Kenntnisse und Fähigkeiten eines geprüften Postjungboten nach dreijähriger Lehrzeit (Postbeamter im einfachen Dienst) verfüge. Eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter ergebe sich auch nicht aus der tarifvertraglichen Einstufung der Tätigkeit des Klägers. Die Lohngruppe 4 des TVArb stelle die unterste Handwerkerlohngruppe dar und sei für den Leitberuf des Facharbeiters iS des Mehrstufenschemas der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Berufsunfähigkeit maßgebend. Zwar habe der Kläger als so genannter "Beamtendiensttuer" die Lohngruppe 5 erreicht und sei später in die Lohngruppen 6 und 6a im Wege des Bewährungsaufstiegs höher gestuft worden. Hierbei handele es sich um ein qualitätsfremdes Merkmal, das für die Qualifizierung der Arbeit außer Betracht zu bleiben habe, weil es auf sozialen Erwägungen beruhe. Aber auch die Einstiegslohngruppe 5 werde der Tätigkeit des Klägers qualitativ nicht gerecht, insbesondere nicht durch die Ablegung der Postbetrieblichen Prüfung, die zwar seit dem 1. Mai 1982 die Prüfung für den einfachen Postdienst ersetze. Der Kläger habe nämlich - nach eigenen Angaben - vor und nach seiner Prüfung vom 12. September 1983 die gleiche Tätigkeit verrichtet. Die Prüfung habe daher allein den Charakter einer "Lohnsicherungsprüfung", nicht aber Auswirkungen auf die Qualität der verrichteten Arbeit gehabt. Der Einsatz auf einem Beamtendienstposten sei zur Bewältigung eines kurzzeitigen Arbeitskräftemangels erfolgt; der Kläger sei allein aus Gründen der Gleichbehandlung entsprechend einem Beamten auf einem Dienstposten entlohnt worden. Eine solche (annähernde) finanzielle Gleichstellung sei aber ein Grund, der eine Eingruppierung aufgrund der Qualität der Arbeit vermissen lasse. Ohne "Beamtendiensttuer-Bonus" entspreche seine Tätigkeit der eines (gehobenen) Angelernten. Mithin sei der Kläger nicht als Facharbeiter, sondern als angelernter Arbeiter im gewerblichen Bereich einzustufen und als solcher auf ungelernte Arbeiten nicht ganz unqualifizierter Art verweisbar. Er könne einfache Pack-, Montier-, Sortier- und Etikettierarbeiten verrichten, die sich durch das Merkmal einer gewissen Einarbeitung und Einweisung über den gänzlich ungelernten Bereich hinaushöben.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die - nach Gewährung vorzeitiger Altersrente für den Kläger ab August 1997 - auf die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zum 31. Juli 1997 beschränkte Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Ergänzend hat es ausgeführt: Neue Gesichtspunkte ergäben sich nicht aus der im Berufungsvorbringen des Klägers zitierten Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 9. Dezember 1997 (8 RKn 26/96 - SozR 3-2960 § 46 Nr 4), weil diese Entscheidung einen "Postfacharbeiter" betreffe, bei dem das BSG die Frage der Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter oder zur Gruppe der oberen Angelernten letztlich offen und insbesondere dahingestellt gelassen habe, ob die abstrakte tarifvertragliche Einstufung einer solchen Tätigkeit bei den Facharbeitertätigkeiten auf qualitätsfremden Gesichtspunkten beruhe. Es hat ferner auf die Urteile des erkennenden Senats vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr 23) und des 5. Senats des BSG vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R - veröffentlicht in Juris) Bezug genommen, in denen sich das BSG mit einer früheren Postfachverteilerin bzw einer Briefsortiererin befasst und jeweils ausgeführt habe, dass deren Gleichstellung mit einer Facharbeiterin auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen abzulehnen sei, weil die tarifvertragliche Eingruppierung auf qualitätsfremden Merkmalen beruht habe.

Mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und trägt im Wesentlichen vor: Im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung könne sich ein Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufs zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt haben, dem von den am Wirtschaftleben beteiligten Kreisen eine Facharbeiterqualität beigemessen werde (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 27). Die insoweit relevanten Tatsachen seien vom LSG nicht vollständig ermittelt worden. Abgesehen von der Berücksichtigung allgemeiner Merkmale wie des Bestehens einer Vorqualifikation (hier: Ausbildung und Tätigkeit als Kfz-Schlosser), der Ablegung der Postbetrieblichen Prüfung für Arbeiter und des Einsatzes auf einem Dienstposten für Beamte sei bei der Frage einer Gleichstellung von Briefzustellern mit Facharbeitern deren tarifvertragliche Einstufung von besonderer Bedeutung. Bezüglich der aus der tarifvertraglichen Einordnung von Briefzustellern zu ziehenden Schlüsse seien in der Vergangenheit von den einzelnen Rentensenaten des BSG zum Teil unterschiedlicher Auffassungen vertreten worden. Umso höhere Anforderungen seien in diesem Zusammenhang vom LSG an die Sachverhaltsaufklärung zu stellen gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb das LSG keine überzeugenden Gründe dafür gefunden habe, dass die Frage des Berufsschutzes beim Postzusteller anders zu beurteilen sei als bei einer Postfachverteilerin bzw Briefsortiererin.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. November 2001 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. März 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 1995 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Juli 1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zurecht hat das LSG den Kläger als klagebefugt angesehen, weil die mit der Beigeladenen zu 2) getroffene Abtretungsvereinbarung in Höhe der Rentennachzahlung nur Einzelansprüche, nicht aber das sog "Rentenstammrecht" betrifft (BSGE 48, 159 = SozR 2200 § 119 Nr 1). Indes lassen die Feststellungen des LSG eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Kläger berufsunfähig ist, nicht zu.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsunfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Diese Definition entspricht im Wesentlichen der früheren Definition in § 1246 Abs 2 Satz 1 und 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), so dass auch die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG herangezogen werden kann.

Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 158; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 55, 61 mwN). Nach diesen Grundsätzen hat das LSG zutreffend als bisherigen Beruf des Klägers dessen zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter im Briefzustelldienst der Beurteilung der Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt. Diesen Beruf kann der Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht mehr ausüben. Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (zB BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 138, 140).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 27, 33).

In Anwendung dieser Kriterien hat das LSG den Kläger nicht als Facharbeiter eingestuft. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

Das LSG hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung nicht einer gelernten Dienstleistungsfachkraft (Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren) gleichzustellen ist. Wie vom LSG hervorgehoben, ist die vom Kläger am 12. September 1983 abgelegte Postbetriebliche Prüfung für Arbeiter nicht mit der Abschlussprüfung nach einer mehrjährigen Berufsausbildung bei der Post identisch, sondern unterscheidet sich wesentlich in den Voraussetzungen und Inhalten von der Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf der Dienstleistungsfachkraft. Der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen im Urteil vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr 23), in der der Unterschied zwischen der Postbetrieblichen Prüfung einerseits und der Abschlussprüfung hinsichtlich der Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb andererseits im Einzelnen dargelegt ist.

Wie der Senat in der vorgenannten Entscheidung weiterhin ausgeführt hat, ist die Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters auch ohne die erforderliche Ausbildung von der Rechtsprechung des BSG bejaht worden, wenn die Tätigkeit ihrer Qualität nach der eines vergleichbaren Versicherten (Facharbeiters) entsprochen hat und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, so dass eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Vergleich zu anderen Versicherten derselben Berufsgruppe besteht (vgl auch BSG SozR 2200 § 1246 Nr 53, 68; BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr 129; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 150; BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr 168 sowie Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R). Nach den das Revisionsgericht bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG war der Kläger nach einer Ausbildungszeit von nicht mehr als drei Monaten als Arbeiter im Briefzustelldienst tätig und hat im Jahre 1983 - nach 10-tägigem Lehrgang - die Postbetriebliche Prüfung abgelegt, ohne dass dies Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis gehabt hätte. Die Höhe seines Lohnes bestimmte sich nicht ausschließlich aus der Qualität seiner Arbeit. Ist somit nach dem Ergebnis der vom LSG getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Kläger lediglich in einem Teilbereich des anerkannten Ausbildungsberufs einer Dienstleistungsfachkraft tätig gewesen ist, so sind auch die weiteren Darlegungen im Berufungsurteil, der Kläger könne trotz der tariflichen Eingruppierung in eine Facharbeiterlohngruppe nicht in die Gruppe der Versicherten mit dem Leitberuf des Facharbeiters eingestuft werden, nicht zu beanstanden.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr 23) im Einzelnen weiterhin ausgeführt hat, scheidet die Zuordnung eines Versicherten zur Gruppe der Facharbeiter grundsätzlich auch dann aus, wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben sollte, wenn es sich bei der ausgeübten Tätigkeit nur um einen Teilbereich eines anerkannten Ausbildungsberufs handelt. Etwas anders kann nur dann gelten, wenn sich der Teilbereich im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt hat, dem von den am Wirtschaftsleben beteiligten Kreisen Facharbeiterqualität beigemessen wird (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 27).

Eine derartige Entwicklung ist für den Beruf des Arbeiters im Briefzustelldienst nach den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen jedoch nicht zu konstatieren. Danach werden im Teilbereich der Briefzustellung zu Fuß oder mit dem Fahrrad, im Freien und in geschlossenen Räumen nach einer Ausbildungszeit von nicht mehr als drei Monaten keine Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, die gegenüber denen einer ausgebildeten Dienstleistungsfachkraft als gleichwertig erachtet werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger durch die vom LSG beschriebene Tätigkeit als Arbeiter in der Briefzustellung Spezialkenntnisse aneignen konnte, die in ihrer Wertigkeit der im Ausbildungsberuf geforderten Kenntnis bereits gleichgesetzt werden könnten. Nicht ersichtlich ist ferner, inwieweit der Kläger Kenntnisse aus seiner erlernten Tätigkeit eines Kraftfahrzeugschlossers für die - zu Fuß bzw mit Fahrrad zu verrichtende - Arbeit im Briefzustelldienst hätte verwerten können.

Zur Beurteilung der tariflichen Eingruppierung der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit verweist der Senat ebenfalls auf seine Darlegungen im Urteil vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr 23). Die dortigen Ausführungen zur Struktur des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundespost bzw zu dessen strukturellen Besonderheiten treffen auch auf den vorliegenden Fall zu.

Der Kläger war - wie die Klägerin im entschiedenen Fall - auf einem Beamtendienstposten eingesetzt, so dass sich seine Vergütung nach Abschnitt II des TVArb bestimmte. Das LSG hat zutreffend die Lohngruppe 5 (die Einstiegslohngruppe bei Einsatz auf einem Arbeitsposten, der nach der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 bewertet ist, sowie nach Ablegen der Postbetrieblichen Prüfung) zum Ausgangspunkt für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers gemacht, da für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 6 bzw 6a eine Dienstzeit von drei bzw vier Jahren in der vorherigen Lohngruppe Voraussetzung ist und Höhergruppierungen, die allein auf einer bestimmten Dienstzeit beruhen, als qualitätsfremd außer Betracht zu bleiben haben.

Auch die Lohngruppe 5 kann aus den Erwägungen des Senats im Urteil vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr 23) indes für die Wertigkeit der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht herangezogen werden, weil diese Einstufung ebenfalls auf qualitätsfremden Merkmalen (sozialen Erwägungen) beruhte. Der Senat verweist voll inhaltlich auf die Ausführungen im vorgenannten Urteil. Das SG und - ihm folgend - das LSG sind hiernach zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit des Klägers als Briefzusteller nicht den Facharbeiterlohngruppen zuzuordnen ist, weil eine solche tarifvertragliche Zuordnung nicht aus qualitativen Gründen geschehen ist, sich die Tarifvertragsparteien vielmehr einig gewesen sind, dass die höhere Eingruppierung wegen des Einsatzes auf einem Beamtendienstposten nicht mit einer qualitativen Höherstufung der Tätigkeit einhergeht.

Ist unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ein Facharbeiterschutz des Klägers vom LSG zu Recht verneint worden, so liegt es nahe, den Kläger jedenfalls der Versichertengruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzurechnen. Dabei hat die Vorinstanz jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des BSG für die Verweisbarkeit eines derartigen Versicherten von Bedeutung ist, ob er dem oberen oder aber dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 13 RJ 59/96). Während unteren Angelernten grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, müssen sich die Verweisungstätigkeiten für obere Angelernte durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, zB das Erfordernis einer Einarbeitung oder Dienstnotwendigkeit beruflicher Vorkenntnisse (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 132 mwN; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45, 55).

Wie der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 29. März 1994 (13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 45) und vom 16. November 2000 (B 13 RJ 79/99 R - SozR 3-2600 § 43 Nr 23) ausgeführt hat, können Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden. Zum einen scheiden ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes aus; die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssen sich vielmehr durch Qualitätsmerkmale, zB das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (stRspr, vgl etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr 132 mwN, 140, 143). Solche Tätigkeiten werden in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten (unterer Bereich) zuzurechnen sein; aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten kommen hierfür in Betracht. Zum anderen folgt aus der Einschränkung der Verweisbarkeit, dass mindestens eine danach in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl BSG aaO).

Die sich (insoweit) in einer Bezugnahme gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die sozialgerichtlichen Ausführungen beschränkende Begründung des LSG erlaubt hiernach keine eindeutige Zuordnung des Klägers zu einem der beiden Bereiche der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters. Zwar hat das LSG die Auffassung des SG wiedergegeben, wonach die Tätigkeit des Klägers ohne "Beamtendiensttuer-Bonus" der eines (gehobenen) Angelernten entspreche. Im Weiteren hat es das SG jedoch dahingehend zitiert, "dass gegen die Einstufung des Klägers als Angelernten" nicht eingewandt werden könne, dass es Rechtsprechung - auch des BSG - gebe, die den so genannten Beamtdiensttuern bei der Post den Facharbeiterstatus zugebilligt habe. Der Kläger sei danach "als angelernter Arbeiter im gewerblichen Bereich (vom oberen oder unteren Bereich ist hier nicht mehr die Rede) verweisbar auf ungelernte Tätigkeiten nicht ganz unqualifizierter Art".

Sollte der Kläger - wie es im sozialgerichtlichen Urteil anklingt - dem oberen Bereich des Leitberufs des angelernten Arbeiters zuzuordnen sein, wäre zunächst aufzuklären, ob die vom SG - und ihm folgend vom LSG - aufgeführten Tätigkeiten ("einfache Pack-, Montier-, Sortier- und Etikettierarbeiten") den qualitativen Anforderungen einer dem Kläger zumutbaren Verweisungstätigkeit (keine ungelernten Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes) entsprechen; denn Ausführungen über qualitätsrelevante Merkmale fehlen im Berufungsurteil völlig. Überdies müsste das LSG zusätzlich konkrete Verweisungstätigkeiten bezeichnen. Diesem Bezeichnungserfordernis genügt die vom LSG vorgenommene pauschale Verweisung des Klägers auf "einfache Pack-, Montier-, Sortier- und Etikettierarbeiten" und damit auf nicht weiter charakterisierte Arbeitsplätze des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne Benennung eines typischen Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung als Ausdruck einer im Berufsleben tatsächlich existenten Berufstätigkeit (Verweisungsberuf) - nicht.

Da der erkennende Senat die demnach noch erforderlichen Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst nachholen kann, ist die Sache gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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